Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1993, Az.: BVerwG 1 D 9.92
Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber einem Ruhestandsbeamten; Entfernung aus dem Dienst ; Diebstahl zum Nachteil von Kollegen; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 9.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.10.1991 - AZ: II VL 17/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO
Prozessgegner
Postbetriebsassistenten ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Juli 1993
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Helga Hundt, Postbetriebsassistent Johann Brandlmeier
als ehrenamtliche Richter
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 29. Oktober 1991 hinsichtlich der Einstellungsentscheidung und im Kostenpunkt aufgehoben.
Dem Postbetriebsassistenten ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. Februar 1990 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den nunmehr im Ruhestand befindlichen Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Mai 1989 bis 24. November 1989 beim Postamt ... in einer Vielzahl von Fällen aus postdienstlichen Geldbörsen zweier Zustellerkollegen Geldmünzen im Wert von mindestens 250 DM entwendet und für private Zwecke verbraucht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 1991 das Verfahren eingestellt. Ausgehend von dem erwähnten Strafbefehl hat es folgendes festgestellt:
Der Ruhestandsbeamte entwendete aufgrund einheitlichen auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses in der Zeit von Mai 1989 bis zuletzt am 24. November 1989 in einer nicht mehr aufzählbaren Vielzahl von Fällen aus den Geldbeuteln der Paketzusteller G. und P. beim Postamt ... eine nicht mehr feststellbare Anzahl von Geldmünzen, die er für sich verbrauchte.
Der Zeuge G. hat den ihm auf diese Weise entstandenen Schaden auf mindestens 100 DM, der Zeuge P. auf rund 150 DM geschätzt. Der Ruhestandsbeamte zahlte den Kollegen den Schaden nach Entdeckung der Vorfälle zurück.
Er hat den Sachverhalt eingeräumt und angegeben, das Geld für seine "laufenden Ausgaben" verwendet zu haben. Er habe sich sonst während seiner ganzen Tätigkeit nie etwas zuschulden kommen lassen. Er vermute, daß alles auf einer Störung im psychischen Bereich beruhe.
Zur Frage der Verantwortlichkeit des Ruhestandsbeamten für die ihm zur Last gelegten Verfehlungen ist in einem im Rahmen des Untersuchungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 19. September 1990 ausgeführt, daß sich für die ihm zur Last gelegten Diebstähle vom Frühjahr bis zum Herbst 1989 keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aufgehobene Verantwortlichkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ergäben. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer am 30. März 1990 aufrechterhalten. Auch der vom Untersuchungsführer vernommene Hausarzt des Ruhestandsbeamten, Dr. E. konnte für einen Ausschluß oder etwa einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten keine Anhaltspunkte erwähnen.
Zur Bewertung dieses Sachverhalts hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen ausgeführt, das Dienstvergehen wiege sehr - schwer und würde bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Das habe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge. Diese Maßnahme sei jedoch ausnahmsweise nicht auszusprechen.
Er befinde sich seit über 30 Jahren im öffentlichen Dienst und habe seine dienstlichen Aufgaben bis zum Eintritt in den Ruhestand tadelfrei zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt. In der letzten dienstlichen Beurteilung werde er als ein wertvoller Mitarbeiter geschildert, der seinen Dienst langjährig gewissenhaft und sehr verläßlich versehen habe und dessen gute Zusammenarbeit mit den Kollegen und Vorgesetzten die reibungslose Dienstabwicklung sicherstellte. Auch sei er weder disziplinarisch gemaßregelt worden noch vorbestraft. Das vorliegende Dienstvergehen widerspreche - auch von dem Eindruck in der Hauptverhandlung her - völlig seiner Persönlichkeit. Weder der Ruhestandsbeamte selbst noch sonst jemand habe diese Fehlhandlung nach einem praktisch erfüllten Berufsleben erklären können. Schließlich komme der Umstand hinzu, daß er inzwischen aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Ruhestandsbeamte, dessen Reaktivierung nicht wahrscheinlich sei, werde in diesem Bereich keinen Schaden mehr anrichten können; er habe insoweit keine Dienstpflichten mehr. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von aktiven und zur Ruhe gesetzten Beamten allein könne ausnahmsweise die Aberkennung des Ruhegehalts nicht rechtfertigen. Die besonderen Umstände und die Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten ließen im vorliegenden Fall eine mildere Maßnahme zu. Eine Kürzung des Ruhegehalts sei aber nach § 14 BDO ausgeschlossen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und im wesentlichen wie folgt begründet:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten weder eine langjährige tadelfreie Dienstzeit noch gute dienstliche Leistungen im Rahmen der Erwägungen zum Disziplinarmaß bei einem grundsätzlich vertrauenszerstörenden Fehlverhalten berücksichtigt werden. Auch eine eventuelle Unerklärbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens biete keinen Anlaß zu einer milderen disziplinaren Beurteilung. Ein motivloses Versagen läge aber gar nicht vor; der Ruhestandsbeamte habe für das entwendete Geld nach eigener Einlassung stets eine Verwendung gehabt. Bei einem Fehlverhalten, das sich über ein halbes Jahr erstrecke und aus einer Vielzahl von Einzelzugriffen bestehe, könne auch nicht gesagt werden, daß es der Persönlichkeit des Täters völlig widerspreche. Schließlich vermöge auch der Umstand, daß der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nach der Tat vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, an der disziplinaren Bewertung des Fehlverhaltens und an der gebotenen disziplinaren Reaktion nichts zu ändern.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher ebenso wie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung Diebstahlshandlungen zum Nachteil von Kollegen regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat der Senat bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und ihn dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld insoweit gleichgestellt (vgl. z.B. Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 40.89 -; Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 19.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 245>).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann insbesondere der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartiges auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht. Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Ruhestandsbeamte nicht in einer wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Gute dienstliche Leistungen und die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit können ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen, wenn sich ein Beamter vertrauensunwürdig gemacht hat.
Wenn ein aktiver Beamter bei einem derartigen Vergehen aus dem Dienst zu entfernen wäre, hat dies bei einem Ruhestandsbeamten gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO zur Folge, daß ihm das Ruhegehalt abzuerkennen ist (st.Rspr.; Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120, BVerwG Dok.Ber. B 1978, 290>; Urteil vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - <BVerwGE 63, 262 unter Hinweis auf BVerwGE 33, 9>; Urteil vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89>; Urteil vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 -; Urteil vom 5. Oktober 1988 - BVerwG 1 D 124.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 331>; Urteil vom 26. September 1990 - BVerwG 1 D 62.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 12>). Der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO nennt als Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts nur, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Daraus folgt zwar nicht zwingend, daß andere Gesichtspunkte nicht zu prüfen seien. Die Gleichstellung von Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts ergibt sich aber insbesondere aus der Notwendigkeit einer gleichen Behandlung, die es nicht zuläßt, die disziplinarrechtliche Folge eines Dienstvergehens, das die Höchstmaßnahme erforderlich macht, vom Zufall abhängig zu machen, ob der Beamte inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Das wird besonders deutlich an dem Beispiel, das zwei Beamte gemeinschaftlich ein Dienstvergehen begehen, das sie vertrauensunwürdig und untragbar macht und das eine gerichtliche Bestrafung nach sich zieht. Tritt einer von ihnen sodann in den Ruhestand, während der andere aus dem Dienst entfernt wird, so wäre es nicht gerecht, ihm das volle Ruhegehalt zu belassen, zumal einer allenfalls noch denkbaren Ruhegehaltskürzung regelmäßig § 14 BDO entgegenstehen und dann eine disziplinare Reaktion überhaupt ausbleiben würde. Der Senat hält an seiner bisherigen - oben wiedergegebenen - Rechtsprechung fest, auf die verwiesen werden kann.
Aufgrund der zunächst jahrzehntelang einwandfrei erbrachten Dienstleistung ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Mit dem Wegfall des Ruhegehalts ist er auch unterstützungsbedürftig. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beamten mit dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beträgt wie üblich zunächst 6 Monate. Weist der Ruhestandsbeamte jedoch nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 BDO.
Gödel
Mayer