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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1982, Az.: BVerwG 1 D 79.81

Sachgleiche Strafe; Disziplinarmaßnahme; Geldbuße; Gehaltskürzung; Strafverfahren; Ordnungswidrigkeitsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 79.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.06.1981 - AZ: X VL 62/80

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Frage, ob nach einer sachgleichen Strafe oder Ordnungsmaßnahme eine Geldbuße oder Gehaltskürzung - zusätzlich - erforderlich ist, ist nach den zur Zeit der jeweiligen disziplinaren Beurteilung maßgebenden Umständen zu entscheiden und nicht aus der Sicht eines früheren Zeitpunktes zu beurteilen (wie: BVerwGE 33, 174 [176]).

  2. 2.

    Das Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme kann sich im Einzelfall daraus ergeben, daß sich der Beamte der gegen ihn verhängten Strafe oder Ordnungsmaßnahme gegenüber in ungewöhnlichem Maße uneinsichtig zeigt und die an den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren beteiligten Personen in einer Weise verfolgt, die mit der Wahrnehmung eigener Interessen nicht mehr zu erklären ist, weit über deren Rahmen hinausgeht und Neigung zur Unwahrhaftigkeit und Aggressivität erkennen läßt.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. September 1982,
an der teilgenommmen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor ...,
Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Oberpostdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. Juni 1981 aufgehoben.

Das Gehalt des Zollobersekretärs ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres gekürzt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht beim Amtsgericht K. verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 14. Juni 1978 wegen Trunkenheit am Steuer und Bestechung - Vergehen gemäß §§ 316 und 334 Strafgesetzbuch (StGB) - eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen. Auf die unbeschränkt eingelegte Berufung des Beamten änderte das Landgericht K. mit Urteil vom 9. Oktober 1978 diese Entscheidung dahin ab, daß der Beamte wegen Fahrens in Trunkenheit und wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde, die es u.a. gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM an eine soziale Einrichtung zur Bewährung aussetzte. Die Fahrerlaubnis wurde dem Beamten auf die Dauer von zehn Monaten entzogen. Das Urteil ist seit dem die Revision des Beamten verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts D. vom 16. März 1979 rechtskräftig.

2

In dem daraufhin vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion D. eingeleiteten Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last. Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 24. Juni 1981 eingestellt. Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts K. (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -) von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Am 4. Januar 1978 hatte der Beamte von 6.00 bis 14.00 Uhr Dienst in der Frühschicht. Da er sich wegen einer Erkältung unwohl fühlte, trank er um 9.00 Uhr auf seiner Dienststelle einen Grog. Als sich sein Zustand dennoch nicht besserte, beendete er seinen Dienst um 11.00 Uhr vorzeitig. Am Nachmittag rief er dann seine geschiedene Ehefrau, die Zeugin Z., an und bat sie, zu ihm zu kommen und ihn zu pflegen. Das lehnte die Zeugin ab. Erst nach einem zweiten Anruf erklärte sie sich bereit, den Beamten zu besuchen. Sie erschien etwa gegen 22.00 Uhr bei ihm und verließ um 22.45 Uhr wieder das Haus. Da sie vergessen hatte, einen wichtigen Brief mitzunehmen, fuhr der Beamte wenige Minuten später mit seinem Personenkraftwagen, in dem er auch seinen Hund mitnahm, nach E., um den Brief bei der Post abzugeben. Nachdem er das erledigt hatte, ging er noch mit dem Hund spazieren. Um 23.15 Uhr traf er vor dem K.haus in E. den Zeugen S., der von Beruf Speditionskaufmann ist und der den Beamten von seiner beruflichen Tätigkeit her kennt. Der Beamte bat den Zeugen, ihn zum Dienst zu bringen. Der Zeuge versprach das auch, obwohl er wußte, daß der Beamte an diesem Tage schon in der Frühschicht Dienst gehabt hatte. Er forderte den Beamten auf, sich bereits in das Auto zu setzen, da er selbst noch kurz etwas im K.haus zu erledigen hätte. Als S. nach etwa fünf Minuten zurückkehrte, war der Beamte aber bereits verschwunden und hatte auch seinen Hund mitgenommen. In seinem Auto fand S. dann zwei Tage später den Mantel des Beamten, in dem sich eine Brieftasche mit 2.000 DM in bar befand.

4

Der Beamte selbst fiel etwa um 23.30 Uhr einer Funkstreife auf, die aus den Polizeibeamten M., ... K. und Zi. bestand. Diese Funkstreife bemerkte, daß der Beamte die Bundesstraße ... in Richtung H. in derartigen Schlangenlinien befuhr, daß er fast mit einem holländischen Personenkraftwagen zusammengestoßen wäre, wenn dieser nicht ganz nach rechts auf eine Haltebucht für Omnibusse ausgewichen wäre.

5

Bei der sich anschließenden Kontrolle bemerkte der Zeuge M. so starken Alkoholgeruch bei dem Beamten, daß er von einem Alko-Test absah und statt dessen sofort die Entnahme einer Blutprobe anordnete. Er ließ deshalb den Beamten in das Polizeifahrzeug umsteigen und setzte sich selbst an das Steuer des Fahrzeugs des Beamten und fuhr dieses zum Haus des Beamten nach H. Auf der Fahrt dorthin bat der Beamte die in dem Polizeifahrzeug gebliebenen Polizeibeamten ... K. und Zi., sie möchten von einer Anzeige absehen; sie sollten nachsichtig sein; er sei doch wie sie Beamter und man müsse zusammenhalten. Zugleich erklärte er, er habe einen hohen Geldbetrag bei sich; wenn die Polizeibeamten von einer Anzeige absähen, zahle er ihnen 300 DM. Dieses Angebot wiederholte der Beamte, als der Zeuge M. den Personenkraftwagen des Beamten an dessen Haus abgestellt und sich wieder mit in das Polizeifahrzeug gesetzt hatte. Von der Polizeistation aus gingen der Zeuge M. und der Beamte allein ins Krankenhaus, weil ... K. und Zi. einen anderen Einsatz bekommen hatten. Auf dem Wege zum Krankenhaus erzählte der Beamte dem Zeugen M., er habe auf seiner Dienststelle und in Gaststätten Alkohol getrunken. Nachdem sie das Krankenhaus erreicht hatten, lief der Beamte plötzlich davon und versteckte sich in einem Gebüsch in der Nähe des Krankenhauseingangs. Mit Hilfe zufällig anwesender Feuerwehrmänner gelang es dem Zeugen M., den Beamten dort aufzuspüren. Er brachte ihn dann zu dem zuständigen Arzt, dem der Beamte einen größeren Geldbetrag anbot, wenn er von der Entnahme einer Blutprobe absehe. Der Beamte weigerte sich auch, die Blutentnahme zu dulden; der Zeuge M. mußte daher erst Verstärkung anfordern. Mit deren Hilfe und unter Anwendung körperlichen Zwangs gelang es schließlich, dem Beamten um 24.00 Uhr eine Blutprobe zu entnehmen, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille ergab. Um 0.15 Uhr wurde dem Beamten eine weitere Blutprobe entnommen, gegen die er sich nicht mehr zur Wehr setzte und die eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille ergab.

6

Zu einem Beschluß, sich von diesen strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen, hat sich das Bundesdisziplinargericht nicht veranlaßt gesehen, obwohl der Beamte den Vorwurf der Bestechung nach wie vor bestritten hat.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat eine spürbare Gehaltskürzung für angemessen gehalten, sich hieran jedoch durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Beamte seit über zwanzig Jahren im Zolldienst niemals, auch nicht durch übermäßigen Alkoholgenuß, negativ in Erscheinung getreten sei. Auch sonst könne von einer charakterlichen Labilität bei ihm nicht gesprochen werden.

8

Das treffe auch für die Bestechung zu, die sich nur durch den damaligen alkoholisierten Zustand des Beamten erklären lasse und nicht etwa die Folge einer persönlichkeitsimmanenten Fehleinstellung sei. Der enge innerdienstliche Bezug seiner Verfehlung, der auf seiner Eigenschaft als Vollzugsbeamter des Zollgrenzdienstes beruhe, rechtfertige nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zusätzliche Pflichtenmahnung für sich allein nicht.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Verhängung einer angemessenen Gehaltskürzung beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Nach § 14 BDO sei eine Gehaltskürzung als zusätzliche Pflichtenmahnung zwar nur dann zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gebe, der Beamte werde trotz der strafgerichtlichen Sanktion erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Eine solche Befürchtung sei hier aber begründet. Das ergebe sich zunächst aus dem engen Zusammenhang der strafgerichtlich abgeurteilten Bestechung mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten im Zollvollzugsdienst, der für die Befürchtung Raum lasse, der Beamte werde sich dienstlich der Versuchung der passiven Bestechung oder zumindest der verbotenen Vorteilsannahme im gegebenen Fall nicht widersetzen können. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe mithin erhebliche Bedeutung für seine weitere Vertrauenswürdigkeit.

10

Die Befürchtung erneuten Versagens beruhe aber auch auf der Persönlichkeit des Beamten. Sein außerdienstliches Verhalten habe im Jahre 1968 Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Am 27. Juli 1980 habe er zudem die Ehefrau des im Strafverfahren gegen ihn als Zeuge vernommenen Polizeihauptmeisters M. angerufen und ihr unter Nennung seines Namens gesagt, sie möge gut zuhören, der Streifenbefehl 12, der in dem Strafverfahren gegen den Beamten eine bestimmte Rolle gespielt hat, werde ihrem Mann in drei Jahren das Genick brechen.

11

Der Beamte ist der Berufungsbegründung entgegengetreten. Er bestreitet den ihm zur Last gelegten Anruf; er hat, da der Polizeibeamte M. den vom Bundesdisziplinaranwalt erwähnten Anruf zum Gegenstand eines Berichts an seine vorgesetzte Dienststelle gemacht hatte, diesen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen falscher Verdächtigung und Nötigung angezeigt.

12

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Verhängung der dem Gewicht des Dienstvergehens entsprechenden Gehaltskürzung.

13

Sie ist vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt; denn die allein angesprochene Frage, ob die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte und auch vom Bundesdisziplinargericht für angemessen gehaltene Gehaltskürzung zulässig oder durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert ist, betrifft nicht die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils. Diese sind vielmehr für den Senat ebenso bindend wie die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme sowie gegebenenfalls darüber zu befinden, ob die Verhängung dieser Maßnahme zulässig ist.

14

Das hiernach bindend feststehende Dienstvergehen wiegt schwer.

15

Das gilt zunächst von dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr, der, wie der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat wiederholt ausgeführt haben, nach heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise kein Kavaliersdelikt, sondern als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung des Täters eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt ist, der bei einem Beamten zwangsläufig einen erheblichen Ansehensverlust zur Folge hat; denn erheblicher Alkoholgenuß hat regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens, andererseits eine Erhöhung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft zur Folge. Beide Wirkungen verführen den Täter zu einem eher rücksichtslosen, zumindest forschen und jedenfalls weniger verantwortungsbewußten Handeln. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Das legt bei einem Beamten wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigung seines eigenen Ansehens und des Ansehens der Beamtenschaft allgemein eine auf gewisse Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme nahe. Nur eine solche ist wegen ihrer in Abständen immer wieder neu eintretenden Erinnerungswirkung geeignet, den Beamten nachhaltig auf das Gebot hinzuweisen, sich vor und während der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unzulässigen Alkoholgenusses zu enthalten. Der erkennende Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung auch bei außerdienstlicher Trunkenheit am Steuer eines im Dienst nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässige Disziplinarmaßnahme, und zwar grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für erforderlich gehalten, wenn Umstände vorgelegen haben, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 63, 222).

16

Ein solcher erschwerender Umstand liegt hier darin, daß der Beamte sich im Rahmen der Ermittlungen wegen seiner Trunkenheitsfahrt der aktiven Bestechung der an diesen Ermittlungen beteiligten Polizeibeamten schuldig gemacht hat. Dieser Umstand hat in den Augen eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters einen besonders hohen Ansehensverlust des Beamten selbst und der Beamtenschaft insgesamt zur Folge. Eine gesetzmäßig und zweckmäßig funktionierende Verwaltung ist undenkbar, wenn ihr Ablauf durch sachfremde Einflüsse beeinträchtigt wird. Solche, insbesondere durch die Rücksichtnahme auf persönliche Vorteile seitens der Beamten getragenen Einflüsse zerstören zudem das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und die persönliche Integrität ihrer Träger. Das ist jedem Inhaber eines öffentlichen Amtes bekannt. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnisse hinwegsetzt, beeinträchtigt daher das Vertrauen auch in seine dienstliche Integrität so erheblich, daß dieser Umstand allein eine in regelmäßigen Zeitabständen für eine bestimmte Dauer wiederkehrende nachhaltige Einwirkung auf seinen künftigen Handlungswillen erfordert. Eine für den Beamten fühlbare Gehaltskürzung ist hiernach geboten, wobei der Senat, in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht, die starke alkoholische Beeinflussung des Beamten in Rechnung stellt, ohne die eine Gehaltskürzung als insgesamt ausreichende Disziplinarmaßnahme wegen des disziplinaren Gewichts der aktiven Bestechung immerhin fraglich erscheinen könnte. Der Senat bemißt diese Gehaltskürzung unter Berücksichtigung dessen, daß das Dienstvergehen inzwischen viereinhalb Jahre zurückliegt und der Beamte insbesondere die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Senat nicht zu vertreten hat, auf die Dauer eines Jahres. Er sieht sich - insoweit abweichend von der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts - durch die Vorschrift des § 14 BDO nicht gehindert, diese Maßnahme auszusprechen.

17

Nach § 14 BDO darf eine Gehaltskürzung neben einer wegen desselben Sachverhalts verhängten gerichtlichen Strafe nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Diese Vorschrift gibt zur zusätzlichen Disziplinierung mit Geldbuße und Gehaltskürzung nach einer Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren nur ausnahmsweise Raum, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der strafrechtlich geahndeten Tat um eine außerdienstlich begangene Verfehlung des Beamten mit geringeren oder starken Bezügen zu der ihm aufgegebenen Dienstleistung oder gar um eine innerhalb des Dienstes bei dessen Verrichtung begangene Pflichtverletzung gehandelt hat. Entscheidend ist, wie der Senat in nunmehr gefestigter Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, allein, ob die Befürchtung besteht, der Beamte werde der wegen desselben Sachverhalts gegen ihn verhängten Kriminalstrafe keinen Einfluß auf seine künftige Lebensgestaltung einräumen (vgl. zuletzt Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 66.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 177]), er werde sich - anders zum Ausdruck gebracht - mit Blick auf die künftige Einhaltung der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten durch die Kriminalstrafe nicht in genügender Weise beeindrucken lassen.

18

Diese Befürchtung ist hier gegeben.

19

Sie läßt sich zwar nicht, wie der Bundesdisziplinaranwalt meint, aus den Beurteilungen der Jahre 1968 und 1969 ableiten, nach denen das außerdienstliche Verhalten des Beamten damals Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Der Gegenstand dieser Beanstandungen ist - etwa zugrunde liegende strafgerichtliche oder disziplinare Maßnahmen sind offensichtlich inzwischen getilgt - nicht mehr feststellbar. Nachteilige Schlüsse gegen den Beamten lassen sich auf den allgemein gehaltenen Begriff der Beanstandung allein aber nicht stützen. Auch sonst lassen die Personalakten, insbesondere die schriftlichen Beurteilungen über die persönlichen Eigenschaften und den dienstlichen Einsatz des Beamten, keine Gesichtspunkte erkennen, die für sich allein die Befürchtung rechtfertigen könnten, der Beamte werde der im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängten strafgerichtlichen Sanktion keinen Einfluß auf seinen künftigen Handlungswillen einräumen.

20

Sie läßt sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, daß Gegenstand der Verurteilung des Beamten u.a. ein Vergehen der Bestechung im Sinne des § 334 StGB gewesen ist. Denn weder sind die strafrechtlichen Bestimmungen über aktive oder passive Bestechlichkeit (§§ 331 ff. StGB) von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 14 BDO generell ausgenommen, noch kann gesagt werden, nur wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verwaltung oder zu einer bestimmten Laufbahn oder sonstigen bestimmten Beamtengruppen sei der Verdacht angebracht, daß eine Bestrafung wegen einer der einschlägigen Straftatbestände erzieherisch nicht hinreichend wirksam sei. Schließlich läßt sich keine Vermutung in dem Sinne begründen, daß derjenige, der wegen Bestechung vom Strafgericht verurteilt worden sei, deswegen nicht vor Bestechlichkeit im Dienst gefeit sei, auch wenn sonst Gesichtspunkte, die eine solche Gefahr begründen könnten, konkret nicht ersichtlich sind. Alle diese Gesichtspunkte mögen wie jede Bestrafung schlechthin die Gefahr, daß der bestrafte Beamte allgemein anfälliger gegenüber der Nichtbeachtung seiner Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sei, größer erscheinen lassen als bei einem auch in strafrechtlicher Hinsicht völlig unbelasteten Beamten. Die konkrete Befürchtung in dem oben erörterten Sinne, die Bestrafung könnte erzieherisch ohne hinreichende Wirkung sein, begründen sie nicht.

21

Eine solche Befürchtung ist jedoch insbesondere dem Verhalten des Beamten gegenüber den Polizeibeamten zu entnehmen, die an den Ermittlungen gegen ihn beteiligt und die Zeugen in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren waren. Obwohl die Strafgerichte in drei Instanzen, das Amtsgericht und das Landgericht K. jeweils mit sorgfältiger, in sich widerspruchsfreier und schlüssig abgewogener Beweiswürdigung, die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen im Hinblick auf den Vorwurf auch der Bestechung festgestellt hatten, hat es der Beamte für nötig befunden, diese Zeugen mit einer Flut von Eingaben zu überziehen: So hat er im Mai 1979 gegen sie Strafanzeige erstattet und, nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und der Generalstaatsanwalt auch die Beschwerde des Beamten zurückgewiesen hatte, das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) betrieben. Als dieses Verfahren beim Oberlandesgericht D. erfolglos blieb, nahm dies der Beamte zum Anlaß, die Zeugen mit seiner Eingabe vom 23. Mai 1981 im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Vorwurfs falscher Aussage weiterhin zu verfolgen. Auch diese an das Innenministerium ... gerichtete Beschwerde, die den leitenden Oberstaatsanwalt in K. zu neuen Ermittlungen, auch gegen seinen Dezernenten in dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren, veranlaßt hat, enthält den Vorwurf, daß sich die an dem Ermittlungsverfahren beteiligt gewesenen Polizeibeamten der eidlichen Falschaussage schuldig gemacht hätten. Schließlich hat er einen der Polizeibeamten, den Zeugen M., der sich wegen des in der Berufungsbegründung erwähnten, ausdrücklich unter dem Namen des Beamten geführten, Telefonanrufs bei seiner Ehefrau auf dem Dienstweg an den Vorgesetzten des Beamten mit der Bitte gewandt hatte, er möge diesen zu künftiger Unterlassung derartiger Anrufe veranlassen, deswegen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt.

22

Nicht die Tatsache, daß der Beamte die verschiedensten Anträge gestellt und Beschwerden erhoben hat, ist hier von Bedeutung, sondern der Umstand, daß alle Anzeigen, Eingaben und Beschwerden ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit und Rechthaberei erkennen lassen, daß sie darüber hinaus deutlich machen, daß es dem Beamten nicht nur um Wahrung und Verbesserung der eigenen rechtlichen Position und damit zumindest mittelbar noch um seine eigenen Belange geht, sondern daß er sich hiervon unabhängig die Verfolgung aller Personen zum Ziele gesetzt hat, die er mit seinem Strafverfahren in irgendeinen Zusammenhang bringen zu können meint. Diesem Ziel hat er sich in unnachgiebiger, jeder Belehrung unzugänglicher und allein schon aus diesem Grund rücksichtsloser Weise gewidmet. Das ergibt sich aus Form und Inhalt seiner Erklärungen, die im Laufe der Zeit in relativ großer Zahl von ihm selbst oder für ihn und in seinem Namen abgegeben worden und die sämtlich darauf gerichtet sind, die zum Ziel des Angriffs genommene Person zu diffamieren und ihr ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Erklärungen Schwierigkeiten zu machen.

23

Was seine Erinnerung an die Vorgänge in der Nacht vom 4. zum 5. Januar 1978 angeht, so hat der Beamte in seiner ersten Einlassung zur Sache am 6. Juni 1978 durch seinen Verteidiger vortragen lassen, daß er sich offensichtlich im Zustand alkoholbedingter Unzurechnungsfähigkeit befunden und wohl deshalb keinerlei Erinnerung mehr daran habe, den Polizeibeamten einen Geldbetrag angeboten und dann bei der Blutentnahme im Krankenhaus Widerstand geleistet zu haben, er es andererseits aber auch nicht ausschließen könne, diese - das Angebot eines Bestechungsgeldes von jeweils 300 DM enthaltenden - Worte gebraucht zu haben. Noch deutlicher bringt das der Beamte selbst in seiner Einlassung vor dem Schöffengericht K. zum Ausdruck, in der er - von der Presse später als "Filmriß" nach einem Zaubertrank apostrophiert - erklärt hat, noch vor Antritt der Autofahrt sei nach einem Sturz Schluß bei ihm, an den Vorfall mit der Polizei könne er sich nicht erinnern. In diesem Sinne hat er sich dann auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht K. am 9. Oktober 1978 eingelassen, indem er behauptet hat, nur noch ein rotes Licht gesehen, ansonsten den Vorfall mit der Polizei und mit der Blutentnahme nicht mehr in Erinnerung zu haben.

24

Diese jede Erinnerung an die Vorgänge leugnenden Erklärungen hinderten den Beamten in der Folgezeit nicht, ganz andere Gründe für sein Schweigen insoweit zu nennen und den Sachverhalt sogar im Detail zu beschreiben: So hat er in einer an den Innenminister ... gerichteten Beschwerde gegen die Beamten M., ... K., Zi. und S. von der Schutzpolizei vom 23. Mai 1981 behauptet, vor dem Landgericht K. unter dem Eindruck gestanden zu haben, "verschaukelt" zu werden und deshalb keine Angaben zu dem von den Polizeibeamten M. und ... K. aufgetischten Schwindel gemacht zu haben. Er hat dort u.a. weiter ausgeführt, er sei am 4. Januar 1978 von den Polizeibeamten Zi. und ... K. angehalten worden und ... K. habe dann seinen, des Beamten, Personenkraftwagen bis zu seinem Wohnhaus gefahren.

25

M. sei zu dieser Zeit - entgegen der von diesem beschworenen Zeugenaussage vor dem Strafgericht - gar nicht zugegen gewesen; er habe auf der Polizeiwache Dienst geleistet und dort den erkrankten Wachleiter vertreten. Unter dem 20. März 1980 hatte der Beamte dagegen vortragen lassen, die Polizeistreife, die ihn am A. Januar 1978 aufgegriffen hatte, habe aus den Beamten Zi. und M. bestanden, und M. sei es gewesen, der seinen, des Beamten, Personenkraftwagen dann zur Wohnung gefahren habe.

26

Daß es der Beamte aber auch sonst mit der Wahrheit nicht genau nimmt, wenn es um die Belastung der an seinem Strafverfahren beteiligten Polizisten geht, hat sich darüber hinaus zum wiederholten Mal auch an anderer Stelle erwiesen: So hat der Beamte in der bei der Staatsanwaltschaft K. am 25. Mai 1979 eingegangenen undatierten Eingabe u.a. ausgeführt, von großer Bedeutung erscheine ihm auch, daß der Zeuge M. einige Tage nach dem 4. Januar 1978 bei dem Arzt Dr. G. - dieser hatte dem Beamten in der fraglichen Nacht die Blutproben entnommen - erschienen sei, um sich auf einem vorbereiteten Papier eine in seinem, M.s, Sinne "frisierte" Darstellung der Vorgänge in jener Nacht unterschriftlich bestätigen zu lassen; das freilich habe Dr. G. abgelehnt; er sei darüber empört und regelrecht wütend gewesen. Demgegenüber hat Dr. G. am 5. Oktober 1979 als Zeuge bekundet, daß er den Polizeibeamten M. seit jener Nacht nicht mehr gesehen, dieser sich auch sonst niemals wegen der damaligen Vorfälle in irgendeiner Weise an ihn gewandt habe, daß es im Gegenteil der Beamte selbst war, der ihm bald nach dem 4. Januar 1978 geschrieben und ihn dann auch noch persönlich aufgesucht habe, beides, um ihn für die Bestätigung einer Darstellung zu gewinnen, wie sie nach den Erklärungen des Beamten richtig sei.

27

So hat der Beamte im Zusammenhang mit Dr. G. am 24. August 1981 vortragen lassen, er habe mit großem Befremden zur Kenntnis genommen, daß ihm in der Berufungsbegründung des Bundesdisziplinaranwalts mit der Bestechung des Arztes nun auch noch ein Vorgang zur Last gelegt werde, der zuvor nie Gegenstand des Straf- oder Disziplinarverfahrens gewesen sei. Schon in den Gründen des Urteils des Schöffengerichts K. vom 14. Juni 1978 ist demgegenüber aber auch wiederholt ausgeführt worden, daß der Beamte auch dem Krankenhausarzt Geld für den Fall angeboten habe, daß eine Blutentnahme bei ihm unterlassen werde, und eine entsprechende Feststellung ist auch im Urteil des Landgerichts K. vom 9. Oktober 1978 enthalten. Gehören diese Feststellungen auch nicht zu denjenigen, die - da der Beamte dieses Vorgangs wegen nicht angeklagt war - gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für das Disziplinarverfahren bindend sind, so lassen sich doch erkennen, daß der in der Berufungsschrift vom 6. August 1981 im Zusammenhang erwähnte Vorgang damals für den Beamten keineswegs neu gewesen sein kann.

28

So hat der Beamte ferner der Staatsanwaltschaft K. am 24. Mai 1979 vorrgetragen, der Zeuge M. sei von seinem, des Beamten, sich wild gebärdenden scharfen Schäferhund am Einsteigen in seinen Personenkraftwagen gehindert worden, während er demgegenüber in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, M. sei ein erfahrener Hundeführer, der zudem Halter eines Rüden sei, so daß ihm der Umgang mit seinem, des Beamten, Schäferhund, bei dem es sich um eine Hündin handle, keine Schwierigkeiten bereitet habe.

29

Schließlich hat der Beamte in der schon erwähnten undatierten Eingabe an die Staatsanwaltschaft K. vom Mai 1979 u.a. ausgeführt, der Zeuge M. habe sich dem Zeugen ... K. gegenüber am 9. Oktober 1978 bei einer genau bezeichneten Gelegenheit "wörtlich" wie folgt geäußert: "... weist uns nicht nach, daß wir das Gericht hinsichtlich der Bestechung angelogen haben." Der Beamte war über diese dem Zeugen M. zugeschriebene Äußerung von der Zeugin L. in Kenntnis gesetzt worden, die sich darüber eine Notiz gemacht und diese dem Beamten überlassen hatte. Der Notiz zufolge soll M. aber gesagt haben: "... weist uns nicht nach, daß wir das Gericht hinsichtlich der Bestechung mit unserer Meinung über sein Gefasel angelogen haben". Der Beamte hat demnach in seiner ausdrücklich als "wörtlich" bezeichneten Wiedergabe die Wörter "mit unserer Meinung über sein Gefasel" zwischen den Worten "Bestechung" und "angelogen" ausgelassen. Diese Auslassung einer Passage, die - wie in einem Schriftsatz der Verteidiger vom 7. Januar 1980 ebenso bestätigt wird wie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts D. vom 21. Juli 1981 - die Möglichkeit einer ganz anderen Deutung des Inhalts der erwähnten Äußerung M.s gibt, ist kein Versehen. Denn der Notizzettel der Zeugin L. hat ihm bei der Wiedergabe der behaupteten Äußerung M.s vorgelegen, was aus dem sonst wörtlichen Zitat der Notiz hervorgeht.

30

In der von ihm selbst später als Strafanzeige bezeichneten Eingabe vom Mai 1979 behauptet er, die Polizisten hätten sich nicht mehr entschuldbarer Aussagedelikte zu seinem Nachteil schuldig gemacht, indem sie - hier sind die Zeugen M. und ... K. gemeint -, um der eigenen Polizistenkarriere nicht zu schaden, kraß falsche und frei erfundene Angaben gemacht hätten.

31

In einem Schreiben vom 15. Januar 1980 unter Bezug auf den Zeugen ... K. behauptet er, hier komme jetzt eine weitere Falschaussage ans Licht, und in einem Schriftsatz vom 4. Mai 1981 spricht er von weiteren Meineiden der Zeugen M. und ... K. In der schon erwähnten Beschwerde gegen insgesamt vier Beamte der Schutzpolizei vom 23. Mai 1981 wird ausgeführt, diese hätten sich Verstöße gegen die Strafgesetze - der Falschbeurkundung und der Strafvereitelung im Amt, der Begünstigung und Aussagedelikte - dadurch schuldig gemacht, daß sie schwere Beschuldigungen gegen ihn, den Beamten, aus der Luft gegriffen, einen Einsatz, den es in Wahrheit nicht gab, frei erfunden und beschworen und, in Form einer Interessengemeinschaft, dann auch noch untereinander ausgemacht hätten, was man später - sozusagen offiziell - "auftischen" werde. Auf derselben Linie liegen dann auch eine Anzeige bei dem Leitenden Oberstaatsanwalt in K. vom 3. November 1981, in der der Beamte um Prüfung gebeten hat, ob sich der Polizeihauptmeister M. durch Unwahrheiten der falschen Verdächtigung und der Nötigung zu seinem, des Beamten, Nachteil schuldig gemacht habe, und eine Eingabe an den erkennenden Senat vom 24. August 1982, in der die Behauptung wiederholt wird, die Zeugen M. und ... K. hätten bei Gericht falsche Aussagen angebracht.

32

Diese Verdächtigungen, Beschuldigungen und Unrichtigkeiten haben nichts mit der berechtigten Wahrnehmung eigener Interessen zu tun. Sie sind ebenso wie die Tatsache, daß der Beamte in seinen Beschwerden mit dem Polizeibeamten Sc. und mit einem Dezernenten der Staatsanwaltschaft auch Personen einbezogen hat, die an seiner Verurteilung durch die Strafgerichte nicht beteiligt waren, und daß er sich - wie etwa mit dem Weg zum Krankenhaus und dem Zeitpunkt der Blutentnahme - immer wieder auf Dinge versteift hat, die für seine Verurteilung nicht entscheidend waren, allein Ausdruck des Bestrebens, Dritte unter Verfolgung gesetzt zu wissen, und zu diesem Zweck selbst vor der Unwahrheit nicht zurückzuschrecken. Dies - und nicht Klageerzwingungs- oder Wiederaufnahmeverfahren an sich, die ohne diffamierende und unwahre Äußerungen durchaus zur berechtigten Wahrung eigener Belange dienen können - ist hier von Bedeutung. Denn sowohl die Pflicht zur Wahrheit als auch die Pflicht, sein Amt unparteiisch, gerecht und uneigennützig zu führen, sind Grundpflichten des Beamtenrechts, Pflichten, die neben Aufrichtigkeit, Offenheit und Wahrheitsliebe auch Einsicht und Verständnis für die Rechte und Interessen Dritter voraussetzen, für die Rechte Dritter zumal, die bei der Ausübung ihres Dienstes ebenfalls an Gesetz und Recht gebunden sind und die ihre Dienstgeschäfte gleichfalls pflichtgemäß zu erfüllen haben. Daß der Beamte nicht bei der Wahrheit geblieben ist und daß er die von ihm zu fordernde Einsicht bis zum heutigen Tag nicht gezeigt hat, macht die Gehaltskürzung zulässig. Denn ein Beamter, der in derartiger Weise um sich schlägt und zur Unwahrhaftigkeit und zu rücksichtsloser, unbegründeter Verfolgung und Diffamierung Dritter neigt, um sich selbst der Verantwortung für strafgerichtlich festgestelltes Verhalten zu entziehen, begründet die Befürchtung, daß er eben diese strafgerichtliche Verurteilung nicht zum Anlaß nehmen werde, sich künftig in straf- wie beamtenrechtlicher Hinsicht absolut tadelfrei zu verhalten. Diejenige Bestrafung, die diese Eigenschaften und Neigungen erst richtig hat sichtbar werden lassen, kann nicht selbst und für sich wieder dazu geeignet erscheinen, ihnen in der für das Beamtenverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Pflichten notwendigen Weise entgegenzuwirken. Daraus ergibt sich das Erfordernis der - zusätzlichen - Disziplinarmaßnahme. Denn die mit einer Prognose verbundene Beurteilung der Frage, ob die Verhängung der angemessenen Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, ist aus heutiger Sicht und nicht aus der eines in der Vergangenheit liegenden Zeitpunktes vorzunehmen (BVerwGE 33, 174 [176]), und in diese Beurteilung sind alle Umstände einzubeziehen, die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlung liegen (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 5]); darauf, ob sie straf- oder disziplinarrechtlich relevant und deshalb in dieser oder jener Weise selbst verfolgbar sind, kommt es nicht an.

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Ist die Disziplinarmaßnahme aber zur Pflichtenmahnung erforderlich, so ist sie auch zur Ansehenswahrung geboten. Denn in der Öffentlichkeit würde kein Verständnis dafür aufgebracht werden, daß auf die Verhängung einer erzieherisch unerläßlich erscheinenden Disziplinarmaßnahme verzichtet wird.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 113 ff. BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz