Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1992, Az.: BVerwG 1 D 50.91
Entfernung aus dem Dienst bei einer Beteiligung eines Beamten außerhalb seines Dienstes an Versicherungsbetrügereien durch Fingierung von Kfz-Unfällen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 50.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.06.1991 - AZ: X VL 16/91
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
Fundstellen
- DVBl 1992, 1375 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1992, 249-252
- ZBR 1992, 286
Prozessführer
Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Die Beteiligung eines Beamten außerhalb seines Dienstes an Versicherungsbetrügereien durch Fingierung von Kfz-Unfällen kann disziplinarrechtlich so schwer wiegen, daß die Entfernung aus dem Dienst erforderlich wird (Bestätigung bisheriger Rechtsprechung).
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner
Bundesbahnobersekretär Wilhelm Feldkamp, Postbetriebsassistent Berthold Prus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 27. Juni 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Durch im Schuldspruch seit dem 23. Oktober 1989 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. September 1989 wurde der Beamte wegen gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, kostenpflichtig verurteilt. Auf seine strafmaßbeschränkte Berufung änderte das Landgericht ... das Urteil im Strafausspruch dahin ab, daß die Gesamtfreiheitsstrafe auf zehn Monate ermäßigt wurde. Dieses Urteil ist seit dem 16. Februar 1990 rechtskräftig.
2.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
außerhalb des Dienstes in O. und anderen Orten in der Zeit zwischen Dezember 1985 und Februar 1988 gemeinschaftlich mit anderen in sieben Fällen in der Absicht, sich und Dritten rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch geschädigt habe, daß er durch Vorspiegelung falscher und durch Entstellung und Unterdrückung wahrer Tatsachen Irrtümer erregte und unterhielt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 27. Juni 1991 wegen des angeschuldigten Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte hat sich gemeinschaftlich mit weiteren Tätern in O. und anderen Orten in der Zeit zwischen Dezember 1985 und Februar 1988 an fingierten Verkehrsunfällen beteiligt, um für sich selbst bzw. für andere die Auszahlungen nicht zustehender Entschädigungsleistungen von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen zu erlangen. Im einzelnen handelt es sich um folgende fingierte Unfälle:
a)
Der Sachverständige Gerd F. ließ auf den Beamten gegen Entlohnung von 500,00 DM einen BMW 320 zu, den dieser zwei Monate lang benutzen durfte, während F. die Kosten trug. Ein Dritter fuhr in seiner Firmenhalle ... mit einem Ford Granada eines weiteren Beteiligten auf den BMW 320 auf, während der Beamte anwesend war. Der ... Versicherung wurde mitgeteilt, der Fahrzeughalter des Ford Granada sei am 5. Dezember 1985 gegen 16.30 Uhr ... mit seinem Fahrzeug gegen den BMW geprallt, was die Haftpflichtversicherung zur Zahlung veranlaßte. Gerd F. erhielt von dem Beamten die Versicherungssumme für den BMW sowie 1.200,00 DM von einem K., der einen vom Beamten tatsächlich nicht genommenen Mietwagen abrechnete, nachdem der Beamte ihm eine entsprechende Abtretungserklärung unterzeichnet hatte. Für den Fahrzeughalter des Ford Granada wurde als Gegenleistung ein anderer fingierter Unfall inszeniert.
b)
Hü. vermittelte Ho., der sich auf entsprechende Frage, ob er Geld bei fingierten Verkehrsunfällen verdienen wolle, dazu bereit erklärt hatte, da er seinen Ford Transit ohnehin abstoßen wollte, an Gerd F. Da F. bekannt war, daß Wolfgang Sch. einen Transit suchte, vereinbarte er mit Ho., daß zunächst der Verkauf des Transit an ihn, F., über einen fingierten Unfall abgerechnet werden solle und bot Ho. ca. 1.000,00 DM für das Fahrzeug und seine Beteiligung an. Als weiteres Unfallfahrzeug plante F. seinen Jaguar XJ 12 ein, den er bereits zuvor zwecks Fingierung eines Unfalls auf den Beamten gegen Zahlung von 500,00 DM für seine Mitwirkung zugelassen hatte. Der P., der zu jenem Zeitpunkt kein eigenes Kraftfahrzeug hatte, zahlte F. 500,00 DM, um mit einem von B. geliehenen BMW 318 i an dem geplanten Unfall teilnehmen zu können. Sein Ziel war, für B. die Versicherungsleistung zu erlangen und selbst als Gegenleistung den BMW behalten zu dürfen. P. warb zudem gegen Zusage von 500,00 DM den R. als Unfallverursacher und bestellte ihn am 6. Februar 1986 nach O. wo F. sein Büro unterhielt. Dort erklärte F. den geplanten Unfallhergang und zeigte die ausgewählte Unfallstelle. Absprachegemäß fuhr R. mit dem Ford Transit mit der vorgesehenen Geschwindigkeit auf den ... parkenden Jaguar zu, als er bemerkte, daß sich unmittelbar hinter dem Jaguar der genannte BMW befand. Da R. davon ausging, daß der BMW nicht beschädigt werden sollte, reduzierte er seine Geschwindigkeit und fuhr deutlich langsamer als vorgesehen gegen den Jaguar, der folglich nicht gegen den BMW geschoben wurde. Aus diesem Grunde fuhr P. anschließend mit dem BMW rückwärts gegen den Jaguar. Gegenüber der Polizei und der Versicherung wurde erklärt, der Ford Transit sei gegen 19.00 Uhr beim Einbiegen in die Erikastraße auf den dort parkenden Jaguar aufgefahren und habe diesen auf den davor stehenden BMW geschoben. Der Versicherungsgesellschaf ... entstand bezüglich des Jaguar ein Gesamtschaden von 12.271,03 DM und bezüglich des BMW ein Gesamtschaden von 3.994,78 DM.
c)
F. hatte zur Vorbereitung weiterer fingierter Unfälle einen Fiat Ritmo auf den Beamten zugelassen und einen Mercedes 250 auf Cornelia Qu. Auf dem Gelände der Firma Sch. verursachte F. an beiden Fahrzeugen Schäden, indem er mit dem Fiat gegen den Mercedes fuhr. Cornelia Qu. unterzeichnete sodann auf Anweisung des F. die Unfallmeldung an die Versicherungsgesellschaft ... der mitgeteilt wurde, der Beamte sei am 12. August 1986 gegen 17.00 Uhr in O. auf dem Parkplatz der Post ... auf der Suche nach einer Parklücke einem Bus ausgewichen und gegen den Mercedes geprallt. Der Versicherung entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 9.045,67 DM. Der Beamte, der auf Anweisung des F. die Schadensmeldung ausgefüllt hatte, erhielt für seine Mitwirkung 1.000,00 DM.
d)
Da Gerd F. dem Beamten erklärt hatte, er könne noch weitere Unfallbeteiligte gebrauchen, sprach dieser seine Bekannte Ulrike B. an, die sodann ein Fahrzeug des amerikanischen Typs Cutlass des F. auf ihren Namen zuließ. Weiterhin hatte F. einen Opel Rekord auf den Si. zugelassen, der dieses Fahrzeug als Gegenleistung eine Zeitlang nutzen durfte. Auf dem Gelände der Firma Sch. fuhr F. mit dem Cutlass in den Opel Rekord. Der Beamte ließ sodann Ulrike B. die Schadensmeldung für die Versicherungsgesellschaft Deutscher Lloyd unterzeichnen, der ein Gesamtschaden von 13.277,34 DM entstand. Es wurde mitgeteilt, Ulrike B. habe am 3. März 1987 gegen 7.45 Uhr in O. den vorfahrtsberechtigten Opel Rekord zu spät bemerkt und sei gegen diesen gefahren. Ulrike B. erhielt als Belohnung 600,00 DM und der Beamte ca. 400,00 DM. Si., der die Versicherungszahlung an F. weitergeleitet hatte, erhielt absprachegemäß ein neues Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt.
e)
Der Beamte warb gegen Zusage einer finanziellen Belohnung seine damalige Freundin Marion B. zur Beteiligung an einem fingierten Verkehrsunfall an. Da sie sich unter der Voraussetzung, das auf sie zuzulassende Kraftfahrzeug auch benutzen zu dürfen, zur Mitwirkung bereit erklärte, unterrichtete der Beamte Gerd P. entsprechend. Dieser ließ sodann einen Renault R 20 auf Marion B. zu. Klaus-Dieter P., der vergeblich versucht hatte, seinen Mercedes 230 TE zu verkaufen, wandte sich auf Vermittlung seines Bruders Wolfgang P. an Gerd F., um das Fahrzeug nunmehr über einen fingierten Verkehrsunfall loszuwerden. F. verlangte und erhielt 1.000,00 DM von Klaus-Dieter P., der sodann sein Fahrzeug bei F. zur Durchführung des Unfalls zurückließ. Der ...-Versicherung wurde mitgeteilt, Marion B. habe am 30. April 1987 gegen 17.00 Uhr auf der Autobahn ... ein Stauende zu spät bemerkt und sei mit dem Renault R 20 auf den Mercedes 230 aufgefahren, der sodann auf den Mercedes 200 des Pe. aufgeschoben worden sei. Der Versicherungsgesellschaft entstand bezüglich des Mercedes 230 ein Gesamtschaden von 17.375,21 DM und bezüglich des Mercedes 200 ein Gesamtschaden von 8.331,88 DM. F. übergab dem Beamten insgesamt 1.000,00 DM für die Mitwirkung, wovon dieser 500,00 DM an Marion B. weiterleitete.
f)
Angespornt durch den erfolgreichen Verlauf früherer Unfälle kamen der Beamte und Ulrike B. überein, mit dem Polo ihres jetzigen Freundes Hans-Joachim H. einen Unfall zu fingieren. Etwa zur gleichen Zeit war Thorsten R. am Kauf eines dem Udo Sch. gehörenden VW-Käfer Cabrio interessiert. Da Thorsten R. den geforderten Betrag von ca. 12.000 bis 13.000,00 DM nicht aufbringen konnte, kamen sie überein, das Geschäft über einen fingierten Unfall zu finanzieren. Nach vorheriger Absprache mit dem Beamten bestellten Thorsten R. und K. den Udo Sch. zur vorgesehenen Unfallstelle. Am 22. Mai 1987 gegen 21.20 Uhr fuhr Ulrike B. mit ihrem Polo in Käfer-Cabrio auf. Der geschädigten Versicherungsgesellschaft ... entstand ein Gesamtschaden von 5.652,88 DM; von den ihm übergebenen ca. 1.300,00 DM leitete der Beamte ca. 800,00 DM an Ulrike B. weiter.
g)
Da M. einen Pkw benötigte, stellte ihm Gerd F. einen Renault R 20 TS zum Gebrauch zur Verfügung, der auf seinen Namen zugelassen wurde, wobei von vornherein klar war, daß M. als Gegenleistung an einem fingierten Verkehrsunfall mitwirken sollte. Auf Anweisung des F. brachte M. das Fahrzeug einige Wochen später auf das Gelände der Firma Sch., wo er die von F. bereits vorgefertigte Unfallmeldung unterzeichnete. Als weiteres beteiligtes Fahrzeug wurde der Toyota Corolla des Gerd F., der auf den Beamten zugelassen war, verwendet. Dieses Fahrzeug wurde von Ko. und Sch. beschädigt. Der Beamte unterzeichnete die erforderlichen Papiere. Der ...-Versicherung wurde mitgeteilt, M. sei am 21. Januar 1988 gegen 15.20 Uhr ... auf den verkehrsbedingt abbremsenden Mercedes 230 C der Josefine Kr. geprallt, der gegen den Toyota geschoben worden ... sei. Der ...-Versicherung entstand bezüglich des Mercedes ein Gesamtschaden in Höhe von 9.812,09 DM und bezüglich des Toyota ein Gesamtschaden in Höhe von 4.191,77 DM. Der Beamte leitete an F. die Zahlungen der Versicherung weiter und erhielt für seine Mitwirkung 500,00 DM.
Insgesamt hat der Beamte für seine Beteiligung an den fingierten Autounfällen 3.900,00 DM erhalten.
Das Bundesdisziplinargericht hat aus dem Urteil des Landgerichts ... noch folgendes übernommen: Der Beamte hatte ca. 20.000,00 DM Schulden aus Krediten, die er für seine Wohnungseinrichtung und sein Auto in Anspruch genommen hat. Den anderweitig verfolgten Gerd F. kennt er von gemeinsamen Fußball- und Tennisspielen. F. mußte den Beamten zu diesen Sportveranstaltungen abholen, weil dieser damals kein Kraftfahrzeug besaß. F. stellte dem Beamten später einen Pkw aus Freundschaft zur Verfügung und bezahlte für ihn die Kfz-Steuer und die Beiträge für die Kfz-Versicherung. Unter anderem aus Dankbarkeit dafür war der Beamte sodann bereit, sich an den Betrügereien des F. zu beteiligen. Den angerichteten Schaden hat der Beamte bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Höhe von 2.500,00 DM wiedergutgemacht.
Das Bundesdisziplinargericht hat sodann ausgeführt, die Einlassungen des Beamten, die strafgerichtlichen Feststellungen seien zum Teil falsch, und es treffe nicht zu, daß er von F. den im Strafurteil genannten Betrag in voller Höhe erhalten habe, reichten nicht aus, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO herbeizuführen. Dies gelte auch für seine Behauptung, sein Verteidiger im Strafverfahren sei zur Hauptverhandlung verspätet erschienen, und er habe nur auf Anraten seines Anwalts eine strafmaßbeschränkte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Pflicht, sich im außerdienstlichen Bereich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, gewürdigt, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Zwar führten solche Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Dienstentfernung, ausschlaggebend für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Diese Umstände bedingten hier aber die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme. Maßnahmemilderungsgründe stünden dem Beamten nicht zur Seite. Allein das Gefühl der Dankbarkeit und der Freundschaft gegenüber Gerd F. reichten nicht aus, um die Handlungsweise in einem milderen Licht sehen zu können.
4.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung einlegen lassen und beantragt, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu fassen, das Verfahren gemäß § 14 BDO einzustellen und hilfsweise auf eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Für den Fall der Bestätigung des Urteils hat er um Überprüfung des ihm bewilligten Unterhaltsbeitrags mit dem Ziel gebeten, diesen zu erhöhen.
Die Berufung ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht den Milderungsgrund einer abgeschlossenen negativen Lebensphase verneint. Ein solcher liege vor, da der Zeitraum dienstlicher Verfehlungen klar abzugrenzen und seit langem abgeschlossen sei. Zu den Merkmalen des vorliegenden Einzelfalls gehöre entscheidend, daß hier ein völlig untergeordneter Tatbeitrag vorgelegen habe. Die Tatpläne und auch die Ausführung des Versicherungsbetruges seien allein auf den Sachverständigen Gerd F. zurückzuführen. Hinzu komme die empirische Tatsache, daß die Bereitschaft zur Schädigung einer Versicherung regelmäßig nicht die gleiche Unrechtsbarriere zu durchbrechen habe, wie sie anderweitig bei der Schädigung dritter Privatpersonen vorliege. Auch müsse berücksichtigt werden, daß er nicht entscheidend aus Eigennützigkeit gehandelt habe, sondern im wesentlichen aus Gefälligkeit gegenüber seinem Freund, der dann auch die finanziellen Vorteile des Versicherungsbetruges eingestrichen habe.
Verschiedene von der Vorinstanz erschwerend gewertete Gesichtspunkte seien nicht gegeben. Er habe seine berufliche Stellung nicht dazu mißbraucht, um die fingierten Schadensmeldungen glaubhaft zu machen. Schließlich könne auch nicht außer Betracht bleiben, daß es in allen Fällen mehr oder weniger um ein und denselben Sachverhalt gegangen sei.
Die Ausführungen der Vorinstanz dazu, warum hier ein Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht getroffen werden könne, seien nicht nachvollziehbar. Es dürfte gerichtsbekannt sein, daß Strafverteidiger häufig die disziplinarischen Konsequenzen etwaiger Verurteilungen von Beamten nicht überblickten. Die strafgerichtlichen Feststellungen seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen worden. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, daß der Beamte von den betroffenen Versicherungen lediglich in den Fällen a und c regreßpflichtig gemacht worden sei. Es sei deshalb eine Lösung von diesen Feststellungen notwendig.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, so daß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen hat. Dabei ist er aber ebenso wie die Vorinstanz an die Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts Oberhausen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Das Berufungsvorbringen des Beamten rechtfertigt einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht.
Die Lösung von Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile; sie dürfen eine eigene Beweiswürdigung daher nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte verbindlich, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens vereinbar. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage unrichtiger, zumindest höchst zweifelhafter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Zulässigkeit einer Lösung verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das festgestellte Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (st.Rspr., z.B. Urteil vom 8. Juni 1989 - BVerwG 1 D 83.88 - m.w.N.).
An diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses fehlt es hier. Zu der Behauptung, einzelne Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils seien unrichtig, kann der Beamte nicht mehr gehört werden. Dies hätte er vielmehr im Berufungsverfahren, das dann nicht auf das Strafmaß hätte beschränkt werden dürfen, vorbringen müssen. Auch das Argument, er sei im Strafverfahren schlecht beraten gewesen, weshalb er nur eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung eingelegt habe, kann eine Lösung nicht begründen. Die vorgetragenen Umstände liegen allein im Risikobereich des Beamten. Wenn er die ihm gebotenen rechtsstaatlichen Möglichkeiten im Strafverfahren nicht ausschöpft, kann dies kein Anlaß sein, im nachfolgenden Disziplinarverfahren eine Lösung von tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu begründen. Dies liefe dem Sinn der Bindungswirkung zuwider. Es kann auch als wahr unterstellt werden, daß der Beamte von den betroffenen Versicherungen lediglich in den Fällen a und c regreßpflichtig gemacht worden ist. Einen Lösungsbeschluß rechtfertigt dies ebenfalls nicht. Das gleiche gilt für den Vortrag, der Verteidiger des Beamten im Strafverfahren sei nicht rechtzeitig zur Verhandlung erschienen, weshalb es zu unrichtigen Urteilsfeststellungen gekommen sei; auch sei er sich über die disziplinarrechtlichen Folgen einer Verurteilung im Strafverfahren nicht im klaren gewesen. Diese Umstände liegen in der Sphäre des Beamten und führen nicht dazu, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen zu begründen. Die von dem Beamten in seiner Berufungsbegründung angeregte Beweisaufnahme ist daher unzulässig. Der Senat muß vielmehr in objektiver Hinsicht von dem durch das Amtsgericht ... festgestellten Sachverhalt ausgehen.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als schweres außerdienstliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt, das unter Beachtung der besonderen Umstände des Falles hier die Dienstentfernung unausweichlich macht. Zwar muß nicht jede außerdienstliche Betrugshandlung eines Beamten zur Dienstentfernung führen. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Senats und der übrigen Disziplinargerichte des Bundes und der Länder, daß eine Regelmaßnahme für derartiges Verhalten nicht vorgegeben ist, daß sich vielmehr die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu richten hat (vgl. z.B. Urteil vom 18. September 1979 - BVerwG 1 D 78.78 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 25>).
Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betruges schuldig macht, verletzt damit die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in schwerer Weise. Er beeinträchtigt nicht nur sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich. Der betrügerische Beamte setzt durch sein außerdienstliches Mißverhalten auch erhebliche Zweifel in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn; denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen, wie schon bei der Wahrnehmung der Interessen Dritter oder auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Beihilfen usw. Wer sich außerhalb des Dienstes des Betruges schuldig macht, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit im allgemeinen nachhaltig und rüttelt damit an den Grundlagen des Beamtenverhältnisses, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes, sondern auch im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung zu stellen sind, als ein gegenseitiges Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt. Daher entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen und nur in minder schweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist (vgl. z.B. Urteile vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 105.83-, vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 263> und vom 29. April 1986 - BVerwG 1 D 129.85 -).
Um einen solchen minder schweren Fall handelt es sich hier entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht. Gegen den Beamten spricht der Umstand, daß er sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren an den Betrügereien des Gerd F. beteiligt hat. Gegen ihn spricht weiter die Zahl von insgesamt sieben derartigen Betrugsfällen, die ohne seine Beteiligung nicht abzuwickeln gewesen wären. Nachteilig für den Beamten wirkt sich ferner aus, daß er zwei Unbeteiligte, nämlich seine beiden Bekannten Monika B. und Ulrike B., dazu angestiftet hat, sich an den Betrügereien zu beteiligen, und schließlich auch, daß er in einem Fall selbst als Anstifter hervorgetreten ist. Die in der Berufungsschrift vorgetragene Auffassung, Versicherungsbetrug werde in weiten Kreisen der Bevölkerung als Kavaliersdelikt angesehen, kann nicht zu einer milderen Bewertung seines Fehlverhaltens führen. Unabhängig davon, ob diese Auffassung berechtigt ist, stellt sich das kriminelle Verhalten des Beamten als in besonderem Maße schädlich für weite Kreise der Allgemeinheit dar. Betroffen ist letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft, weil sie durch ihre Versicherungsbeiträge für die Machenschaften aufkommen muß, an denen der Beamte nicht unerheblich beteiligt war. Ein derartiges Verhalten schädigt deshalb Ansehen und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in besonderem Maße.
2.
Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Umstand, daß das Landgericht Duisburg die vom Amtsgericht ... ausgeworfene Gesamtstrafe auf zehn Monate zurückgeführt hat, kann den Beamten disziplinarrechtlich nicht entlasten. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat, grundsätzlich: Während das Strafrecht dazu dient, den Ausgleich von durch eine gesellschaftsfeindliche Handlung beeinträchtigten Interessen der Allgemeinheit, unter anderem auch durch Vergeltung mit dem Ziel der Sühne, herbeizuführen, ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der mit dem Vollzug von Staatsaufgaben betrauten Verwaltungsangehörigen und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Kann hiernach der materielle Wert des durch ein Fehlverhalten dem einzelnen oder der Allgemeinheit zugefügten Schadens für die strafrechtliche Sanktion von Bedeutung sein, so spielt er für die disziplinare Reaktion keine Rolle, weil es hier nur auf den Schutz des Vertrauens in die Ehrlichkeit des Beamten ankommt. Dieses Vertrauen kann aber auch durch ein Fehlverhalten, das nur geringen oder gar keinen materiellen Verlust des einzelnen oder der Allgemeinheit nach sich zieht, zerstört oder beeinträchtigt werden. Dann ist es für die Entscheidung der Frage, ob ein Beamtenverhältnis wegen eines Mißverhaltens des Beamten aufgelöst werden muß oder fortgesetzt werden kann, unerheblich, welchen materiellen Schaden der Beamte durch sein Verhalten verursacht hat. Für den durch sein Mißverhalten eingetretenen Vertrauensverlust ist auch das Unrechtsbewußtsein des Täters von allenfalls geringer, jedenfalls aber nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. z.B. Urteil vom 7. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 33.82 -). Wer sich als Beamter in größerem Umfang außerdienstlich an Betrügereien beteiligt, dem glaubt man nicht mehr, daß er sich innerhalb des Dienstes stets korrekt und gesetzestreu verhalten wird. Das Vertrauensverhältnis muß daher als zerstört angesehen werden.
Auch die lange Dienstzeit des Beamten und die anfängliche zufriedenstellende Beurteilung seiner Leistungen können nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Die letzte dienstliche Beurteilung läßt vielmehr erkennen, daß er als wenig motiviert und leistungsschwach anzusehen ist. Der Senat vermag dieser Beurteilung nicht zu entnehmen, daß sie einen inneren Bezug zu dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten hat. Da auch sonstige Milderungsgründe nicht zu erkennen sind, muß es bei der Entscheidung der Vorinstanz bleiben.
3.
Dem Antrag des Beamten, ihm einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, konnte nicht gefolgt werden. Der ihm vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts genügt vielmehr, um seine notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und liegt um ca. 200,00 DM oberhalb des Betrages, den er aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes durch das Sozialamt erhalten könnte.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
Czapski