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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1982, Az.: BVerwG 1 D 13.81

Nichtbuchung vereinnahmter Gebührenbeträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 13.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.11.1980 - AZ: VI VL 27/80

Fundstelle

  • ZBR 1982, 211-212

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. März 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Posthauptsekretär Manfred Lange,
Zollobersekretär Uwe Ruhnau als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin Dr. ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Bundesdisziplinaranwalts und des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 12. November 1980 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund und dem Beamten je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

In dem durch Verfügung des Präsidenten der Landespostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch gegen seine Beamtenpflichten verstoßend ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Schalterbeamter beim Postamt B.

  1. 1.

    im Juli 1978 in 14 Fällen insgesamt 13,90 DM, im Oktober 1978 in 21 Fällen insgesamt 20,88 DM an Postgebühren, die Postkunden bei der Einlieferung von Postanweisungen und Zahlkarten entrichtet hatten, nicht ordnungsgemäß in den Einzahlungslisten verbucht, sondern ohne Buchung zum Ausgleich von Minderbeträgen zur Kasse gebracht und dieses Verfahren schon vorher über einen längeren Zeitraum hinweg praktiziert hat.

  2. 2.

    am 4. Juli 1978 für fünf Einzahlungen, am 9. Oktober 1978 für eine Einzahlung, die Postkollegen an dem von ihm geführten Schalter getätigt hatten, die fälligen Postgebühren von insgesamt 9 DM nicht erhoben hat.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat die angeschuldigten Vorwürfe für erwiesen gehalten und den Beamten durch. Urteil vom 12. November 1980 in das Amt eines Postsekretärs der Besoldungsgruppe A 6 versetzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

1.

Der als Kassenführer im Schalterdienst eingesetzte Beamte hatte es sich, ähnlich wie andere Kollegen an Maschinenschaltern seines Beschäftigungsamtes, zur Übung gemacht, Minderbeträge seiner Schalterkasse dadurch auszugleichen, daß er in den Kassenbüchern die Eintragung von Beträgen unterließ, die er als Gebühren vereinnahmt hatte. Minderbeträge stellte er dadurch fest, daß er jeweils bei Dienstende einen Probeabschluß aufstellte. Ließ dieser einen Kassenfehlbetrag erkennen, so wurden in der nächsten Dienstschicht Gebühren in etwa entsprechender Höhe nicht ordnungsgemäß verbucht. Der Beamte wußte, daß die Einzahlungsliste B damals nur lückenhaft geprüft und die Kontrolle auf die Eintragungen in der Betragsspalte selbst beschränkt zu werden pflegte und daß eine Prüfung der Gebühren auch vom Postscheckamt S. nicht mehr vorgenommen wurde.

4

Auf diese Weise unterließ es der Beamte im Juli 1978 in 14 Einzelfällen, Gebühren von insgesamt 13,90 DM einzutragen. Da sich beim Kassenabschluß am letzten Einsatztag des Beamten in diesem Monat dennoch ein Fehlbetrag von 22,57 DM herausstellte, hätte der Beamte bei ordnungsgemäßer Buchung für den Monat Juli 1978 einen Minderbetrag von insgesamt 36,47 DM ausweisen müssen.

5

Ähnlich verhielt es sich im Oktober 1978. Hier trug der Beamte in 21 Einzelfällen Gebühren von insgesamt 20,88 DM nicht in die Einzahlungsliste ein. Da der Abschluß für diesen Monat gleichwohl einen Fehlbetrag in Höhe von 8,84 DM ergab, wäre in Wirklichkeit eine Fehlsumme von 29,72 DM für Oktober 1978 auszuweisen gewesen.

6

2.

Bei der Beschäftigungsdienststelle des Beamten war es üblich geworden, daß sich die Schalterkollegen untereinander beim Einliefern von Postanweisungen und Zahlkarten keine Gebühren abforderten. Dieser Praxis entsprechend erhob der Beamte, als ein Kollege am 4. Juli 1978 vier Zahlkarten und eine Postanweisung bei ihm aufgab, die dafür fälligen Postgebühren von insgesamt 8 DM nicht; er buchte außerdem die Einzahlung auf eine Zahlkarte über 104,90 DM, die ein anderer Kollege am 9. Oktober 1978 an dem von ihm geführten Schalter vornahm, als - angeblich - gebührenfrei, obwohl die Gebühr für diese Einzahlung in Wirklichkeit eine DM betragen hätte. Auch in diesem Fall vertraute der Beamte darauf, daß eine ordnungsgemäße Kontrolle der Gebührenverbuchung nicht erfolgen würde.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), zu vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie - was die Nichtbuchung eingenommener Postgebühren im Juli 1978 betrifft - zu uneigennütziger Handlungsweise (§ 54 Satz 2 BBG) gewertet, da der Beamte - was sich in allen anderen Fällen nicht feststellen ließe - wegen der Höhe der in jenem Monat verursachten Fehlsumme für den Minderbetrag hätte aufkommen müssen, er sich durch das Unterlassen der Buchung von Gebühreneinnahmen daher zum Schaden seiner Verwaltung persönlich bereichert habe. Es hat die jeweils vorsätzlich begangenen einzelnen Pflichtenverstöße als ein einheitliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt, das der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten begangen habe und das von derart schwerem Gewicht sei, daß von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur ausnahmsweise habe abgesehen werden können. Diese Ausnahme habe sich wegen der geringen Höhe des die Haftungsfreigrenze übersteigenden Betrages von nur 6,47 DM sowie wegen des in fast zwanzig Dienstjahren gezeigten untadeligen Persönlichkeitsbildes des Beamten rechtfertigen lassen.

8

Gegen dieses Urteil wenden sich der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt mit rechtzeitig eingelegten Berufungen, durch die von dem Beamten eine geringere Disziplinarmaßnahme, nämlich ein Verweis, äußerstenfalls eine Geldbuße oder Gehaltskürzung, vom Bundesdisziplinaranwalt dagegen die Dienstentfernung des Beamten angestrebt wird.

9

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beamte geltend, die vom Bundesdisziplinargericht verhängte zweitschwerste Maßnahme des Disziplinarrechts verstoße gegen den Verfassungssatz der Verhältnismäßigkeit und sei schon deshalb nicht frei von Ermessensfehlern. Einer solchen Disziplinarmaßnahme bedürfe es nicht, um den Beamten künftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.

10

Der Bundesdisziplinaranwalt hat sich zur Berufungsbegründung auf den Standpunkt gestellt, die Pflicht eines jeden Schalterbeamten zur Kassenwahrheit und -ehrlichkeit sei so grundlegend und so leicht einsehbar, daß auch vermindertes Unrechtsbewußtsein, wie es wegen der nur unzulänglichen Kontrollen der Kassenbücher immerhin denkbar gewesen sei, nicht zu einer Ausnahmeentscheidung hätte führen dürfen. Da keiner der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe vorgelegen habe, hätte das Bundesdisziplinargericht auf die Dienstentfernung des Beamten erkennen müssen, auch wenn der Beamte nur des Ausgleichs von Fehlbeträgen wegen gehandelt habe.

11

II.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

12

Sie sind vom jeweils gestellten Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her - das des Bundesdisziplinaranwalts auch ausdrücklich - auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind; er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

13

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer, wobei von den für erwiesen gehaltenen Tatkomplexen derjenige unter Anschuldigungspunkt Nr. 1, das Nichtbuchen vereinnahmter Postgebühren zum Ausgleich von Kassenminderbeträgen, im Vordergrund steht. Der Beamte, dem die Entgegennahme von Einzahlungen und das Berechnen wie Erheben von Gebühren oblag, der die Schalterkasse verwalten und der über Kasseneinnahmen und -ausgaben Rechnung legen mußte, hat hier - wie vom Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehoben - im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises versagt, wonach ihm eine offene, absolut wahrheitsgemäße und zuverlässige Führung von Kasse und Kassenunterlagen aufgegeben war. Nur eine sorgfältige Kassenführung entspricht den Forderungen öffentlicher Verwaltung: denn ohne ordnungsgemäße, jederzeit zutreffende Kassenführung sind Erledigung der Aufgaben einer Verwaltung und Überblick über ihren Haushalt nicht möglich. Ein Beamter, der gegen elementare Grundsätze des Kassen-, Rechnungs-, und Haushaltswesens absichtlich verstößt, verliert das Vertrauen seines Dienstherrn, kann es zumindest nicht mehr in dem Maße beanspruchen, wie es für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßlich ist. Das macht ihn für den Dienst als Beamter in aller Regel nicht mehr tragbar, weil, absolutes Vertrauen Grundlage für das dem Beamtenrecht wesenseigene Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ist. Auf Vertrauen in Redlichkeit und Zuverlässigkeit seiner im Kassenwesen tätigen Beamten ist der Dienstherr in besonderem Maße angewiesen. Er kann es nicht durch ständige Überprüfung ersetzen, schon weil lückenlose Kontrollen mit dem Prinzip effektiver und sparsamer Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung nicht vereinbar sind. Beamte, die dieses Vertrauen nicht rechtfertigen, weil sie sich bei den ihnen dienstlich obliegenden Kassengeschäften als unredlich und unzuverlässig erweisen, müssen daher - das ist ständige Rechtsprechung aller Disziplinargerichte - regelmäßig aus dem Dienst entfernt werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sie sich unmittelbar an dienstlichen Geldern vergriffen haben, um es für ihre privaten Zwecke einzusetzen, oder ob sich ihre Unehrlichkeit darin offenbart hat, daß Kasseneinnahmen zum Ausgleich von Fehlbeträgen nicht oder nicht vollständig verbucht wurden

14

  • (Urteil vom 22. September 1954 - BDH 1 D 107.53 - [BDH Dok.Ber. 1955, 250];
  • Urteil vom 11. Oktober 1966 - BDH 1 D 25.66 - [BDH Dok.Ber. 1967, 2929];
  • Urteil vom 12. März 1971 - BVerwG 1 D 1.71 - [BVerwG Dok.Ber. B 1971, 3995];
  • Urteil vom 10. Juli 1973 - BVerwG 1 D 32.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 233];
  • Urteil vom 25. Oktober 1974 - BVerwG 1 D 57.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 79];
  • Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 -;
  • Urteil vom 13. Juni 1960 - BDH 2 D 127.59 - [BDH Dok.Ber. 1961, 1536];
  • Urteil vom 25. Januar 1955 - BDH 3 D 50.54 -
  • Urteil vom 30. April 1965 - BDH 3 D 47.63 [BDH Dok.Ber. 1965, 2579];
  • Urteil vom 21. Mai 1969 - BVerwG 3 D 8.69 -;
  • Urteil vom 20. Oktober 1970 - BVerwG 3 D 18.70 -)

.

15

In zahlreichen Entscheidungen, die das nicht ordnungsgemäße Aus- und Nachweisen von Kasseneinnahmen zum Gegenstand haben, wird zwar hervorgehoben, daß die Schuld des kassenunehrlichen Beamten in diesen Fällen regelmäßig geringer und daß die kriminelle Intensität weniger stark ausgebildet sei, als wenn es sich um den für (Amts-)Unterschlagungen typischen direkten Zugriff auf Kassengeld gehandelt hätte, daß vor allem auch das Merkmal besonders krassen Eigennutzes fehle

16

  • (Urteil vom 10. Juli 1973 - BVerwG 1 D 32.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 233];
  • Urteil vom 17. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 52.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 78 und 161];
  • Urteil vom 16. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 53.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 105];
  • Urteil vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77 -;
  • Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -;
  • Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 D 74.79 -;
  • Urteil vom 15. Dezember 1965 - BDH 2 WD 28.65 -)

.

17

Trotz derart geminderter Tat- und Schuldmodalitäten ist eine für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ausreichende Vertrauensgrundlage dennoch auch in diesen Fällen regelmäßig nicht angenommen worden. Denn von einem auf materielle Bereicherung gerichteten und demnach egoistischen Zug sei - so wurde betont - die Verhaltensweise auch in diesen Fällen nicht frei, weil der kassenunehrliche Beamte um der Freistellung von persönlicher Haftung oder um deren Verminderung Willen gehandelt und die zum Zwecke des Ausgleichs von Kassenfehlbeträgen nicht ordnungsgemäß verbuchten Kasseneinnahmen somit wenigstens mittelbar seinem eigenen Vermögen zugeführt habe

18

  • (Urteil vom 28. April 1976 - BVerwG 1 D 60.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 237];
  • Urteil vom 1. März 1977 - BVerwG 1 D 99.76 - [BVerwGE 53, 256 [257]];
  • Urteil vom 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 29.78 -;
  • Urteil vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - [BVerwGE 63, 219 [BVerwG 18.04.1979 - 1 D 39/78]];
  • Urteil vom 10. April 1980 - BVerwG 1 D 24.79 -;
  • Urteil vom 24. Juni 1980 - BVerwG 1 D 60.79 -;
  • Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 1 D 90.79 -;
  • Urteil vom 6. August 1981 - BVerwG 1 D 59.80 -;
  • Urteil vom 11. November 1969 - BVerwG 2 D 21.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3767];
  • Urteil vom 23. Februar 1966 - BDH 3 D 60.65 -)

.

19

Die Pflicht zu persönlicher Haftung, die Pflicht, für einen während des Dienstes als Kassenbeamter entstandenen Fehlbetrag mit dem privaten Vermögen einzustehen, wurde demnach als ohne Einschränkung bestehend und ohne weiteres gegeben vorausgesetzt. Fehlt jedoch eine persönliche Haftungspflicht, zu deren Ausgleich andererseits eine besondere, als Mankogeld oder Kassenausfallentschädigung bezeichnete pauschalierte Geldentschädigung des Dienstherrn gedacht und bestimmt war, so kann auch von einem für die disziplinare Gleichstellung mit dem direkten Zugriff vorausgesetzten, auf materiellen Gewinn abzielenden egoistischen Zug nicht die Rede sein. Dann aber erscheint es auch nicht gerechtfertigt, auf Fälle nicht ordnungsgemäßer Verbuchung von Kasseneinnahmen, die dem Ausgleich oder dem Verschleiern von Minderbeträgen dienen, ohne weiteres die Grundsätze zu übertragen, die von der Rechtsprechung zur Veruntreuung dienstlichen Geldes durch unmittelbaren Zugriff auf amtlich anvertraute Kassenbeträge herausgebildet worden sind. Es kann hier vielmehr geboten sein, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles andere Maßstäbe anzulegen. In solchen Fällen ist demgemäß auch schon wiederholt von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen worden, selbst wenn keiner der Ausnahmegründe vorgelegen hat, die bei unzulässigen Zugriffen auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut eine unterhalb von Dienstentfernung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts liegende Maßnahme allein rechtfertigen würden

20

  • (Urteil vom 17. Oktober 1973 - BVerwG 1 D 52.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 78 und 161];
  • Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 -;
  • Urteil vom 15. September 1981 - BVerwG 1 D 49.80 -;
  • Urteil vom 10. Oktober 1962 - BDH 2 D 26.62 -)

.

21

So aber liegen die Dinge auch hier.

22

Zwar hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte mit seinen Falschbuchungen im Juli 1978 eigennützig gehandelt habe: Der Beamte habe sich - so meint das Bundesdisziplinargericht - in Höhe von 36,47 DM seiner Haftpflicht entzogen und damit auf Kosten der Verwaltung in dieser Höhe zu Unrecht bereichert. Diese die Verpflichtung des Beamten zum Schadensersatz (§ 78 Abs. 1 BBG) betreffende Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, die nicht zu den für den Senat bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils gehört (Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen), ist so aber nicht richtig. Sie geht von der Überlegung aus, daß nach der im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost vom 1. November 1977 an gültigen Haftungsregel für Hinderbeträge durch die zutreffend als maßgebend bezeichneten Beträge von 30 DM (bis 30. September 1978) bzw. von 50 DM (ab 1. Oktober 1978) eine Grenze zwischen dem Verzicht auf jedwede Haftung einerseits und dem Geltendmachen von. Ersatzansprüchen andererseits gezogen worden sei; das trifft aber nicht zu. Die genannten Beträge grenzen vielmehr zwischen einem Haftungsverzicht auf der einen und - zunächst nur - der Prüfung der Frage auf der anderen Seite ab, ob überhaupt eine Ersatzforderung geltend gemacht werden kann, und bei dieser Prüfung wird zudem bis zu Kassenfehlbeträgen von 100 DM durch Einführung eines sogenannten formalisierten Entlastungsbeweises recht großzügig verfahren. Zwar ist nicht ersichtlich, ob der Beamte schon den formalisierten Entlastungsbeweis hätte führen und sich damit für den über die Verzichtsgrenze von 30 DM hinausgehenden Fehlbetrag im Juli 1978 allein dadurch hätte freistellen können, daß er darauf verweisen konnte, in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als zwei Fehlbeträge von mehr als 30 DM verursacht zu haben ("formalisierter Entlastungsbeweis"); über die von dem Beamten zu vertretenden Minderbeträge im danach maßgebenden Zeitraum von zwölf Monaten sagen die Verfahrensakten nichts aus. Das ist jedoch nicht erheblich. Denn selbst wenn der Beamte die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollte und es ihm deshalb auch nicht gelungen wäre, Haftungsansprüche schon aufgrund des formalisierten Entlastungsbeweises von sich abzuweisen, so wäre damit noch nicht gesagt, daß er für die 36,47 DM eben doch hätte persönlich eintreten müssen. Im Gegenteil: Der vom Bundesdisziplinargericht als Zeuge gehörte Postamtmann O. hat erklärt, die Kassenfehlbeträge des Beamten seien damals nicht auffällig gewesen und hätten im üblichen Rahmen gelegen. Dann aber spricht nichts dafür, daß der Beamte wegen eines Fehlbetrages, dessen Ursache im einzelnen niemand mehr klären kann, ersatzpflichtig gemacht worden, geschweige denn, daß ein gegen ihn gerichteter Haftungsanspruch durchsetzbar gewesen wäre. Schon die Tatsache, daß im Schalterdienst der Deutschen Bundespost gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird, spricht vielmehr dagegen, daß man einen Anspruch gegen den Beamten dieserhalb mit Erfolgsaussicht geltend gemacht hätte. Der Beamte kannte diese Umstände nach seiner unwiderlegten Darstellung. Dann aber ist seine Einlassung widerlegt, er habe nicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen in dem Sinne gehandelt, daß er sich durch seine Fehlbuchungen von der Haftung für solche Minderbeträge habe befreien wollen.

23

Unter diesen Umständen hält es der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht für gerechtfertigt, noch nicht von einem derart schweren Vertrauensbruch auszugehen, daß das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört, daß das Vertrauen des Dienstherrn auch dann dereinst nicht wieder in vollem Umfange zurückzuerlangen wäre, wenn sich der Beamte in weiterer Dienstzeit bewährte.

24

Der Senat berücksichtigt dabei, daß der Beamte bis zu seinen Verfehlungen eine Dienstzeit von mehr als 15 Jahren bei der Deutschen Bundespost abgeleistet, daß er sich im ganzen bewährt und zuletzt mit guten Leistungen hervorgetan hat, daß er vom Postjungboten in ein Amt der Laufbahn des mittleren Postdienstes aufgestiegen und daß er straf- wie disziplinarrechtlich ohne jede Vorbelastung ist. Der Senat berücksichtigt des weiteren, daß sich der Beamte stets offen zu seinen Verfehlungen bekannt hat.

25

Die Auflösung des Beamtenverhältnisses hält der Senat auch nicht etwa deshalb für geboten, weil sich der Beamte durch Unterlassen von Gebührenerhebungen bei Postkollegen - Anschuldigungspunkt Nr. 2 - weiterer Pflichtwidrigkeiten schuldig gemacht hat. Denn hier mag das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit sowohl durch die beim Beschäftigungsamt des Beamten eingerissene Übung unter den Schalterkräften als auch dadurch gemindert gewesen sein, daß die betreffenden Postkollegen - so hat der Beamte erklärt - jeweils über ein Postscheckkonto als Gehaltskonto verfügten, so daß sie ihre finanziellen Verpflichtungen durch Überweisung von Konto zu Konto auch auf eine Weise hätten erledigen können, die nicht mit Postgebühren verbunden ist.

26

Kann danach dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten auch zugemutet und dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, das durch seine Verfehlungen schuldhaft aufs schwerste beeinträchtigte Vertrauen zurückzugewinnen, so macht das Gewicht des Dienstvergehens doch die nach der Dienstentfernung nächste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erforderlich. Die Verteidigung, die diese schon vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme in ihrer Berechtigung bestreitet und auf eine relativ geringe Disziplinarmaßnahme abzielt, verkennt, daß zu den elementaren Grundsätzen des Kassen- und Haushaltswesens der öffentlichen Verwaltung nicht nur die Unantastbarkeit dienstlicher Gelder und deren Schutz vor unberechtigten Zugriffen, sondern ebenso auch die Möglichkeit gehört, zu jeder Zeit einen klaren Überblick über den augenblicklichen Kassenbestand zu gewinnen: Herkunft, Bestand und Anrechte am bzw. auf amtliches Kassengeld und das Bestehen etwaiger Forderungen müssen sich stets zutreffend und klar aus den Kassenunterlagen ersehen lassen. Nicht umsonst ist auf alle diese Erfordernisse in den Vorschriften über die Kassen- und Haushaltsführung der einzelnen Verwaltungen abgestellt, insbesondere auch in der Dienstanweisung für das Kassen- und Rechnungswesen der Ämter der Deutschen Bundespost 1971 [DAKÄ]. Wer sich an diese grundlegenden Vorschriften geordneten Kassen- und Rechnungswesens nicht hält, gefährdet schon allein dadurch die Vermögensinteressen des Dienstherrn, dem die Möglichkeiten zu sicherem Überblick und genauer Überprüfung genommen werden. Einem Zugriff auf den nicht durch Buchung gesicherten Teil eines Kassenbestands wird zudem Tür und Tor geöffnet, da sich dieser Teil jeder Kontrolle entzieht. Die Außenwirkung der schon vom Bundesdisziplinargericht verhängten Maßnahme und die mit ihr verbundene, über lange Zeit hinweg dauernde und immer wieder spürbar werdende materielle Folge hält der Senat für geboten, den Beamten daran zu erinnern, daß er gegen grundlegende Pflichten in schwerer Weise verstoßen und sein Verbleiben im Beamtenverhältnis ernsthaft gefährdet hat.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz