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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1990, Az.: BVerwG 1 D 43.89

Tätigkeit als (Bundesbahn-)Beamter; Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand; Strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr; Schuldunfähigkeit wegen Alkoholsucht; Bindung an die Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich seiner Feststellungen zur Schuldfähigkeit; Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 43.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.05.1989 - AZ: XVI VL 4/89

Fundstelle

  • DokBer 1990, 179-182

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsoberinspektorin Barbara Richter, Bundesbahnhauptschaffner Johann Schierhold als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt Dr. ..., Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 11. Mai 1989 aufgehoben.

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last.

2

trotz einschlägiger Vorstrafe und disziplinargerichtlicher Maßregelung erneut, und zwar in der Nacht vom 30. zum 31. Januar 1905, außerhalb seines Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit seinem Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen zu haben.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Mai 1989 auf eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von acht Monaten erkannt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 9. August 1985 für gebunden gehalten, durch das der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - Vergehen gemäß § 316 Abs. 2 StGB - zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 50 DM und zum Entzug des Führerscheins mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von zehn Monaten verurteilt worden war. Es hat demgemäß im wesentlichen festgestellt:

4

Am 30. Januar 1985 half der Beamte von etwa 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr seinem Bruder beim Renovieren. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw nach Hause. Dabei hatte er mit Wahrscheinlichkeit eine Blutalkoholkonzentration, die zwischen 2,8 und 3,4 Promille, jedenfalls aber über 0,8 Promille lag. Infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stieß er mit dem von ihm geführten Pkw auf der Straße "..." gegen eine Absperrung, die in Fahrbahnmitte aufgestellt war. Dabei wurden mindestens drei Verkehrszeichen, zwei Absperrböcke und eine Blinkleuchte beschädigt. Gleichwohl setzte er seine Fahrt fort.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat sich trotz eines auf Veranlassung der Bundesbahndirektion ... eingeholten Sachverständigengutachtens der Leitenden Ärztin Dr. B. das dem Beamten eine Alkoholkrankheit und Schuldunfähigkeit für die ihm zur Last gelegte Verfehlung bescheinigt, nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von den Schuldfeststellungen des Strafurteils gelöst. Das hiernach feststehende Dienstvergehen habe schon deshalb einen besonders hohen Ansehensschaden zur Folge gehabt, als es sich um eine Wiederholungstat gehandelt habe. Da sich die wegen der Vortat verhängte Gehaltskürzung als erfolglos erwiesen habe, sei nunmehr eine länger auf den Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme erforderlich.

6

Mit der Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Beamte seinen Freispruch. Zur Begründung macht er geltend: Im Gegensatz zur Annahme des Bundesdisziplinargerichts könne er für die Trunkenheitsfahrt nicht zur Verantwortung gezogen werden; er sei zur Tatzeit alkoholabhängig gewesen, und die Fahrt könne nur als Folge und Ausdrucksform dieser Erkrankung angesehen werden. Ein Schuldvorwurf dürfe ihm nicht gemacht werden, da er zwar möglicherweise trotz seiner Erkrankung noch einsichtsfähig, nicht aber mehr dazu in der Lage gewesen sei, entsprechend vorhandener Einsicht zu handeln. Dies folge aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. B. das, hätte es dem Strafgericht bereits vorgelegen, auch in strafrechtlicher Hinsicht zu seinem Freispruch geführt haben würde. Sofern das Strafurteil des Amtsgerichts ... auch hinsichtlich der Feststellung seiner Schuldfähigkeit bindend sei, hätte sich das Bundesdisziplinargericht von dieser Feststellung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO lösen müssen.

7

Die Leitende Ärztin Dr. B. hält nach ihren schriftlichen Erklärungen vom 30. Juni bzw. vom 17. Juli 1989 daran fest, daß der Beamte schuldunfähig gewesen sei; er tue bisher alles, um bei seinem Entschluß absoluter Alkoholabstinenz zu bleiben.

8

II.

Die Berufung ist begründet: sie führt in Anwendung des § 14 BDO zur Einstellung des Disziplinarverfahrens.

9

Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst in objektiver wie subjektiver Hinsicht zu ermitteln hat. Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 9. August 1985 gebunden, das auch hinsichtlich seiner Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beamten und zur Schuldform verbindlich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Einen Beschluß, sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von diesen Feststellungen zu lösen, hat der Senat nicht gefaßt.

10

Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen, das in einem mit optimalen Regeln zur Sicherung eines fairen Verfahrens und der Rechte des Beschuldigten ausgestatteten Verfahren entschieden hat. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung ist danach auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenbar unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Allein die Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. Urteil vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88 - mit weiteren Nachweisen).

11

Die Voraussetzungen, unter denen ein Lösungsbeschluß danach zulässig ist, hält der Senat nicht für gegeben. Er berücksichtigt hierbei auch den Umstand, daß sich das Strafgericht bei seiner Entscheidung auf das Sachverständigengutachten des Leiters der Abteilung Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der ... Hochschule ... gestützt und daß - wie der Senat aus zahlreichen insoweit einschlägigen Verfahren weiß - Alkoholkrankheit nicht generell Schuldunfähigkeit des Erkrankten zur Folge hat, vielmehr nur im Einzelfall von Schuld freistellen kann.

12

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den danach feststehenden Sachverhalt als Dienstvergehen irrt Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Trunkenheit am Steuer hat disziplinarrechtlich sehr erhebliches Gewicht. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte ausgehen. Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (ständige Rechtsprechung, unter anderem Urteil vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 114.87 -).

13

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch eine Gehaltskürzung als die dem Gewicht des Dienstvergehens entsprechende Disziplinarmaßnahme angesehen.

14

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 72;  83, 125) [BVerwG 18.02.1986 - 2 WD 49/85]. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich einschlägig vorbelastet:

  • Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 31. März 1983 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM belegt, weil er am 4. Februar 1983 gegen 8.00 Uhr früh auf dem Wege zum Dienst trotz alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille am Steuer seines Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall verschuldet hatte.

  • Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 17. Februar 1984 wurde er im sachgleichen Disziplinarverfahren mit einer Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von sechs Monaten gemaßregelt, die in den Monaten März bis August 1984 vollstreckt wurde.

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Von einem Beamten, bei dem schon einmal Strafe und disziplinare Maßregelung als Pflichtenmahnung versagt haben, kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß im einschlägigen Wiederholungsfall strafgerichtliche Ahndung allein den Disziplinarzweck miterfüllen, nämlich im erforderlichen Umfang auf den Beamten einwirken werde, sich künftig in jeder Beziehung an seine Beamtenpflichten zu halten. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß in einem derartigen Wiederholungsfall die Vorschrift des § 14 BDO der Verhängung der angemessenen Gehaltskürzung nicht entgegensteht. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

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Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - und Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - <Leitsatz in BVerwG Dok.Ber.B 1982, S. 336>) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - <BVerwG Dok.Ber.B 1989, 191>). In Anwendung dieser Grundsätze sieht der Senat hier die Gehaltskürzung zusätzlich zur Kriminalstrafe als Ausnahme von der Regel nicht als geboten und deshalb auch nicht als zulässig an.

17

Der Beamte ist Alkoholiker. Sowohl die Tatsache seiner Erkrankung als auch das Ausmaß seiner alkoholischen Abhängigkeit sind ihm in zwei stationären Entzugsbehandlungen, die vom 3. April bis 1. August 1985 bzw. vom 11. November 1986 bis 12. Mai 1987,also erst nach dem ihm zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen stattgefunden haben, zum Bewußtsein gebracht worden. Seit der letzten Behandlung, das heißt seit jetzt mehr als drei Jahren, hat er, so läßt er sich ein, keinen Tropfen Alkohol mehr zu sich genommen. Diese Behauptung ist belegt durch die Erklärungen der Leitenden Ärztin Dr. B. vom 26. April 1988 und 30. Juni bzw. 17. Juli 1989. Sie hat den Beamten 1986/87 in der ... Klinik in ... behandelt und steht seitdem in Verbindung mit ihm.

18

Das Bemühen des Beamten, nicht in die nasse Phase der Krankheit zurückzufallen, wird zudem dadurch bestätigt, daß er nach wie vor regelmäßig die Veranstaltungen einer Abstinenzlergruppe in ... besucht, deren Wirken Frau Dr. B. für besonders erfolgreich hält, und daß seinen Vorgesetzten Alkoholgenuß oder -einfluß bei ihm seit dem zweiten Kuraufenthalt nicht mehr aufgefallen ist. Von seinen Vorgesetzten werden ihm auch schnelle und sorgfältige Einarbeitung in andere Arbeitsgebiete und sehr gute Leistungen bis in die jüngste Zeit hinein bescheinigt.

19

Angesichts des offensichtlich erfolgreichen Bemühens des Beamten, Abstand von seiner Alkoholabhängigkeit zu gewinnen, und seiner ausnahmslos günstig beurteilten dienstlichen Führung und Leistungen sieht der Senat die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung nicht für zusätzlich erforderlich an, um den Beamten zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten. Dieser hat in 34jähriger Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn bisher nur dann versagt, wenn er unter dem Einfluß von Alkohol stand, dies zudem zu Zeiten, an denen seine Ehe vor der Scheidung stand bzw. noch nicht lange geschieden war, während er jetzt von der Neigung zum Alkoholgenuß befreit ist und mit einer Bekannten und deren Kindern offenbar zu einer harmonischen Lebensgemeinschaft gefunden hat. Der Senat läßt sich unter diesen besonderen Umständen von der Erwartung leiten, daß die Verurteilung durch das Strafgericht den Disziplinarzweck miterfüllen wird.

20

Das Disziplinarverfahren muß mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. BDO eingestellt werden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 BDO in Verbindung mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 7 und 76 Abs. 3 Satz 1 BDO).

Bermel
Janzen
Pellnitz