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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1990, Az.: BVerwG 1 D 62.89

Dienstvergehen eines Beamten im Falle des Unterlassens der Teilnahme an weiteren Therapien gegen seine Alkoholerkrankung; Aberkennung des Ruhegehaltes eines Ruhestandsbeamten als disziplinarrechtliche Konsequenz seines schuldhaften Rückfalles in die Alkoholabhängigkeit; Pflicht zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Arbeitskraft als Ausformung der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 62.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 20497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.07.1989 - AZ: II VL 7/89

Fundstelle

  • DokBer B 1991, 12-14

Prozessgegner

Betriebsoberaufseher a.D. ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postbetriebsinspektor Theodor Hagedorn,
Bundesbahnassistent Horst Gönder als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Betriebsoberaufsehers a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 5. Juli 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er nach zunächst durchgeführter Alkoholentwöhnungsbehandlung weitere Bemühungen unterlassen habe, seiner Alkoholerkrankung therapeutisch zu begegnen, so daß er mit Ablauf des Monats Dezember 1988 in den vorzeitigen Ruhestand habe versetzt werden müssen.

2

Das Bundesdiszisplinargericht hat durch Urteil vom 5. Juli 1989 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Vom 16. Mai bis 19. November 1978 unterzog sich der Beamte erstmals einer Alkoholentziehungskur, nachdem er zunächst hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Behandlung völlig uneinsichtig war und dem Antritt der vorgenannten Kur nur unter dem Eindruck eines ihm angedrohten Entlassungsverfahrens gemäß § 35 Satz 2 BBG a.F. zugestimmt hatte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1977 wurde ihm mitgeteilt, daß er für den Fall, daß er zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund seines Alkoholismus dienstunfähig werden würde, mit einem "Verfahren zur Beendigung seines Dienstverhältnisses" rechnen müsse.

4

Nach anfänglicher Alkoholabstinenz kehrte der Beamte spätestens im Jahre 1981 zum Alkoholmißbrauch zurück. Am 26. Oktober 1982 trat er - unter erheblichem Druck seiner Dienststelle und der Sozialarbeiterin der Deutschen Bundesbahn - erneut eine Alkoholentziehungsbehandlung an, die er aus eigenem Entschluß am 7. Dezember 1982 abbrach.

5

Am 8. Dezember 1982 wurde der Beamte über die disziplinaren Konsequenzen eines Rückfalls in die Alkoholsucht und über seine Pflicht, durch Besuch geeigneter Veranstaltungen (Anonyme Alkoholiker) seiner Alkoholerkrankung zu begegnen, schriftlich belehrt.

6

Der Beamte mißachtete jedoch diese Belehrung ebenso wie eine weitere Belehrung vom 8. Juni 1984 und kehrte wieder zum Alkoholmißbrauch zurück.

7

Bei einer im Februar 1987 durchgeführten bahnärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, daß bei dem Beamten eine Alkoholabhängigkeit besteht. Auch hier erklärte der Beamte sich nicht zur Durchführung einer weiteren Alkoholentziehungskur bereit.

8

Ebensowenig folgte er einer nochmals am 26. November 1987 ihm gegenüber erteilten schriftlichen Weisung, regelmäßig an Treffen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen.

9

Am 18. April 1988 erstattete der Arzt für Psychiatrie am Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe Dr. B. im vorliegenden Disziplinarverfahren ein psychiatrisches Gutachten, in dem er unter anderem zu dem Ergebnis kommt, daß der Beamte als dauernd unfähig zur Ausübung seiner Dienstgeschäfte angesehen werden muß, weil er in keiner Weise die Gewähr mehr bieten kann, daß ihm in Zukunft die Dienstausübung ohne Alkoholeinfluß gelingen wird. Es handele sich beim Beamten um eine durch chronischen und langjährigen Alkohol-Mißbrauch bestimmte und geschädigte Persönlichkeit, bei der eine mittelgradige alkoholtoxische Wesensveränderung festzustellen sei. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Beamte mit Ablauf des Monats Dezember 1988 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

10

Der Beamte hat gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung keine Einwendungen erhoben.

11

Im übrigen hat er den vorerwähnten Sachverhalt eingeräumt und zur Erklärung vorgebracht, er sei zum Alkohol durch seine Tätigkeiten in verschiedenen Vereinen gekommen. Der Abbruch seiner zweiten Entziehungskur sei dadurch veranlaßt worden, daß es seine Frau zu Hause alleine nicht mehr hätte aushalten können. Er sehe aber ein, daß sein vorzeitiges Verlassen der Kur nicht richtig gewesen sei. Bei beiden Kuren sei er damals über das Wesen einer Alkoholerkrankung unterrichtet worden.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und zum Disziplinarmaß im wesentlichen ausgeführt:

13

Es liege eine das Vertrauensverhältnis zerstörende Dienstpflichtverletzung vor. Die Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf geböten es einem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun.

14

Dieses Dienstvergehen führe zur Entfernung aus dem Dienst. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei eine für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Voraussetzung.

15

Der Beamte habe seine Dienstunfähigkeit schuldhaft infolge Alkoholismus herbeigeführt. Er habe während der beiden Alkoholentwöhnungsbehandlungen die Bedeutung des Alkoholismus und die Problematik nach der Entlassung aus der Kur erklärt bekommen. Er habe also beim Abbruch der zweiten Kur gewußt, daß er bei einem eventuellen Rückfall in die Alkoholsucht seine Dienstfähigkeit und damit seinen Beamtenstatus riskierte. Er sei im Dezember 1982, im Juni 1984 und dann bei der bahnärztlichen Untersuchung im Februar 1987 darauf hingewiesen worden, welche gesundheitlichen und dienstlichen Folgen eine weitere Alkoholabhängigkeit für ihn haben könne. Er habe trotzdem eine ihm nochmals angebotene Alkoholentziehungskur abgelehnt und die ihm am 26. November 1987 erteilte Weisung, sich regelmäßig an Treffen der Selbsthilfegruppe zu beteiligen, nicht befolgt.

16

Wer in dieser Weise seine Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mißachte und dann infolge der durch Alkoholismus verursachten Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, verletze die ihm als Beamten obliegende Kernpflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf so schwer, daß er, wäre er noch im aktiven Dienst, daraus entfernt werden müsse. Die entsprechende Maßnahme für einen Ruhestandsbeamten, die Aberkennung des Ruhegehalts, sei deshalb unausweichlich.

17

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, auf eine Ruhegehaltskürzung zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

18

Die Disziplinarmaßnahme sei zu hart und würde den Ruin für ihn und seine Familie bedeuten. Er habe seine Situation gerade wegen seiner Alkoholerkrankung in den letzten Jahren nicht mehr erkennen können und die Warnungen seien nicht geeignet gewesen, ihm die Einsicht in die Notwendigkeit von Maßnahmen zu vermitteln. Wirkliche Hilfe sei ihm nicht zuteil geworden. In den Jahren nach 1982 sei er nicht mehr aufgefallen, woraus gefolgert werden könne, daß er im Rahmen seiner Möglichkeiten tatsächlich bemüht gewesen sei, abstinent zu leben. Negative Erkenntnisse hätten sich erst 1987 wieder ergeben, wobei die Situation völlig falsch eingeschätzt worden sei. Der Bahnarzt Dr. P. habe sich in seinem Bericht an die Bundesbahndirektion vom 5. Februar 1987 nicht konkret geäußert. Man sei nach einem Gespräch mit der Sozialfürsorgerin zu dem objektiv unrichtigen Ergebnis gelangt, daß allein der Einfluß der Ehefrau des Beamten ausreichen könnte. Unter diesen Umständen sei es nicht verwunderlich, daß er schließlich am 23. September 1987 erneut im Dienst versagt habe, wobei allerdings auch schwerwiegende familiäre Umstände, die der Behörde bekannt gewesen seien, mitgewirkt hätten. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Steuerungsfähigkeit ursprünglich noch in gewissem Maße vorhanden gewesen sei und den Beamten deshalb ein gewisses Verschulden an seinem späteren Zustand treffe, reiche es völlig aus, die Ruhegehaltsbezüge entsprechend zu kürzen. Durch den völligen Entzug der Ruhegehaltsbezüge würde der Betroffene wesentlich schlechtergestellt als ein Arbeiter in der Privatwirtschaft, der unter Voraussetzungen, wie sie hier vorlägen, als Frühinvalide behandelt würde.

19

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

20

Sie ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies ergibt sich daraus, daß sich der Beamte nur gegen die vollständige Aberkennung des Ruhegehalts wendet und im übrigen nichts Konkretes vorträgt, was Schuldunfähigkeit begründen würde. Damit befindet er sich in Übereinstimmung mit seiner früheren Einlassung sowie dem am 18. April 1988 erstatteten Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. B. vom Staatlichen Gesundheitsamt .... So hat der Beamte vor dem Untersuchungsführer erklärt, die Ärzte in den Entziehungskuren hätten ihn über das Wesen einer Alkoholerkrankung aufgeklärt. Auch sei er nach der ersten Kur öfter darauf hingewiesen worden, welche disziplinaren Konsequenzen sein Alkoholkonsum für ihn haben könne. Er sei sich auch selbst über die Folgen im klaren gewesen. In dem genannten Gutachten heißt es, nach Kenntnis der Vorgeschichte und angesichts der Persönlichkeit des Beamten müsse davon ausgegangen werden, daß er in früheren Jahren grundsätzlich durchaus und in nicht wesentlich eingeschränktem Maße die Möglichkeit und Fähigkeit haben konnte, mit seiner schädlichen Neigung verantwortlich umzugehen oder die angebotenen Hilfen zumindest zu ergreifen. Demnach ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

21

Die Disziplinarmaßerwägungen des angefochtenen Urteils sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsvorbringen kann diese Erwägungen nicht entkräften.

22

Bereits mit Verfügung der Bundesbahndirektion ... vom 16. Dezember 1977 wurde dem Beamten mitgeteilt, daß das bis dahin betriebene Entlassungsverfahren eingestellt werde, weil er sich mit einer Alkoholentziehungskur einverstanden erklärt habe. Hiermit sei ihm allerdings keine Zusage für den Fall gegeben, daß sich später doch noch seine dauernde Dienstunfähigkeit herausstellen sollte. Das hätte wiederum ein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge. Schon nach der ersten Kur wies ihn der Dienststellenleiter - wie bereits erwähnt - öfter darauf hin, welche disziplinaren Konsequenzen sein Alkoholkonsum haben könne. Der Beamte war sich auch selbst über die Folgen im klaren.

23

Nach dem Abbruch der Entziehungskur im Dezember 1982 wurde er nämlich nachdrücklich darüber belehrt, daß gegen ihn unverzüglich ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, wenn er erneut rückfällig werden sollte; er werde darauf aufmerksam gemacht, daß eine Entfernung aus dem Dienst dabei nicht auszuschließen sei. Am 8. Juni 1984 wurde der Beamte verhandlungsschriftlich eindringlich und sehr deutlich auf das absolute Nüchternheitsgebot vor und während des Dienstes hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß eine weitere Disziplinarmaßnahme - sollte sie wegen Alkohols erforderlich werden - die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte. Mit Schreiben vom 5. Mai 1986 wurde ihm mitgeteilt:

"Verschiedene Vorkommnisse in letzter Zeit veranlassen uns, Sie erneut auf das absolute Alkoholverbot vor und während des Dienstes hinzuweisen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot hätte die unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge. Ohne hierbei dem Ergebnis eines Urteils vorzugreifen, machen wir Sie darauf aufmerksam, daß dann eine Entfernung aus dem Dienst nicht auszuschließen ist."

24

Schließlich lehnte er es 1987 entgegen einer ausdrücklichen dienstlichen Weisung ab, einer Selbsthilfegruppe beizutreten und an deren Gruppenstunden regelmäßig teilzunehmen.

25

Die Mißachtung dieser zahlreichen Hinweise und Belehrungen durch den Dienstherrn und die Kurärzte in Verbindung mit dem bereits erwähnten Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. B. und das eigene Eingeständnis des Beamten, sich über die Folgen im klaren gewesen zu sein, zeigen ein hohes Maß von Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber dem Dienstherrn. Er zeigte damit ein treuwidriges Verhalten, durch das er die Versetzung in den Ruhestand erzwang. Was die Verwaltung noch hätte unternehmen können oder müssen, um bei dem Beamten eine Verhaltensänderung zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Die Mitarbeit in einer Selbsthilfegruppe wäre zumutbar gewesen, selbst wenn damit gewisse Unbequemlichkeiten verbunden gewesen sein sollten. Ob die Alkoholkrankheit bereits bestand, als der Beamte eingestellt oder als er später in das Beamtenverhältnis berufen wurde, ist nicht entscheidend. Die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf erforderte es jedenfalls, sich um Abhilfe zu bemühen. Diese Pflicht hat gerade für einen Bahnbeamten ein besonderes Gewicht, weil Alkoholbeeinflussung im Dienst in diesem Bereich in besonders hohem Maße Gefahren mit sich bringt.

26

Nach allem ist der jetzige Ruhestandsbeamte für den Bundesbahndienst untragbar und müßte, wenn er noch nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre, aus dem Dienst entfernt werden. Daraus folgt, daß ihm als Ruhestandsbeamten gemäß § 12 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen ist (BVerwGE 33, 9;  63, 120 [BVerwG 29.08.1978 - 1 D 89/77];  63, 262 [BVerwG 23.08.1979 - 1 D 64/78]; ständige Rechtsprechung).

27

Von einem Ruin des Beamten und seiner Familie durch die Aberkennung des Ruhegehalts kann keine Rede sein. Zunächst erhält er den ihm vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrag. Er wird ferner in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dementsprechend im Fall der Arbeitsunfähigkeit eine Rente. Außerdem hat seine Ehefrau noch Einkommen. Zudem hat er sich die Folgen seines schuldhaften Versagens selbst zuzuschreiben.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann