Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1971, Az.: 4 StR 535/70
Anforderungen an die Notwendigkeit einer Titulierung "Grundstücksein- und -ausfahrt" bei einem Hausgrundstück; Erforderlichkeit einer Absenkung der Bordsteine eines Gehweges für das Vorhandensein einer Grundstücksausfahrt; Rechtswidrigkeit des Abstellens eines Pkws vor einer Grundstücksausfahrt bei strittiger Wahrnehmbarkeit einer solchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 535/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 24, 111 - 115
- DB 1971, 1109 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 505 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 351
- NJW 1971, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 40, 467
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen die StVO
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff "Grundstücksein- und -ausfahrt" in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F., jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht voraus, daß die Bordsteine des Gehweges, über den die Ein- und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.
Redaktioneller Leitsatz
Für die Titulierung "Grundstücksein- und -ausfahrt" ist es nicht erforderlich, daß die Bordsteine des Gehwegs, den die Ein- und Ausfahrt überquert, in Richtung zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung von 4. März 1971
durch
Senatspräsident Meyer und
die Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger
beschlossen:
Tenor:
Der Begriff "Grundstücksein- und -ausfahrt" in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F., jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht voraus, daß die Bordsteine des Gehweges, über den die Ein- und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F. in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße auferlegt, weil er seinen Personenkraftwagen vor dem großen Tor eines Hausgrundstücks abgestellt und dadurch die Ausfahrt eines Kraftfahrzeuges unmöglich gemacht hatte. Der am Haus vorbeiführende Bürgersteig war vor dem Tor nicht zur Fahrbahn abgesenkt; das Tor war jedoch durch ein Schild "Einfahrt freihalten" als Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet. Das für die Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verwerfen, da das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F. auch gelte, wenn die Einfahrt über nicht abgeflachte Bordsteine eines Gehweges führe; es komme allein darauf an, daß sie als Einfahrt erkennbar sei. Damit würde es jedoch von dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1969 (VRS 37, 232) abweichen. Nach der Auffassung dieses Gerichtes setzt eine Einfahrt im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F. voraus, daß sie in geeigneter Weise befestigt ist und die Bordsteine des Gehweges in diesem Bereich abgesenkt sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist das Oberlandesgericht Düsseldorf gehindert, die Rechtsbeschwerde entsprechend seiner Absicht zu verwerfen.
III.
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu. Der Begriff "Grundstücksein- und -ausfahrt" in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F., jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, setzt nicht voraus, daß die Bordsteine des Gehweges, über den die Ein- oder Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme hierzu u.a. ausgeführt:
"Zwar muß, wie das Oberlandesgericht Celle a.a.O. an sich zutreffend ausführt, eine Ein- und Ausfahrt, für die das in § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO ausgesprochene Parkverbot gelten soll, in tatsächlicher Hinsicht den Erfordernissen des Verkehrs entsprechen. Die Straßenverkehrsordnung, die den gefahrlosen und ungehinderten Ablauf des Straßenverkehrs gewährleisten will, kann mit ihrem § 16 Abs. 1 Nr. 5 die Fahrzeugführer nicht dazu verpflichten wollen, den Grundstücksanliegern ein Verhalten zu ermöglichen, das den Verkehr behindern oder gar gefährden würde. Deshalb kann von einer Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne der genannten Vorschrift nicht gesprochen werden, wenn der Fahrzeugverkehr von und zu einem Grundstück nur nach besonders umständlichen und zeitraubenden Maßnahmen - wie etwa der Beseitigung von Brettern, mit denen eine Toreinfahrt zugenagelt wurde (vgl. KG in JR 1954, 430) - möglich ist. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß eine Ein- fahrt im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO nur dann gegeben sei, wenn die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs im Bereich der Einfahrt abgeflacht sind. Die heute im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge können in aller Regel ohne umständliche und zeitraubende Maßnahmen über nicht abgesenkte Bordsteine fahren, wie dies zum Zweck des Parkens unter Inanspruchnahme des Bürgersteigs ja auch sehr häufig geschieht.
§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals "Grundstücksein- und -ausfahrt" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. Nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, kann es deshalb nur darauf ankommen, ob es möglich ist, von der öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Präge stehende Grundstück zu fahren, ob nach den gegebenen Umständen (Hausgrundstück, unbebautes Grundstück, privater Parkplatz, Kinderspielplatz u.dgl.) ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und ob beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Daß die Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug von der öffentlichen Fahrbahn auf ein Grundstück zu gelangen, nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur erheblich erschwert wird, daß die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs nicht abgeflacht sind, wurde bereits ausgeführt. Auch für die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt ist die Absenkung der Bordsteine nicht unbedingt erforderlich; sie kann sich vielmehr auch aus sonstigen Anzeichen - wie z.B. Mauerpfeilern, einer besonderen Befestigung der Zufahrt, Fahrspuren auf dem unbefestigten Boden, einem zur Straße hin zu öffnenden Garagentor - ergeben. Ist - wie im Vorlegungsfall - in ein Haus ein großes Tor eingelassen, das ohne weiteres die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen ermöglicht, dann kann hieraus jedermann auf die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen schließen, zumal wenn durch das Schild "Einfahrt freihalten" auf diese Möglichkeit besonders hingewiesen wird. Ebenso ist in einem solcher Fall für jeden Verkehrsteilnehmer mühelos zu erkennen, daß die Einfahrt in das Tor und die Ausfahrt aus diesem notwendig in einer in etwa der Ausdehnung einer normalen Toreinfahrt entsprechenden Breite über den zwischen Haus und Fahrbahn gelegenen Gehweg führen muß und deshalb die Fahrbahn in diesem Ausmaß freizuhalten ist.
Die von dem Oberlandesgericht Celle geäußerte Befürchtung, im Fall des Verzichts auf das Erfordernis der Abflachung der Bordsteine müßte bei langgestreckten Industriehöfen oder zahlreichen nebeneinander gelegenen Garagen möglicherweise die Fahrbahn in der gesamten Länge der Grundstücks- oder Garagenfront freigehalten und damit die zum Parken zur Verfügung stehende Verkehrsfläche empfindlich verringert werden, ist unbegründet. In Fällen dieser Art wird dem mit § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO verfolgten Zweck Genüge geleistet, wenn der von den parkenden Fahrzeugen freigelassene Straßenraum den Besuchern des Industriehofes oder den Garagenbesitzern an einer Stelle der gesamten Grundstücks- oder Garagenfront die ungehinderte Zu- und Abfahrt ermöglicht (OLG Köln in TOS 25, 151; OLG Frankfurt/M, in NJW 1969, 1074). Kann dagegen jede einzelne von mehreren nebeneinander gelegenen Garagen nur auf dem kürzesten Weg von der Straße her erreicht und dorthin verlassen werden, dann würde durch das Erfordernis der Absenkung der Bordsteine nicht mehr Parkraum gewonnen werden; denn die Bordsteine müßten in diesem Fall in der gesamten Länge der Garagenfront abgeflacht sein."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und beantwortet daher die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel ersichtlich.
Bundesrichter Mayr kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Meyer
Spiegel
Hürxthal
Salger