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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 52.90

Disziplinarmaßnahme gegen einen Postschalterbeamten; Veruntreuung geringer Gebührenbeträge zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Untreue eines Postschalterbeamten als Dienstvergehen; Unterschlagung von Briefgebühren durch einen Postschalterbeamten; Unterschlagung von Spätgebühren durch einen Postschalterbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 52.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 20346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.04.1990 - AZ: XIII VL 25/89

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Gertrud Siewi,
Postbetriebsassistent Klaus Mielert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinangerichts, Kammer XIII - ... -, vom 27. April 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... hat ein wegen fortgesetzter Unterschlagung und Untreue gegen den Beamten und den Mitangeklagten ... L. eingeleitetes Strafverfahren durch Beschluß vom 6. April 1989 vorläufig und durch Beschluß vom 22. Juni 1989 endgültig gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von jeweils 1.000 DM eingestellt.

2

2.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. a)

    in der Zeit vom 12. Februar 1985 bis 19. März 1987 in 14 Fällen für vom Postkunden erhobene Spätgebühren in Höhe von insgesamt 75 DM verbotswidrig bereits entwertete Postwertzeichen im Annahmebuch verklebt, die entsprechenden Beträge der Postkasse entzogen und für sich verbraucht und

  2. b)

    am 22. Juni 1987 auf einem Eilbrief sowie am 23. Juni 1987 auf drei Einschreibbriefen und einem Luftpostbrief, die er jeweils am Schalter angenommen hatte, verbotswidrig bereits entwertete Postwertzeichen verklebt und die eingenommenen Gebührenbeträge für sich verwendet habe.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 27. April 1990 in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

4

Es hat im wesentlichen festgestellt:

1.
Unterschlagung von Spätgebühren vom 12. Februar 1985 bis 19. März 1987

Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte es u.a., am Schalter mit verlängerter Öffnungszeit Einschreibesendungen anzunehmen. Neben der üblichen Beförderungsgebühr hat ein Einlieferer eine besondere Spätgebühr in Höhe von 2,50 DM zu entrichten. Diese Gebühr war vom Beamten mit postfrischen Wertzeichen, die er seinem Kassenbestand zu entnehmen und durch den Abdruck eines Tagesstempels zu entwerten hatte, im Vereinigten Annahmebuch zu verkleben (§ 48 DA P I). Entgegen diesen Bestimmungen verklebte er jedoch in 14 nachgewiesenen Fällen bereits entwertete Postwertzeichen, vereinnahmte die gezahlten Gebühren nicht zur Postkasse und verwendete sie vorwiegend für den Ausgleich von Minderbeträgen. Den Rest legte er in eine sogenannte Kaffeekasse.

Im einzelnen verklebte er folgende entwertete Postwertzeichen in den Annahmebüchern:

DatumHeftBlattzahlBetrag
12.02.1985132,50 DM
14.02.1985132,50 DM
21.03.198521R5,00 DM
25.03.1985225,00 DM
24.11.1985234R5,00 DM
12.12.1985237R5,00 DM
16.12.19852385,00 DM
18.12.1985238R10,00 DM
23.09.19863405,00 DM
27.10.1985445,00 DM
29.10.198544R5,00 DM
04.02.198754R5,00 DM
10.03.19875105,00 DM
19.03.198751210,00 DM
Summe75,00 DM

2.
Unterschlagung von Briefgebühren am 22. und 23. Juni 1987

Die Annahme von Briefsendungen gehörte zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten. Auf Sendungen, die von Postkunden nicht oder unzureichend freigemacht waren, hatte er grundsätzlich die fehlenden Postwertzeichen aufzukleben (§ 45 DA P I). Die zu verwendenden postfrischen Wertzeichen waren vom Beamten seinem Kassenbestand zu entnehmen und durch den Abdruck eines Tagesstempels zu entwerten. Vorschriftswidrig verklebte er jedoch am 22. Juni 1987 auf einem Eilbrief ein bereits entwertetes Postwertzeichen zu 5 DM und am 23. Juni 1987 auf den Einschreibebriefen Nr. 012 J, 015 J, 953 J und einem Luftpostbrief ebenfalls entwertete Postwertzeichen zu insgesamt 15,80 DM, vereinnahmte die entrichteten Gebühren nicht zur Postkasse und verwendete das Geld in derselben Weise wie unter 1. geschildert. Nachdem der Beamte zunächst während der Vorermittlungen keine Aussage zur Sache gemacht hatte, räumte er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht sein Fehlverhalten ein. Die 15,80 DM habe er in der Kasse gelassen, so wie er es schon bei seiner nichtförmlichen ersten Anhörung am 24. Juni 1987 ausgesagt habe. Für das andere Geld habe er - so seine Aussage vor dem Amtsgericht - mal Kaffee gekauft, mal habe er das Geld für sich behalten. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er diese Aussage dahin gehend erläutert bzw. richtiggestellt, daß er das Geld nicht für sich behalten habe, sondern - soweit er es nicht für die Abdeckung von Mankos verwendete - in die Kaffeekasse getan habe. Aus dieser Kasse sei Kaffee für alle Kollegen gekocht worden. Diese Kaffeekasse sei von niemandem bestimmten verwaltet worden, sie habe an der Rückfront der Schalter in einem Fach gestanden. Damit wolle er sagen, daß er kein Geld für private Zwecke außerhalb des Postamtes verwendet habe.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das strafrechtlich als Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue bewertete Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zum ansehensgerechten Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften qualifiziert. Die daraus folgende Feststellung eines vorsätzlichen Dienstvergehens im Sinne der §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit §§ 45, 48 DA P I, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG könne wegen der nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten die Notwendigkeit nahelegen, letzteren aus dem Dienst zu entfernen.

6

Die auf Entfernung aus dem Dienst lautende Regelrechtsprechung setze allerdings voraus, daß ein Beamter auf unredliche Weise erlangtes dienstliches Geld für eigene Zwecke unterschlage. Dies sei im vorliegenden Fall nicht mit der für eine Verurteilung maßgeblichen Sicherheit nachzuweisen. Denn der Beamte habe nach seiner nicht widerlegbaren Einlassung die durch Manipulationen erlangten Gelder zum Ausgleich von Fehlbeträgen im Schalterkassenbereich verwendet und die jeweiligen - geringfügigen - Restbeträge in die von allen Bediensteten des Schalterdienstes genutzte Kaffeekasse gelegt. Das Verhalten des Beamten rechtfertige als angemessene Erziehungsmaßnahme die Herabstufung in das Amt eines Postsekretärs, weil der Beamte das erlangte Geld nicht rein privaten, sondern postamtsinternen Zwecken zugeführt habe.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.

8

Zur Begründung macht er geltend, das Bundesdisziplinargericht hätte angesichts der eindeutigen Aussage des Beamten vor dem Amtsgericht ... - abgesehen von der Einlage in die Kaffeekasse - keine sonstigen privaten Verwendungsarten für die unredlich erlangten Gelder ausschließen dürfen. Vielmehr sei zwischen dem beabsichtigten Ausgleich von Mankogeldern einerseits und andererseits der Einlage in die Kaffeekasse oder privater Verwendung des Geldes zu unterscheiden. Der Beamte habe mit seinem Verhalten auch seine persönliche Bereicherung verfolgt, nämlich die Ersparung des sonst aus privaten Mitteln zu leistenden Kaffeebeitrages und eine zweckfreie persönliche Verwendung der erlangten Restgelder. Dieser egoistische Zug der Veruntreuungshandlungen gebiete die Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.

9

Hilfsweise bezeichnet der Bundesdisziplinarwalt die Rechtsprechung des Senats zur Verwendung veruntreuter Gelder zum Mankoausgleich mit der Regelmaßnahme der Degradierung als hier nicht anwendbar, weil der Beamte eines besonders schweren Vertrauensbruches schuldig sei. Seine Veruntreuungs- und Unterschlagungshandlungen habe er durch sorgfältig geplante Manipulationen über einen langen Zeitraum hinweg vorbereitet und sich für noch gar nicht eingetretene Kassenfehlbestände vorsorglich ein gewisses finanzielles "Polster" geschaffen.

10

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

11

Sie ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt die Feststellung erstrebt, daß der Beamte das Geld zumindest teilweise materiell-eigennützig verwendet habe, und damit geltend macht, das Dienstvergehen sei von anderer Qualität, als es das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

12

In objektiver Hinsicht kommt er weitgehend zu den gleichen Ergebnissen wie das Bundesdisziplinargericht. Dem Beamten ist jedoch nicht zu widerlegen, daß er das veruntreute Geld letztlich vollständig zur Deckung kleinerer Kassenfehlbeträge aufwandte, für die er nicht gehaftet hätte, er dafür aber jeweils hätte eine Meldung schreiben müssen und dann in eine bei der Personalstelle geführte Liste der Kassenführer mit Kassenfehlbeträgen aufgenommen worden wäre (Verfügung 395/1985 über die Behandlung von Kassenfehlbeträgen, Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 9. Mai 1985 S. 845). Dies gilt auch für kleine Beträge, die er zunächst in die sog. Kaffeekasse, eine offen im Spind stehende Dose, gelegt hatte; denn andererseits deckte er aus dieser Kasse wiederum kleine Kassenfehlbeträge, die später auftraten. Es läßt sich nicht feststellen, daß Beträge, die der Postkasse zustanden, zum Kaffeekauf der Mitarbeiter eingesetzt wurden. Für den Kaffeekauf wurde im allgemeinen gesondert gesammelt. Die "Kaffeekasse" diente möglicherweise nur als Durchlaufstelle für solche Beträge, auf die der Beamte zum Ausgleich kleinerer Kassenfehlbeträge zurückgriff. Diese Darstellung kann nicht durch das Hauptverhandlungsprotokoll des Schöffengerichts ... vom 6. April 1989 mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Dort ist zwar als Aussage des Beamten protokolliert: "Für das andere Geld habe ich auch mal Kaffee gekauft oder ich habe das Geld für mich behalten. Mankos habe ich damit auch schon mal ausgeglichen." Der Beamte behauptet nunmehr, etwas derartiges nicht gesagt zu haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Protokollführerin, die den Fall nach allgemeiner Erfahrung wahrscheinlich nicht näher kannte, den Beamten hinsichtlich der Details mißverstanden hat. Wie in Strafverfahren üblich, wurde der protokollierte Text dem Aussagenden auch nicht vorgelesen oder zur Genehmigung vorgelegt. Ein solches Protokoll hat, wie der Senat bereits entschieden hat, nur eingeschränkte Beweiskraft (Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 107.86 -).

13

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht das Dienstvergehen als sehr schwerwiegend angesehen. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld oder Gut seiner Verwaltung - auch nur vorübergehend - vorenthält, um es für eigene Zwecke zu verwenden, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Uneigennützigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit dienstlichen Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Insbesondere ein im Schalterdienst tätiger Beamter, der sich bei den ihm obliegenden Kassengeschäften und Gebührenerhebungen als unzuverlässig erweist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Dienst zu entfernen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte sich unmittelbar an dienstlichen Geldern vergreift, um sie für private Zwecke einzusetzen, oder ob er Kassen- bzw. Gebühreneinnahmen nicht oder nicht vollständig verbucht, um mit ihnen Fehlbeträge auszugleichen (Urteil des Senats vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - <ZBR 1983, 211>; Urteil vom 26. August 1987 - BVerwG 1 D 9.87 -; Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -). Denn in der zweiten Variante führt der Beamte die unredlich erlangten Gelder mittelbar seinem Vermögen zu, indem er bereits entstandene, ihn belastende Mankos ausgleicht oder sich von der Haftung für zukünftige Fehlbeträge zu befreien sucht.

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Vorliegend hat der Beamte in der Zeit vom 12. Februar 1985 bis zum 19. März 1987 in 14 Fällen Spätgebühren in Höhe von insgesamt 75,00 DM, weiterhin am 22. und 23. Juni 1987 Gebühren für Postwertzeichen in Höhe von 5 DM und 15,80 DM der Postkasse entzogen. Diese Unterschlagungshandlungen stellen schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten aus §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V. mit §§ 45, 48 DA P I dar und erfüllen das Merkmal des "Eigennutzes" im Sinne des § 54 Satz 2 BBG, denn der Beamte hat sämtliche Beträge zunächst für sich vereinnahmt und eigenmächtig über ihre weitere Nutzung entschieden.

15

Den Beamten entlastet jedoch die von ihm geltend gemachte Verwendungsart, weil sie keinen materiellen-egoistischen Schwerpunkt aufweist und deshalb eine minderschwere Belastung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses indiziert. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise von der Dienstentfernung abgesehen werden.

16

Seit dem Urteil des Senats vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - <BVerwG Dok.Ber.B. 1982, 189>) ist für die Annahme eines egoistischen Vorgehens mit der Folge der Dienstentfernung maßgeblich, ob der um Ausgleich oder um Verschleierung eines Fehlbetrages bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn mittelbar seinem privaten Vermögen dadurch zuführt, daß er sich in entsprechendem Umfang seiner eigenen Verantwortung und persönlichen Haftung entzieht. Der Begriff des egoistischen Zuges in diesem Sinne geht ebenso wie der der Zueignung im Sinne der §§ 246, 353 StGB von der Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des verursachten Fehlbetrages aus (vgl. BGHSt. 9, 348; BGHSt. 24, 115). Besteht eine derartige Ersatzpflicht aus Rechtsgründen oder aufgrund ständiger Verwaltungspraxis nicht, entfällt der materiell-egoistische Aspekt des Dienstvergehens (Urteile des Senats a.a.O.; zuletzt Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -). Davon ist auch hier auszugehen.

17

Nach der schon erwähnten Verfügung 395/1985 über die Behandlung von Kassenfehlbeträgen werden Kassenfehlbeträge bis zu 10 DM als Bagatellbeträge sofort, Fehlbeträge mehr als 10 DM bis 50 DM erst nach vollzogener Meldung und Erfassung in der "Aufstellung der Kassenfehlbeträge des Kassenführers", Fehlbeträge von 50 DM bis 100 DM zusätzlich nach formalisierten Entlastungsbeweis jeweils von der Deutschen Bundespost übernommen, ohne den Beamten in Regreß zu nehmen. Erst bei Minderbeträgen über 100 DM wird geprüft, ob der Kassenführer haftbar zu machen ist. In Anwendung dieser Grundsätze kommt für den Beamten der Ausschluß eines egoistischen Zuges hinsichtlich des Mankoausgleichs in Betracht, weil sich der höchste unterschlagene Einzelbetrag am 23. Juni 1987 nur auf 15,80 DM belief. Der Beamte hatte insoweit nicht mit Regreßforderungen der Deutschen Bundespost zu rechnen.

18

Der Schwere des Dienstvergehens wird die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerecht. Damit ist der Beamte nachdrücklich vor derartigen Manipulationen und auch sonstiger Verletzung seiner Beamtenpflichten gewarnt.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz