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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1988, Az.: BVerwG 1 D 11.88

Fortgesetzter Diebstahl außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen; Ausnutzen der besonderen Vertrauensstellung als Aufsicht in einem Warenhaus für die Begehung eines Diebstahls; Eigentumsdelikt eines Beamten als Dienstvergehen; Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer rechtsbrecherischen Verhaltens bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung des Wertes gestohlener Gegenstände bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Angemessenheit einer Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 11.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.12.1987 - AZ: V VL 40/87

In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Wilhelm Risken, Bundesbahnbetriebsassistent Manfred Krieftewirth, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Postdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnbetriebsasslatenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 2. Dezember 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht N. den Beamten am 17. November 1986 wegen fortgesetzten Diebstahls - Vergehen gemäß § 242 StGB - zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion N. eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

in der Zeit von 1983 bis 1986 aus zwei Kaufhäusern, bei welchen er ohne entsprechende Genehmigung seines Dienstherrn als nebenberuflich tätige Aufsichtskraft eingesetzt war, fortgesetzt Waren in einem Gesamtwert von etwa 15.000 DM entwendet zu haben,

2

dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 2. Dezember 1987 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat sich an die Feststellungen des Strafurteils für gebunden, den Vorwurf der Anschuldigungsschrift damit für erwiesen gehalten, obwohl der Beamte behauptete, der Wert der von ihm entwendeten Gegenstände habe erheblich weniger als 15.000 DM betragen, und hat den danach feststehenden Sachverhalt als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, durch das der Beamte schon wegen der Häufigkeit seiner Zugriffe auf fremdes Eigentum und der Hemmungslosigkeit, mit der er in großem Umfang auch wertvolle Gegenstände gestohlen habe, das Vertrauen seines Dienstherrn unheilbar zerstört habe. Der Beamte habe zwischen den einzelnen Tathandlungen immer wieder Zeit und Gelegenheit gehabt, sich auf das Unrechtmäßige seines Tuns zu besinnen und genügend innere Widerstandskraft gegen eine Fortsetzung zu entfalten. Daß er derlei Hemmungen nicht aufgebracht und damit gezeigt habe, daß er als Opfer seiner Eigensucht der von den Gegenständen ausgehenden Versuchung erlegen sei und das besondere Vertrauen mißbraucht habe, das ihm sein Arbeitgeber in der Nebenbeschäftigung entgegengebracht habe, beweise ein so hohes Maß an Unzuverlässigkeit gegenüber fremdem Eigentum, daß damit auch unüberwindbare Zweifel an seiner Verläßlichkeit im dienstlichen Bereich begründet worden seien. Seine Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.

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Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen seiner dreißigjährigen tadelfreien Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn mit guten bis sehr guten Leistungen nicht für unwürdig angesehen; für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten sei er im Umfang des gesetzlichen Höchstsatzes auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Gehaltskürzung, hilfsweise die Versetzung in ein geringer besoldetes Amt, beantragt.

6

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen geltend gemacht: Der von ihm angerichtete Schaden habe entgegen der Annahme der Vorinstanz nur 4.232 DM betragen. Das Bundesdisziplinargericht habe auch seine - des Beamten - Persönlichkeit nicht umfassend gewürdigt, insbesondere nicht berücksichtigt, daß die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Dienstleistung gehabt habe, daß er im übrigen unbescholten sei und in mehr als dreißig Dienstjahren bei der Deutschen Bundesbahn tadelfrei seinen Dienst verrichtet habe und stets günstig beurteilt worden sei. Nur eine finanzielle Notlage habe ihn seinerzeit zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung veranlaßt, weil er auf den damit verbundenen Nebenverdienst angewiesen gewesen sei. Im Strafurteil sei dies ausdrücklich als Milderungsgrund anerkannt worden. Seiner wirtschaftlichen Lage entspreche es, daß sich seine Zugriffe keineswegs auf Luxusartikel erstreckt, sondern auf solche Gegenstände beschränkt hätten, für die alltäglich Bedarf bestanden und die er im Familienhaushalt gebraucht habe und die er nicht etwa mit Gewinn habe veräußern wollen.

7

Im Gegensatz zur Annahme des Bundesdisziplinargerichts könne auch von Hemmungslosigkeit seines Verhaltens nicht die Rede sein. Er habe ein offenes Geständnis abgelegt und Erleichterung darüber empfunden, daß durch seine Entdeckung sein Fehlverhalten beendet worden sei; überdies habe er Gegenstände, die nicht bei der Hausdurchsuchung entdeckt worden waren, unaufgefordert herausgegeben.

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Schließlich sei zu bedenken, daß er inzwischen 56 Jahre alt und gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei. Eine Wiederholung vergleichbaren Fehlverhaltens sei mit Sicherheit auszuschließen, zumal er weder als Kassen- noch als Lagerverwalter eingesetzt, sondern im Dienst durchweg mit dem Rangieren verschlossener Waggons betraut sei. Da er in seinem Alter keinerlei Aussicht mehr auf einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft habe, sondern bei Dienstentfernung der Sozialhilfe zur Last fallen würde, treffe ihn die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme zu hart; diese sei unverhältnismäßig. Sie verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall des Diebstahls von Gegenständen im Gesamtwert von 12.000 DM auf Dienstentfernung erkannt habe, während es hier um einen Warenwert von nur rund 4.000 DM gehe.

9

II.

Die Berufung ist unbegründet.

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Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den Umfang des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Amtsgerichts N. im Urteil vom 17. November 1986 gebunden, das infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts sofort in Rechtskraft erwachsen ist. Daß dieses Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgesetzt ist, verhindert die bindende Wirkung nicht (Claussen/Janzen BDO 5. Auflage § 18 Rz. 3 a m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

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Bindend im Sinne des § 18 BDO ist allerdings nicht die Feststellung, daß der Gesamtwert "rund 15.000 DM" betragen habe. Das ist jedoch deshalb unerheblich, weil diese Wertangabe im Strafurteil nur zusammenfassend und abkürzend für diejenigen Gegenstände steht, die in einer aus neun Seiten bestehenden Auflistung vom 11. August 1986, einer weiteren Bestandserfassung vom selben Tage sowie einem Verzeichnis vom 18. August 1986 im einzelnen angegeben und damit als diejenigen fremden beweglichen Sachen konkretisiert worden sind, auf denen die Verurteilung des Beamten wegen Vergehens nach § 242 StGB beruht. Diese Angaben beziehen sich auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend.

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Zu einer Lösung von diesen Feststellungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ohnedies nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig wäre, hat sich der Senat nicht veranlaßt gesehen; dies um so weniger, als der Beamte zu keiner Zeit in Abrede gestellt hat, daß die von ihm entwendeten Gegenstände in den genannten Listen richtig erfaßt worden sind. Auf die große Zahl dieser Gegenstände und ihren hohen Wert kommt es entscheidungserheblich an; sie bestimmen Umfang und Gewicht des Dienstvergehens. Die Frage, ob und wie es dem Beamten gelungen ist, seine an den Versicherer des Geschädigten zu erbringende Leistung auf eine - wesentlich - geringere Summe zu begrenzen, ist demgegenüber nicht von Belang.

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Das danach in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht festzustellende und disziplinarrechtlich zu würdigende Dienstvergehen wiegt sehr schwer und schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus.

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Wie bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, haben Diebstähle eines Beamten disziplinarrechtlich sehr erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens vielfach übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen Ansehen und Vertrauen in schwerwiegender Weise; denn einem Beamten, der - sei es auch außerhalb seines Dienstes - stiehlt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht gebunden fühlen und sein Amt uneigennützig, ausschließlich bestem Gewissen folgend und nur am Wohle der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde. Derartige Diebstähle zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Ohne ein Mindestmaß an Schutz des persönlichen Eigentums ist geordnetes menschliches Zusammenleben nicht denkbar. Der Rechtsstaat kann auf diesen Schutz deshalb nicht verzichten; er kann das auch mit Rücksicht auf das Ansehen seiner Beamten in der Öffentlichkeit nicht. Demgemäß hat der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Diebstählen in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, in denen die Gegenstände offen zum Verkauf ausliegen und dadurch zur Mitnahme gegen Bezahlung an der Ladenkasse angeregt werden soll, früher jedenfalls dann grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst, später im Regelfall auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wenn es sich um Diebstähle in der Wiederholung gehandelt hat; sie haben eine geringere Disziplinarmaßnahme nur dann ausgesprochen, wenn es sich entweder um einen einzelnen Zugriff gehandelt oder wenn - bei Wiederholung - dem Täter ein besonderer Milderungsgrund zur Seite gestanden hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1960 - BDH 2 D 45.60 - <BDH Dok.Ber. 1961, 1549>; Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG 1 D 6.73 - <BVerwG Dok.Ber. B 1973, 129>).

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Zwar hat der Senat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit nicht mehr einschränkungslos festgehalten; er hat vielmehr in den Fällen eines sogenannten "Sogs zum Rechtsbruch" grundsätzlich eine Gehaltskürzung noch für ausreichend gehalten, wie sie vordem nur bei Ersttätern verhängt oder, sofern das Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf § 14 BDO einzustellen war, nur bei diesen als die an sich angemessene Disziplinarmaßnahme bezeichnet wurde. Damit sollte dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß in solchen Fällen das mit Gelingen des ersten Zugriffs verbundene Erfolgserlebnis erst die Veranlassung zur weiteren rechtswidrigen Handlung gleicher Art gewesen sein kann, daß es ohne dieses Erfolgserlebnis vermutlich bei dem ersten und damit einzigen Zugriff geblieben wäre (Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 205>; Urteil vom 7. Mai 1980 - BVerwG 1 D 17.79 - <BVerwGE 73, 11 = ZBR 1981, 219 = DÖD 1981, 39 = RiA 1980, 217>; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 62.79 - <BVerwG Dok.Ber.B 1980, 315>).

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Zugunsten des Beamten läßt sich aus dieser Rechtsprechung aber nichts herleiten. Denn mit dem Zugriff auf Gegenstände in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden, die alsbald dem eigenen Ge- oder Verbrauch dienen sollen und die deshalb vom Täter meist spontan eingesteckt werden, hat das dem beschuldigten Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nach Art und Umfang nichts zu tun.

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Zwar waren die Gegenstände, auf die der Beamte in den Ausstellungs-, Geschäfts- oder Lagerräumen des Kaufhauses, in dem er seine Nebenbeschäftigung ausübte, zugegriffen hat, ihm gegenüber nicht so wie gegen jeden Dritten geschützt. Gleichwohl hätte die Vertrauensstellung, die ihm als Überwachungskraft für das Reinigungspersonal von Anfang an oder doch im Laufe der Jahre, die er die Nebenbeschäftigung dort ausübte, in dem betreffenden Kaufhaus zugewachsen war, unüberschreitbare Grenzen ziehen und Schranken aufrichten müssen, die äußeren Abschirmungen und Absicherungen zumindest ebenbürtig waren.

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Bei der Vielzahl seiner Zugriffe und der langen Zeitdauer, in der er pflichtwidrig gehandelt hat - der Beamte selbst hat einen Zeitraum von etwa drei Jahren mit wöchentlich zwei bis drei Zugriffen genannt -, hatte er auch immer wieder Gelegenheit, sich über das Unrechtmäßige seines Verhaltens Rechenschaft zu geben und auf den von der Rechtsordnung gebotenen Weg zurückzufinden. Daß dem Beamten eine solche Überlegung nicht gekommen, daß er nicht zu besserer Einsicht gelangt ist oder daß er sich über sie einfach hinweggesetzt hat, macht ihn ebenso wie der Umfang seiner pflichtwidrigen Machenschaften und der Wert der angeeigneten Gegenstände für den weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst vertrauensunwürdig und damit nicht tragbar (vgl. Urteil vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 D 3.76 - <BVerwG Dok.Ber.B 1976, 279>, Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 37.82 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 189>).

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Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Notlage berufen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse mögen angespannt gewesen sein und ihn zur Übernahme der Nebenbeschäftigung in dem Kaufhaus veranlaßt haben. Mit den ihm zur Last gelegten Eigentumsdelikten hat das aber nichts zu tun; eine Notlage konnte mit Hilfe von Gegenständen, wie er sie durch Diebstahl an sich gebracht hat, nicht beseitigt werden. Schon ihrer Art nach waren sie hierzu nicht geeignet. Daß es sich bei den entwendeten Gegenständen ausnahmslos um solche des täglichen Bedarfs gehandelt hätte, ist im übrigen nicht richtig, wie allein die zahlreichen Toilettenartikel, die relativ hochwertigen Zinngegenstände und der Umstand zeigen, daß er allein sieben Armbanduhren gestohlen hat.

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Soweit der Beamte geltend macht, daß bei seinem Ausbildungsstand, seinem Alter, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Aussicht bestehe, einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft zu finden, so muß ihm entgegengehalten werden, daß dies sämtlich Gesichtspunkte sind, die er vor seinen Taten hätte erkennen können und in seine Überlegungen einbeziehen müssen; sie sind seinem Risikobereich zuzurechnen und können an der bei Vertrauensverlust gebotenen Disziplinarentscheidung nichts ändern.

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Das gilt auch bezüglich des von dem Beamten angesprochenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ist ein Beamter durch schuldhaftes Fehlverhalten vertrauensunwürdig geworden, so kann es nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Entfernung aus dem Dienst ist das einzige Mittel des Dienstherrn, das sonst von seiner Seite unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Die disziplinare Höchstmaßnahme ist dann die einzig mögliche disziplinare Entscheidung, um den Zweck des Disziplinarrechts zu erfüllen, die Beamtenschaft von vertrauensunwürdig gewordenen Personen zu befreien; sie kann daher nicht unverhältnismäßig sein.

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Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Maßnahme bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. Eine Herabsetzung nach Höhe und Dauer käme hierbei schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht; zu einer Erhöhung sieht sich der Senat andererseits nicht veranlaßt, zumal das Bundesdisziplinargericht mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bereits den gesetzlichen Höchstbetrag zugebilligt und mit einer Dauer von 6 Monaten eine Laufzeit festgesetzt hat, die ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht. Sollte es dem Beamten trotz unablässigen Bemühens nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine seinen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Auskommen sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit unter Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Bemühungen und seiner Wirtschaftslage wegen der Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter