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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1991, Az.: BVerwG 1 D 19.91

Verurteilung eines Beamten wegen eines Vergehens der Unterschlagung ; Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Bindung an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 19.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.01.1991 - AZ: III VL 30/90

Fundstelle

  • DokBer B 1992, 245-246

Prozessführer

Posthauptsekretär ..., geboren ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel, ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Georg Forster, Fernmeldehauptsekretärin Maria Kammerbauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 23. Januar 1991 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der ihm bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfunddreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 21. Dezember 1989 ist der Beamte eines Vergehens der Unterschlagung schuldiggesprochen und verwarnt worden unter Vorbehalt einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 60 DM. Das Urteil ist durch Rücknahme der Berufung des Beamten am 13. Juni 1990 rechtskräftig geworden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 19. April 1989 aus einer im Schreibtisch der Wertstelle des Postamts ... zu Fangzwecken abgelegten Geldbörse zwei 20-DM-Scheine entwendet habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 23. Januar 1991 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Nachdem Anfang des Jahres 1989 in den Kassenbeständen des Postamtes ... mehrfach Fehlbestände auftraten, wurde der Sicherheitsbedienstete des Postamtes ... der Zeuge D. vom Betriebsleiter, dem Zeugen B., informiert. Da auch der Zeuge M., der an der Wertstelle arbeitet, den Verdacht hatte, daß aus seiner privaten Geldbörse Geld fehlte, kam der Verdacht einer strafbaren Handlung auf. Der Zeuge D. präparierte deshalb am 18. April 1989 fünf Geldscheine, zwei Zwanzig-DM-Scheine und drei Zehn-DM-Scheine mit Leuchtpulver. Dieses Leuchtpulver wird ausschließlich bei der Post verwendet und ist ansonsten nicht erhältlich. Auf Weisung des Zeugen D. legte der Betriebsleiter B. am 19. April 1989 gegen 12.15 Uhr die Geldscheine in einer Geldbörse in die rechte obere Schublade des Schreibtisches in der Wertstelle. Von dieser Maßnahme wurden vom Postamt ... die Zeugen M. und B. informiert. Der Zeuge M. arbeitete an jenem Tag vormittags an der Wertstelle und in der Zustellkasse. Zwischen 12.45 und 13.00 Uhr wurde er vom Beamten abgelöst.

5

Die Zustellkasse ist neben der Wertstelle gesondert in einem von Glas umschlossenen Raum untergebracht. Der Beamte verließ zwischen 13.00 und 16.00 Uhr dreimal den Raum, wobei er die Zustellkasse abschloß und die Wertstelle offen ließ. Gegen 14.40 Uhr rief der Zeuge B. den Beamten unter einem Vorwand zu sich, damit der Zeuge B. die Geldbörse kontrollieren konnte. Die Geldscheine waren noch vollständig vorhanden. In der Zeit zwischen 14.40 Uhr und 16.00 Uhr bemerkte der Beamte dann die Geldbörse und entwendete aus dieser zwei Zwanzig-DM-Scheine. Diese steckte er in seine Geldbörse, die er in seiner Hosentasche verwahrte. Gegen 16.00 Uhr bat ihn der Zeuge B. ihn zum Autohaus H. zu fahren. Der Zeuge Blickle vergewisserte sich, daß beide weggefahren waren, um sogleich in der Geldbörse nachzusehen, wobei er den Verlust der Geldscheine bemerkte. Er informierte telefonisch den Zeugen D. der gegen 17.00 Uhr ... eintraf. Der Beamte traf mit dem Zeugen B. gegen 16.30 Uhr wieder auf dem Postamt ein. Gegen 17.00 Uhr wurde er dann als erster vom Zeugen D. kontrolliert. Hierbei wurden die Geldscheine in seiner Geldbörse aufgefunden. Partikel des Spurenmaterials fanden sich an der Geldbörse, an der Gesäßtasche seiner Hose und an seinem Hemd.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend betrachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Er sei aber eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und in beschränktem Umfang auch unterstützungsbedürftig.

7

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag auf Freispruch, hilfsweise Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Er bestreite die ihm vorgeworfene Straftat. Es widerspreche jeder Logik, daß er aus einer Geldbörse in der Geldsammelstelle, wo er Dienst gehabt habe, Geldscheine entnommen hätte. Zwangsläufig hätte er davon ausgehen müssen, daß der Verdacht auf ihn falle. Er verbleibe unverändert bei seinen früheren Aussagen, daß er sich den Vorgang nur so erklären könne, daß die zwei präparierten Scheine über ein Wechselgeschäft aus seinem Geldbestand in der Geldsammelstelle in seine Geldbörse gelangt seien. Die Ermittlungen des Betriebssicherungsdienstes seien völlig unzulänglich gewesen, so daß der Verdacht zwangsläufig ausschließlich auf ihn gelenkt worden sei. Auch im Strafverfahren hätten für Gericht und Staatsanwaltschaft Zweifel an seiner Täterschaft bestanden, was dadurch zum Ausdruck gekommen sei, daß im Grundsatz Bereitschaft bestanden hätte, das Verfahren nach § 153 a StPO einzustellen. Dazu sei es nicht gekommen, weil die Oberpostdirektion ... damit nicht einverstanden gewesen sei. Letztlich habe das Urteil auf Unterschlagung mit Verurteilung zu zehn Tagessätzen à 90 DM gelautet, wobei jedoch die Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Diese Gesamtbeurteilung sei von der Kammer nicht ausreichend gewürdigt worden. Gegen das Strafurteil sei zunächst auf sein Drängen Berufung eingelegt worden. Diese sei jedoch nach mehrfacher Beratung durch seinen Rechtsanwalt zurückgenommen worden, weil nach seiner Auslegung lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen worden sei und dies auch für ihn positiv im Disziplinarverfahren zu würdigen sei. Die von der Kammer angenommenen Vermögensverhältnisse, die zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags von nur 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts geführt hätten, seien nicht zutreffend.

9

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

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Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte in erster Linie seinen Freispruch erstrebt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

11

Dabei ist er aber ebenso wie das Bundesdisziplinargericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder die aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden; die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - <NJW 1990, 2834 = DÖD 1990, 123 = BVerwG Dok.Ber. B 1990, 96> m.w.N. und Urteil vom 5. September 1990 - BVerwG 1 D 78.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 315>). Solche durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungen des Strafurteils bestehen aufgrund seiner überzeugenden Beweiswürdigung nicht.

12

Somit liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vor.

13

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auf die ständige Rechtsprechung zu Diebstählen zum Nachteil eines Kollegen hingewiesen. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird. Deshalb hat der Senat bei im Dienst begangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und ihn dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld insoweit gleichgestellt (vgl. z.B. Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 40.89 -). Tatsächlich hat hier der Beamte auf Geld des Dienstherrn zugegriffen. Ob der Beamte sich dies vorgestellt hat oder annahm, das Geld gehöre einem Kollegen oder befinde sich in einer in amtlicher Verwahrung befindlichen Fundsache, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.

14

An dieser disziplinarrechtlichen Bewertung ändert sich nichts dadurch, daß es sich im gegebenen Fall um eine präparierte Diebesfalle handelte. Hier gilt sinngemäß das gleiche wie bei der Beraubung von Postsendungen, die als sogenannte Prüfbriefe präpariert sind. Durch solche Kontrollen verstößt die Post weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze noch gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (BDHE 5, 36; Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 1 D 25.79 -). Im gegebenen Fall ist die Post nicht grundlos zur bloßen Überprüfung ihrer Bediensteten auf Redlichkeit vorgegangen, sondern hatte konkreten Anlaß zu der Annahme, daß im Bereich des Beamten sowohl die Postkasse als auch ein Kollege bestohlen worden war. Durch den Zugriff auf das präparierte Geld zeigte sich der Beamte in gleicher Weise unehrlich wie beim Diebstahl aus einer im Eigentum eines Kollegen stehenden Geldbörse oder einer amtlich verwahrten Fundsache. Der Umstand, daß es sich um einen verhältnismäßig geringen Betrag handelt, ist hier nicht entscheidend. Wesentlich ist allein der Vertrauensverlust.

15

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters, ausgelöst durch ein schockartiges auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Täter den Schaden vor Entdeckung ausgleicht. Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht keine Umstände angenommen, die das Vorliegen einer besonderen Versuchungssituation auch nur nahelegen könnten. Daß bei der Wertstelle auch fremde Geldbörsen in unverschlossenen Behältnissen liegen können, kann nicht als außergewöhnlich und besonders verführerisch gewertet werden, zumal es in der Verwaltung bei einem ordnungsgemäßen Betriebsklima nicht üblich ist, daß jeder Beschäftigte aus Angst oder Mißtrauen vor anderen seine Wertsachen immer verschlossen aufbewahrt. Es konnte sich auch um eine Fundsache handeln. Gerade bei einer Wertstelle gehört fremdes Geld zum Alltag. Für die übrigen genannten Milderungsgründe gibt es ebenfalls nicht einmal entfernt Anhaltspunkte.

16

Dem Bundesdisziplinargericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Der Senat hat den bewilligten Unterhaltsbeitrag in Anlehnung an die ... geltenden Sozialhilfesätze einerseits und andererseits unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau sowie des zusätzlich zu zahlenden Unterschiedsbetrages zum Ortszuschlag und des Kindergeldes auf 35 v.H. des erdienten Ruhegehalts erhöht.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages fällt kostenmäßig gegenüber der Hauptsache nicht ins Gewicht.

Bermel
Dr. Hartmann
Henkel