Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1988, Az.: BVerwG 1 D 114.87
Degradierung eines Beamten wegen eines Dienstvergehens; Dienstrechtliche Relevanz von Trunkenheitsfahrten außerhalb des Dienstes; Gründe für die Milderung einer Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung einer durchgeführten Entziehungskur bei der Erstellung der Zukunftsprognose
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 114.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.07.1987 - AZ: VIII VL 28/87
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Disziplinarmaß: Gehaltskürzung auf fünf Jahre
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Zollsekretär Horst Rieger, Postbetriebsassistentin Marianne Walz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Posthauptschaffners wird das Urteil des Bundesdiszplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 24. Juli 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts H. vom 1. Juli 1986 ist der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 25,00 DM sowie Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Monaten verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl wiederholt einschlägig vorbestraft und disziplinarisch gemaßregelt - am 2. Oktober 1985 außerhalb des Dienstes mit seinem Kraftfahrzeug erneut in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. Juli 1987 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungssruppe A 3. versetzt. Es hat seiner Entscheidung im wesentlichen die folgenden Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt:
Der Beamte unternahm am 2. Oktober 1985 gegen 23.30 Uhr eine Fahrt mit seinem Pkw innerhalb seines Wohnortes Wallensen, um seine etwa 16 Jahre alte Tochter zu suchen. Auf dieser Fahrt, die über eine Strecke von rund 1 km führte, war der Beamte infolge vorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration 2,37 Promille) absolut fahruntüchtig.
Weiter hat das Bundesdisziplinargericht die Einlassung des Beamten wiedergegeben:
Er habe während der Tatzeit Urlaub gehabt und sich am Tattage im Garten aufgehalten, wo er bis zum Mittag drei und am Nachmittag bis etwa 20.00 Uhr weitere zahlenmäßig nicht mehr feststellbare Taschenflaschen Doppelkorn zu je 0,2 l getrunken habe. Seine damals sechzehnjährige Tochter habe die Erlaubnis gehabt, bis 22.00 Uhr außerhalb der Wohnung zu bleiben. Nachdem sie an diesem Abend bis gegen 23.00 Uhr nicht zu Hause gewesen sei, sei er unruhig geworden und habe sie suchen wollen. Er sei deshalb mit seinem Pkw zu einer bekannten Familie gefahren, wo er seine Tochter auch angetroffen habe, die dort ohne seine Zustimmung habe übernachten wollen. An den Alkoholgenuß habe er nicht mehr gedacht, als er aus Sorge um seine Tochter losgefahren sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und zum Disziplinarmaß im wesentlichen ausgeführt, wegen der erheblichen Vorbelastungen des Beamten, u.a. mit zwei Gehaltskürzungen, sei nun die Degradierung unvermeidlich.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die Beschränkung der Berufung sei auch die vom Bundesdisziplinargericht wiedergegebene ergänzende Einlassung als Tatsachenfeststellung bindend. Es werde gerügt, daß diese Einlassung nicht zur Entlastung geeignet sein solle. Eine Maßnahme richte sich in ihrer Höhe nach dem Maß der Schuld. Dieses komme aber nicht nur in der wiederholten Begehung gleichartiger Verfehlungen zum Ausdruck, sondern in erster Linie in der Art der Begehung der einzelnen Verfehlung. Die Schuld sei hier gering. Es sei nämlich keine dienstrechtliche Verfehlung, zu Hause Alkohol zu trinken, auch in einer Menge, die zur Volltrunkenheit führe. Eine Verfehlung liege erst dann vor, wenn der Trunkene sich in die Öffentlichkeit begebe und - wie hier - am Straßenverkehr teilnehme. Dies sei aber hier nicht zu erwarten und nicht gewollt gewesen. Die Fahrt sei ihm von außen aufgedrängt worden durch das Verhalten seiner Tochter. Aufgrund des Blutalkoholwertes von 2,37 %o sei seine Kritikfähigkeit erheblich gemindert und er damit unfähig gewesen, eine sachliche Abwägung vorzunehmen zwischen der väterlichen Pflicht, sich um die ausgebliebene Tochter zu kümmern und dem Verbot, als Fahruntüchtiger ein Kraftfahrzeug zu führen. Darüber hinaus erscheine die Maßnahme überhaupt zu hart. Sie bedeute nicht nur eine Verringerung des Gehalts in Höhe von etwa 1.000,00 DM jährlich mit Wiederbeförderungsmöglichkeit frühestens nach fünf Jahren. Aber auch dann würde das Urteil noch weiterhin nachteilig wirken durch Einreihung in die dann gegebene Dienstaltersstufe. Diese Auswirkungen hätten in dem angefochtenen Urteil erörtert werden müssen.
Der Senat hat ein Gutachten des für den Wohnsitz des Beamten zuständigen Gesundheitsamts darüber eingeholt, ob die vom 7. Oktober 1985 bis 25. März 1986 durchgeführte Alkoholentziehungskur eine günstige Zukunftsprognose ermöglicht, insbesondere ob der Beamte auch zur Zeit der Begutachtung noch alkoholabstinent lebt.
II.
Die Berufung ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Die Wiedergabe der Einlassung des Beamten betrifft nicht die Feststellung eines schuldhaften Dienstvergehens, sondern das Motiv für die Tat. Insoweit kann auch durch die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß keine Bindungswirkung eintreten. Das ist aber ohne Bedeutung, denn von der Richtigkeit der Einlassung des Beamten sind nicht nur das Strafgericht und die Vorinstanz ausgegangen, sie wird auch bereits durch den Polizeibericht in der Strafanzeige vom 3. Oktober 1985 bestätigt. Jedenfalls hat der Senat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zu einer langfristigen Gehaltskürzung.
Schon ungeachtet der beträchtlichen Vorbelastungen wiegt das Dienstvergehen schwer. Trunkenheit am Steuer hat, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat, disziplinarrechtlich sehr erhebliches Gewicht. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat von echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein.
Das besondere Gewicht erhält das Dienstvergehen durch die beträchtlichen Vorbelastungen des Beamten, die die Frage aufwerfen, ob er durch erzieherische Disziplinarmaßnahmen überhaupt zu beeindrucken ist. Er ist nämlich disziplinarisch bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
- 1.
Durch Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 1974 wurde gegen ihn wegen Trunkenheit im Dienst und Mitnahme der Ehefrau im Dienstkraftfahrzeug eine Geldbuße von 250,00 DM verhängt.
- 2.
Durch Disziplinarverfügung vom 22. März 1977 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 450,00 DM verhängt, weil er wegen Trunkenheit den Dienst versäumt hatte.
- 3.
Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 26. Juni 1978 verhängte das Bundesdisziplinargericht gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer sowie Alkoholisierung im Dienst eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zehn Monaten. Die zugrundeliegende gerichtliche Strafe ist inzwischen getilgt.
- 4.
Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 8. März 1982 verhängte das Bundesdisziplinargericht gegen ihn wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer sowie wegen Trunkenheit im Dienst eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von dreißig Monaten. In dem Bescheid war der Beamte darauf hingewiesen worden, daß er bei einem erneuten Verstoß dieser oder ähnlicher Art nicht nur mit einer noch härteren Disziplinarmaßnahme werde rechnen müssen, sondern auch den Fortbestand seines Beamtenverhältnisses gefährde. Die zugrundeliegende gerichtliche Bestrafung ist inzwischen getilgt.
Mildernd hat der Senat das von dem Beamten angegebene und glaubhafte Motiv für seine erneute Trunkenheitsfahrt in Erwägung gezogen, ferner den Umstand, daß er den Fahrtentschluß erst faßte, als er bereits erheblich unter Alkoholeinwirkung stand und selbst die Polizei einschaltete. Dies erschiene aber nicht ausreichend, um die hier nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen nach erfolglosem Einsatz milderer Maßnahmen gebotene Degradierung abzuwenden. An sich nicht unehrenhafte Motive für erneute Trunkenheitsfahrten kann es immer wieder geben. Dem Beamten muß mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, daß nunmehr die Grenze seiner weiteren Tragbarkeit erreicht ist. Entscheidend ist aber, daß der Beamte sich vom Oktober 1985 bis März 1986 einer Alkoholentziehungskur unterzog und nach dem Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises H. seitdem abstinent lebt. Er besucht regelmäßig Gruppen für Alkoholkranke an seinem Wohnort. Durch diese Entwicklung ist die Prognose bezüglich weiteren Alkoholmißbrauchs als günstig zu beurteilen. Die körperliche Untersuchung ergab keine Lebervergrößerung, auch die Laboruntersuchung der Leberwerte bot keinen Anhalt für eine alkoholtoxische Leberschädigung. Durch Bescheinigungen des Diakonischen Werks des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises E. aus den Jahren 1987 und 1988 ist belegt, daß der Beamte regelmäßig einmal wöchentlich an entsprechenden Gruppenabenden teilnimmt. Dies rechtfertigt es, ihm diesmal noch in seinem Beförderungsamt als Posthauptschaffner zu belassen. Dann aber ist es geboten, die nächstniedrigere Maßnahme, die Gehaltskürzung in ihrem möglichen zeitlichen Rahmen, voll auszuschöpfen. Der Beamte muß sich darüber klar sein, daß er bei einem Rückfall Gefahr laufen würde, aus dem Dienst entfernt zu werden, auch ohne daß ihm durch eine Degradierung nochmals eine Chance eingeräumt werden müßte. Der Gehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen, denn in Anbetracht der Vorbelastungen ist diese Maßnahme zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113, 115 Abs. 4 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter