Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1978, Az.: BVerwG 1 D 89.77
Vorliegen des Dienstvergehens eines Beamten aufgrund einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr; Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 89.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Düsseldorf - 28.09.1977 - AZ: X VL 43/77
Rechtsgrundlagen
- § 14 BDO
- § 54 S. 3 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 63, 117 - 120
- DokBer B 1978, 306
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO, wenn der Täter bei Beginn des Alkoholgenusses nicht damit gerechnet hat, seinen Pkw noch zu benutzen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Oberpostdirektor Bernhard Richtmann,
Polizeihauptmeister im BGS Helmut Wilksch als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 28. September 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hat den Beamten am 10. Juni 1975 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen von 50 DM und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 1 Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Beamte am 12. Oktober 1974 gegen 5.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen in ... den ... und die ... mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille befahren.
In dem dieserhalb eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, durch Urteil vom 28. September 1977 wegen eines Dienstvergehens das Gehalt des Beamten um 1/30 auf die Dauer von 3 Monaten gekürzt. Die Kammer hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet, dieses Verhalten des Beamten als ein außerdienstliches Dienstvergehen gewertet und eine Gehaltskürzung in dem erwähnten Umfang für erforderlich erachtet. An der Verhängung dieser Maßnahme hat sie sich durch § 14 BDO nicht gehindert gesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Der Verteidiger erstrebt die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, daß § 14 BDO der Verhängung einer Gehaltskürzung entgegenstehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, da der Verteidiger sein ursprüngliches Vorbringen, die Tatbestandsmerkmale eines außerdienstlichen Dienstvergehens seien nicht gegeben, nicht aufrechterhalten hat. Damit sind die Feststellungen der Kammer zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat lediglich darüber zu befinden, ob das angefochtene Urteil zu bestätigen oder zu mildern ist oder ob der Verhängung einer verfahrensrechtlich noch möglichen Disziplinarmaßnahme die Vorschrift des § 14 BDO entgegensteht.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in der Regel eine Gehaltskürzung, jedenfalls dann verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß des Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwG Dok.Ber. B 1971, 4051; 1970, 3629; BDHE 4, 162; 5, 198; BVerwGE 33, 72 [BVerwG 14.03.1968 - BVerwG II D 38.67]). Ein derartiger Umstand ist hier darin zu erblicken, daß der Beamte Rückfalltäter ist. Er ist nämlich bereits durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 25. Oktober 1973 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer mit einer Geldstrafe von 1.600 DM und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten bestraft worden, weil er am 29. September 1973 nach vorangegangenem Alkoholgenuß mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille gefahren ist. Die Vorermittlungen wurden in Anwendung des § 14 BDO eingestellt.
Auch ist der Kammer insoweit zu folgen, als sie sich an der Verhängung einer Gehaltskürzung durch die Vorschrift des § 14 BDO nicht gehindert gesehen hat. Maßgebend für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO ist die Tatsache, daß der Beamte trotz gerichtlicher Bestrafung wegen eines einschlägigen Fehl Verhaltens erneut straffällig geworden ist. Hierin ist der Ausdruck einer labilen Allgemeinhaltung nicht nur gegenüber der Erfüllung seiner staatsbürgerlichen, sondern auch seiner Beamtenpflichten zu erblicken, einer Haltung, die einen disziplinaren Ordnungsruf erfordert (ZBR 1969, 62; BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3599; 1970, 3629).
Das Vorbringen des Beamten, er habe bei Beginn des Alkoholgenusses nicht damit gerechnet, seinen Kraftwagen noch in der fraglichen Nacht zu benutzen, steht der Notwendigkeit, eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, nicht entgegen. Der Beamte hat hierzu näher dargelegt, er sei zusammen mit seiner Ehefrau bei Bekannten zu einer Geburtstagsfeier eingeladen gewesen, seine Ehefrau habe der Einladung aber keine Folge leisten können, da das gemeinsame Kind krank gewesen sei. Er selbst habe die Absicht gehabt, bei den Bekannten zu übernachten. Als ihm jedoch seine Ehefrau in den frühen Morgenstunden telefonisch mitgeteilt habe, er möge nach Hause kommen, da das Kind Fieber habe, habe er sich darüber sehr aufgeregt und sei in diesem Zustand nach Hause gefahren.
Wenn auch gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens im Hinblick auf das Verhalten des Beamten gegenüber den ihn stellenden Polizeibeamten erhebliche Bedenken bestehen, so ist ihm letztlich doch nicht zu widerlegen, daß er ursprünglich die Absicht gehabt hat, bei seinem Gastgeber zu übernachten und seinen Wagen nicht im fahruntüchtigen Zustande zu steuern. Dies ändert jedoch an dem Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nichts. Zwar haben der frühere 3. Disziplinarsenat und ihm folgend der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß es einer Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO nicht bedarf, wenn der beschuldigte Beamte bei Beginn des Trinkens nicht hat damit rechnen müssen, in alkoholisiertem Zustand seinen Kraftwagen zu benutzen (Urteil vom 21. März 1968 - BVerwG 3 D 44.67 - [ZBR 1969, 32], Urteil vom 25. August 1970 - BVerwG 3 D 9.70-, Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 3 D 21.70-, Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG 1 D 20.75 - [BVerwGE 53, 124]). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit den vorerwähnten Entscheidungen schon deshalb nicht zu vergleichen, weil es sich in allen jenen Fällen um Ersttäter gehandelt hat. Es kommt hinzu, daß in vorliegender Sache der Beamte bei sorgfältiger Überlegung durchaus hätte damit rechnen müssen, daß er unter Umständen doch nachts mit dem Wagen werde nach Hause fahren müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Beamte wußte von der Krankheit seines Sohnes; er wußte auch, daß diese Krankheit immerhin so ernsthaft war, daß die Ehefrau sich veranlaßt gesehen hat, bei dem Kind zu Hause zu bleiben. Vor allem aber hatte er nach seinen eigenen Angaben vor der Kammer seiner Ehefrau vor seiner Abfahrt gesagt, sie solle ihn telefonisch benachrichtigen, wenn der Zustand des Kindes sich verschlechtern sollte. Dies kann nur so verstanden werden, daß er seiner Frau hiermit hat bedeuten wollen, er würde dann nach Hause kommen. Anders wäre diese Erklärung sinnlos. Bei dieser Sachlage konnte aber von ihm verlangt werden, daß er sich bei dem Alkoholgenuß äußerste Zurückhaltung auferlegen würde, eben aus dem Grunde, weil er evtl. mit dem Kraftwagen hätte nach Hause fahren müssen. Auch konnte ihn unter diesen Umständen die nicht unerwartete Nachricht von der Verschlimmerung der Krankheit nicht in eine derartige Aufregung versetzen, daß er weder an den genossenen Alkohol noch an die einschlägige Vorstrafe gedacht hat. Schließlich hätte die Möglichkeit, ein Taxi (auch in Verbindung mit öffentlichen Linienverkehrsmitteln) zu benutzen, ohne weiteres bestanden, und zwar unabhängig davon, ob er sich fahrtauglich gefühlt hat oder nicht, denn er hat gewußt, was und wieviel er getrunken hat, und er hat wie jedermann gewußt, daß Alkoholgenuß die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt.
Nach alledem besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung, wonach Rückfalltäter unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung mit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme zu belegen sind, abzuweichen.
Die vom Verteidiger angeführten Urteile vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie Sachverhalte betreffen, die sich mit dem hier in Rede stehenden Geschehensablauf nicht decken. So ist in demUrteil vom 18. April 1968 - BVerwG 2 D 2.68 - (BVerwG Dok.Ber. B 1968, 3285) von einer Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO abgesehen worden, weil die disziplinare Reaktion auf die Vortat getilgt und daher nicht mehr verwertbar war und weil zwischen der Vortat und der späteren Verfehlung fast 6 Jahre verstrichen waren. In demUrteil vom 20. August 1969 - BVerwG 3 D 12.69 - (BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3596) war maßgebend für das Absehen von einer Disziplinarmaßnahme, daß die Vortat zu einer Zeit begangen war, als der Täter noch nicht Beamter war und deshalb keine disziplinare Reaktion - auch nicht einmal wie hier durch ein später eingestelltes Verfahren - vorangegangen war. Schließlich waren nach demUrteil vom 25. November 1969 - BVerwG 3 D 25.69 - (BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3687) seit dem die Vortat aburteilenden Strafurteil nahezu 11 Jahre verstrichen; und der Beamte hatte außerdem bei Beginn des Alkoholgenusses mit einer späteren Benutzung des Kraftwagens nicht mehr gerechnet und damit auch nicht zu rechnen brauchen.
Für das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des § 14 BDO, nämlich des Erfordernisses einer Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums, ist bedeutsam, daß die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür hat, wenn ein Beamter unter den gegebenen Umständen wiederholt gegen das Gebot der Nüchternheit im Straßenverkehr verstößt. In einem solchen Falle erwartet sie auch eine disziplinare Reaktion gegen den Beamten.
Bei Bemessung der Gehaltskürzung nach Höhe und Dauer hat die Kammer den zugunsten des Beamten sprechenden Umständen insbesondere einem gewissen durch die Nachricht von der Verschlimmerung der Krankheit des Kindes verursachten Erregungszustand sowie der langen Dauer des Vorermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Da das Ausmaß der Gehaltskürzung sich an der unteren Grenze der für ein einschlägiges Fehl verhalten für angemessen erachteten Disziplinarmaßnahme bewegt, besteht zu einer weiteren Milderung kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.