Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 1 D 25.80
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen einen Postbetriebsassistenten wegen einer Falschverrechnung von Postgebühren; Durchführung einer disziplinarischen Regelmaßnahme in Form der Degradierung eines Postbeamten; Rechtsfolgen der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit durch einen Beamten der Deutschen Bundespost
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 25.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.02.1980 - AZ: IV VL 82/79
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht,
1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. April 1981 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Regierungsdirektor Erbe,
Posthauptsekretär Sczuka als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 27. Februar 1980 geändert.
Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners, Bes.-Gr. A 4, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hat durch Strafbefehl vom 15. Januar 1979 gegen den Beamten wegen fortgesetzter Unterschlagung eine Geldstrafe von insgesamt 800 DM verhängt, das Strafverfahren auf Einspruch hin aber gemäß § 153 a Strafprozeßordnung - StPO - zunächst vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 900 DM an den Paritätischen Wohlfahrtsverband durch Beschluß vom 9. August 1979 endgültig eingestellt. In dem wegen falscher Gebührenverrechnung und des Verdachts rechtswidriger Zueignung von Kassengeld eingeleiteten, später auf den Vorwurf der ungenehmigten Ausübung einer Nebenbeschäftigung ausgedehnten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 27. Februar 1980 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
Falschverrechnung von Postgebühren
Der beim Postamt M. am Paketannahmeschalter eingesetzte Beamte rechnete in der Zeit vom 25. August bis 31. Oktober 1978 in 41 Fällen Paketgebühren mit der Postkasse falsch ab. Er rechnete die jeweils anfallende Gebühr zwar richtig aus und zog sie in der errechneten Höhe auch von den Postkunden ein; er tippte in 40 Fällen aber eine geringere Summe in die Annahmemaschine ein. Dabei ließ er jeweils die 2. Stelle hinter dem Komma weg, die, wie er als erfahrener Beamter wissen mußte, stets auf Null hätte lauten müssen, weil Paketgebührenbeträge immer durch 10 teilbar sind; er rückte mithin - anders beschrieben - das Komma um eine Stelle zu weit nach links. Auf diese Weise wurde in 38 Fällen von der Maschine nur jeweils der 10. Teil der erhobenen Gebühr als Einnahme erfaßt und beim Aufdruck des Gebührenstempels berücksichtigt; in einem Fall tippte der Beamte statt 7,10 DM nur 0,61 DM, in einem weiteren Fall statt 17,50 DM nur 0,90 DM, in einem dritten Fall statt 3,50 DM aber 3,54 DM in die Maschine ein. Insgesamt wurden in allen 41 Fällen statt des von dem Beamten tatsächlich erhobenen Gebührenbetrages in Höhe von 213,50 DM Gebühren von nur 23,59 DM in die Maschine eingegeben; es wurden insgesamt sonach 189,91 DM zu wenig verrechnet. Um das Zählwerk der Maschine wieder auf einen mit Null endenden Gebührenbetrag zu bringen, verstempelte der Beamte zur Aufrundung die unterschiedlichen Pfennigbeträge leer auf einem Blatt Papier.
Als der Beamte im November 1978 von dem Betriebsleiter des Amtes angesprochen und darauf hingewiesen wurde, daß er Gebühren auf Paketkarten falsch verstempelt habe, stempelte er auf den beanstandeten Paketkarten insgesamt 40,25 DM an Gebühren nach und legte den entsprechenden Betrag aus eigner Tasche zum Geldbestand der von ihm verwalteten Paketschalterkasse. Auf diese Weise verminderte sich der im Urteil des Bundesdisziplinargerichts als Schaden der Post bezeichnete, in der Annahmemaschine zu wenig verrechnete Betrag auf insgesamt 149,66 DM.
Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte aus der von ihm verwalteten Kasse kein Geld genommen; er hat den Unterschiedsbetrag vielmehr zum Ausgleich von Minderbeträgen verwendet, die ihm aus Unachtsamkeit entstanden sind.
2.
Nichtgenehmigte Nebenbeschäftigung
Nachdem der Beamte im vorliegenden Disziplinarverfahren von der Einleitungsbehörde vorläufig des Dienstes enthoben worden war, führte er mit seinem privaten Kraftfahrzeug für einen Bekannten Besorgungsfahrten aus. Er erhielt für diese Fahrten, die etwa fünfmal wöchentlich notwendig waren und jeweils einen Zeitaufwand von durchschnittlich 1 1/2 Stunden erforderten, ein Kilometergeld, das innerhalb des Stadtgebietes 0,60 DM, außerhalb desselben 0,80 DM je Kilometer betrug und von dem auch die Betriebskosten des Fahrzeugs bestritten werden mußten.
Der Beamte, der für diese Besorgungsfahrten insgesamt etwa 800 DM erhielt, machte von den Fahrten und von dem erzielten Entgelt seiner Dienstbehörde keine Meldung, obwohl es in der Einleitungsverfügung vom 6. Februar 1979 geheißen hatte, daß er "zur Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde" bedürfe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verletzung der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gewertet (§§ 54 Satz 2, 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und hierin ein schweres Dienstvergehen gesehen (§ 77 Abs. 1 BBG), das, da der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten als Schalterbeamter versagt habe und anerkannte Ausnahmegründe nicht vorgelegen hätten, die Dienstentfernung unabweisbar mache.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine geringere Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. Zur Begründung der Berufung führt der Beamte aus, in seiner fast dreißigjährigen Postdienstzeit habe er sich nie etwas zuschulden kommen lassen und sei auch stets gut berurteilt worden. Dies spreche dafür, daß er seine Verfehlungen im Zustand einer durch seine damaligen schwierigen Familienverhältnisse bedingten psychischen Zwangslage begangen habe, was zu einer milderen Berurteilung hätte führen müssen;
II.
Die Berufung hat Erfolg; sie führt zu einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme, da dem Beamten nicht vorgeworfen werden kann, sich zum Nachteil seines Dienstherrn bereichert zu haben.
Die Berufung ist vom Antrag und vom Inhalt her auf das Disziplinarmaß beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen in objektiver oder subjektiver Hinsicht, sondern bezieht sich auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes, der vom Bundesdisziplinargericht nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Die Tat - und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtliche Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend, der nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden hat.
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Zwar kommt, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht ausgeführt hat, der Ausübung einer nichtgenehmigten Nebenbeschäftigung nur geringe Bedeutung zu. Von ungleich größerem, bis an die Grenze der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst als Beamter führen dem Gewicht ist aber die falsche Verrechnung von Kassengeldern; denn der Beamte, dem im Tatzeitraum die Annahme von Paketsendungen, die Berechnung und die Entgegennahme der Gebühren, die Verwaltung der Schalterkasse und die amtliche Abrechnung ihrer Gelder oblag, hat hier im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben versagt. Diese hätten ihm eine offene, absolut wahrheitsgetreue und zuverlässige Führung von Kasse und Kassenunterlagen zur Pflicht gemacht, weil sachgerechte Verwaltung und ordnungsgemäße Haushaltsführung auf andere Weise nicht möglich sind. Ein Beamter, der gegen elementare Grundsätze des Kassen- und Haushaltswesen vorsätzlich verstößt, verliert das Vertrauen seines Dienstherrn, kann es zumindest nicht mehr in uneingeschränktem Maße beanspruchen. Gleichwohl ist die Disziplinarhöchstmaßnahme, die Dienstentfernung des Beamten, vorliegend nicht zwingend geboten.
Mit Recht ist das Bundesdiziplinargericht davon ausgegangen, daß der Beamte weder aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, noch daß das Fehlverhalten des Beamten als einmalige unüberlegte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als Folge einer psychischen Zwangssituation angesehen werden kann. Dem Bundesdisziplinargericht ist auch zuzugeben, daß es bei seiner Entscheidung durchaus folgerichtig ausschließlich auf diese von der Rechtssprechung schon des früheren Bundesdisziplinarhofs und der der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts allein anerkannten drei Ausnahmegründe abgestellt hat; denn das Bundesdisziplinargericht ist von der Annahme ausgegangen, daß der Beamte durch die falschen Gebührenverrechnungen geldwerten Vorteil erstrebt und erlangt hat; der Beamte habe, so meint das Bundesdisziplinargericht, in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich vereinnahmten und in die Annahmemaschine eingegebenen Gebühren das Geltendmachen von Ansprüchen unterbunden, die der Deutschen Bundespost wegen der von ihm verursachten Kassenfehlbeträge gegen ihn zugestanden hätten.
In dieser die Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG betreffenden Ansicht, die nicht zu den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils gehört (vgl. Urteil vom 10. April 1973 - BVerwG 1 D 15.73 -; Urteil vom 25. Juni 1973 - BVerwG 1 D 27.73 -; Urteil vom 10. Juli 1973 - BVerwG 1 D 39.73 -), vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht zu folgen. Der Senat hält vielmehr die Einlassung des Beamten nicht für widerlegt, die von ihm zu vertretenden Minderbeträge hätten im entscheidenden Zeitraum allenfalls 10,- bis 15,- DM monatlich ausgemacht und deshalb schon ihrer Höhe nach nicht die Grenze erreicht, von der ab erst eine Inanspruchnahme und damit der Einsatz eigener finanzieller Mittel in Frage gekommen wäre; eine Haftung von Kassenbeamten der Deutschen Bundespost für Fehlbeträge sei nach den vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen getroffenen Regelungen bis August 1978 erst bei mehr als 30,- DM, ab September 1978 erst bei mehr als 50,- DM Fehlsumme in Betracht gekommen. Brauchte der Beamte den Rückgriff seines Dienstherrn aber nicht zu befürchten, so erscheint seine Einlassung glaubhaft, in der Absicht gehandelt zu haben, seinen weiteren Einsatz auf dem ihm seit langem vertrauten Dienstposten nicht zu gefährden. Denn einmal lag wegen der persönlichen Verhältnisse des Beamten das Entstehen von Minderbeträgen damals durchaus nicht fern: War schon der Gesundheitszustand des Beamten selbst nicht gefestigt, so war der seiner im Januar 1980 gestorbenen Ehefrau zumindest seit August 1977 wegen einer Lebercirrhose schlecht und machte seitdem immer wieder meist mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich, so u.a. auch von Anfang Juli bis Mitte September 1978, also auch bis in den hier maßgebenden Zeitraum hinein. Die aus dieser persönlichen Situation, die auch häusliche Pflege der Ehefrau und Führung des Familienhaushaltes erforderlich machte, notwendigerweise folgenden psychischen und physischen Belastungen des Beamten werden ihm die für den Schalter- und Kassendienst unbedingt notwendige Konzentration nicht immer ermöglicht haben. Andererseits war die Befürchtung des Beamten keineswegs unberechtigt, daß man überdurchschnittlich häufige und auch der Höhe nach nicht unauffällige Minderbeträge ohne Rücksicht auf ihre Ursache nicht einfach hingenommen, sondern seitens der Verwaltung zum Anlaß genommen hätte, die Umsetzung des Beamten auf einen anderen Dienstposten in Erwägung zu ziehen. Die vom Beamten behauptete Befürchtung ist deshalb keineswegs von der Hand zu weisen.
Hat der Beamte aber nicht in der Absicht gehandelt, sich einen - ungerechtfertigten - finanziellen Vorteil zu verschaffen, so fehlt seinem Verhalten derjenige egoistische Zug, der von der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung für die Gleichstellung eines unmittelbaren Zugriffs auf Kassengelder mit einer Kassenverfehlung, deren Ziel der Ausgleich von Fehlbeträgen ist, vorausgesetzt und der darin gesehen wird, daß auch der um Ausgleich oder um Verschleierung eines Fehlbetrages bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen zuführt; dies jedenfalls mittelbar, und zwar dadurch, daß er sich in entsprechendem Umfange seiner eigenen Verantwortung und persönlichen Haftung entzieht (vgl. Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 D 74.79 -; Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -; Urteil vom 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 29.78 -; Urteil vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77; BVerwGE 53, 256 [257]). Der Begriff des egoistischen Zuges in diesem Sinne geht mithin ebenso wie der der Zueignung im Sinne der §§ 246 StGB, 350 StGB a.F. von der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten Fehlbetrages aus (vgl. BGHSt 9, 348; 24, 115) [BGH 04.03.1971 - 4 StR 535/70]. Besteht eine solche Ersatzpflicht nicht, so kann auch von dem für die Gleichstellung verlangten egoistischen Zug nicht gesprochen werden. Das aber rechtfertigt es nicht mehr, auch auf diese Fälle die strenge Rechtsprechung zum Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder und Güter zu übertragen, so daß es geboten sein kann, von der bei vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Pflichten des Kassen- und Rechnungswesen regelmäßig gebotenen disziplinaren Höchtstmaßnahme selbst dann abzusehen, wenn keiner der drei schon erwähnten, vom Bundesdisziplinargericht im einzelnen erörterten Ausnahmegründe vorliegt, wenn aber die gesamten Umstände des Einzelfalles eine geringere Disziplinarmaßnahme ausnahmesweise vertretbar erscheinen lassen.
Derartige Umstände liegen hier vor. Der Senat sieht sie darin, daß der Beamte, der zur Tatzeit bereits eine Dienstzeit von mehr als 27 Jahren im Arbeits- und im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost hinter sich hatte und der, von einer 1979 erfolgten Bestrafung wegen Unfallflucht abgesehen, straf- und disziplinarrechtlich unbelastet ist, jedenfalls seit 1970 dienstlich ohne jede Einschränkung günstig beurteilt werden konnte, insbesondere auch ausdrücklich als vertrauenswürdig, pflichtbewußt und zuverlässig bezeichnet worden ist. Es kommt hinzu, daß die schon erwähnten persönlichen und familiären Verhältnisse den Wunsch des Beamten verständlich erscheinen lassen, einen Wechsel des ihm vertrauten Dienstpostens nach Möglichkeit zu vermeiden, auch wenn er sich den Anforderungen dieses Dienstpostens jedenfalls zur Tatzeit nicht gewachsen gezeigt hat, wie die von ihm behaupteten Minderbeträge beweisen.
Kann unter diesen Umständen von der Dienstentfernung abgesehen, dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten zugemutet und dem Beamten durch Verbleib im Dienst der Deutschen Bundespost die Chance gegeben werden, das durch seine Fehlhandlungen schwer beeinträchtigte Vertrauen zurückzugewinnen, so läßt das Gewicht des Dienstvergehens nur die nächst mindere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu. Die Außenwirkung einer solchen Disziplinarmaßnahme und die mit ihr verbundene, über lange Zeit hinweg dauernde und immer wieder spürbar werdende materielle Folge hält der Senat für geboten, den Beamten daran zu erinnern, daß er gegen grundlegende Pflichten in schwerer Weise verstoßen und sein Verbleiben im Beamtenverhältnis ernstlich gefährdet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff BDO.
Janzen
Pellnitz