Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: BVerwG 1 D 18/77
Falsche Berechnung von Botenlohn für Sonderzustellungen; Anforderungen der Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst; Zur Beurteilung einer Pflichtverletzung; Abwägung zwischen Dienstvergehen und der Persönlichkeit des Beamten; Voraussetzungen an eine Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.01.1977 - AZ: VII VL 26/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 53, 371 - 376
Verfahrensgegenstand
Materielles Disziplinarrecht
Prozessführer
Postbetriebsassistent ... in ... geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Wer als Postbeamter für Sonderzustellungen bestimmter Eilsendungen die ihm von der Bundespost geschuldeten Botenlöhne falsch berechnet, hierüber unrichtige Eintragungen in darüber zu führenden Büchern oder Listen macht und die so berechneten Beträge alsdann mit grundsätzlicher Befugnis der von ihm geführten Postkasse entnimmt, beeinträchtigt nicht - wie bei der Unterschlagung - die Rechtsbeziehungen der Post zur Allgemeinheit, sondern schwergewichtig - wie bei Betrugshandlungen im Beihilfe-, Umzugskosten- und Reisekostenwesen - seinen Pflichtenkreis mit der Verwaltung. Die Entfernung aus dem Dienst kommt daher nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles in Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gutzkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Regierungsoberinspektor Frank Schachtebeck,
Postbetriebsassistent Heinrich Schreiber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor für den Bundesdisziplinaranwalt als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 27. Januar 1977 geändert.
Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Beamte je zur Hälfte.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom ... wegen fortgesetzter Untreue ... DM Geldstrafe, ersatzweise je einen Tag Haft für je ... DM, weil er als Postbeamter Botenlohn für Sonderzustellungen zu Unrecht empfangen und die hierzu bestimmten Bücher unrichtig geführt habe.
2.
In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten und später auf den Vorwurf ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren, nicht dazu besonders verpflichtete Personen mit Botengängen für die Post beauftragt zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... -, den Beamten durch Urteil vom 27. Januar 1977 ohne Unterhaltsbeitrag aus dem Dienst entfernt.
3.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beamte seinen Freispruch. Er greift die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils mit dem Ziel ihrer Überprüfung an und meint, die ungenaue Führung des Telegramm- und Eilzustellbuchs führe nicht zu dem Schluß, daß er sich vorsätzlich habe bereichern wollen. Er habe überdies Eilsendungen zugestellt, die nicht eingetragen worden seien und für die er keine Botenlöhne erhalten habe. Auch das zeige das Fehlen einer Bereicherungsabsicht.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme.
1.
Der Senat hält auf Grund der Einlassung des Beamten und der weiteren durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Schöffengerichts ... in dessen Urteil vom ... - folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte war seit ... bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung Posthalter der Poststelle ..., bei der außerdem seine Ehefrau als seine Vertreterin und u.a. der Posthauptschaffner ... als Zusteller beschäftigt waren. Es gehörte zu den Aufgaben des Beamten, nachzuweisende Sendungen in Listen einzutragen. Telegraphische Anweisungen, Telegramme und Eilbriefe wurden in dem Telegramm- und Eilzustellbuch (TEZB) vermerkt. Soweit diese Sendungen nicht dem Zusteller mitgegeben werden konnten, was zulässig war, wenn sie gleich am Anfang der normalen Zustellung erledigt werden konnten, waren sie durch den Posthalter, einen anderen Postbediensteten oder eine hierfür von der vorgesetzten Dienstbehörde besonders autorisierte Person gesondert zuzustellen.
Hierfür zahlte die Deutsche Bundespost einen "besonderen Botenlohn, der sich nach der Länge des Botenweges richtete und ebenfalls in das TEZB eingetragen werden mußte. Die so verdienten Botenlöhne entnahm der Beamte jeweils am Monatsende nach der Abrechnung der von ihm geführten Postkasse.
Als sich im ... gegen den Beamten der Verdacht ergab, er habe die Post zu Unrecht mit Botenlöhnen belastet, schleuste die Deutsche Bundespost einige Eilsendungen als Fangbriefe in den Geschäftsbetrieb. Einige dieser Briefe fanden sich bei einer Kontrolle bei dem Posthauptschaffner ..., der sie auf den normalen Zustellgang mitgenommen hatte, während der Beamte hierfür Löhne für besondere Zustellung durch Boten in Anspruch nahm. Die hierdurch veranlaßten weiteren Ermittlungen ergaben, daß der Beamte in ... Fällen Botenlöhne von insgesamt .... DM zu Unrecht bezogen hat.
Er ging dabei auf folgende Weise vor:
a)
In ... Fällen berechnete er Gebühren für jeweils zwei Botengänge, obwohl die Zustellungen jeweils auf einem Botengang hätten bewirkt werden können und müssen.
1. (Fall ... des Strafurteils):
Am ... stellte der Beamte zwei Telegramme an Empfänger in ... zu. Sie waren der Poststelle ... durch die Haupttelegraphenstelle in ... um ... Uhr bzw. ... Uhr übermittelt worden, hätten also gleichzeitig zugestellt werden können. Zur Verschleierung trug der Beamte als Aufnahme Zeiten ... Uhr bzw. ... Uhr und als Zustellzeiten ... Uhr bis ... Uhr bzw. ... Uhr bis ... Uhr ein. Für die im TEZB vermerkten zwei Zustellgänge verrechnete der Beamte je ... DM Botenlohn, obwohl er nur insgesamt ... DM hätte verrechnen dürfen. Entsprechendes trug er in das TEZB ein.
2. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei Telegramme an Empfänger in ... Tatsächliche Übermittlung: ... Uhr bzw. ... Uhr.
Im TEZB vermerkte Übermittlung: ... Uhr bzw. ... Uhr. ...
Vermerkte Zustellung: ... Uhr bis ... Uhr bzw. ... Uhr bis ... Uhr.
Zu Unrecht verrechneter Botenlohn: ... DM.
3. (Fall ...)
Tatzeit: ... Telegraphische Postanweisung und Telegramm an zwei Empfänger in Tatsächliche Übermittlung: ... Uhr bzw. ... Uhr.
Im TEZB vermerkte Übermittlung: ... Uhr bzw. ... Uhr.
Im TEZB vermerkte Zustellung: zwischen ... Uhr bis ... Uhr und zwischen ... Uhr und ... Uhr.
Zu Unrecht verrechneter Botenlohn: ... DM.
4. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei Eilbriefe an Empfänger in ... Vom Beamten im TEZB bescheinigte tatsächliche Zustell zeit je zwischen ... Uhr und ... Uhr. Verrechnet wurde der Lohn für zwei Botengänge, obwohl die Zustellung auf einem Gang hätte erledigt werden können und müssen. Zuviel verrechneter Botenlohn: ... DM.
5. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei telegraphische Postanweisungen für Empfänger in ... Tatsächlich übermittelt um ... Uhr bzw. ... Uhr.
Verglichen (Rückruf der Poststelle ... bei der Haupttelegraphenstelle ...) um ... Uhr bzw. ... Uhr.
Im TEZB vermerkte Aufnahme zeit: ... Uhr bzw. ... Uhr.
Im TEZB vermerkte Zustelldaten: ... Uhr bis ... Uhr bzw. ... Uhr bis ... Uhr.
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
6. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei telegraphische Postanweisungen an Empfänger
Tatsächliche Übermittlung: ... Uhr. Verglichen: ... Uhr.
Im TEZB eingetragene Aufnahme zeit: ... Uhr bzw. ... Uhr.
Im TEZB eingetragene Zustellzeiten: ... Uhr bis ... Uhr bzw. ... Uhr bis ... Uhr.
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
b)
In folgenden Fällen vermerkte der Beamte die zuzustellenden Sendungen im Telegramm- und Eilzustellbuch und verrechnete Botenlöhne für Sonder Zustellungen, obwohl die Sendungen durch den Posthaupt Schaffner ... mit der gewöhnlichen Post zugestellt wurden bzw. werden sollten. Dazu gehören auch die schon erwähnten Fangbriefe. Der Beamte hat in diesen Fällen Botenlohn zu Unrecht empfangen, weil ihm eine solche Sondervergütung nicht zustand, wenn die Sendungen mit der gewöhnlichen Post zugestellt wurden.
7. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei Eilbriefe (darunter ein Fangbrief) an Empfänger in ... und bei der ...
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
8. (Fall ...)
Tatzeit: ... Fünf Eilbriefe an Empfänger in ... und ... darunter ein Fangbrief.
Zu Unrecht erhaltener Botenlohn: ... DM
9. (Fall ...)
Tatzeit: ... Telegraphische Postanweisung an einen Empfänger in ..., zugestellt durch den Posthauptschaffner ... auf dem gewöhnlichen Postgang.
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
10. (Fall ...)
Tatzeit: ... Ein Eilbrief und ein Telegramm an Empfänger ...
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
11. (Fall ...)
Tatzeit: ... Eilbrief an Empfänger ... Fangbrief, der beim Posthauptschaffner gefunden wurde.
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
12. (Fall ...)
Tatzeit: ... Fangbrief an einen Empfänger der ...
Zu Unrecht erlangter Botenlohn: ... DM.
13. (Fall ...)
Tatzeit: ... Vier Briefe, darunter ein Fangbrief, an verschiedene Empfänger in ... und ...
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
14. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei Eilbriefe an Empfänger in ... und ...
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
15. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei Telegramme an Empfänger der ...
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
c)
In weiteren drei Fällen berechnete der Beamte Botenlohn, obwohl die jeweilige Post von den Empfängern oder ihren Empfangsbevollmächtigten beim Postamt abgeholt worden war:
16. (Fall ...)
Tatzeit: ... Telegraphische Postanweisung an ..., der Betrag ist dem Postbevollmächtigten ... am Schalter übergeben worden.
Zu Unrecht erhobener Botenlohn: ... DM.
17. (Fall ...)
Tatzeit: ... Eilbrief an einen Empfänger ... Die Sendung ist ebenfalls vom Postbevollmächtigten ... am Schalter abgeholt worden.
Zu Unrecht bezogener Botenlohn: ... DM.
18. (Fall ...)
Tatzeit: ... Zwei Eilbriefe an Empfänger ... Die Sendungen wurden vom Postempfangsbevollmächtigten abgeholt.
Zu Unrecht empfangener Botenlohn: ... DM.
In den Fällen zu b) und zu c) vermerkte der Beamte angebliche Aufnahme- und Zustellzeiten Jeweils im Telegramm- und Eilzustellbuch.
Soweit der Beamte nicht generell oder in Einzelfällen (Fälle ... eingeräumt hat, bisweilen Gebühren bezogen zu haben, die ihm nicht zustanden, ist er nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils überführt, bewußt unrechtmäßig Gebühren im Gesamtbetrage vor ... DM der von ihm geführten Postkasse entnommen und hierüber falsche Eintragungen im Telegramm- und Eilzustellbuch gemacht zu haben. Der Beamte hat nach den ausdrücklichen Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt; ein Versehen sei danach ausgeschlossen, worauf schon die Vielzahl der Einzelfälle hinweise. Die Bemerkung im angefochtenen Urteil, der Beamte habe "im hohen Maße grobfahrlässig seine Pflichten als Postbeamter verletzt", erweist sich hiernach als ein die Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nicht berührender Irrtum im Ausdruck.
Der Senat ist hiernach gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden. Er hat nicht, was nach § 18 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. möglich gewesen wäre, beschlossen, sich von dieser Bindung zu lösen und eigene tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen.
d)
In folgenden weiteren Fällen ließ der Beamte Postsendungen durch Familienangehörige zustellen, obwohl sie, wie der Beamte wußte, durch die zuständige Postdienststelle nicht zur Wahrung des Postgeheimnisses besonders verpflichtet worden waren und deshalb zur Zustellung der Sendungen nicht befugt waren:
Am ... einen Eilbrief an einen Empfänger in
am ... ein Telegramm nach ...,
am ... einen Eilbrief wiederum nach
Der Beamte räumt diesen Sachverhalt ein.
2.
Dadurch, daß der Beamte in ... Fällen zu Unrecht Botenlohn berechnete und bezog und hierüber falsche Angaben im Telegramm- und Eilzustellbuch machte, hat er vorsätzlich seine Pflichten verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert sowie die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen; §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG. Darüber hinaus hat er fahrlässig die Pflicht aus § 55 Satz 2 BBG zur Befolgung dienstlicher Anordnungen dadurch verletzt, daß er bei Abwesenheit vom Dienstort in Fällen die Zustellung von Sendungen durch nicht auf das Postgeheimnis eigens verpflichtete Boten ermöglichte. Insgesamt handelt es sich um ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
3.
Dieses Dienstvergehen hat erhebliches disziplinares Gewicht. Ein Beamter nämlich, der seiner Verwaltung zu eigenem Nutzen durch unzutreffende Eintragungen in dafür vorgesehene Bücher und Listen Nachteil zufügt, beeinträchtigt nicht nur in hohem Maße das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung, er büßt auch die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung ein. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Staatsdieners nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage beeinträchtigt oder gar zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte mit einer empfindlichen disziplinaren Maßregelung, grundsätzlich sogar mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses, rechnen. Nur wenn wegen des besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung nicht unheilbar zerstört ist, läßt es sich rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen.
4.
Das ist hier der Fall.
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt darin, daß der Beamte seine Dienststelle durch falsche Eintragungen in das Telegramm- und Eilzustellbuch zur Duldung der Entnahme von Botenlöhnen aus der von ihm geführten Postkasse veranlaßte, auf die er keinen Anspruch hatte. Dieses Verhalten unterscheidet sich erheblich von den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertraute Gelder oder sonstige Güter, in denen die Disziplinargerichte in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkennen und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen geringere Disziplinarmaßnahmen verhängen. Der Beamte hat hier nicht ohne Wissen seiner Verwaltung der von ihm geführten Postkasse Geld zum eigenen Verbrauch entnommen. Er hat vielmehr mit Hilfe falscher Eintragungen in dem von ihm zu führenden Telegramm- und Eilzustellbuch mit seiner Verwaltung falsch abgerechnet. Dieser Sachverhalt trägt, wie schon das Strafgericht hervorgehoben hat, die Züge einer Untreue- und Betrugshandlung gegenüber der Deutschen Bundespost und nicht die einer Unterschlagung. Eine Kassenverfehlung dieser Art hat aber ein geringeres disziplinares Gewicht als ein Zugriff auf dem Beamten anvertrautes Geld oder sonstiges Gut. Der Beamte eignet sich hier nicht fremde Güter zu, sondern er täuscht seine Dienststelle über den wahren Bestand seiner Vergütungsansprüche und bereichert sich auf diese Weise. Dieses Verhalten entspricht in der Art der Ausführung wie in seiner ethischen Bedeutung eher den Fällen des Betruges gegenüber dem Dienstherrn beim Bezug etwa von Beihilfen, Reisekosten- oder Umzugskostenvergütung. Auch hier betrifft die Verfehlung des Beamten ausschließlich oder doch überwiegend allein sein dienstrechtliches Rechtsverhältnis zu seiner Verwaltung. In den Fällen der Unterschlagung liegt das Schwergewicht dagegen in der Störung des Betriebsverhältnisses der Verwaltung, also derjenigen Rechtsbeziehungen, in denen der Beamte als Träger eines öffentlichen Amtes nach außen hin, zur Allgemeinheit, steht. Daran ändert sich im gegebenen Fall grundsätzlich nichts dadurch, daß der Beamte - anders als in den Fällen des Betruges bei dem Bezug von Beihilfe, Reisekosten- oder Umzugskostenvergütung - die veruntreuten Beträge hier aus der von ihm geführten Postkasse entnommen hat. Das war lediglich ein der Verwaltungsvereinfachung dienender organisatorischer Vorgang; ebensogut hätte die Bezahlung nach Abrechnung aus einer anderen Kasse, etwa der Besoldungskasse, angeordnet werden können. Jedenfalls sind die dienstlichen Auswirkungen des Verhaltens des Beamten ähnlich wie bei sonstigen Untreue- und Betrugshandlungen gegenüber der Verwaltung weniger erheblich als bei einer Unterschlagung von der Verwaltung anvertrauten Gütern, weil dadurch allein oder doch überwiegend das Rechtsverhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung und nicht oder doch nur in geringfügigem Maße deren Rechtsbeziehungen zur Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und deren Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten bei seiner Amtsführung nach außen hin werden in geringerem Maße beeinträchtigt als bei einem Zugriff auf anvertrautes Gut oder Geld. Dieser Unterschied zur Unterschlagung und die Gleichartigkeit mit Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn in ethischmoralischer Hinsicht lassen es geboten erscheinen, Fälle dieser Art disziplinar ähnlich zu behandeln wie Fälle von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn. Dann aber richtet sich die disziplinare Reaktion nach den Umständen des Einzelfalls und besteht nicht, wie bei der Unterschlagung, grundsätzlich in der Entfernung aus dem Dienst und nur bei eng begrenzten Ausnahme Situationen in einer geringeren Disziplinarmaßnahme.
5.
Die Persönlichkeit des Beamten und die Einzelumstände des festgestellten Sachverhalts rechtfertigen es, das Beamtenverhältnis im gegebenen Fall fortzusetzen.
Der Beamte hat sich in jahrzehntelanger Dienstzeit als diensteifrig, arbeitswillig, zuverlässig und pünktlich erwiesen. Er hat sich für seine Verwaltung über die bloße Dienstleistung hinaus dadurch eingesetzt, daß er in den von ihm vermieteten Räumen unentgeltlich verschiedene Arbeiten hat ausführen und im Dienst zu benutzende Gegenstände angeschafft hat. Nach seiner glaubhaften Darstellung hat er darüber hinaus bisweilen Zustellungen in Sonderbotengängen vollzogen, ohne hierfür Gebühren erhoben zu haben. Das mag in ihm das Gefühl einer Kompensationspflicht der Deutschen Bundespost hervorgerufen und das Empfinden für das Unrecht seines Tuns bei der Berechnung der ihm zustehenden Gebühren für Botengänge wesentlich gemindert haben. Er hat sich ferner im Kriegseinsatz einen schweren Körper schaden zugezogen, der ihn noch heute beeinträchtigt, dennoch aber nicht zu dienstlichen Minderleistungen geführt hat. Auch sind ihm die Verfehlungen subjektiv wie objektiv dadurch erleichtert worden, daß er die jeweiligen Zustellungen durch Sonderbotengänge seiner Verwaltung gegenüber eigentlich nur zu behaupten brauchte, um diese zur Zahlung des Botenlohns zu veranlassen. Das beruht zwar darauf, daß die Verwaltung dem Beamten besonderes Vertrauen entgegenbrachte, zeigt aber zugleich die Geringwertigkeit an krimineller Energie auf, mit welcher der Beamte zu Werke gegangen ist. Der von ihm angerichtete materielle Schaden ist zudem gering. Hiernach erscheint der Schluß gerechtfertigt, daß das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten durch sein Mißverhalten noch nicht vollständig zerstört, sondern unter dem Eindruck einer fühlbaren Disziplinarmaßnahme wiederherstellbar ist. Diese kann aber nur in der nach der Dienstentfernung schwersten Disziplinarmaßnahme, der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt, gesehen werden. Der Beamte hat sich immerhin über einen längeren Zeitraum hinweg in einer Vielzahl von Einzelhandlungen pflichtwidrig verhalten. Die sich ihm zwischen den einzelnen Pflichtverletzungen bietende Möglichkeit, sich auf das Unrechte seines Tuns zu besinnen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen, hat er nicht genutzt. Das macht es notwendig, ihn durch eine länger wirkende, auch wirtschaftlich fühlbare und wiederholt seine Willensbildung beeinflussende Disziplinarmaßnahme an die künftige Beachtung seiner dienstlichen Pflichten zu erinnern. Das hohe Maß an Aufsehen, das durch das Fehlverhalten verursacht worden ist, und der auch dadurch herbeigeführte beträchtliche Verlust an Vertrauen in die Ehrlichkeit des Beamten und die Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung kommen hinzu. Zur Wiederherstellung dieses Vertrauens erscheint eine auch nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme, wie die Versetzung in das Amt eines Posthauptschaffners, hiernach geboten aber auch ausreichend.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Janzen