Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: BVerwG 1 D 25.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 25.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Fernmeldeoberamtsrat Helmut B., Hauptlokomotivführer Werner R. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor H. für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte M. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer - ... -, vom 23. Januar 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht T. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 21. November 1978 wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl und wegen fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit fortgesetztem schweren Diebstahl eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 22. Januar 1979 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Das Gericht ist aufgrund des Geständnisses des Beamten von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 4. Juli 1978 hatte der Beamte beim Postamt T. 1 u.a. fehlgeleitete Brief Sendungen zu bearbeiten. Als er in einem dieser Briefe Geld vermutete, befühlte er die Sendung zunächst ausgiebig, hielt sie gegen das vom Fenster her einfallende Licht, steckte sie in die Hosentasche, ging dann in einen Abstellraum und zog die Tür bei. Nach etwa einer halben Minute kam er aus diesem fensterlosen und mit einer Neonröhre ausgestatteten Raum heraus, ging an seinen Arbeitsplatz zurück und öffnete dort die rechte hintere Seitenklappe des Briefumschlags. Er zog den Brief fast ganz heraus und sah in die darin eingeschlagene Einlage. Dann verschloß er die Sendung und gab sie wieder in den Beförderungslauf.
Am 6. Juli 1978 wurden im Verlauf der Ermittlungen gegen den Beamten vier Prüfbriefe beim Postamt T. 1 in den Postbetrieb eingeführt, und zwar zwei als Einschreiben-Eilboten und zwei weitere als gewöhnliche Briefe unter den vorliegenden fehlgeleiteten Sendungen. Während der Beamte die erstgenannten Sendungen ordnungsgemäß den Eilboten zufertigte, befühlte er den ersten der beiden anderen Briefe, hielt ihn gegen das Tageslicht, steckte ihn in die Hosentasche und ging in den erwähnten Abstellraum. Hier zog er die Tür zu und hielt den Brief dann gegen die eingeschaltete Neonröhre. Anschließend öffnete er die Sendung in einer Toilette, entnahm den Geldinhalt von 90 DM und spülte Umschlag und Brief herunter. An seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, gelangte auch der weitere Prüfbrief in seine Hand. Er befühlte ihn ebenfalls, hielt ihn gegen das Tageslicht und durchleuchtete, ihn im Abstellraum mit dem Neonlicht. Dann öffnete er an seinem Arbeitsplatz die hintere Umschlagkappe des Briefes, blickte hinein, steckte ihn in die Hosentasche und ging erneut zur Toilette. Dort fand er die zuvor von ihm benutzte erste Kabine besetzt und kehrte daher um. Dabei traf er im Flur vor seinem Dienstzimmer mit dem Betriebsssicherungsbeamten zusammen, der ihn zur Rede stellte und vernahm. Die Sendung, die er zu einem späteren Zeitpunkt vernichten wollte, und das darin enthaltene Bargeld in Höhe von 60 DM führte der Beamte bei sich.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur uneigennützigen Amtsführung und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 BBG gewertet. Es hat gemeint, den Beamten aus dem Dienst entfernen zu müssen, zumal Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigten, nicht erkennbar seien.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, zu deren Rechtfertigung der Beamte geltend macht:
Er sei während seiner langdauernden Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost nie durch Unkorrektheiten aufgefallen. Sein Versagen lasse sich nur als Kurzschlußhandlung rechtfertigen, die dadurch ausgelöst worden sei, daß er in jenen Tagen durch familiäre Sorgen um seine Tochter, die ausgerissen gewesen sei, und einen am 5. Juli 1978 erlittenen unverschuldeten Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von 5.000 DM einer starken seelischen Belastung ausgesetzt gewesen sei.
II.
Die Berufung ist nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Das hiernach erwiesene Dienstvergehen wiegt schwer. Nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen ist das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten ausschließlich der Deutschen Bundespost vorbehalten. Der Bürger muß sich daher, wenn er schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten weitergeben will, der Deutschen Bundespost und ihrer Einrichtungen bedienen. Diese einer möglichst wirksamen und vor allem Kosten sparenden Nachrichtenübermittlung dienende und damit namentlich auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Monopolstellung der Deutschen Bundespost setzt das Vertrauen des Bürgers in die Unantastbarkeit seiner der Post anvertrauten Sendungen während des Beförderungsvorgangs voraus; denn nur bei gegen Verlust oder Geheimnisbruch gesicherter, ungestörter Abwicklung des Postbetriebes wird die Allgemeinheit das überwiegen ihrer Vorteile anerkennen und damit die Monopolstellung der Deutschen Bundespost hinnehmen. Das Vertrauen auf die Unantastbarkeit der der Post anvertrauten Sendungen ist aber nur dann gesichert, wenn die Bediensteten der Post ihrerseits das Beförderungsgut vor Verlust oder Geheiminisbruch schützen. Die Verwaltung muß sich hierauf wegen der gerade bei personalintensiven Betrieben herrschenden Unmöglichkeit lückenloser Kontrolle eines jeden Bediensteten verlassen können. Ein Postbeamter, der sich an Sendungen vergreift, zerstört deshalb das für den Postdienst unabdingbare und damit für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ausschlaggebende Vertrauen in seine Redlichkeit so unheilbar, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Das entspricht ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte (Urteile vom 17. März 1976 - BVerwG 1 D 5.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 2033, vom 23. September 1976 - BVerwG 1 D 45.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 165], vom 24. Januar 1978 - BVerwG 1 D 9.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 119]).
2.
An dieser disziplinarrechtlichen Bewertung des Beraubens von Postsendungen ändert sich nichts dadurch, daß es sich im gegebenen Fall um präparierte Fangbriefe, also nicht um echte Postsendungen gehandelt hat. Die Post hat mit der Benutzung solcher Kontrollbriefe, wie der frühere Bundesdisziplinarhof bereits ausgesprochen hat (BDHE 5, 36), weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze hoch gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. Das gilt namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Post im gegebenen Fall nicht grundlos zur bloßen Überprüfung ihrer Bediensteten auf Redlichkeit vorgegangen ist, sondern konkreten Anlaß zu der Annahme hatte, daß im Zuständigkeitsbereich des Beamten Postsendungen beraubt würden. In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht.
3.
Hiernach sind beim Zugriff auf Postsendungen nur ganz ungewöhnliche Umstände des Einzelfalles geeignet, ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem Täter zu rechtfertigen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein, wenn der Beamte zur Behebung einer unausweichlichen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder aus einer seelischen Zwangssituation gehandelt hätte oder sich seine Verfehlung als eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat darstellte.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
a)
Auf eine Notlage beruft der Beamte sich selbst nicht. Sie hat auch nicht vorgelegen.
b)
Der Beamte hat auch nicht aus einer seelischen Zwangssituation heraus gehandelt. Eine solche wäre nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Beamte infolge einer vorübergehenden seelischen Ausnahmesituation schockartig zu persönlichkeitsfremden Handlungen - aber typischen Fehlhaltungen in einem derartigen Schockzustand - gebracht worden wäre. Daran fehlt es hier. Sein Kummer mit der Tochter, die für einige Tage ausgerissen war, kann eine solche Seelenlage ebensowenig vorgerufen haben wie der kurze Zeit zuvor eingetretene Verkehrsunfall. Jedenfalls ist der Zugriff auf der Post anvertraute Gelder, also ausgesprochen aktives kriminelles Tun, in aller Regel nicht die typische Folge einer solchen Seelenlage, noch zumal der Beamte keinen plötzlichen oder vorübergehenden Geldbedarf hatte.
c)
Auch eine persönlichkeitsfremde, unbedachte Gelegenheitstat liegt nicht vor. Das erhellt allein schon daraus, daß der Beamte sich insgesamt dreimal an zwei verschiedenen Tagen an Postgut vergriffen hat. Die dazwischen jeweils vergangene Zeit hat er nicht dazu genutzt, über das Unrechte seines Tuns nachzudenken und von weiterem Mißverhalten abzusehen.
4.
Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag kann nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden, weil der Bundesdisziplinaranwalt einen dahin gehenden Antrag nicht gestellt hat (§ 80 Abs. 4 BDO). Andererseits besteht auch kein Anlaß, die Entscheidung zugunsten des Beamten zu ändern. Das Bundesdisziplinargericht hat bereits den höchstmöglichen Satz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt (§ 77 Abs. 1 BDO). Eine Verlängerung der Laufzeit ist ebenfalls nicht geboten, weil der Bewilligungszeitraum dem üblichen Zeitraum entspricht. Sollte es dem Beamten trotz ernsthafter und ggf. nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraums anderweitiges ausreichendes Einkommen zu erzielen, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann