Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1986, Az.: BVerwG 1 D 129.85
Betrügerisches Schuldenmachen durch einen Beamten; Betrug im Wiederholungsfall; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 129.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 19817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.07.1985 - AZ: III VL 4/85
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. April 1986 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtsrat Ludwig Sollfrank,
Bundesbahnbetriebsassistent Günter Reichart als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 26. Juli 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
1.
Gegen den seit 1956 als Flugleiter in den Diensten der Bundesanstalt für ... tätigen Beamten ergingen wegen betrügerischer Beschaffung von Waren und Dienstleistungen seit 1981 folgende rechtskräftige Strafurteile:
- a)
Amtsgericht ... vom 24. August 1981 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 40 DM.
- b)
Amtsgericht ... vom 11. Januar 1982 unter Einbeziehung der Bestrafung zu a) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten.
- c)
Amtsgericht ... vom 8. Februar 1983 unter Einbeziehung der Verurteilungen zu b) wegen dreifachen Betruges zu sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.
- d)
Amtsgericht ... vom 4. Dezember 1984 und 23. Januar 1985 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts ... vom 25. März 1985 wegen Betruges in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesanstalt für ... wegen der Straftaten eingeleiteten und später erweiterten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 26. Juli 1985 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Das Gericht ist, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte erlangte entsprechend seinem jeweils zuvor gefaßten Vorsatz in folgenden Fällen Waren und Dienstleistungen, obwohl er im Hinblick auf seine zur Tatzeit bestehende Verschuldung im Umfang von mindestens 30.000 DM jeweils wußte, daß er zu ihrer Bezahlung nicht imstande sein würde:
- a)
am 11. Mai 1980 in einem Hotel in F. die Ausstattung einer Konfirmationsfeier mit einer Zeche von insgesamt 1.012,05 DM,
- b)
im August 1980 während eines Urlaubsaufenthalts in Spanien zusammen mit seiner Ehefrau telegrafisch von einem in Deutschland verbliebenen Bekannten ein Darlehen von 800 DM, das er trotz Mahnungen und nach Vertröstungen mit 580 DM nicht zurückzahlte,
- c)
am 22. November 1980 die Reparatur einer Brille seines Sohnes für 138 DM,
- d)
von Februar bis Mai 1981 bei einem Autohändler in N. Benzin und Autoersatzteile für insgesamt 1.786 DM,
- e)
am 21. März 1981 in einem Kinderbekleidungsgeschäft in A. Kinderbekleidung im Gesamtwert von 213 DM,
- f)
am 29. Mai 1981 in einer Apotheke in N. ein Blutdruckmeßgerät zum Preise von 139 DM,
- g)
im ersten Halbjahr 1981 bei einer Verlagsbuchhandlung in M. eine Lexikonreihe zum Kaufpreis von über 3.000 DM bei monatlichen Raten von 250 DM, von denen er jedoch nur die beiden ersten bezahlte und wegen der gesamten Restforderung gegen sich einen Vollstreckungsbescheid sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergehen ließ,
- h)
im Frühjahr 1982 bei Herrn ... P. in E. Tennisunterricht für seine Söhne D. und U. zum Gesamthonorar von mindestens 450 DM,
- i)
am 29. September 1982 in E. Damen- und Herrenbekleidung für 1.005 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt insgesamt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das insbesondere mit Rücksicht auf eine einschlägige disziplinargerichtliche Vorbelastung des Beamten die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar mache.
3.
Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:
Das Bundesdisziplinargericht habe den festgestellten und von ihm nicht bestrittenen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt. Es habe sich insbesondere nicht mit der Frage nach den Wirkungen seines außerdienstlichen Verhaltens auf die dienstliche Tätigkeit als Flugleiter und auf das Ansehen der Beamtenschaft befaßt.
Sein Dienstherr habe ihn nach Bekanntwerden der Vorwürfe weiterbeschäftigt und damit sein fortbestehendes Vertrauen zum Ausdruck gebracht. Er habe zudem seine Schulden regelmäßig getilgt und zwei hierzu aufgenommene Kredite zum Teil in erheblicher Weise zurückgezahlt. Die Schuldentilgung gehe zügig und regelmäßig weiter. Die Phase des Schuldenmachens habe er nunmehr hinter sich. Auch befinde er sich in Behandlung eines Psychotherapeuten. Er lasse sich die strafgerichtlichen Verurteilungen nunmehr zur Warnung dienen. Seine Entfernung aus dem Dienst kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand verletze zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar.
a)
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 13. März 1985 - BVerwG 1 D 53.84 - mit weiteren Hinweisen) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, offenbart sich in der durch betrügerisches, leichtfertiges oder unehrenhaftes Verhalten bei der Begründung von Schulden verursachten Unordnung privatwirtschaftlicher Verhältnisse eine charakterliche Unzuverlässigkeit, die mit Rücksicht darauf auch dienstlich erheblich ist, daß Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit unverzichtbare Persönlichkeitsmerkmale sind. Sie sind für den Dienstherrn von Bedeutung, weil ihr Fehlen in erheblichem Maße die auch für einen Flugleiter realisierbare Gefahr der Bestechlichkeit und der Erpressbarkeit hervorruft. Zudem tritt in aller Regel eine erhebliche Beeinträchtigung des berufserforderlichen Ansehens ein.
b)
Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem zugleich begründeten Vorwurf wiederholten außerdienstlichen Betruges. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betruges schuldig macht, verletzt damit, worauf der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung hingewiesen hat, die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in schwerer Weise. Er beeinträchtigt nicht nur sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerische Beamte setzt sich durch ein solches außerdienstliches Mißverhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus; denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen, wie etwa bei der Wahrnehmung der Interessen Dritter oder auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen von Umzugskostenvergütung, Beihilfen, Reisekostenvergütung, Unterstützungen oder ähnlichen Leistungen. Wer sich außerhalb des Dienstes schwerwiegender Betrügereien schuldig macht, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit im allgemeinen nachhaltig und rüttelt so an den Grundlagen des Beamtenverhältnisses, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 BBG), sondern auch als Folge der das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung bedingenden Erfordernisse als ein gegenseitiges Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt. Der erkennende Senat hat auf dem Boden dieser Erkenntnis in schwereren Fällen außerdienstlich begangenen Betruges deshalb grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur bei minderschwerem Versagen eine geringere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen (zuletzt Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1985, 263> mit weiteren Nachweisen).
2.
Hiernach wäre schon wegen des den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Sachverhalts die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht zu ziehen. Dieses Ergebnis wird unabweisbar im Hinblick auf die einschlägige disziplinare Vorbelastung des Beamten und die anderen, nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Betruges:
Nachdem er am 19. August 1977 durch das Amtsgericht ... wegen eines am 6. April 1976 begangenen Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden war, verhängte das Bundesdisziplinargericht durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Februar 1980 gegen ihn eine Gehaltskürzung um ein Fünfzigstel auf zwei Jahre, weil er seit Scheidung seiner ersten Ehe im Jahre 1970 im Zusammenhang mit der Begründung seiner zweiten Ehe etwa 35.000 DM Schulden gemacht und, da er nicht zahlte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Zahlungsbefehle, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Haftbefehle gegen sich hatte ergehen lassen. Er hatte seit 1966 in erheblichem Maße Arzthonorare nicht bezahlt, obwohl er dafür Beihilfen von seiner Dienststelle erhalten hatte. Gegenstand der Verurteilung war auch die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber seinen Töchtern aus erster Ehe. In dem Urteil heißt es:
"Nachdem nun eine Wende zum Besseren eingetreten ist und der Beamte offenbar einsichtig geworden ist, geht das Gericht davon aus, daß eine zweijährige Gehaltskürzung ausreichen wird, um ihn zu größter wirtschaftlicher Disziplin zu mahnen".
Die hieran geknüpfte Erwartung ist nicht eingetreten: Schon knapp drei Monate nach dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts begann der Beamte erneut, jetzt sogar unter den erschwerenden Voraussetzungen des Betruges, eine Kette von Pflichtverletzungen, durch die er vorgefaßter Absicht entsprechend Dritte erheblich schädigte.
Die gegen ihn verhängten strafgerichtlichen und disziplinaren Sanktionen haben es hiernach nicht vermocht, den Beamten zur Einsicht zu bringen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu konsolidieren. Er hat im Gegenteil schon kurz nach dem disziplinargerichtlichen Urteil vom 29. Februar 1980 erneut in erheblicher Weise dadurch betrügerisch gehandelt, daß er zum Teil überflüssige, jedenfalls verzichtbare Leistungen Dritter erlangte, obwohl er von vornherein wußte, daß er den Gegenwert nicht werde zahlen können oder wollen. Schon im Mai 1980, also nur knapp drei Monate nach der disziplinargerichtlichen Verurteilung mit einer fühlbaren Gehaltskürzung, richtete er eine Konfirmationsfeier mit einer Verzehrsumme von 1.012 DM in einer Gaststätte aus und bezahlte den Betrag nicht. Im selben Jahr kaufte er Ersatzteile für ein Auto. Überflüssig waren angesichts seiner desolaten wirtschaftlichen Lage erst recht ein Urlaub in Spanien im August 1980, in dessen Verlauf er sich zudem unter betrügerischen Voraussetzungen von einem Bekannten 800 DM Darlehen erschwindelte, ferner der Tennisunterricht seiner Söhne und der Kauf einer teuren Lexikonreihe. In dieser mehrfachen Wiederholung betrügerischen Verhaltens kurz nach strafgerichtlichen Sanktionen wegen einschlägigen Verhaltens, insbesondere fast unmittelbar im Anschluß an eine zum Teil ebenfalls wegen betrügerischen Schuldenmachens ergangene disziplinare Maßregelung mit einer fühlbaren Gehaltskürzung, kommt ein hohes Maß von Rücksichtslosigkeit des Beamten gegenüber Dritten bei der Durchsetzung wirtschaftlicher Bestrebungen und kaum noch zu überbietende Indolenz gegenüber Erziehungsversuchen durch seinen Dienstherrn und die Dienstgerichte zum Ausdruck. Die Sinnlosigkeit weiterer Disziplinarmaßnahmen mit dem Ziel der Erziehung liegt hiernach auf der Hand. Das macht die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses unabweisbar.
3.
Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. Anhaltspunkte für die Annahme auch nur verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit sind nicht gegeben und werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Daß er sich inzwischen einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Spätestens seine erste disziplinargerichtliche Verurteilung hätte ihm Anlaß geben müssen, über sein für einen Beamten ungewöhnliches Verhalten nachzudenken und ggf. die Hilfe eines Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen. Die jetzt begonnene Tilgung seiner Schulden geschieht unter dem Druck der disziplinaren Beendigung des Beamtenverhältnisses. Eine Umkehr zu pflichtgemäßem Verhalten bringt sie namentlich im Hinblick darauf nicht zum Ausdruck, daß der Beamte schon einmal eine nachhaltige disziplinare Sanktion mißachtet hat. Die Entfernung aus dem Dienst kurz vor der Versetzung in den Ruhestand verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, nicht in der Beziehung zwischen dem materiellen Wert des von einem Beamten angerichteten Schadens einerseits und der dienstrechtlichen Folge andererseits, sondern in dem Vertrauensverlust zum Ausdruck kommt, den das zu beanstandende Mißverhalten hervorgerufen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wirkt auch die Weiterbeschäftigung durch den Dienstherrn nicht mildernd; denn über den Verlust des berufserforderlichen Vertrauens und damit den Fortbestand des Beamtenverhältnisses entscheiden - auch im Interesse der Gleichbehandlung der Betroffenen - allein die Disziplinargerichte.
4.
Der Senat entscheidet auf den nach § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag des Bundesdisziplinaranwalts neu über den Unterhaltsbeitrag. Der Beamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien dienstlichen Leistungen einer Unterstützung nicht unwürdig. Bei Berücksichtigung einer Mietbelastung einschließlich Nebenkosten von etwa 1.300 DM bleiben ihm von einem Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sich, seine Ehefrau und das unterhaltsberechtigte Kind zur Befriedigung der übrigen notwendigen Lebensbedürfnisse etwas mehr als 800 DM. Der Senat hält diesen Betrag für geboten und ausreichend, um den Beamten und die von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer Not zu bewahren. Es steht ihm frei, nach Ablauf der Bewilligungsdauer bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts erneut einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern sollten oder es ihm nicht gelingen sollte, innerhalb der ihm gesetzten Frist eine andere den notwendigen Bedarf seiner Familie sichernde Einkommensquelle zu erschließen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann