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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 55.95

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Bahnbeamter des mittleren Dienstes; Entwendung der Scheckkarte eines Kollegen; Abhebung von zweimal 400 DM an einem Geldautomaten; Fehlen anerkannter Milderungsgründe; Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 55.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.05.1995 - AZ: XVI VL 2/95

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Bundesbahnobersekretär ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Edeltrud Crocoll, Postbetriebsassistentin Ursula Lahmann als ehrenamtliche Richterinnen,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 11. Mai 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in strafrechtlich als Computerbetrug bewerteter Weise eine Scheckkarte und deren Geheimnummer, die die ...-Bank ... an die Dienstadresse des betroffenen Mitarbeiters gesandt hatte, unter Ausnutzung dienstlicher Zugriffsmöglichkeiten in seinen Besitz gebracht und unberechtigt in zwei Fällen am 06.02. und 07.02.1993 je 400 DM an einem EC-Automaten abgehoben und für sich verbraucht hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. Januar 1994 - 526 Ds 815/93 - wegen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 DM verurteilt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. Mai 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. Januar 1994 ausgegangen:

"Dem Angeschuldigten, der als Bundesbahnobersekretär im Verwaltungsdienst beim Bundesbahnbetriebsamt K. tätig ist, gelang es, im Januar 1993 eine von der Spar- und Darlehenskasse ... für deren Kunden Frank Uwe P. erstellte Scheckkarte sowie den dazugehörigen PIN-Brief an sich zu bringen.

Entsprechend seinem zuvor gefaßten Plan hob der Angeschuldigte mit der Scheckkarte in zwei Fällen je 400,00 DM ab und behielt das Geld für sich und verbrauchte es für eigene Zwecke. Im einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

06.02.1993401,50 DM -Kreissparkasse ...
07.02.1993401,50 DM -Kreissparkasse ..."
5

Das Bundesdisziplinargericht, das seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bejaht hat, hat ergänzend folgende Feststellungen getroffen: Der Beamte wurde in den zwei ihm nachgewiesenen Fällen überführt, weil die Auszahlungen an der Zweigstelle W. der Kreissparkasse ... mit Videokamera gefilmt worden waren. Die ...-Bank hatte die für den Bahnbeamten Profe bestimmte Scheckkarte und die dazugehörende persönliche Identifizierungsnummer (PIN) in getrennten Briefen als Eisenbahndienstsache versandt. Es war Aufgabe des Beamten, die für das Bahnbetriebswerk K. estimmte Post (unsortiert) entgegenzunehmen, die Post zu sortieren und dann an die einzelnen Büros weiterzuleiten. Die Post der...-Bank war an den Vertrauensmann beim Bahnbetriebswerk K. abzuliefern.

6

Das Bundesdisziplinargericht ist von der Einlassung des Beamten ausgegangen, die Scheckkarte mit einer auf einen Zettel geschriebenen Nummer in einem für das Betriebswerk K. bestimmten Postfach bei der Gepäckabfertigung des Bahnhofs K. gefunden und nicht aus verschlossenen Briefen entnommen zu haben. Es hat die festgestellte Handlungsweise als Verstoß des Beamten gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Dieses nach den Grundsätzen des Diebstahls zum Nachteil von Kollegen zu beurteilende Dienstvergehen mache wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.

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3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt hat. Die Berufung hat er wie folgt begründet: Bei den Abhebungen von jeweils 400 DM habe es sich um unbedachte Augenblickstaten gehandelt. Auch habe eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Aufgrund seiner Erkrankung - psychovegetatives Syndrom mit Panikattacken und zeitweise auftretenden schweren vegetativen Entgleisungen - sei er nicht in der Lage gewesen, eine echte Motivabwägung vorzunehmen.

8

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

9

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Es werden nur Gesichtspunkte vorgetragen, die für das Disziplinarmaß von Bedeutung sein können. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

2.

Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten nach den Grundsätzen beurteilt, die der Senat für Diebstähle zum Nachteil von Kollegen entwickelt hat. Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, daß der Beamte die Schädigung des Kollegen nicht durch unmittelbaren Zugriff auf das Geld, sondern durch den Zugriff auf die Scheckkarte und anschließenden Betrug, nämlich einen Computerbetrug, verwirklicht hat. Der vorliegende Fall ist mit dem Diebstahl von Schecks und dem Einlösen dieser Schecks zum Nachteil eines Kollegen vergleichbar, den der Senat nach den Grundsätzen des Diebstahls zum Nachteil von Kollegen beurteilt hat (Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 1 D 143.84 - <BVerwG DokBer B 1985, 287>).

11

Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Dies gilt auch dann, wenn die entwendeten Gegenstände noch nicht in den Verfügungsbereich des Kollegen gelangt, sondern nur für diesen bestimmt sind. Die Bediensteten müssen ebenso wie die Verwaltung darauf vertrauen können, daß sie nicht während der Dienstzeit von Kollegen bestohlen oder in ihrem Vermögen geschädigt werden. Ein Beamter, der durch derartige Handlungen den Arbeitsfrieden und das Betriebsklima nachhaltig stört, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar (stRspr, vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).

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Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe vorliegen. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> m.w.N.). Dieser Milderungsgrund kann nicht bejaht werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Versuchungssituation vorgelegen hat. Wenn von der Einlassung des Beamten ausgegangen wird, könnte diese allenfalls darin gesehen werden, daß die Scheckkarte und der Zettel mit der dazugehörigen Geheimnummer unverschlossen in dem Fach gelegen haben.

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Der Milderungsgrund scheidet aber deshalb aus, weil es sich nicht um eine einmalige Tat handelte. Vielmehr hat der Beamte nicht nur Ende Januar 1993 die Scheckkarte an sich genommen, sondern am 6. Februar und zusätzlich am 7. Februar 1993 jeweils 400 DM von dem Konto des Kollegen abgehoben.

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Das Fehlverhalten des Beamten stellt sich auch nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation dar. Eine derartige Situation wird in aller Regel durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177>). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß eine derartige plötzliche Schocksituation durch ein bei dem Beamten vorliegendes psychovegetatives Syndrom hervorgerufen worden ist. Dieses Krankheitsbild des Beamten bestand bereits seit längerer Zeit und führte 1990 zu seiner Herausnahme aus dem Betriebs- und Wechseldienst. Im übrigen stellte das Fehlverhalten des Beamten keine schocktypische Reaktion dar.

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Aus der Tatsache, daß keine Maßnahmen gemäß §§ 91, 92 BDO getroffen worden sind, ist, wie in der Einleitungsverfügung ausdrückich hervorgehoben worden ist, nicht der Schluß auf ein weiterhin bestehendes Vertrauensverhältnis zu ziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kein Grund für ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme ist. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist nicht von dem Dienstherrn, sondern von den Disziplinargerichten zu beurteilen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1996 - BVerwG 1 D 39.95 -).

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3.

Der vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des erdienten Ruhegehalts mußte zum Nachteil des Beamten abgeändert werden (§ 80 Abs. 4 BDO). Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beamten war der Unterhaltsbeitrag auf 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts (Mindestruhegehalt) herabzusetzen.

17

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer