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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1983, Az.: BVerwG 1 D 37.82

Disziplinarmaßnahmen bei Diebstählen in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden; Fortgesetzter Diebstahl außerhalb des Dienstes in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren; Ausnutzen familiär begründeten Vertrauens; Weiterveräußerung der gestohlenen Gegenstände an Postkollegen; Fehlen altruistischer Motive

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 37.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.02.1982 - AZ: IV VL 86/81

Fundstelle

  • DokBer B 1983, 189-194

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1983 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsamtmann Bartmann, Hauptlokomotivführer Selch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 18. Februar 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Nach einem Strafverfahren, das zu einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM wegen Diebstahls - Vergehen gemäß § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - durch alsbald rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts ..., Zweigstelle ..., vom 17. Dezember 1980 geführt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen sowie weiter zur Last, die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit in einem Andenkengeschäft seit 1978 dazu ausgenutzt zu haben, in einer Vielzahl von Fällen Waren im Werte von etwa 3.500 DM zu entwenden, die er dann preisgünstig an Postbedienstete veräußert habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat das angeschuldigte Dienstvergehen für erwiesen gehalten und den Beamten am 18. Februar 1982 in das Amt eines Posthauptschaffners der Besoldungsgruppe A 4 versetzt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

In der Zeit von etwa 1972 bis 1980 führte der Beamte in einem Andenkengeschäft in F. Gelegenheitsarbeiten aus, in deren Rahmen er Waren auszupacken und in die Regale einzuordnen, den Hof des Geschäftes sauberzuhalten und sonstige kleinere Arbeiten wie ein Hausmeister auszuführen hatte. Für diese Arbeiten erhielt er je nach aufgewendeter Zeit eine Vergütung von 90 DM bis 150 DM im Monat. Ein Arbeitsvertrag war nicht abgeschlossen, besondere Absprachen waren nicht getroffen worden, zumal der Beamte die Arbeiten nicht regelmäßig ausüben mußte, die Art seiner Tätigkeit vielmehr seinem eigenen Belieben überlassen war.

4

In der Zeit von 1978 bis August 1980 entwendete der Beamte aus dem Geschäft Waren der verschiedensten Art und veräußerte sie in nachweislich 20 Fällen an Bedienstete der Postämter O. und K. weiter. Dabei handelte es sich um einen Zinnteller und einen Zinnkrug, um Steifftiere, einen Herrenschirm, um Lederbeutel, verschiedene Tischdecken und Spielsachen und schließlich um Kochtöpfe, die der Beamte an 20 namentlich festgestellte Postbedienstete zu Preisen, die nicht mehr in jedem Fall genau zu ermitteln waren, die aber im Einzelfall bei mindestens etwa 10 DM, bei höchstens etwa 60 DM je Gegenstand gelegen haben, verkaufte.

5

Darüber hinaus entwendete der Beamte am 7. August 1980 gegen 15.00 Uhr aus den Warenbeständen in Keller und Laden des Geschäfts:

6

3 Obstschalen im Werte von je 31,50 DM, insgesamt mithin im Gesamtwert von 94,50 DM,

7

2 Obstschalen im Werte von je 35,50 DM, insgesamt mithin im Werte von 71,00 DM,

8

3 Obstschalen im Werte von je 36,50 DM, insgesamt mithin im Werte von 109,50 DM,

2 Wandtellerfür je 26,50 DM,Gesamtwert danach53,00 DM,
2 Wandtellerfür je 34,50 DM,Gesamtwert danach69,00 DM,
1 Wandtellerfür je 35,50 DM,Gesamtwert danach35,50 DM,
1 Wandtellerfür je 29,90 DM,Gesamtwert danach29,90 DM,
1 Wandtellerfür je 29,95 DM,Gesamtwert danach29,95 DM,
1 Wandtellerfür je 18,50 DM,Gesamtwert danach18,50 DM,
2 Keramikvasenfür je 36,50 DM,Gesamtwert danach73,00 DM,
1 Keramikvasefür je 47,50 DM,Gesamtwert danach47,50 DM,
1 Keramikvasefür je 28,50 DM,Gesamtwert danach28,50 DM,
1 Keramikvasefür je 25,50 DM,Gesamtwert danach25,50 DM,
1 Keramikvasefür je 19,50 DM,Gesamtwert danach19,50 DM,
6 Gläserfür je 19,90 DM,Gesamtwert danach119,40 DM,
6 Gläserfür je 21,50 DM,Gesamtwert danach129,00 DM,
6 Summerdayfür je 10,50 DM,Gesamtwert danach63,00 DM,
1 geschnitzten
Nachtwächter zu299,00 DM,Gesamtwert danach299,00 DM.
9

Diese Gegenstände, die einen Gesamtwert von 1.315,25 DM hatten, versteckte er im Kofferraum seines Kraftfahrzeugs.

10

Als er wegen des Diebstahls der zuletztgenannten Sachen zur Rede gestellt wurde, bot er der Geschäftsinhaberin eine Entschädigung in Höhe von 3.500 DM mit der Bitte an, von einer Anzeige Abstand zu nehmen. Im Verlaufe der Vorermittlungen konnte dann festgestellt werden, daß der Beamte über den am 7. August 1980 entdeckten Diebstahl hinaus, der - das ist den disziplinargerichtlichen Feststellungen hinzuzufügen - allein Gegenstand des bereits eingangs erwähnten Strafbefehls vom 17. Dezember 1980 war, über Jahre hinweg zahlreiche weitere Gegenstände aus dem Geschäft entwendet und sie - wie eingangs schon ausgeführt - seit 1978 an Kollegen der Postämter O. und K. veräußert hatte.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten gewertet, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und, da das Fehlverhalten den Umständen nach in besonderem Maße geeignet gewesen sei, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, als Dienstvergehen gewürdigt (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -).

12

Von der Dienstentfernung des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht mit Rücksicht darauf abgesehen, daß Erschwernisgründe, wie etwa grober Mißbrauch einer Vertrauensstellung, erheblicher Schaden oder lange Dauer des Fehlverhaltens, die von der Rechtsprechung für die disziplinare Höchstmaßnahme bei außerhalb des Dienstes begangenen Eigentumsdelikten gefordert würden, nur zum Teil vorgelegen hätten. Der Beamte habe kein besonderes Vertrauen genossen, und auch die Höhe des angerichteten Schadens sei nicht als erheblich zu bezeichnen. Die durch die Vielzahl der Einzelzugriffe erkennbar gewordene charakterliche Labilität des Beamten mache jedoch mit der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt die nach der Dienstentfernung nächst schwere Disziplinarmaßnahme erforderlich.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Dienstentfernung des Beamten beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Im Gegensatz zur Ansicht des Bundesdisziplinargerichts dürfe die Frage, ob dem Beamten besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei, nicht allein danach beantwortet werden, ob ihm wegen seiner Position als Postbetriebsassistent Vertrauen geschenkt oder ob mit ihm eine vertragliche Abmachung getroffen worden sei. Es komme vielmehr auf die Einzelumstände an, und hierbei dürfe nicht übersehen werden, daß zwischen der Inhaberin des Andenkengeschäfts und der Familie des Beamten als gut freundschaftlich bezeichnete Beziehungen bestanden hätten und daß der Beamte unbeaufsichtigten Zugang zu allen Geschäfts- und Lagerräumen gehabt habe. Ohne dieses Vertrauen sei es nicht zu verstehen, daß sich die Geschäftsinhaberin durch die Diebstähle des Beamten besonders hart getroffen fühle.

14

Auch der Schadensbewertung als "nicht erheblich" könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn nur der rechnerisch eindeutig nachgewiesene Wert der gestohlenen Gegenstände zugrunde gelegt würde, sei er - mit etwa 3.000 DM - sogar als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen. Der wahre Umfang des schwungvollen Handels, den der Beamte betrieben habe, lasse sich ohnehin nicht mehr mit Sicherheit feststellen.

15

Das Bundesdisziplinargericht habe schließlich nicht berücksichtigt, daß das Handeln des Beamten von Gewinnstreben geprägt gewesen sei und seine Kollegen zudem in den Verdacht strafbarer Hehlerei gebracht habe. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände könne dem Beamten auch ein Rest berufserforderlichen Vertrauens nicht mehr entgegengebracht werden.

16

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Dienstentfernung des Beamten.

17

Sie ist ausdrücklich und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

18

Das dem Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Diebstähle eines Beamten haben disziplinarrechtlich ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens vielfach übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen Ansehen und Vertrauen in schwerwiegender Weise; denn einem Beamten, der - sei es auch außerhalb seines Dienstes - stiehlt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühle und sein Amt uneigennützig, ausschließlich bestem Gewissen folgend und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde. Sie zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Denn ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann auf diesen Schutz deshalb nicht verzichten; er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen seiner Beamten in der Öffentlichkeit nicht; denn er bedarf dieses Ansehens in eben dem Maße, wie er davon absieht, repressive Mittel zur Durchsetzung staatlicher Anliegen und Forderungen einzusetzen. Demgemäß haben der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Diebstählen in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, in denen die Gegenstände offen zum Verkauf ausliegen und dadurch zur Mitnahme gegen Bezahlung an der Ladenkasse angeregt werden soll, jedenfalls dann früher grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst, später im Regelfall auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wenn es sich um Diebstähle in der Wiederholung gehandelt hat. Sie haben eine geringere Disziplinarmaßnahme nur dann ausgesprochen, wenn es sich entweder um einen einzelnen Zugriff gehandelt oder wenn - bei Wiederholung - dem Täter ein besonderer Milderungsgrund zur Seite gestanden hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1960 - BDH 2 D 45.60 - [BDH Dok.Ber. 1961, 1549]; Urteil vom 19. September 1963 - BDH 2 D 37.63 -; Urteil vom 3. März 1965 - BDH 1 D 38.64 - [BDH Dok.Ber. 1965, 2537]; Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 1 D 14.70 -; Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 1 D 6.73 - [BVerwG Dok.Ber.B 1973, 129]).

19

Zwar hat der Senat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit nicht mehr einschränkungslos festgehalten; er hat vielmehr in den Fällen eines sogenannten "Sogs zum Rechtsbruch" grundsätzlich eine Gehaltskürzung noch für ausreichend gehalten, wie sie vordem nur bei Ersttätern verhängt oder, sofern das Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf § 14 BDO einzustellen war, nur bei diesen als die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme bezeichnet wurde. Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß in solchen Fällen das mit Gelingen des ersten Zugriffs verbundene Erfolgserlebnis erst die Veranlassung zur weiteren rechtswidrigen Handlung gleicher Art gewesen sein kann, daß es ohne dieses Erfolgserlebnis vermutlich bei dem ersten und damit einzigen Zugriff geblieben wäre (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - [BVerwG Dok.Ber.B. 1980, 205]; Urteil vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 17.79 - [ZBR 1981, 219 und DÖD 1981, 39]; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 62.79 - [BVerwG Dok.Ber.B. 1980, 315]).

20

Zugunsten des Beamten läßt sich aus dieser Rechtsprechung aber nichts herleiten. Denn mit dem Zugriff auf Gegenstände in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, die demnächst dem eigenen Ge- oder Verbrauch dienen sollen und deshalb vom Täter für erstrebenswert gehalten werden, hat das dem beschuldigten Beamten zum Vorwurf gemachte Dienstvergehen nach Art und Umfang nichts zu tun.

21

Waren diejenigen Gegenstände, auf die der Beamte in den Ausstellungs-, Geschäfts- und Lagerräumen des Andenkengeschäfts zugegriffen hat, ihm gegenüber auch nicht so wie gegen jeden Dritten geschützt, der nicht zu jeder Zeit unbeaufsichtigten Zutritt zu den betreffenden Räumen hatte, so hätten doch die persönlichen - von der Zeugin R. sicher zu Recht als freundschaftlich bezeichneten - Beziehungen, die zwischen ihr, der Geschäftsinhaberin, und dem Beamten bestanden haben, unübertretbare Grenzen gesetzt und Schranken aufgerichtet haben müssen, die äußeren Abschirmungen und Absicherungen zumindest ebenbürtig waren, zumal in diese persönlichen Beziehungen seit langem auch die Ehefrau des Beamten gleichermaßen miteinbezogen war.

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Daß der Beamte hier ein ganz besonderes Vertrauen mißbraucht hat, kann entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht unter Hinweis darauf verneint werden, daß dem Beamten nicht in bezug auf sein Amt als Postbetriebsassistent Vertrauen entgegengebracht worden sei. Denn auf die Tatsache des Vertrauens als solche kommt es - zumal es sich um außerhalb des Dienstes begangene Verfehlungen handelte - an und nicht darauf, ob es dienstlich oder wenigstens im Zusammenhang mit dem Dienst begründet worden ist. Daß die Eigenschaft des Beamten für das entgegengebrachte Vertrauen zumindest nicht abträglich gewesen ist, ist in der Berufungsbegründung mit Recht hervorgehoben worden. Die Position eines Postbetriebsassistenten konnte dies allerdings schon deshalb zunächst gar nicht sein, weil der Beamte die Nebenbeschäftigung bei der Zeugin R. nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts schon ... angetreten hat, und zu dieser Zeit stand er, wenn er überhaupt schon im Dienste der Deutschen Bundespost war, noch nicht im Beamtenverhältnis. Dieses ist vielmehr erst Jahre später, nämlich ..., begründet worden. Ebensowenig kann aus dem relativ geringen Entgelt, das dem Beamten für seine Tätigkeit ausgezahlt wurde, gefolgert werden, der Beamte habe kein besonderes Vertrauen genossen. Gerade bei freundschaftlichen Beziehungen, in die auch Familienangehörige mit einbezogen sind, kann aus Art und Höhe einer in bar ausgezahlten Entschädigung nicht auf Wesen und Bedeutung einer Tätigkeit und auch nicht auf den Grad des gegenseitigen Vertrauens geschlossen werden.

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Nun haben Vorgesetzte des Beamten die Ansicht geäußert, daß sich Verdachtsmomente für unredliches Verhalten des Beamten im Dienst nicht ergeben hätten. Ganz abgesehen davon, daß eine solche Ansicht nicht das Vertrauen ersetzen oder wiederbegründen kann, das, wie eingangs schon angemerkt, bei einem um des eigenen materiellen Vorteilswillen derart strafbar gewordenen Beamten schon aus objektiven Gründen schlechthin nicht mehr in dem erforderlichen Maße vorhanden sein kann, muß dieser Ansicht gegenüber darauf hingewiesen werden, daß sich auch der Zeuge E. in dem Beamten getäuscht hat. Dieser Zeuge, der dem Beamten im Laufe der Zeit nach eigener Schätzung für sich selbst oder zur Weiterveräußerung an Dienstkollegen Waren im Werte von mehr als 1.000 DM abgenommen hat, hat ebenfalls hierbei in gutem Glauben an die Erklärung des Beamten gehandelt, er, der Beamte, könne derlei Gegenstände von seinem Bruder bekommen, der im Großhandel tätig sei. Auch E. hat danach Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beamten gesetzt. Warum der Beamte dann aber zum Zugriff auf Gegenstände nicht fähig sein sollte, nur weil diese seinem Dienstherrn oder aber Postkunden gehören, die sie seinem Dienstherrn zur Beförderung anvertraut haben, ist nicht ersichtlich. Größere Hindernisse als die, die er bei seinem Fehlverhalten ohne weiteres und vielfach überwunden hat, wären für ihn auch insoweit nicht zu überwinden gewesen.

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Bei der Vielzahl und der langen Dauer seiner Zugriffe hatte der Beamte immer wieder Gelegenheit, sich über das Unrechtmäßige seines Verhaltens Rechenschaft zu geben und zu besserer Einsicht zu gelangen. Daß dem Beamten eine solche Überlegung nicht gekommen ist oder daß er sich über sie einfach hinweggesetzt hat, macht ihn ebenso wie der Umfang seiner pflichtwidrigen Machenschaften und der Wert der angeeigneten Gegenstände für den weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst vertrauensunwürdig und damit untragbar. Welcher konkrete Ansehensverlust mit den Diebereien auch nach der - fraglos richtigen - eigenen Einschätzung des Beamten verbunden war, wird im übrigen dadurch deutlich, daß er es nach Aufdecken seiner Verfehlungen für geboten hielt, den bisherigen Wohnort im ... zu verlassen und den Wohnsitz seiner Familie an einen entfernt liegenden anderen Ort zu verlegen. Die Öffentlichkeit würde in der Tat kein Verständnis dafür haben, wenn ein derart straffällig gewordener Beamter auch weiter Beamter bleiben könnte.

25

Zu Unrecht versucht sich der Beamte auf sein soziales Empfinden gegenüber den Kindern seiner Postkollegen und gegenüber diesen selbst sowie auf sein Bestreben zu berufen, seinen Kollegen gefällig zu sein und sie durch preiswerte Angebote zu unterstützen. Denn der Beamte hat sich in keinem der bekannt gewordenen Fälle altruistisch gezeigt. Er hat die entwendeten Gegenstände nicht etwa unentgeltlich weitergegeben, sondern er hat regelmäßig die Hälfte des Ladenpreises für sich verlangt und so seinem eigenen Vermögen insgesamt sehr ansehnliche Beträge im Laufe der Zeit zugeführt.

26

Schließlich kann zugunsten des Beamten nichts daraus hergeleitet werden, daß ihm die Geschädigte zunächst zugesagt hat, von Strafanzeige gegen ihn abzusehen. Denn für Gewicht und Bedeutung des Dienstvergehens ist nur dieses selbst und nicht etwa der Weg von Bedeutung, auf dem es schließlich an die Öffentlichkeit gelangt und auch seinen Dienstvorgesetzten bekannt geworden ist. Das Fehlverhalten des Beamten hätte zudem auch ohne die Anzeige der Geschädigten, ohne deren Zutun und ohne das Strafverfahren allgemein bekannt werden können, zumal der Beamte am 7. August 1980 durch das Personal der zu dieser Zeit abwesenden Zeugin R. beobachtet und schließlich des Diebstahls überführt worden ist.

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Ist danach die disziplinare Höchstmaßnahme unerläßlich, so ist gemäß § 77 BDO über einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden. Der Senat hält den Beamten im Hinblick auf seine ansonsten tadelfreie Dienstzeit mit langjährig guten Leistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Er ist nach Wegfall der Dienstbezüge eines Unterhaltsbeitrages - und zwar in Höhe des gesetzlichen Höchstssatzes - auch bedürftig, zumal er bislang auch noch Miete für sein Zimmer am bisherigen Dienstort zu zahlen, er zudem Ehefrau und zwei in der Berufsausbildung befindliche Kinder zu versorgen hat. Sollte es dem Beamten nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine seinen und seiner Familie Unterhalt sichernde Beschäftigung zu finden, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung seiner diesbezüglichen Bemühungen wegen der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

28

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz