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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1987, Az.: BVerwG 1 D 7.86

Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.11.1985 - AZ: X VL 49/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Karl Krämer,
Postbetriebsassistent Gerhard Diehl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X ..., vom 21. November 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht ... den Beamten am 9. Oktober 1984 wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und wegen Diebstahls - Vergehen gemäß §§ 242, 263, 266 StGB - rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

  1. 1.

    in seiner Eigenschaft als Instandhaltungskraft der Kraftfahrzeugwerkstatt des Postamts ... die engen dienstlichen Beziehungen zu einer Autofirma und seine persönliche Bekanntschaft zu einem Kraftfahrzeugmeister dazu ausgenutzt zu haben, sich selbst zum Schaden der Deutschen Bundespost rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen,

  2. 2.

    aus dem Ersatzteillager der Kraftfahrzeugwerkstatt beim Postamt ... einem gebrauchten, aber noch funktionstüchtigen Stoßdämpfer entwendet zu haben,

2

dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 21. November 1985 unter Zubilligung eines auf sechs Monate befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen für gebunden und folgenden Sachverhalt für erwiesen gehalten:

4

Der als Instandsetzungskraft in der Kraftfahrzeugwerkstatt eingesetzte Beamte war für die Betriebssicherheit der Dienstkraftfahrzeuge des Postamts ... verantwortlich und befugt, im Namen der Deutschen Bundespost Aufträge an private Werkstätten zu vergeben, darunter auch an die Firma W..

5

Nachdem er selbst aus Beständen der Deutschen Bundespost am 6. Oktober 1983 einen stark reparaturbedürftigen Pkw VW-Golf erworben hatte, vereinbarte er mit dem Kraftfahrzeugmeister der Firma W. daß der Pkw dort repariert werde. Man kam überein, daß der Beamte für den Großteil der Instandsetzungsarbeiten nichts zu bezahlen brauche und daß die Materialkosten der Deutschen Bundespost in Rechnung gestellt würden so, als ob die Firma W. die betreffenden Leistungen für ein posteigenes Fahrzeug erbracht habe. Im Rahmen dieser Vereinbarung stellte der Beamte am 6. und am 14. Oktober 1983 unter den laufenden Nummern 48/309 bzw. 48/318 für die Firma W. je einen Auftrag zur Instandsetzung von Postdienstkraftwagen aus, obwohl an dem im Auftrag bezeichneten Fahrzeug nichts zu reparieren war. Für die Erledigung der beiden derart fingierten Aufträge stellte die Firma W. auf Veranlassung ihres Kraftfahrzeugmeisters der Deutschen Bundespost insgesamt 877,03 DM in Rechnung, die den Rechnungsbetrag zahlte.

6

Dem Ersatzteillager der Kraftfahrzeugwerkstatt des Postamts ... entnahm der Beamte einen Stoßdämpfer, der schon gebraucht, aber noch funktionstüchtig war. Der Stoßdämpfer wurde bei der Firma W. in das privateigene Fahrzeug des Beamten eingebaut.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und insgesamt als vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt, das den Beamten, der sich als korrupt erwiesen habe, vertrauensunwürdig erscheinen lasse und seinen weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst unmöglich gemacht habe.

8

Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte wegen seiner zwanzigjährigen, sonst tadelfreien Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost nicht unwürdig, im Umfang von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf zunächst sechs Monate auch bedürftig.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, die auf eine mildere Disziplinarmaßnahme gerichtet und damit begründet ist, daß das Bundesdisziplinargericht nicht alle zu seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt habe. Er sei keineswegs gezielt von vornherein darauf ausgegangen, sich seinen unfallgeschädigten Pkw auf Kosten der Deutschen Bundespost reparieren zu lassen, sondern im Laufe der Geschehnisse sei er hierzu nach und nach überredet worden. Er habe - selbst nicht als Kraftfahrzeugmechaniker ausgebildet und auch sonst nicht einschlägig unterwiesen - angenommen, daß es nach der von ihm mit rund 130 DM bezahlten Vermessung des Fahrzeugs mit kleinen Reparaturen sein Bewenden haben werde, die die Firma W. nebenbei miterledigen könne. Als es dann doch zu weit höherem Reparaturaufwand gekommen sei, sei dies nicht nur für ihn überraschend gewesen, sondern er habe sich die fingierten Postaufträge auch von kundiger Seite aufdrängen lassen. So sei er letztlich in diese Sache hineigeschlittert. Die Stoßdämpfer habe er für Schrott gehalten. Sie hätten aus einem ausgeschlachteten Fahrzeug gestammt und wären nach seiner Überzeugung niemals mehr in einem Fahrzeug der Deutschen Bundespost verwendet worden.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Dieser hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt außerordentlich schwer und macht die Dienstentfernung unvermeidbar.

13

Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, daß Betrug zum Nachteil des Dienstherrn oder Untreue nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme führt, sondern daß im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist (BVerwGE 53, 75 <77>[BVerwG 14.10.1975 - I D 36/75];  63, 334 <337>[BVerwG 07.02.1980 - 2 WD 67/79]; zuletzt Urteile vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 D 63.86 und 88.86 -). Kein Zweifel an der Notwendigkeit der Höchstmaßnahme ist in dieser Rechtsprechung aber u.a. in denjenigen Fällen gelassen worden, in denen der Beamte unter mißbräuchlichem Ausnutzen seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten gehandelt hat oder sein betrügerisches Verhalten mit einer weiteren Verfehlung einhergeht, der erhebliches disziplinares Eigengewicht zukommt. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.

14

Zum mißbräuchlichen Ausnutzen der im Einzelfall anvertrauten Dienstgeschäfte mit dem Ziel und der Folge eigenen geldwerten Vorteils mit entsprechender finanzieller Einbuße des Dienstherrn hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Disziplinarfall, in dem der beschuldigte Beamte seine dienstliche Tätigkeit als Hilfssachbearbeiter für Instandsetzung und Beschaffung im Kraftfahrwesen dazu benutzt hat, Reparaturen und Beschaffungen für sich und seine privaten Zwecke auf Rechnung und Kosten des Dienstherrn ausführen zu lassen, u.a. ausgeführt (BVerwGE 76, 228 <229, 230>[BVerwG 28.11.1984 - 1 D 115/83]):

"... Sicher unterscheidet sich sein Verhalten von der Unterschlagung dienstlicher Gelder durch unmittelbaren Zugriff sowohl in der strafrechtlichen Einordnung als auch in der Begehungsform. Für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung aber macht es keinen Unterschied, ob sich ein Beamter - wie etwa im Schalter- und Kassendienst bei Bundesbahn oder Bundespost - durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert und sich dadurch strafbarer Unterschlagung schuldig macht, oder ob er unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich aus ihr ergebenden Möglichkeiten das Vermögen seines Dienstherrn jedenfalls buchmäßig dafür verwendet, sich bei Dritten Gegenstände für sich selbst und seinen eigenen privaten Gebrauch zu verschaffen und hierdurch Untreue im strafrechtlichen Sinne begeht. In beiden Fällen erweist sich der Beamte gleichermaßen als unredlich und versagt im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten (vgl. u.a. Urteile vom 25. Mai 1981 - BVerwG 1 D 29.80 - und vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109.81 - <BVerwGE 76, 28>, denen jeweils Manipulationen im Postscheckdienst zugrunde lagen)...".

15

Die zweite Voraussetzung ist dadurch erfüllt, daß sich der Beamte neben dem betrügerischen Verhalten durch Wegnahme des Stoßdämpfers aus der Werkstatt des Postamts auch des Diebstahls zum Nachteil seines Dienstherrn schuldig gemacht und dadurch, daß die Werkstattarbeiten der Firma W. zum großen Teil für ihn kostenfrei durchgeführt worden sind, auch noch unzulässige Geschenkannahme im Sinne des § 70 BBG begangen hat. Denn unter Belohnungen oder Geschenken im Sinne dieser Bestimmung ist jede Vergünstigung zu verstehen und dem Beamten ist diese Vergünstigung in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit gewährt worden. Der Diebstahl des Stoßdämpfers ist im übrigen nicht etwa deshalb von geringem Gewicht, weil dieser nicht mehr fabrikneu war. Daß der Stoßdämpfer noch funktionstüchtig war, steht für den Senat bindend fest. Daß er auch als gebrauchsfähig angesehen wurde, ergibt sich zum einen daraus, daß er ausgebaut und auf Lager genommen worden war, daß ihn auch der Beamte für geeignet hielt daraus, daß er ihn von der Firma Wittich in seinen Pkw einbauen ließ.

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Milderungsgründe, die danach allein ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Eine wirtschaftliche Notlage kann ebenso wie eine schockartig ausgelöste und für einen Schock typische Reaktion von vornherein ausgeschlossen werden. Aber auch für eine spontane Gelegenheitstat ist nichts ersichtlich. Der Beamte hatte einen nur wenig mehr als vier Jahre alten Pkw VW-Golf zum Preise von 600 DM erworben; allein der Kaufpreis mußte ihm sagen, daß er mit der Notwendigkeit erheblichen Reparaturaufwandes rechnen mußte, wenn er den Pkw wieder betriebs- und leistungsfähig herrichten lassen wollte. Er kann daher weder überhaupt von Instandsetzungskosten überrascht gewesen sein noch davon, daß sich auch nach der Vermessung des Fahrzeugs noch derartige Kosten ergeben haben. Denn die Vermessung dient zunächst nur dazu festzustellen, was an dem Gegenstand der Vermessung nicht in Ordnung und deshalb noch reparaturbedürftig ist; sie ist aber keine Reparatur und kann eine solche auch nicht ersetzen. Das gesamte Vorgehen des Beamten nach dem Erwerb des Postkraftwagens am 6. Oktober 1983 weist alle Merkmale zielstrebigen, planvollen Vorgehens zum eigenen Vorteil und zum Nachteil des Dienstherrn auf; es kann unter diesen Umständen nicht als persönlichkeitsfremd angesehen werden, auch wenn sich der Beamte bis dahin tadelfrei geführt und nicht unkorrekt gezeigt hat.

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Der Beamte kann sich zu seiner Entlastung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, von Dritten zu seinem Vorgehen veranlaßt und sogar in die Sache "hineingeschlittert" zu sein. Dafür, daß ein Dritter Interesse an dem unredlichen Vorgehen des Beamten gehabt haben könnte, ist nichts ersichtlich; insbesondere spricht nichts dafür, daß der Kraftfahrzeugmeister der Firma W. Anstifter oder gar treibender Teil gewesen wäre. In den Gründen des Strafurteils ist ausgeführt, daß der Kraftfahrzeugmeister keinen finanziellen Vorteil aus den Manipulationen hatte. Auch würde es den Beamten nicht entlasten, sollte ihm die Möglichkeit derartigen Fehlverhaltens wirklich von einem Dritten aufgezeigt oder sogar empfohlen worden sein. Denn es muß als selbstverständliche Pflicht von jedem Beamten verlangt werden, daß er sich unlauteren Ansinnen gegenüber gewappnet erweist und sich zu unredlichen Machenschaften weder selbst hinreißen noch durch Dritte einspannen läßt.

18

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Dienstentfernung bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden, zumal der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten wegen seiner mehr als zwanzigjährigen, sonst tadelfreien Dienstzeit mit stets günstig bewerteten Leistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Er ist aber nicht bedürftig. Eine genehmigte Nebenbeschäftigung bringt ihm zur Zeit monatlich 2.088 DM brutto ein, von denen er zur Zeit zwar nur rund 1.100 DM netto ausgezahlt erhält. Selbst dieser Betrag würde zusammen mit dem Arbeitsverdienst, den seine Ehefrau aus einer Teilzeitbeschäftigung bei der Deutschen Bundespost bezieht, dazu ausreichen, um den notwendigen Unterhalt der Familie sicherzustellen. Nach Vorlage der ersten Steuerkarte kann der Beamte zudem mit einem wesentlich höheren Nettoentgelt für seine Beschäftigung rechnen. Sollte der Beamtekünftig unverschuldet in Not geraten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

19

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz