Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1986, Az.: BVerwG 2 WD 49/85
Betrugsversuch gegenüber Dienstherrn; Soldat in Vorgesetztenstellung; Abrechnung von Leistungen; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 49/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord Münster - 05.09.1985 - AZ: N 6 VL 5/85
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 13 Abs. 1 SG
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
Fundstellen
- BVerwGE 83, 120 - 125
- NZWehrr 1986, 211
Prozessgegner
den Oberfeldwebel der Reserve ..., geboren am ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Versuch eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, seinen Dienstherrn bei der Abrechnung von Leistungen betrügerisch zu schädigen, ist im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Februar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst i.G. Dunkel, Hauptfeldwebel Bogner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. September 1985 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens und über die Kosten aufgehoben.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 35 Jahre alte frühere Soldat begann nach dem Abschluß der Realschule am 1. Dezember 1966 eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker, die er am 27. Mai 1970 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 1. Juli 1970 zur Ausbildungskompanie ... in A. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern zustimmten, wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 11. September 1970 am 14. September 1970 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine wiederholt verlängerte und schließlich auf insgesamt zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. Juni 1982, nachdem der Antrag des früheren Soldaten, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, im Jahre 1981 an mangelndem Bedarf gescheitert war.
Der frühere Soldat wurde am 4. Januar 1971 zum Gefreiten, am 1. September 1971 zum Unteroffizier und am 21. September 1972 zum Stabsunteroffizier befördert. Nachdem er die Feldwebelprüfung bestanden hatte, wurde er am 31. Oktober 1974 zum Feldwebel und zuletzt durch Urkunde vom 1. Juni 1978 mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zum Oberfeldwebel ernannt. Er gehörte nach allgemeiner und Spezial-Grundausbildung vom 18. Dezember 1970 an der 3./Beobachtungsbataillon ... in K. als Artillerieradar- und Radarmechaniker-Unteroffizier, Wetterdienstunteroffizier sowie als Wetterdienst-, Flugabwehr-Elektronik-Mechaniker- und Artillerieradarfeldwebel an. Nachdem er am Feldwebel-Meisterlehrgang für Radio- und Fernsehtechniker teilgenommen und die Meisterprüfung im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk bestanden hatte, wurde er vom 4. August 1976 an als Radarmechaniker-Feldwebel bei der 1./Beobachtungsbataillon ..., dem späteren Beobachtungsbataillon ..., in N. verwendet. Vom 6. Januar bis 21. September 1981 besuchte er die Bundeswehrfachschule Ne. und erwarb dort die Fachschulreife Technik. Daraufhin unterzog er sich unter Freistellung vom militärischen Dienst vom 5. Oktober 1981 bis 30. Juni 1982 einer Fachausbildung als Technikinformatiker am EDV-Zentrum M.. Nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses trat er in ein Büromaschinengeschäft in St. ein und wurde vom 1. Januar 1983 bis 1. Juli 1985 dessen Mitinhaber. Seit 1. August 1985 ist er bei einer Elektronikfirma in München als Servicetechniker beschäftigt.
Als Wetterdienst- und Flugabwehr-Elektronik-Mechaniker-Feldwebel wurde der frühere Soldat am 19. September 1972 mit "ausreichend" (7) beurteilt. In seiner Dienststellung Radarmechaniker-Feldwebel steigerte er sich in den Beurteilungen vom 29. März 1977 und 20. Juli 1978 auf "voll befriedigend" (5 D) und schließlich in der Beurteilung vom 8. September 1980 auf "ziemlich gut" (4 D). Am 20. November 1973 erhielt er eine förmliche Anerkennung, weil er während des Truppenübungsplatzaufenthaltes M.-Süd vom 5. bis 16. November 1973 durch vorbildlichen persönlichen Einsatz sichergestellt hatte, daß die Radargeräte der Batterie funktionsfähig blieben und Gerätefehler erkannt und abgestellt werden konnten.
Außer der Strafe im sachgleichen Strafverfahren weist das Bundeszentralregister keinen Eintrag auf. Im Disziplinarbuch sind disziplinare Maßregelungen nicht vermerkt.
Die letzten Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.373,44 DM brutto. Auf ihrer Grundlage erhielt er vom 1. Juli 1982 an für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. Juni 1985 Übergangsgebührnisse in Höhe von zuletzt 1.982,08 DM brutto, einschließlich Kindergeld 1.720,41 DM netto monatlich.
Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe von 33.228,16 DM erdient, die durch Verfügung des Wehrdisziplinaranwalts vom 20. Juli 1982 in Höhe von 20.000 DM zur Zahlung freigegeben und in diesem Teilbetrag ausgezahlt worden ist. In seiner zivilberuflichen Beschäftigung als Servicetechniker verdient der frühere Soldat monatlich rund 3.600 DM brutto, 2.600 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Der frühere Soldat ist seit 20. Juni 1979 verheiratet. Aus der Ehe ist eine jetzt fünfjährige Tochter hervorgegangen. Seine Ehefrau ist als Küchenhilfe tätig und verdient monatlich rund 1.400 DM brutto, 800 DM netto.
II
Ende April 1982 kam es durch eine Anzeige der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Nachdem er gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Itzehoe am 11. Mai 1984 - 304 Js 7794/84 - 20 Cs (152/83) - wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 DM. Die Berufung des früheren Soldaten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Itzehoe am 28. September 1984 - 8 Ns 113/84 IV - mit der Maßgabe, daß die Strafe in monatlichen Raten von 200 DM, beginnend mit dem ersten des der Rechtskraft folgenden Kalendermonats, gezahlt werden kann. Die Urteile sind rechtskräftig seit 28. November 1984, nachdem das Landgericht Itzhoe die Revision des früheren Soldaten durch Beschluß vom 27. November 1984 als unzulässig verworfen hatte.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. April 1985, die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den früheren Soldaten am 5. September 1985 eines Dienstvergehens schuldig, stellte jedoch das Verfahren ein.
Gestützt auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Itzehoe, von deren Bindung sie sich nicht gelöst hatte (vgl. § 77 Abs. 1 WDO), hielt die Kammer folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Zeuge St. ist Inhaber der Möbelspedition Johs. ... P. KG in I. Der Angeklagte kannte ihn von einem Sportverein her, in dem sowohl der Angeklagte wie auch seine Ehefrau und der Zeuge St. Mitglieder waren. Der Angeklagte und der Zeuge St. redeten sich per du an, wie es in diesem Sportverein üblich war, eine engere Freundschaft bestand zwischen ihnen nicht.
Anläßlich seines bevorstehenden Ausscheidens aus der Bundeswehr zog der Angeklagte mit seiner Familie Ende Oktober 1981 von I. nach Fr. um. Vorher, etwa im Juni oder Juli 1981, fragte der Angeklagte den Zeugen St., ob er den Umzug übernehmen könne. Der Zeuge St. sagte zu. Der Angeklagte bat ihn, ihm für den Umzug eine erhöhte Rechnung auszustellen, damit 'noch etwas für ihn übrig bliebe'. Er meinte damit, daß der Zeuge ihm nach dem Umzug eine fingierte, über dem tatsächlichen Rechnungsbetrag liegende Rechnung ausstellen sollte, die er zum Zwecke des Betruges bei der Wehrbereichsverwaltung einreichen wollte. Der Zeuge verstand das auch so und sagte dem Angeklagten die Ausstellung einer erhöhten Rechnung zu. Gegenüber der Wehrbereichsverwaltung hatte der Angeklagte Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten.
Der Angeklagte war verpflichtet, der Wehrbereichsverwaltung zwei Angebote verschiedener Speditionsfirmen einzureichen, was dem Nachweis dienen sollte, daß er sich für das günstigere Angebot entschieden hatte. Statt zwei solche Angebote einzuholen, sprach der Angeklagte mit dem Zeugen St. ab, daß dieser neben einem eigenen Angebot auch das 2. Angebot für ihn beschaffen sollte. Absprachegemäß holte der Zeuge St. telefonisch ein 2. Angebot von der Möbelspedition Uwe Ti., Glückstadt ein, wobei er die Angaben über die Menge des Umzugsgutes usw. bewußt so faßte, daß das Angebot höher als sein eigenes ausfallen mußte.
Die Strafkammer konnte nicht mit Sicherheit aussehtießen, daß der Angeklagte und der Zeuge St. bei ihrer Absprache auch vereinbarten, daß der überhöhte Betrag von ihnen geteilt werden sollte.
Die Firma ... P. führte den Umzug in der Zeit vom 28. bis zum 30. Oktober 1981 aus. Danach erstellte der Zeuge St. zwei Rechnungen, die beide auf den 12.11. 1981 datiert wurden. Die erste Rechnung belief sich auf 4.873,80 DM, das entsprach der tatsächlich von der Firma ... P. erbrachten Leistung. Diese Rechnung reichte der Zeuge St. zur Tarifüberwachung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, Außenstelle Schleswig-Holstein in Kiel, ein. Die zweite Rechnung vom 12.11.1981 belief sich auf insgesamt 7.078,66 DM, der Rechnungsbetrag war mithin mehr als 2.000,- DM höher, als der von der Firma ... P. tatsächlich zu fordernde Betrag. Diese Rechnung reichte der Angeklagte der Wehrbereichsverwaltung Kiel mit einem Antrag auf Auszahlung der Umzugskostenvergütung ein. Die Wehrbereichsverwaltung hatte wegen der Höhe der Umzugskostenrechnung Bedenken und ersuchte die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr um Überprüfung. Dabei wurde der Sachverhalt aufgedeckt, die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersandte das Ergebnis ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Betruges.
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr überprüfte am 8. April 1982 den Sachverhalt in den Geschäftsräumen der Firma ... P. Dabei war der Zeuge St. anwesend. Kurz darauf rief er den Angeklagten an, wobei er zunächst am Telefon dessen Ehefrau, die Zeugin Helga B., erreichte. Ihr sagte er, mit der Umzugskostenrechnung sei 'etwas schief gelaufen'. Später telefonierte er auch noch mit dem Angeklagten selbst und hatte einige Zeit später, um Ostern 1982 herum, ein Gespräch mit dem Angeklagten über den Vorfall.
Der Zeuge St. ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Itzehoe vom 10. März 1983 wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten begangenen versuchten Betrugs mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von je 80,- DM bestraft worden. Der Strafbefehls ist rechtskräftig."
Ergänzend stellte die Kammer auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten und der Aussage des von ihr als Zeugen vernommenen Majors Ge. fest:
"Zu negativen Auswirkungen in der 1./63 hat der im übrigen einzige Vorfall in dieser Einheit nicht geführt. Zwar hatte er dem Zeugen seinerzeit Anlaß zu einer allgemein gehaltenen Belehrung vor den Portepeeunteroffizieren geboten und es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Sache - wahrscheinlich aber nicht über diesen Personenkreis und die Vorgesetzten des früheren Soldaten hinaus - bekannt geworden ist. Auch von den Strafurteilen haben Unteroffiziere der Batterie keine Kenntnis erlangt.
Eine Umzugskostenvergütung ist dem früheren Soldaten durch die Wehrbereichsverwaltung I, die die Gewährung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts zurückgestellt hat, noch nicht gezahlt worden. Auch die Rechnung der Möbeltransportfirma ... P. KG (und zwar weder die überhöhte noch die niedrigere) hat der frühere Soldat, der keine weiteren Mahnungen (außer den in den Strafurteilsgründen erwähnten) erhalten hat, nicht beglichen."
Die Truppendienstkammer würdigte die strafgerichtlich als versuchten Betrug abgeurteilte Tat als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und führte aus:
Die Tat stelle dienstrechtlich eine gravierende Verfehlung dar. Ein Soldat, der sich durch wahrheitswidrige Angaben in eigennütziger Weise auf Kosten seines Dienstherrn einen ihm nicht zustehenden und hier zudem nicht unbeträchtlichen finanziellen Vorteil zu verschaffen suche, verletze das Treueverhältnis, das die Grundlage des Dienstverhältnisses bilde, in schwerwiegender Weise. Handele ein Portepee-Unteroffizier, der sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung vorbildlich verhalten solle und demgemäß bei Verfehlungen verschärft hafte, in dieser Weise, so liege die Frage nahe, ob er sich nicht schon als Vorgesetzter disqualifiziert habe. Da der frühere Soldat als ausgesprochener Spezialist mit einer Heranziehung zu Wehrübungen in absehbarer Zeit rechnen müsse, sei auch hier zu prüfen gewesen, ob nicht eine Degradierung als disziplinare Reaktion angemessen gewesen wäre. Die Kammer habe eine solche Maßnahme jedoch für überhöht angesehen, weil alle sonstigen objektiven und subjektiven Gegebenheiten mildernd zugunsten des früheren Soldaten gesprochen hätten. So habe das Dienstvergehen weder feststellbare negative Auswirkungen in der damaligen Einheit des früheren Soldaten hervorgerufen noch sei dem Dienstherrn ein finanzieller Schaden entstanden. Letzteres sei zwar nicht das Verdienst des früheren Soldaten gewesen, der somit auch keinen entsprechenden Vorteil erlangt habe, habe aber als objektiv ausgebliebene Tatfolge nicht außer Betracht bleiben dürfen. Darüber hinaus habe sich der frühere Soldat zur Zeit der Tat nicht nur örtlich weit abgesetzt von der Truppe befunden, sondern bei Antragstellung wegen dienstzeitbeendender Förderungsmaßnahmen schon seit einem Jahr keinen militärischen Dienst mehr geleistet. Das habe ihn zwar nicht von seinen sonstigen militärischen Pflichten entbunden, könne aber doch eine gewisse Lockerung der Beziehungen zum soldatischen Bereich hervorgerufen haben. Des weiteren habe der frühere Soldat in elfeinhalbjähriger Dienstzeit Leistungen erbracht, die in eindeutig positiven Beurteilungen, regelmäßigen Beförderungen und einer förmlichen Anerkennung ihren Ausdruck gefunden hätten. Er sei auch weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Demzufolge stelle sich die nur wenige Monate vor Ablauf seiner Dienstzeit begangene Verfehlung als einmalige, offensichtlich persönlichkeitsfremde Tat dar. Durch die strafgerichtliche Verurteilung habe er zudem bereits eine nicht unerhebliche finanzielle Einbuße als Folge seiner Tat hinnehmen müssen. Auf eine andere Disziplinarmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung habe bei dem inzwischen seit mehr als drei Jahren aus der Bundeswehr entlassenen Oberfeldwebel der Reserve jedoch nicht mehr erkannt werden können. Eine Kürzung der Übergangsbehilfe, die hier angemessen gewesen wäre, habe infolge der vorhergegangenen sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 8 WDO nicht mehr verhängt werden dürfen. Die hierfür zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder der ernsthaften Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr seien nicht ersichtlich geworden. Das Verfahren habe daher gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO eingestellt werden müssen.
Gegen diese ihm am 15. Oktober 1985 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 4. November 1985 zuungunsten des früheren Soldaten Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel auf das Disziplinarmaß beschränkt und begehrt, den früheren Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgebracht:
Der Versuch einer betrügerischen Schädigung des Dienstherrn sei ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das, wie im Regelfall, auch hier eine Dienstgradherabsetzung erfordere. Davon lasse sich nicht deshalb absehen, weil der frühere Soldat das Dienstvergehen nur wenige Monate vor Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit und zu einem Zeitpunkt begangen habe, zu dem er bereits ein Jahr lang zur Durchführung berufsfördernder Maßnahmen vom militärischen Dienst freigestellt gewesen sei und sich auch örtlich weitab von der Truppe befunden habe. Es entlaste den früheren Soldaten auch nicht, daß der Dienstherr tatsächlich nicht geschädigt worden sei. Der frühere Soldat habe alles Notwendige dazu veranlaßt gehabt; der Schaden sei nur durch die Aufmerksamkeit des Sachbearbeiters bei der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel verhindert worden. Die Verletzung der Wahrheitspflicht habe besonderes Gewicht, wenn es ihr Zweck sei, den Dienstherrn zu schädigen. Ein Soldat, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet sei und der sich in einem auf gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Treue aufgebauten Dienstverhältnis befinde, erschüttere dadurch das Vertrauen in seine Ehrlichkeit, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität aufs schwerste. Das sonst gute Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten, seine tadelfreie Führung, seine in langer Dienstzeit gezeigten erfreulichen dienstlichen Leistungen, die positiven Beurteilungen, die regelmäßigen Beförderungen und der Erhalt einer förmlichen Anerkennung ließen es nur gerechtfertigt erscheinen, ihm noch einen Dienstgrad in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee zu belassen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden, da es lediglich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, dritte Alternative, WDO angegriffen hat. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch darüber zu befinden, ob die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme geboten war (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung mußte zum Erfolg führen. Dem nach § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand geltenden früheren Soldaten konnte eine gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Dienstgradherabsetzung nicht erspart werden.
Das Dienstvergehen wiegt, wie der Senat zuletzt im Urteil vom 22. Januar 1986 - 2 WD 45/85 - ausgeführt hat, sehr schwer. Der Versuch, den Dienstherrn betrügerisch zu schädigen, ist eine höchst verwerfliche Tat und erfordert eine empfindliche disziplinare Reaktion. Der Grund hierfür ergibt sich aus dem schweren Vertrauensbruch, den die Unehrlichkeit eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn darstellt. Die Bundeswehr kann ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen, sondern muß sich auf deren Ehrlichkeit verlassen können. Sie muß gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, auf peinlichster Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, versucht er aus eigennützigen Beweggründen seinen Dienstherrn zu täuschen, um größere Zuwendungen zu erhalten, als ihm zustehen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft.
Erschwerend mußte zudem hier ins Gewicht fallen, daß der frühere Soldat in seinem Antrag auf Umzugskostenabrechnung vom 7. Januar 1982 pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versicherte, daß ihm die in der überhöten Rechnung der Firma ... P. KG angeforderten Kosten wirklich entstanden seien, sowie ferner, daß er in einer Anlage zu diesem Antrag im Rahmen einer "pflichtgemäßen Erklärung" u.a. "ausdrücklich bestätigte", daß der von der Firma ... P. KG berechnete Laderaum in vollem Umfang zur Beförderung seines Umzugsgutes benötigt worden sei, daß die von der Spedition berechneten Leistungen notwendig gewesen und im einzelnen tatsächlich erbracht worden seien sowie daß es sich bei dem benötigten Packmaterial um fünf Kleiderbehältnisse und 85 sonstige Packbehältnisse gehandelt habe. Tatsächlich konnte der frühere Soldat - nach seiner Einlassung - aus eigener Kenntnis überhaupt nicht sagen, "was, in Möbelwagenmetern und Kartons ausgedrückt, das Umzugsgut alles dargestellt" habe, und auch seine Ehefrau und seine Schwiegermutter wußten nicht, wieviel Möbelwagenmeter benötigt und wieviele Kisten bei dem Umzug verwandt wurden. Die somit verletzte Wahrheitspflicht hat aber gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Das kommt schon darin zum Ausdruck, daß sie nur im Pflichtenkatalog des Soldaten ausdrücklich normiert worden ist. Eine Armee kann nämlich schlechterdings nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefaßt werden, müssen sachgerechte, bestimmte Befehle erteilt werden oder, wie hier, gesetzlich vorgeschriebene Verfügungen über öffentliche Gelder erlassen werden. Ein Soldat, der seinen Dienstherrn durch unwahre Angaben schädigt oder zu schädigen versucht, büßt ganz allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Fügt ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet ist, seinem Dienstherrn durch unrichtige Umzugskostenabrechnungen in betrügerischer Absicht, also um sich zu bereichern, Schaden zu oder versucht er, dies zu tun, so kann er der Bundeswehr in der Regel nicht mehr in seinem bisherigen Dienstgrad zugemutet werden. Für ein derartiges Vergehen hat daher die Dienstgradherabsetzung regelmäßig Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu sein (BVerwG RiA 1982, 37 m.w.N.). Von dieser reinigenden Maßnahme hätte nur dann abgesehen werden können, wenn sich vor allem in der Tat gewichtige Milderungsgründe hätten erkennen lassen. Das traf jedoch nicht zu.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der frühere Soldat die Schädigung des Dienstherrn von Juni oder Juli 1981 an systematisch vorbereitet, indem er den Geschäftsführer der Firma ... P. KG bat, ihm für den Umzug eine überhöhte Rechnung auszustellen, wobei er diesen möglicherweise mit der Vereinbarung köderte, den "Gewinn" zu teilen, und indem er sich zum Nachweis der Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit durch den Zeugen St. ein Konkurrenzangebot einer anderen Möbelspedition beschaffen ließ, das auf falschen Angaben beruhte und damit von vornherein als ungünstiger ausschied. Von der Wehrbereichsverwaltung I am 27. Januar 1982 dazu aufgefordert, vervollständigte er die Inventarliste für sein Umzugsgut am 13. Februar 1982 - erneut unter Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben - offensichtlich unzutreffend und, soweit es die Umzugskartons betraf, ohne eigene Kenntnisse so, daß sie mit den überhöhten Angaben in der Rechnung vom 12. November 1981 - Mö/263/11/81 - zum Teil übereinstimmten (Umzugskartons, Kleiderbehältnisse), zum Teil diese sogar übertrafen (Berechnung der Möbelwagenmeter). Die unzutreffende Inventarliste legte er sodann zur Unterstützung seines unrichtigen Erstattungsantrags der Wehrbereichsverwaltung I vor, bei der sie am 17. Februar 1982 einging.
Es sind auch keine Umstände ersichtlich geworden, welche die Situation, in der der frühere Soldat versagte, als von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet erscheinen ließen, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. Der frühere Soldat wollte lediglich, daß bei seiner Abrechnung "noch etwas für ihn übrig bliebe", handelte also aus purem Eigennutz. Daß dies zum Schluß seiner Dienstzeit geschah, konnte ihm nicht zugute gehalten werden. Es war das erste Mal, daß der frühere Soldat während seiner Dienstzeit einen erstattungsfähigen Umzug durchführte; er war vorher einer gleichartigen Versuchung noch nicht ausgesetzt gewesen.
Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer kann auch das Fehlen schädlicher Auswirkungen im dienstlichen Bereich nicht mildernd berücksichtigt werden. Hätte das Handeln des früheren Soldaten Aufsehen in seiner damaligen Einheit erregt und wäre durch sein Handeln seinem Dienstherrn ein - womöglich uneinbringlicher - Verlust entstanden, so wären dies Erschwerungsgründe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gewesen. Fehlen solche Erschwernisgründe, so kann das allein noch nicht zu einem Milderungsgrund führen. Darüber hinaus ließ sich dem früheren Soldaten der Umstand ebenfalls nicht zugute halten, daß dem Dienstherrn tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Dies war lediglich der Aufmerksamkeit des Sachbearbeiters bei der Wehrbereichsverwaltung I zu verdanken, dem der in der Transportrechnung und im Frachtbrief ausgewiesene Laderaum von 13 Möbelwagenmetern für einen Drei-Personen-Haushalt zu groß vorkam und der deshalb Ermittlungen in die Wege leitete. Für die Maßnahmebemessung bei dem vorliegenden Dienstvergehen kam es grundsätzlich ohnehin nicht auf den finanziellen Verlust an, der dem Dienstherrn entstanden ist oder drohte, sondern auf die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit, die ein Soldat durch einen derartigen Pflichtenverstoß erleidet. Dieser Vertrauensverlust schlägt aber gerade bei einem Oberfeldwebel erheblich zu Buche. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr muß sich sein Dienstherr auf ihn verlassen können, um so größer sind die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein geknüpft werden müssen, um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt.
Ebenso unerheblich war es, daß sich der frühere Soldat bereits seit Oktober 1981 unter Freistellung vom militärischen Dienst zur Fachausbildung in M. und damit weitab von seinem Truppenteil befand. Er hatte seine Umzugskosten nämlich gar nicht mit der Truppe abzurechnen, sondern mit der Wehrbereichsverwaltung, einer Behörde seines Dienstherrn. Da er sich einen "Schlußumzug" nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SVG vergüten lassen wollte, konnte die Tat schließlich zwangsläufig nur zu einer Zeit geschehen, als er zur Durchführung einer Berufsförderung in Ausbildung stand. Aus der damit verbundenen "Lockerung der Beziehungen zum soldatischen Bereich" ließ sich in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schwindeleien bei der Umzugskostenvergütung nach § 62 SVG wiegen nicht leichter als solche bei der Abrechnung eines versetzungsbedingten Umzugs während der Zeit militärischer Dienstleistung. Genauso wie ein Soldat mit Fug und Recht erwarten darf, daß der Dienstherr alle Ansprüche erfüllt, die ihm während oder auf Grund seines Wehrdienstverhältnisses entstehen, darf der Dienstherr schon im Rahmen der gegenseitigen Treue nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SG erwarten, daß der Soldat oder frühere Soldat ihn dabei nicht betrügt oder zu betrügen versucht.
Demnach waren Milderungsgründe hier ausschließlich in der Person des früheren Soldaten zu finden. Als solche stritten für ihn seine tadelfreie Führung als Staatsbürger und Soldat bis zur Begehung des Dienstvergehens. Auch das Persönlichkeitsbild, das seine Beurteilungen und das Zeugnis des Majors Ge. in der Hauptverhandlung erster Instanz von ihm zeichneten, sprach zu seinen Gunsten. Der positive Eindruck, den der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung hinterließ, untermauerte die Bewertung, daß er ein gefestigter, ruhiger und ausgeglichener Mann mit höflichem Auftreten, Gemeinschaftssinn und gutem kameradschaftlichen Verhalten sei. In gleicher Weise konnte sich der frühere Soldat auf die allerdings fast noch in das erste Viertel seiner Dienstzeit fallende förmliche Anerkennung berufen. Ein uneingeschränkt positives Bild seiner dienstlichen Leistungen ergaben seine Beurteilungen jedoch nur auf seinem Fachgebiet in der Radarinstandsetzung. Selbst die deutlich den Durchschnitt übersteigende letzte Beurteilung vom 8. September 1980 forderte ihn auf, "mehr Verantwortungsbewußtsein für alle Verantwortungsbereiche eines militärischen Vorgesetzten zu entwickeln". In seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung bemängelte der höhere Vorgesetzte, daß der frühere Soldat "als Portepeeunteroffizier zu wenig Eigeninitiative und Verantwortungsbewußtsein" zeige. Aus diesen Gründen befürworteten auch der Batteriechef und der Bataillonskommandeur die Übernahme des früheren Soldaten zum Berufssoldaten im September 1980 nicht.
Reichten mithin die für den früheren Soldaten sprechenden Gründe nicht aus, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen, so waren sie doch bedeutsam für deren Ausmaß. Im Grunde seines Wesens ist der frühere Soldat, wie ihn auch der Zeuge Ge. bezeichnet hat, ein integrer und aufrichtiger Mann. Sein Dienstvergehen war daher als ein persönlichkeitsfremdes Versagen zu werden, als ein Straucheln bei einer sich bietenden Gelegenheit. Es ist zu erwarten, daß es bei diesem einmaligen Fehltritt bleiben und der frühere Soldat sich bei Wehrübungen das uneingeschränkte Vertrauen seines Dienstherrn in seiner letzten Dienststellung zurückgewinnen wird. Das rechtfertigte es, ihm noch einen Dienstgrad in der herausgehobenen Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee zu belassen und ihn lediglich in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve herabzusetzen.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts somit vollen Erfolg hatte und der frühere Soldat wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative, WDO aufzuerlegen. Billigkeitsgründe, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt oder veranlaßt hätten, den Bund mit notwendigen Auslagen des verurteilten früheren Soldaten zu belasten, waren nicht zu erkennen.
Dr. Ehrl
Hacker
Dunkel
Bogner