Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1985, Az.: BVerwG 1 D 3.85
Disziplinarmaßnahmen; Erzieherischer Charakter; Beamtenverhältnis; Gehaltskürzung; Strafverfahren; Sachgleiche Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.10.1984 - AZ: VIII VL 53/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 14 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 83, 46 - 49
- DokBer B 1985, 305-308
Amtlicher Leitsatz
Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Dienstentfernung/Aberkennung des Ruhegehalts haben erzieherischen Charakter; ihnen kommt die Aufgabe zu, den Beamten zu künftiger Einhaltung aller sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten anzuhalten. Der Zulässigkeit einer zusätzlichen Gehaltskürzung nach sachgleicher Verurteilung im Strafverfahren steht daher nicht der Umstand entgegen, daß der Beamte bisher nicht einschlägig vorbestraft und disziplinar abgemahnt ist.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Hauptlokomotivführer Hans Kretschmer, Postbetriebsassistent Horst Merkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 25. Oktober 1984 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Gehalt des Bundesbahnsekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Nachdem das Amtsgericht M. den Beamten durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 17. August 1983 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer - Vergehen gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB - zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 30 DM und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von sechs Monaten verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren am 25. Oktober 1984 eingestellt. Es hat, teils im Rahmen seiner gesetzlichen Bindung an das Strafurteil (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO), folgendes festgestellt:
Am Abend des 8. April 1983 erklärte sich der Beamte bereit, seinen Schwager von der Gastwirtschaft "H." in M. abzuholen und nach R., dem Wohnort des Schwagers, zu fahren. Als er etwa um 21.00 Uhr zur "H." kam, gab der Schwager zunächst noch Bier aus und man blieb bis gegen Mitternacht zusammen. Da er bis dahin mindestens acht Glas Bier zu 0,2 Litern getrunken und überdies um 6.00 Uhr bereits wieder Dienstbeginn hatte, kamen dem Beamten Bedenken, nach R. zu fahren. Er fuhr statt dessen nach Hause. Als er gegen 0.30 Uhr am 9. April 1983 die S.straße von K. kommend in Richtung P.straße befuhr, wurde er von einer Polizeistreife gestellt und einer Blutprobe zugeführt. Die Blutentnahme um 0.50 Uhr ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille. Der Beamte war damit alkoholbedingt absolut fahruntüchtig.
Zur Erklärung, warum er den nur etwa 600 bis 1000 m betragenden Weg von der "H." zu seiner Wohnung nicht zu Fuß zurückgelegt habe, gab der Beamte an, er habe seinen Pkw, ein Cabriolet, nicht vor der Gaststätte stehen lassen wollen, weil das Verdeck des Autos schon einmal aufgeschlitzt worden sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als zumindest fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG angesehen, das wegen seiner Gemeingefährlichkeit und Sozialschädlichkeit in allen Kreisen der Bevölkerung als kriminelles Unrecht angesehen und aufs Schärfste mißbilligt werde und das hier zumal deshalb eine Gehaltskürzung zur Folge haben müßte, weil der Beamte im sicherheitsempfindlichen und verantwortungsvollen Stellwerksdienst ausgebildet und eingesetzt und deshalb ein erschwerender Umstand gegeben sei. An der Verhängung der Gehaltskürzung hat sich das Bundesdisziplinargericht jedoch durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen, weil der Beamte noch nicht diszipliniert worden und seine Verurteilung im Jahre 1981 nicht einschlägig sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung, mit der er eine angemessene Gehaltskürzung beantragt und zu deren Rechtfertigung er geltend macht:
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts sei die Befürchtung, der Beamte werde sich nicht allein durch die strafrechtliche Sanktion von weiterem Fehlverhalten abhalten lassen, schon allein dadurch begründet, daß der Beamte 1981 vorbestraft sei. Darauf, daß diese Vorstrafe nach einem Diebstahl ergangen, mithin nicht einschlägig sei, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, daß sich der Beamte einer staatlichen Erziehungsmaßnahme gegenüber ungehorsam erwiesen und damit zu erkennen gegeben habe, daß er seinen eigenen Interessen gegenüber der Beachtung der Rechtsordnung den Vorzug gebe. Die am 1. Juli 1981 verhängte Geldstrafe habe das allgemeine Rechtsgefühl des Beamten nicht ausreichend gestärkt. Bei der Wahl, seinen Pkw vor der Gaststätte stehen zu lassen oder wegen seiner alkoholischen Beeinflussung das Strafgesetz zu mißachten, habe er sich bedenkenlos über die Rechtsordnung hinweggesetzt. In Form einer angemessenen Gehaltskürzung sei deshalb eine zusätzliche disziplinare Reaktion unverzichtbar, um den Beamten jedenfalls in Zukunft seine inner- wie außerdienstlichen Pflichten beachten zu lassen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist allein auf die Frage beschränkt, ob die von Bundesdisziplinargericht und -anwalt gleichermaßen für angemessen gehaltene Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung noch zulässig oder ob sie mit Rücksicht auf § 14 BDO ausgeschlossen ist. Daß ein allein auf die Voraussetzungen des § 14 BDO beschränktes Rechtsmittel zulässig ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 - <BVerwGE 76, 237>). Eine solche Beschränkung hat zur Folge, daß für den Senat nicht nur die Tat- und Schuldfeststellungen der ersten Instanz sowie deren Würdigung als Dienstvergehen bindend sind, sondern daß mit bindender Wirkung auch die Angemessenheit einer Gehaltskürzung feststeht. Der Senat hat allein über die Notwendigkeit und damit die Zulässigkeit der Gehaltskürzung zu befinden und gegebenenfalls deren Höhe und Dauer festzulegen.
Gemäß § 14 BDO darf nach einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme wegen desselben Sachverhalts - u.a. - eine Gehaltskürzung nur dann verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Die Beurteilung der ersten der genannten beiden Voraussetzungen, des Anhaltens zur Pflichterfüllung, setzt mithin die Prognose voraus, wie sich die gerichtliche Strafe auf den Handlungswillen und das künftige Verhalten des Beamten im Dienst wie außerhalb des Dienstes auswirken wird. Denn Wesen und Aufgabe einer erzieherischen Maßnahme wie der Gehaltskürzung - und andere als erzieherisch gedachte Disziplinarmaßnahmen werden von der Vorschrift des § 14 BDO nicht erfaßt - sind darauf gerichtet, den Beamten zu künftiger Einhaltung aller Beamtenpflichten und damit zu tadelfreiem Verhalten ganz allgemein anzuhalten.
Eine solche Prognose ist ohne den Blick in die Vergangenheit ausgeschlossen. Sie setzt im Gegenteil eine Beurteilung der Person des beschuldigten Beamten, seines bisherigen Werdegangs und seines dabei gezeigten Verhaltens im Beamtenverhältnis voraus. Denn einzig aufgrund einer solchen Beurteilung sind hinreichend verläßliche Schlüsse auf dasjenige Verhalten möglich, das sich erst in Zukunft erwarten läßt. Die Prognose wird erleichtert, je mehr Vergleichsmöglichkeiten und Bezugspunkte das bisherige Verhalten dazu bietet, was es nun prognostisch zu beurteilen gilt. Hat der Beamte schon einmal in vergleichbarer Weise gehandelt, so wird die Prognose für sein in der Zukunft liegendes Verhalten nun regelmäßig nicht anders und nicht günstiger ausfallen können. Bei einem Beamten, der schon einmal nach strafgerichtlicher Ahndung die mit einer auf § 14 BDO beruhenden - und anstelle einer bestimmten Disziplinarmaßnahme ergangenen - Einstellungsverfügung verbundene Erwartung enttäuscht hat, er werde sich allein hierdurch zu einwandfreiem beamtenrechtlichen Verhalten beeinflussen lassen, wird ohne das Hinzukommen ganz außergewöhnlicher Gründe auch jetzt nicht die Erwartung berechtigt sein, daß - anders als in jenem Fall und im Gegensatz dazu - nun die - weitere - Strafe den gewünschten und gebotenen Disziplinarzweck allein und für sich miterfüllen werde. Der Beamte hat durch erneutes Fehlverhalten selbst die Antwort gegeben. Angesichts dieser eindeutig negativen Antwort des Beamten auf die erste Bestrafung und die ihr folgende Einstellungsentscheidung im Disziplinarverfahren kann nun die Prognose nicht anders, sie kann nun diesmal nicht günstig sein.
So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht M. hat den Beamten am 1. Juli 1981 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt, weil er am 21. August 1980 in einem Einkaufsmarkt eine elektrische Zahnbürste, Schallplatten und Kassetten im Wert von rund 245 DM gestohlen hatte. Die dieserhalb veranlaßten Vorermittlungen wurden durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion H. vom 26. Januar 1982 unter Hinweis darauf eingestellt, daß zwar eine Gehaltskürzung in Betracht kommen würde, diese jedoch weder als Pflichtenmahnung noch zur Ansehenswahrung geboten, mit Rücksicht auf § 14 BDO deshalb nicht zulässig sei. Der Beamte wurde jedoch darauf hingewiesen, daß er bei einer etwaigen neuen Verfehlung dieser oder ähnlicher Art mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu rechnen hätte.
Wenn das Bundesdisziplinargericht darauf hinweist, daß es sich damals um eine nicht einschlägige Verfehlung gehandelt habe und keinerlei Verbindung zwischen der damals begangenen und der jetzt abgeurteilten Tat bestünde, beide vielmehr einen ganz verschiedenen Rechtsgüterschutz beträfen, so gibt das für die hier geforderte Prognose nichts her. Denn hier geht es weder um den Schutz einzelner Rechtsgüter noch um die Verhinderung spezifischen Fehlverhaltens. Es kommt allein darauf an, den Beamten künftig zur Erfüllung aller seiner sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten anzuhalten und - nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse - der Gefahr vorzubeugen, daß er wegen schuldhaften Fehlverhaltens, mag dieses auch auf verschiedenen Gebieten gelegen und unterschiedliche Pflichten betroffen haben, eines Tages für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar wird. Dieses Ziel ist, wie ausgeführt, mit einer an die Stelle einer Gehaltskürzung getretenen Einstellungsverfügung der Einleitungsbehörde bisher nicht erreicht worden; es kann demnach von einer erneuten Einstellungsentscheidung ebensowenig erwartet werden; es muß deshalb vielmehr mit der normalen Folge eines Dienstvergehens, der angemessenen Disziplinarmaßnahme, zu erreichen versucht werden. Ob der Beamte als labil oder unzuverlässig in diesem oder jenem Bereich angesehen oder ob er gar als "notorischer Rechtsbrecher" bezeichnet werden kann, ist ohne Belang: Auf Ziel und Erwartung künftiger Einhaltung aller Beamtenpflichten kommt es hier ausschließlich an. Da weder in der Person des Beamten noch in der Art der ihm zur Last gelegten Verfehlung und deren Einzelheiten sowie in der Bestrafung dieserhalb selbst Umstände zu erkennen sind, die zu der Annahme berechtigen, die Strafe würde jetzt einen ganz anderen erzieherischen Wert auf den Beamten haben, als dies vordem, insbesondere mit der Strafe vom 1. Juli 1981, der Fall gewesen ist, muß die Gehaltskürzung nunmehr verhängt werden. Die Vorschrift des § 14 BDO steht ihr nicht entgegen. Denn wenn die Gehaltskürzung zur Pflichtenmahnung erforderlich ist, dann ist sie auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums geboten.
Bei der Festsetzung der Gehaltskürzung geht der Senat hinsichtlich des Bruchteils von seiner ständigen Rechtsprechung aus, da der Beamte in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; hinsichtlich der Laufzeit geht er von der Erwägung aus, daß sich das Disziplinarverfahren, von dem wegen der mit dem Verfahren und dessen Ungewissen Ausgang verbundenen psychischen Belastung für den Beamten eine gewisse erzieherische Wirkung erwartet werden darf, ohne das Zutun des Beamten in die Länge gezogen hat, daß dem Beamten insbesondere nicht die Dauer des Berufungsverfahrens zur Last gelegt werden kann. Der Senat meint daher, trotz des nicht unerheblichen Gewichts des Dienstvergehens die Laufzeit der Gehaltskürzung auf vier Monate beschränken zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Pellnitz
Sträter