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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 11.90

Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen; Begehung einer Trunkenheitsfahrt durch einen Alkoholiker; Teilnahme an einer Entziehungskur durch einen Beamten nach der Begehung eines Dienstvergehens; Bemühen um Alkoholabstinenz nach einem Dienstvergehen; Gebotenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinrmaßnahme neben einer strafgerichtlichen Verurteilung; Voraussetzungen der Einstellung eines Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 11.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.12.1989 - AZ: VIII VL 38/89

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,ferner
Postamtsrat Karl Ott, Postbetriebsassistent Jürgen Spür als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 15. Dezember 1989 aufgehoben.

Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die der Postoberinspektorin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Amtsgericht ... verurteilte die Beamtin am 12. Januar 1988 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung - Vergehen gemäß § 315 c StGB - zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 DM und setzte die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr fest. Das Landgericht ... verwarf die Berufung der Beamtin durch Urteil vom 10. März 1988, das Oberlandesgericht ... ihre Revision durch Beschluß vom 1. November 1988.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt legt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

trotz einschlägiger Vorstrafe und disziplinarer Vorbelastung am 15. Juni 1987 außerhalb des Dienstes wiederum in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit einem Kraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verschuldet zu haben,

3

der Beamtin den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1989 auf eine Geldbuße von 500 DM erkannt. Es hat gemäß seiner gesetzlichen Bindung an das Berufungsurteil des Landgerichts ... (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen bzw. folgende Wertungen vorgenommen:

5

Die seit 1982 zunehmend dem Alkohol verfallene Beamtin, die als Dienststellenleiterin insbesondere für den Paketzustelldienst nebst Einteilung von Fahrern und Fahrzeugen verantwortlich war, hatte am 15. Juni 1987 von 11.00 bis 17.00 Uhr Dienst. In der letzten dreiviertel Stunde des Dienstes nahm sie zwei sog. Flachmänner Weinbrand mit einem Gesamtinhalt von 0,4 Litern zu sich. Das führte dazu, daß sie kurz vor 17.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2 Promille hatte. Obwohl sie wußte, daß sie in diesem Zustand nicht mehr fahren durfte, setzte sie sich über ihre Bedenken hinweg und befuhr mit ihrem Pkw gegen 17.00 Uhr öffentliche Straßen im Stadtgebiet von C. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu wenden und zu einem auf der anderen Straßenseite befindlichen Imbißstand zu gelangen, übersah sie alkoholbedingt einen anderen Kraftwagen und stieß mit diesem zusammen. Dabei entstand an dem anderen Pkw Sachschaden in Höhe von 2.900 DM, an ihrem eigenen von mehr als 6.000 DM. Eine ihr um 17.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholspiegel von 2,35 Promille.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und, da es in besonderem Maße geeignet gewesen sei, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Von der an sich gebotenen Gehaltskürzung hat das Gericht deshalb absehen zu können gemeint, weil die Verfehlungen Ausfluß der akuten Alkoholkrankheit der Beamtin gewesen seien, sie es durch eine freiwillige Entziehungskur aber geschafft habe, ihre Alkoholkrankheit zu überwinden und seitdem "trocken" zu sein. Sollte sich die Beamtin jedoch erneut zu Verfehlungen gleicher oder ähnlicher Art hinreißen lassen oder gar in die nasse Phase der Krankheit zurückfallen, so würde sie ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzen.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er eine angemessene Gehaltskürzung beantragt.

8

Zur Begründung der ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, das lediglich auf Geldbuße lautende Urteil des Bundesdisziplinargerichts verkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bewerte die zugunsten der Beamtin sprechenden Umstände zu hoch. Die Beamtin belaste, daß sie in einer wegen eines vergleichbaren Dienstvergehens erlassenen Einstellungsverfügung bereits darauf hingewiesen worden sei, daß sie bei einem erneuten Versagen vergleichbarer Art mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu rechnen habe, daß sie ferner wegen Verstoßes gegen das absolute Alkoholverbot im Dienst mit einer hohen Geldbuße habe diszipliniert werden müssen und daß ihr - hier zudem bemerkenswert hoher - Blutalkoholspiegel durch Alkoholgenuß im Dienst hervorgerufen worden sei.

9

Die vom Bundesdisziplinargericht in den Vordergrund gestellten Erwägungen könnten wohl bei Bemessung der Dauer der Gehaltskürzung berücksichtigt werden; zu einer der Art nach geringeren Disziplinarmaßnahme dürften sie aber nicht führen.

10

II.

Die Berufung führt zur Einstellung des Verfahrens, die trotz des auf Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gerichteten Berufungsantrages zulässig ist (§ 25 BDO, § 301 StPO).

11

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den erkennenden Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und ggf. darüber zu befinden, ob diese mit Rücksicht auf § 14 BDO zulässig ist.

12

Das feststehende Dienstvergehen geht über das Gewicht einer Verfehlung hinaus, die noch mit einer Geldbuße disziplinarrechtlich angemessen zu ahnden wäre.

13

Trunkenheit am Steuer hat disziplinarisch sehr erhebliches Gewicht, da es heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise entspricht, wegen der allgemein geläufigen Gefahren, die von trunkenen Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für bedeutende Sachwerte ausgehen, eine derartige Tat nicht als Bagatelldelikt anzusehen. Ein solches Verhalten ist als Ausdruck verantwortungsloser, sozialschädlicher Einstellung vielmehr eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt, die bei einem Beamten als Täter zwangsläufig einen Achtungsverlust herbeiführt, der jedenfalls in aller Regel wiederum geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Das beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls wenig verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnisse hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein.

14

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt angesehen, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 33, 72;  83, 125) [BVerwG 18.02.1986 - 2 WD 49/85]. Einen solchen Umstand hat der erkennende Senat in ebenso ständiger Rechtsprechung u.a. darin gesehen, daß der Beamte Rückfalltäter oder daß zusätzlich zu dem Alkoholdelikt ein weiterer Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; die Beamtin ist straf- und disziplinarrechtlich - auch einschlägig - vorbelastet:

15

- Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Husum vom 8. November 19... wurde sie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und Unfallflucht - Vergehen gemäß §§ 142, 315 c StGB - mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM belegt, weil sie am 28. Juni 19... in ... mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.48 % Auto gefahren war, beim Einparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und trotz des angerichteten Fremdschadens von rund 1.500 DM die Unfallstelle verlassen hatte. Ihr Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf einer Sperrfrist von zwölf Monaten die Fahrerlaubnis nicht neu zu erteilen.

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- Das wegen des in den Straftaten liegenden Dienstvergehens veranlaßte Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung des Amtsvorstehers des Postamts C. vom 31. Januar 19... mit Rücksicht auf § 14 BDO eingestellt, weil es sich um die Ersttat der Beamtin handelte und die besonderen Voraussetzungen für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung nicht gegeben seien. In den Gründen der Einstellungsverfügung wurde die Beamtin jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie auch ein Dienstvergehen begangen habe, das an sich mit einer Gehaltskürzung zu ahnden gewesen wäre, und daß sie im Wiederholungsfall mit einem förmlichen Disziplinarverfahren zu rechnen habe.

17

- Durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts C. vom 23. August 19... wurde eine Geldbuße von 300 DM gegen die Beamtin verhängt, weil sie am 4. April und 9. Mai 19... gegen das ihr durch Verfügung des Amtsvorstehers vom 2. Januar 19... auferlegte absolute Alkoholverbot im Dienst verstoßen hatte. Die Beschwerde der Beamtin gegen diese Disziplinarverfügung wurde durch Beschwerdebescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 16. Januar 19... als unbegründet zurückgewiesen.

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Nur zweieinhalb Jahre nach der wegen eines einschlägigen Delikts erlassenen Einstellungsverfügung vom 31. Januar 19... hat sich die Beamtin sonach wiederum schwerwiegend schuldig gemacht, wobei sie nicht nur sogar mit Vorsatz gehandelt hat und es zu konkreter Gefährdung Dritter gekommen ist, sondern zusätzlich ins Gewicht fällt, daß sie auf der Heimfahrt vom Dienst war, folglich schon im Dienst unter dem sehr erheblichen Alkoholeinfluß eines Blutalkoholspiegels von mehr als zwei Promille gestanden hat. All dies sind Umstände, die es ausschließen, die nunmehr zu beurteilende Wiederholungstat disziplinar geringer einzustufen, als man es nach der ersten einschlägigen Verfehlung der Beamtin getan hat, bei der freilich auch noch Verkehrsunfallflucht eine Rolle spielte. Die vom Bundesdisziplinargericht angeführten Gründe greifen nicht durch. Auf die Alkoholkrankheit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie vermindert die Gefahren, die von Alkoholeinfluß im öffentlichen Straßenverkehr ausgehen und die für Strafbarkeit wie Sozialschädlichkeit des Verhaltens bestimmend sind, grundsätzlich nicht. Das Gewicht eines jeden Dienstvergehens wird aber durch die objektiven Umstände des Geschehens und durch die Schuld des Täters bestimmt. Da die Schuld der Beamtin für den Senat bindend feststeht, ist von ihrer Verantwortlichkeit auszugehen. Das gebietet es, normale Bewertungsmaßstäbe zugrunde zu legen mit der Folge, daß auch hier die Angemessenheit einer Gehaltskürzung im Sinne des § 9 BDO nicht zweifelhaft ist.

19

Von einem Beamten, bei dem schon einmal Strafe und disziplinare Abmahnung als Pflichtengebot nicht ausgereicht haben, kann grundsätzlich nicht erwartet werden, daß dies im einschlägigen Wiederholungsfall anders wäre. Es kann im Gegenteil nicht davon ausgegangen werden, daß nunmehr allein Strafe ausreichend sei, den Beamten zu einem Verhalten zu bestimmen, das mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten in Einklang steht. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß in einem derartigen Wiederholungsfall die Vorschrift des § 14 BDO der Verhängung der angemessenen Gehaltskürzung grundsätzlich nicht entgegensteht. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

20

Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - <BVerwGE 33, 174>, vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - <Leitsatz in BVerwG Dok.Ber. B 1982, 336> und vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 179>) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 191>). In Anwendung dieser Grundsätze sieht der Senat hier die Gehaltskürzung zusätzlich zur Kriminalstrafe als Ausnahme von der Regel nicht für geboten und deshalb auch nicht als zulässig an.

21

Die Beamtin ist, wie bereits oben angemerkt, Alkoholikerin. Sowohl die Tatsache ihrer Erkrankung als auch das Ausmaß ihrer alkoholischen Abhängigkeit ist ihr insbesondere in einer Kur mit stationärer Behandlung, die vom 29. Juni bis 23. Dezember 19... in G. also erst nach dem ihr zur Last gelegten Dienstvergehen, stattgefunden hat, zum Bewußtsein gebracht worden. Während eine vom 21. August 19... bis zum 11. März 19... im Landeskrankenhaus H. durchgeführte Kur der Behandlung psychosomatischer Beschwerden diente, hatte die Kur in G. speziell den Entzug des Alkohols zum Ziel. Die Kur war erfolgreich. Seit dieser zweiten Kur trinkt die Beamtin unwiderlegter Einlassung zufolge keinen Alkohol mehr; sie besucht außerdem mit Regelmäßigkeit einmal wöchentlich Veranstaltungen einer Abstinenzlergruppe der Anonymen Alkoholiker, obwohl sie sich inzwischen auch so den Anfechtungen des Alkohols gegenüber für gefeit hält.

22

Die Einlassung der Beamtin ist glaubhaft. Schon zwei aus den Akten ersichtliche Beurteilungen vom Februar bzw. Dezember 19... weisen hinsichtlich dienstlicher Führung und Leistungen der Beamtin wieder eine deutlich steigende Tendenz aus und bestätigen problemlose Einarbeit. Leistungsbereitschaft und eine für Vorgesetzte und Mitarbeiter angenehme dienstliche Zusammenarbeit mit ihr. Dasselbe geht aus einer vom Senat eingeholten dienstlichen Beurteilung vom 23. Oktober 19... hervor, in der der Beamtin die beanstandungsfreie Erledigung von Dienstgeschäften bestätigt wird, bei der ein hoher Grad von Verantwortungs- und Leistungsbereitschaft verlangt werde. Der Genuß oder der Einfluß von Alkohol sind seit ihrer zweiten Kur nicht mehr beobachtet worden.

23

Aufgrund des offensichtlich erfolgreichen Bemühens der Beamtin, Abstand von ihrer Alkoholabhängigkeit zu gewinnen, und ihrer jetzt ausnahmslos günstig beurteilten dienstlichen Führung und Leistung sieht der Senat die Verhängung der angemessenen Gehaltskürzung nicht für zusätzlich erforderlich an, um die Beamtin zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten. Diese hat in 17jähriger Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost bisher nur dann versagt, wenn sie unter dem Einfluß von Alkohol stand, dies zudem vor allem zu Zeiten, an denen sie wegen des Scheiterns ihrer Ehe und des Todes ihrer Mutter, die nach langem Krankenlager gestorben war, unter besonderen psychischen Belastungen stand, während sie sich jetzt nach drei Jahren absoluter Alkoholabstinenz von alkoholischen Neigungen frei meint. Unter diesen besonderen Voraussetzungen läßt sich der Senat von der Erwartung leiten, daß die seit dem 2. November 1988 rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht bei der beschuldigten Beamtin den Disziplinarzweck miterfüllen wird. Die Gehaltskürzung ist unter diesen Umständen nicht zulässig. Das Disziplinarverfahren ist vielmehr mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. BDO einzustellen (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO).

Bermel
Pellnitz
Sträter