Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1985, Az.: BVerwG 1 D 9.85
Betrug und Urkundenfälschung außerhalb des Dienstes Ruhestandsbeamter; Aberkennung des Ruhegehalts; Milderung der grundsätzlich verwirkten Disziplinarmaßnahme nach dem Eintritt des Täters in den Ruhestand nach dem Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 9.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.11.1984 - AZ: VII VL 82/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 14 BDO
- § 11 BDO
- § 12 Abs. 2 BDO
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zollbetriebsinspektor Edwin Stader, Obertriebwagenführer Friedrich Holtschneider als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat z.A. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 8. November 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 18. November 1983 gegen den Ruhestandsbeamten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen, weil er am 20. und am 30. Juni 1983 bei der Sparda-Bank auf gefälschte Auszahlungsquittungen unberechtigt insgesamt 28.800 DM erlangt hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII ..., hat dem Ruhestandsbeamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 8. November 1984 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der damals noch Dienst leistende jetzige Ruhestandsbeamte befand sich im Jahre 1983 nach der Trennung von seiner Ehefrau in schlechter seelischer Verfassung und angespannten finanziellen Verhältnissen. Auf der Suche nach Möglichkeiten, sie aufzubessern, löste er am 16. Juni 1983 bei der Sparda-Bank eine auf seinen Namen und seine Kontonummer ausgestellte Auszahlungsquittung über 450 DM ein, die er zuvor im oberen Bereich mit einem Stempelabdruck und einem erfundenen Namenszeichen versehen hatte. Er wollte so feststellen, ob man auf diese Weise zu Geld käme. Als das gelungen war, übergab er der Sparda-Bank am 20. Juni 1983 eine Auszahlungsquittung über 2.700 DM, nachdem er sie mit dem von ihm erfundenen Namen ... und einer ebenso willkürlich gewählten Kontonummer sowie zum Vortäuschen vorheriger Überprüfung durch die Bankbediensteten mit einem Namenszeichen und einem Datumsstempel versehen und eigenhändig mit ... unterschrieben hatte. Er erhielt das Geld ausgezahlt. Durch diesen Erfolg ermutigt, übergab er der Bank am 30. Juni 1983 eine auf dieselbe Weise hergestellte, von ihm mit dem Namen "Peter Schneider" unterzeichnete Auszahlungsquittung über 26.100 DM, die er ebenfalls mit einer erfundenen Kontonummer, einem Datumsstempelabdruck und dem Namenszeichen eines erdachten Angestellten der Sparda-Bank versehen hatte. Mit den ihm auf diese Weise ausgezahlten insgesamt 28.800 DM bezahlte er nach seinen Angaben drei Arztrechnungen über insgesamt 939,45 DM und eine Tilgungsrate über 1.971 DM. Weitere 3.500 DM gab er seiner Tochter, die ihm 25.000 DM geliehen hatte. Den Rest bis auf 800 DM, die am 13. Juli 1983 bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt werden konnten, verspielte er in einer Spielbank in ... an Automaten.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat das Ruhegehalt aberkannt, weil der Ruhestandsbeamte durch sein Verhalten eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung der möglichen Inhaber der auf den gefälschten Auszahlungsquittungen angegebenen Konten in äußerst rücksichtsloser Weise in Kauf genommen und dadurch sein und das Ansehen der Beamtenschaft schwer beeinträchtigt habe; Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, mit der der Ruhestandsbeamte die Einstellung des Verfahrens beantragt, weil seine Straftat in keiner Beziehung zu seiner dienstlichen Tätigkeit gestanden habe, als einmalige Entgleisung die Folge einer schweren wirtschaftlichen Notlage gewesen sei und entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts nicht als "kaltblütiges" oder "eiskaltes" Vorgehen gewertet werden dürfe. Auch sei die Aberkennung des Ruhegehalts nicht immer und notwendig auszusprechen, wenn wegen eines gleichen Sachverhalts bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst verhängt werden müßte. Die in seinem Fall hiernach gebotene Ruhegehaltskürzung könne aus den Gründen des § 14 BDO gegen ihn nicht mehr verhängt werden.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen würde bei einem Beamten, wäre er noch im Dienst, zur Dienstentfernung führen; nach seiner Versetzung in den Ruhestand hat es die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge (§§ 11, 12 Abs. 2 BDO).
Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betruges schuldig macht, verletzt damit wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 105.83 - mit weiteren Nachweisen), die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in schwerer Weise. Er beeinträchtigt nicht nur sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerische Beamte setzt sich durch ein solches außerdienstliches Mißverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus; denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen, wie etwa bei der Wahrnehmung der Interessen Dritter oder auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen von Umzugskostenvergütung, Beihilfen, Reisekostenvergütung, Unterstützungen oder ähnlichen Leistungen. Wer sich außerhalb des Dienstes schwerwiegender Betrügereien schuldig macht, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit im allgemeinen nachhaltig und rüttelt so an den Grundlagen des Beamtenverhältnisses, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBG), sondern auch als Folge der das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung bedingenden Erfordernisse als ein gegenseitiges Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt. Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben auf dem Boden dieser Erkenntnis in schwereren Fällen außerdienstlich begangenen Betruges deshalb grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur bei minderschwerem Versagen eine geringere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen.
Dieses Ergebnis erweist sich hier auch im Hinblick auf die dem Beamten zugleich zur Last gelegten Urkundenfälschungen als unausweichlich. Der Rechtsverkehr hängt im wesentlichen Maße von der Echtheit und der Zuverlässigkeit sowie Überzeugungskraft von Urkunden ab. Ein Beamter, der eine falsche Urkunde herstellt, verstößt daher nicht nur gegen für das Rechtsleben bedeutsame Verhaltensmaßregeln. Er zerstört zugleich das Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, insbesondere wenn er auch im Dienst, wie der Ruhestandsbeamte zur aktiven Dienstzeit als Fahrkarten ausstellender Beamter, mit der Herstellung oder Behandlung von Urkunden befaßt ist.
2.
Umstände zur Rechtfertigung der Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Ruhestandsbeamten und seiner Verwaltung sei, wäre er noch im Dienst, nicht restlos zerstört, sondern lediglich erheblich beeinträchtigt und durch weitere Zusammenarbeit allmählich wiederherstellbar, sind nicht ersichtlich. Eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, die bei einem aktiven Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen könnte, ist schon im Hinblick darauf nicht gegeben, daß der Ruhestandsbeamte sich durch den Erfolg seiner ersten Handlung zu einer Wiederholung mit noch wesentlich größerer Beute bestimmen ließ. Anhaltspunkte dafür, er habe im Zuge einer außergewöhnlichen Seelenlage gehandelt, die ihn zu einer für diese Situation typischen, sonst aber persönlichkeitsfremden Verhaltensweise bestimmt haben könnte, sind ebensowenig gegeben. Der Ruhestandsbeamte hat schließlich nicht zur Befriedigung einer unverschuldet eingetretenen, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage gehandelt. Das geht allein schon daraus hervor, daß er den größten Teil des erbeuteten Geldes nicht zur Befriedigung von Lebensbedürfnissen, sondern im Spiel verbraucht hat. Er hat zudem schon bei der ersten Tat nicht spontan gehandelt, sondern die Erfolgsaussichten seines Vorhabens, Geld zu beschaffen, zuvor mit einer teilweise gefälschten Auszahlungsquittung über 450 DM ausprobiert und hiermit ein äußerst zielstrebiges Verhalten gezeigt. Seine Behauptung, er habe sich zu den Taten hinreißen lassen, um von seiner drückenden Schuldenlast loszukommen, ist allein schon dadurch widerlegt, daß ihn zur Tatzeit kein Gläubiger bedrängt, er überdies nur einen geringen Teil des betrügerisch erlangten Geldes zur Schuldentilgung eingesetzt hat. Die Darstellung, er habe mit dem Geld in der Hoffnung auf Gewinn gespielt, weil er zusätzlich zu seinen sonstigen Schulden auch noch das betrügerisch erlangte Geld habe zurückzahlen wollen, ist im Hinblick darauf unrichtig, daß der Ruhestandsbeamte erst nach mühsamen Ermittlungen durch Angehörige der Sparda-Bank, in deren Verlauf sogar eine Phantomzeichnung von ihm gefertigt wurde, in den Kreis der Tatverdächtigen einbezogen werden konnte. Er hat jedenfalls damit gerechnet, unentdeckt zu bleiben und das betrügerisch erlangte Geld der Sparda jedenfalls nicht zurückzahlen zu müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erlaubt schließlich der Umstand keine generelle Milderung der grundsätzlich verwirkten Disziplinarmaßnahme, daß der Täter nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten ist. Er leistet zwar keinen aktiven Dienst mehr und ist deshalb nicht mehr Garant für das durch sein Verhalten begründete Ansehen des öffentlichen Dienstes, auch besteht kein Rechtszustand mehr, der Straftaten oder sonstiges Fehlverhalten in jedem Falle zu Dienstvergehen qualifizieren könnte. Das Gebot, vergleichbares Verhalten bei Ruhestandsbeamten auch im Interesse der Abschreckung noch im Dienst befindlicher potentieller Täter mit dem Versagen eines aktiven Beamten gleichzubehandeln, entspricht aber dem Gebot der Gleichbehandlung mit aktiven Beamten und damit den Grundsätzen der Gerechtigkeit. Der gegebene Fall gibt keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Andere Gründe, die der hiernach unabweisbaren Aberkennung des Ruhegehalts mit Erfolg entgegengehalten werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Schulden des Ruhestandsbeamten zur Tatzeit waren, wie ausgeführt, für sein Fehlverhalten nicht ursächlich. Dasselbe gilt für die seelische Bedrückung, in der er sich wegen der damals aus seiner Sicht endgültigen Trennung von seiner Ehefrau befunden haben mag. Sie kann passives Verhalten, Resignation oder die Flucht in eine Scheinwelt und dadurch ausgelöste Pflichtverletzungen erklären, nicht aber aktives kriminelles zielstrebiges Vorgehen, wie es der Ruhestandsbeamte hier bewiesen hat. Seine jahrzehntelangen tadelfreien Dienste können den durch dieses Verhalten hervorgerufenen Verlust des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit auch in dienstlichen Angelegenheiten und damit die Beseitigung der Grundlagen eines Beamtenverhältnisses nicht aufwiegen.
3.
Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es mangels eines entgegenstehenden Antrags des Bundesdisziplinaranwalts und weil nur der Beamte Berufung eingelegt hat, sein Bewenden. Zu einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrages besteht angesichts des mit 200 DM anzurechnenden Einkommens der Ehefrau kein Anlaß. Die Bewilligungsdauer von sechs Monaten entspricht der ständigen Übung des erkennenden Senats.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann