Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 2 WD 67/79
Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage; Schweres Dienstvergehen; Erhebliche Milderungsgründe; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 67/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 04.09.1979 - AZ: 5 VL 3/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 63, 331 - 334
- DokBerB 1980, 161
- NZWehrR 1980, 190
- RiA 1980, 190
Amtlicher Leitsatz
Auch eine falsche uneidliche Aussage oder die Verleitung eines Dritten hierzu ist ein schweres Dienstvergehen, das im Regelfall zwar nicht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, wohl aber die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad erfordert und es nur bei erheblichen Milderungsgründen rechtfertigt, hiervon abzusehen (Anschluß BVerwG, 13.12.1972, II WD 30.72, BVerwGE 46, 41).
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
ferner
Oberstleutnant Kolster,
Unteroffizier Luding
als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. September 1979 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem früheren Soldaten und den Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat besuchte fünf Jahre die Volksschule und sechs Jahre eine Realschule, die er 1969 mit dem Zeugnis der mittleren Reife abschloß. Eine Lehre als Stahlbauschlosser beendete er nach einem Jahr, anschließend war er als Kraftfahrer in Speditionen tätig.
Zum 1. Juli 1971 wurde er als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen. Auf Grund seiner Bewerbung wurde er mit der Urkunde vom 5. April am 13. April 1972 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde zunächst auf vier, dann auf acht Jahre festgesetzt, nach deren Ablauf er am 30. Juni 1979 aus der Bundeswehr ausschied.
Am 18. Dezember 1974 wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt. Er wurde als Funkunteroffizier, Fernmeldeunteroffizier, Funktruppführer und Fliegerleittruppführer eingesetzt und mit "voll befriedigend" beurteilt. Er erwarb die Berechtigung, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Bronze zu tragen. Vom 3. April 1978 an war er zur Teilnahme an einer Fachausbildung zum Masseur und Medizinischen Bademeister vom militärischen Dienst freigestellt.
Disziplinar wurde der frühere Soldat mehrfach gemaßregelt:
- am 24. September 1974 mit 150 DM Disziplinarbuße, weil er während einer Gefechtsübung zusammen mit dem Kraftfahrer ein Gasthaus aufgesucht und trotz Alkoholverbots Cognac und Bier getrunken hatte;
- am 24. Februar 1975 mit 100 DM Disziplinarbuße wegen verspäteten Dienstantritts;
- am 7. April 1977 mit einem strengen Verweis wegen Verstoßes gegen Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Munition.
Der frühere Soldat hat als Stabsunteroffizier Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1.625,87 DM auf die Dauer von 18 Monaten und eine Übergangsbeihilfe von 22.778,36 DM erdient. Die Übergangsbeihilfe ist bisher nicht ausgezahlt worden.
Der frühere Soldat ist seit dem 16. Juli 1971 verheiratet, aus der Ehe sind drei Kinder von neun, fünf und dreieinviertel Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht mehr erwerbstätig. Auf Grund von Pfändungen werden vom Wehrbereichsgebührnisamt monatlich rund 230 DM von den Bezügen des früheren Soldaten einbehalten. Dieser tilgt damit erhebliche Schulden, die aus einem inzwischen aufgegebenen Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau herrühren. Er verdient als Praktikant noch bis März 1980 monatlich 800 DM; danach erhält er nach seinen Angaben in einer weiteren Ausbildung keine Bezahlung.
II
Im August 1975 hatte der frühere Soldat, der sich allein in seinem Pkw auf der Fahrt von der Kaserne zu einer Bekannten befand, einen Unfall verursacht. Er hatte durch Unachtsamkeit einen Radfahrer gestreift und ihn zu Fall gebracht; der Radfahrer hatte leichte Verletzungen erlitten. Der frühere Soldat war nach kurzer Weiterfahrt an den Unfallort zurückgekehrt und hatte mit dem Geschädigten verhandelt, war dann jedoch weitergefahren, ohne sich mit diesem geeinigt oder ihm seine Anschrift oder Daten seines Fahrzeugs gegeben zu haben. Wegen dieses Vorfalls war der frühere Soldat am 3. Dezember 1975 durch das Amtsgericht Lüneburg - 15 Ds 190/75 - wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Sichentfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt, seine dagegen unbeschränkt eingelegte Berufung durch Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg am 1. Juni 1976 - 13 Ns 30/75 - VI 148/75 - verworfen worden.
Im Juni 1977 kam es zu einem weiteren Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Das Schöffengericht in Lüneburg - 13 Ls 111/77 (20 - 107/77) - verurteilte ihn am 16. Februar 1978 wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM. Die dagegen vom früheren Soldaten in vollem Umfang eingelegte Berufung wurde durch die 2. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg am 17. Januar 1979 verworfen. Dieses Urteil ist seit dem 25. Januar 1979 rechtskräftig. Strafe und Kosten tilgt der frühere Soldat in monatlichen Raten von 80 DM.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den früheren Soldaten am 4. September 1979 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 7. Juni 1979 vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve. Sie legte ihrer Entscheidung die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO als bindend erachteten Feststellungen der 2. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt zugrunde:
In dem gegen ihn 1975 durchgeführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort rief der frühere Soldat etwa sechs Wochen nach dem Unfall die mit ihm damals eng befreundete Rosemarie St. an und fragte sie, ob sie für ihn in der Unfallgeschichte als Zeugin aussagen könne. Sie erklärte jedoch, das nicht tun zu wollen. Bei einem späteren Treffen überredete sie der frühere Soldat, für ihn auszusagen, und erklärte ihr auch genau, was sie sagen solle. Auf Anstiftung des früheren Soldaten sagte die Zeugin St. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lüneburg am 3. Dezember 1975 wie folgt aus:
"Ich befand mich im Wagen des R.. Er wollte mich nach Hause fahren. Wir hörten ein Klappern. R. stieg aus. Was gesprochen wurde, habe ich nicht vernommen. Nach dem Einsteigen sagte R., daß er dem anderen seine Personalien und Autonummer gegeben habe. Ich weiß nicht, ob Herr Sommer ein anderes Fahrzeug angehalten hat."
Diese Aussage war falsch; denn die Zeugin befand sich zur Zeit des Unfalls nicht im Wagen des früheren Soldaten, sondern erwartete ihn in ihrer Wohnung in H.. Wegen dieser falschen uneidlichen Aussage wurde sie gleichzeitig mit dem früheren Soldaten durch das Schöffengericht Lüneburg am 16. Februar 1978 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
Das Verhalten des zur Tatzeit noch Wehrdienst leistenden früheren Soldaten wertete die Kammer als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) und damit als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte sie nach einem Hinweis auf die verschärfte Vorgesetztenhaftung (§ 10 Abs. 1 SG) aus:
Bei der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage vor Gericht handele es sich um eine schwere Pflichtverletzung. Ein Soldat zeige mit einem derartigen Verhalten, daß man sich auf seine Glaubwürdigkeit nicht verlassen könne. Der frühere Soldat habe sein Anliegen gegenüber seiner damaligen Bekannten auch mit einer erheblichen Beharrlichkeit und Rücksichtslosigkeit durchgesetzt. Es habe dazu einer Überredung bei einem späteren Treffen bedurft, nachdem die Zeugin sich vorher geweigert habe, dem Ansinnen des früheren Soldaten nachzukommen. Zwar sei eine derartige Mißachtung der gerichtlichen Aufgabe der Wahrheitsfindung nicht einer Anstiftung zum Meineid gleichzusetzen. In schwerwiegenden Fällen könne aber gleichwohl die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich sein. Trotz der ungünstigen Beurteilung der Persönlichkeit des früheren Soldaten durch seinen Disziplinarvorgesetzten sei die schwerste disziplinargerichtliche Maßnahme hier nicht angemessen. Das Fehlverhalten entspreche jedoch der von seinem Disziplinarvorgesetzten als leichtlebig bezeichneten früheren Soldaten. Es bedürfe deshalb zur angemessenen Ahndung einer Dienstgradherabsetzung. Es müsse ihm nachdrücklich und mit länger wirkenden Folgen vor Augen geführt werden, daß eine strafbare Beeinflussung einer Zeugin auch disziplinar-rechtlich harte Konsequenzen nach sich ziehe. Daß es bei dem Verfahren, in dem die Zeugin zur Falschaussage veranlaßt wurde, um keinen Sachverhalt von erheblicher Tragweite gegangen sei, könne sich nicht mildernd auswirken. Für die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung sei diese Frage unerheblich. Entscheidend bleibe, daß in jedem - auch weniger bedeutsamen - Verfahren das Gericht die Wahrheit zu finden und den Sachverhalt aufzuklären habe. Es habe auch mit der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve nicht sein Bewenden haben können. Der frühere Soldat sei als Vorgesetzter nicht mehr tragbar. Die Erziehungsaufgabe gegenüber unterstellten Soldaten erfordere integre und glaubwürdige Vorgesetzte. Diese Voraussetzung sei nicht mehr gegeben, wenn ein Vorgesetzter sich ein derartiges Fehlverhalten jederzeit von Untergebenen vorwerfen lassen müsse. Gegen das Belassen eines hervorgehobenen Mannschaftsdienstgrades habe die Kammer jedoch keine Bedenken gehabt und den früheren Soldaten deshalb in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Gegen dieses ihm am 22. September 1979 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 8. Oktober 1979 Berufung eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren einzustellen,
hilfsweise,
auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers zu erkennen.
Diese Anträge hat der frühere Soldat am 12. Oktober 1979 durch seine Verteidiger wie folgt begründen lassen:
Auszugehen sei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Lüneburg vom 16. Februar 1978. Danach werde dem früheren Soldaten die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Last gelegt. Unter Berücksichtigung der Bindungswirkung dieses Urteils werde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt. Das angefochtene Urteil verkenne die Zumessungsrichtlinien des § 34 WDO. Danach seien neben Eigenart und Schwere des Dienstvergehens dessen Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit sowie die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens müsse mitberücksichtigt werden, daß es sich um eine außerdienstliche Verfehlung gehandelt habe. Das Dienstvergehen habe auch keine unmittelbaren Folgen bezüglich der Verwendung des früheren Soldaten im Dienst gehabt. Das Disziplinarverfahren sei erst nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eingeleitet worden, die Bundeswehr habe mithin während der Restdienstzeit des früheren Soldaten auch nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Lüneburg keine Bedenken gegen seine Weiterverwendung als Vorgesetzter gehabt. Es fehle nicht nur an dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens, auch sonst habe dieses keine erheblichen Auswirkungen gezeitigt. Der frühere Soldat sei trotz der Aussage der Zeugin Stutzki wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht verurteilt worden. Dem Fehlverhalten sei allenfalls ein Beförderungsverbot angemessen, das gegen den früheren Soldaten nach § 61 WDO nicht mehr verhängt werden könne. Ein Angehöriger der Reserve dürfe aber nicht schlechter gestellt werden als ein im Dienst befindlicher Soldat. Auf Dienstgradherabsetzung dürfe daher nicht erkannt werden. Dies scheine auch die Kammer erkannt zu haben, wenn sie unter Mißachtung der Bindung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar der rechtskräftig festgestellten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage eine Wertung in Richtung auf ein Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB gegeben habe, obwohl lediglich ein Vergehen gemäß § 12 Abs. 2 StGB vorliege. Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß die von der Tendenz her nicht positive Beurteilung des früheren Soldaten durch Hauptmann B. in der Hauptverhandlung vor der Kammer nicht übereinstimme mit der letzten von ihm erstellten Beurteilung. Deren Beiziehung werde beantragt. Für den Fall, daß dem Hauptantrag nicht gefolgt werde, sei dem auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers lautenden Hilfsantrag zu folgen. Das erstinstanzliche Urteil verkenne, daß auch ein Hauptgefreiter wie ein Unteroffizier Vorgesetztenfunktionen ausübe. Dies gelte insbesondere für Hauptgefreite einer Funkeinheit.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, es sei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Lüneburg vom 16. Februar 1978 auszugehen, war darin nicht ein Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen der Kammer zu sehen, die mit Recht ihre Feststellungen denen des Urteils der 2. Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Januar 1979 entnommen hat. Abgesehen davon, daß in allen hier wesentlichen Punkten beide Urteile übereinstimmen, hat anscheinend die Verteidigung lediglich verkannt, daß hier die Feststellungen des auf die volle Berufung des früheren Soldaten ergangenen Berufungsurteils und nicht die des erstinstanzlichen Strafurteils bindend waren. Als eine Rüge, die Kammer habe sich zu Unrecht auf das Urteil der Strafkammer gestützt und damit unrichtige Tatfeststellungen getroffen, war diese Wendung in der Berufungsbegründung mangels näherer Darlegungen nicht anzusehen.
Das - noch dazu unzutreffende - Vorbringen der Berufungsbegründung, die Kammer habe das Fehlverhalten in Richtung auf ein Verbrechen und nicht als Vergehen gewertet, war ebensowenig geeignet, eine volle Berufung zu begründen. Die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für das disziplinargerichtliche Verfahren irrelevant, solange sich nicht daraus bestimmte Tat- oder Schuldfeststellungen ergeben. Als Angriff, die Kammer sei anders als das Strafurteil von einer Verleitung zum Meineid ausgegangen, ließ sich die Berufungsbegründung insoweit nicht verstehen. Auch die weiteren darin erhobenen Rügen richten sich nur gegen die Zumessungserwägungen der Kammer, nicht aber gegen deren Tat- und Schuldfeststellungen oder ihre rechtliche Würdigung. Der Senat hatte diese daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - die dem Dienstvergehen angemessene Maßnahme zu finden (§§ 327, 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).
3.
Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich nur zum Teil als begründet.
Mit Recht hat die Kammer es als schweres Dienstvergehen angesehen, wenn ein Soldat, der auf Grund seiner Vorgesetztenstellung zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung gehalten ist (§ 10 Abs. 1 SG), eine Zeugin dazu verleitet, in einem gerichtlichen Verfahren die Unwahrheit zu sagen. Ein Staatsdiener verstößt nicht nur mit einer eigenen falschen Zeugenaussage vor Gericht, sondern auch mit der Verleitung eines Dritten dazu gegen seine Grundpflicht, nicht den Aufgaben anderer Staatsorgane entgegenzuwirken. Er versucht damit, die Wahrheitsfindung durch das Gericht zu vereiteln. Hier ging es dem früheren Soldaten gerade darum, eine Fehlentscheidung des Gerichts durch seine Einflußnahme auf die Zeugin herbeizuführen. Ein Soldat, der unbedenklich die Wahrheitsfindung durch ein Gericht zu vereiteln sucht, untergräbt damit auch seine Glaubwürdigkeit im dienstlichen Bereich, der gerade für das Soldatenverhältnis - wie aus der in keinem anderen Pflichtenkatalog zu findenden ausdrücklichen Normierung der Wahrheitspflicht zu entnehmen ist - besondere Bedeutung zukommt.
Wenn auch die bei Meineid regelmäßig gebotene Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei der Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage allenfalls bei ganz erheblichen Erschwerungsgründen in Betracht kommen kann, die hier nicht festzustellen waren, gebieten Eigenart und Schwere auch bei einem derartigen Fehlverhalten die Dienstgradherabsetzung. Der Kammer ist auch darin beizupflichten, daß ein Soldat sich mit einem derartigen Dienstvergehen regelmäßig als Vorgesetzter disqualifiziert und deshalb in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen ist. Die von der Kammer für angemessen gehaltene Dienstgradherabsetzung hatte deshalb auch für den Senat den Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen zu bilden. Einer solchen Maßnahme steht nicht, wie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, entgegen, daß der frühere Soldat auch nach Rechtskraft des Strafurteils in einer Vorgesetztenstellung belassen wurde. Maßnahmen der Truppe sind nicht geeignet, den Entscheidungen der Wehrdienstgerichte vorzugreifen.
Mit Recht hat die Kammer auch dem früheren Soldaten angelastet, daß er sein Ziel mit besonderer Hartnäckigkeit verfolgt hat. Er hat sich keineswegs mit der ersten Ablehnung seines Ansinnens durch die Zeugin St. abgefunden, sondern sie in einer erneuten Unterredung für sein Vorhaben zu gewinnen gewußt. Es muß ihm auch zum Nachteil gereichen, daß er in dem Strafverfahren wegen der Unfallflucht auch vor der Berufungshauptverhandlung auf die Zeugin Einfluß zu nehmen versucht und sie schließlich, nachdem sie ihm erklärt hatte, sie werde die Wahrheit sagen, dazu veranlaßt hat, die Ladung des Gerichts zu mißachten und mit einer unwahren Entschuldigung nicht zum Termin zu erscheinen.
Andererseits waren erhebliche Milderungsgründe nicht zu verkennen, die es erlaubten, dem früheren Soldaten für das Reserveverhältnis einen Vorgesetzteneigenschaft verleihenden, wenn auch herabgesetzten Dienstgrad zu belassen. Mildernd konnte berücksichtigt werden, daß es hier dem früheren Soldaten nicht darum ging - wie die Kammer möglicherweise angenommen hat -, sich einer zivilrechtlichen Ersatzpflicht gegenüber dem Unfallgeschädigten zu entziehen. Der frühere Soldat stand als Unfallverursacher fest, als er sich an die Zeugin St. mit der Bitte um Hilfe wandte. Die von ihm veranlaßte falsche Aussage der Zeugin sollte ausschließlich der Entlastung des früheren Soldaten von dem Vorwurf der Unfallflucht dienen. Dieses Ziel hat der frühere Soldat nicht nur nicht erreicht, die von ihm veranlaßte falsche Aussage der Zeugin St. war dazu von vornherein in dieser Form ungeeignet, die den früheren Soldaten belastende Aussage des Geschädigten zu widerlegen. Ein derart untauglicher - wenn auch mit kriminellen Mitteln unternommener - Versuch der Selbstbegünstigung war als weniger schwerwiegend zu werten, als wenn der frühere Soldat etwa zu einer seine Verantwortlichkeit für den Unfall in Frage stellenden falschen Aussage zu verleiten versucht hätte.
Waren die Leistungen des früheren Soldaten bis zu diesem Dienstvergehen keineswegs überzeugend und seine Führung bis dahin nicht tadelfrei, so war andererseits eine Nachbewährung nicht zu verkennen. Alle diese Umstände erlaubten es zwar, von der Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad, nicht jedoch von dieser Maßnahmeart überhaupt abzusehen.
4.
Mit der Milderung des angefochtenen Urteils in eine Dienstgradherabsetzung zum Unteroffizier hat der frühere Soldat einen Teilerfolg mit seiner Berufung erzielt. Er ist zwar mit seinem auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Hauptantrag nicht durchgedrungen, wohl aber mit dem Hilfsantrag, der auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers lautete. Es erschien dem Senat deshalb billig, den früheren Soldaten gemäß § 131 Abs. 2 WDO von den Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu entlasten und auch gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO die Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund zu überbürden.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
Kolster
Luding