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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 1 D 143.84

Fortgesetzter Diebstahl und fortgesetzte Urkundenfälschung eines Beamten zum Nachteil von Arbeitskollegen; Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 21 Strafgesetzbuch (StGB) auf Grund einer Spielleidenschaft; Außergewöhnliche Milderungsgründe zum Absehen von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer seelischen Zwangslage; Annahme einer unverschuldeten Notlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 143.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.06.1984 - AZ: XIII VL 15/84

Fundstelle

  • DokBer B 1985, 287-290

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Siegfried Mücke, Betriebshauptaufseher Walter Jung als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII ... vom 26. Juni 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Nachdem das Schöffengericht ... durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 15. November 1982 wegen fortgesetzten Diebstahls sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und zum Betrug eines Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt hatte, legt der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion H. eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten mit dem Vorwurf, wiederholt Schecks entwendet, diese gefälscht zu haben und sich dann erhebliche Beträge habe auszahlen lassen, den strafrechtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 26. Juni 1984 unter Zubilligung eines auf 6 Monate befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 18. November 1977 durchsuchte der Beamte zwischen 9.00 und 10.00 Uhr die von Kollegen auf dem Flur vor dem Unterrichtsraum der Güterabfertigung B. an der Garderobe aufgehängten Kleidungsstücke nach Schecks und Scheckkarten. Er nahm zunächst aus der Jacke des Zeugen K. elf Schecks der Eisenbahn Spar- und Darlehnskasse H. für das Konto ... mit den Endnummern ... an sich, anschließend entwendete er auf der Suche nach der dazugehörigen Ausweiskarte aus dem Mantel des Zeugen R. eine Brieftasche, in der sich u.a. ein Personalausweis, eine Freifahrtberechtigung der Deutschen Bundesbahn sowie eine Ausweiskarte der Eisenbahn Spar- und Darlehnskasse H. Konto-Nr. ... dieses Zeugen befanden. Der Beamte nahm zunächst fälschlicherweise an, daß die entwendeten Schecks sowie Ausweiskarte das gleiche Konto betrafen.

3

Noch am gleichen Tag stellte der Beamte den Scheck mit der Endnummer ... über einen Betrag von 1.500 DM aus, unterschrieb ihn mit dem von ihm erfundenen Namen "Helmut G.", legte den Scheck bei der Bezirkskasse am B. Hauptbahnhof vor, wo ihm der Betrag ausgezahlt wurde, obgleich er keine Scheckkarte vorzeigte. Bei dieser Gelegenheit stellte der Beamte nämlich fest, daß die von ihm entwendeten Schecks sowie die Ausweiskarte nicht zueinanderpaßten. Ebenfalls am gleichen Tage beschaffte er sich in der Spar- und Darlehnskasse in H. zwischen 11.00 und 12.00 Uhr durch Vorlage der Ausweiskarte des Zeugen R. und durch Unterzeichnung des entsprechenden Vordrucks auf dessen Namen 25 Schecks mit den Endnummern ... Anschließend löste er in der Zeit bis zum 24. November 1977 15 Schecks dieser Serie ein, wobei er die Unterschrift des Zeugen R. jeweils nachahmte.

4

Am Nachmittag des 24. November 1977 übergab der Beamte die Schecks mit den Endnummern ... sowie die Scheckkarte des Zeugen R. dem in dem Strafverfahren anderweitig verfolgten Herrn P., um damit Schulden in Höhe von 1.500 DM zu bezahlen. Dabei wies er diesen darauf hin, daß die Schecks bis zu dieser Höhe ausgestellt werden könnten. P. löste dann zwei Schecks ein, wobei er jeweils mit dem Namen R. unterschrieb. Ihm war bekannt, daß der Beamte nicht berechtigt war, über diese Schecks zu verfügen.

5

Das Geld, das der Beamte durch Vorlage der Schecks bei den verschiedenen Stellen ausgezahlt bekam, verwandte er teils zum Bezahlen von Schulden, teils verspielte er es.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen, von dem Beamten eingeräumten Sachverhalt, als Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Abs. 3 BBG) gewertet und hierin ein vorsätzlich begangenes Dienstvergehen im Sinn des § 77 Abs. 1 BBG gesehen, das den betrieblichen Frieden untergraben und das Vertrauen des Dienstherrn zerstört und damit den Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte nicht unwürdig, nach Verlust seiner Dienstbezüge sei er dessen in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme erstrebt. Er macht geltend: Er habe zugunsten der Spar- und Darlehnsbank H. ein notarielles Schuldanerkenntnis über 23.000 DM nebst 12 % Zinsen abgegeben und diese Schuld seit dem 1. Januar 1983 durch monatliche Zahlungen in Höhe von 300 DM zu tilgen begonnen. Geschädigte durch sein Verhalten sei nur die Bank, denn den Kollegen sei außer der Unbill, die mit der Entwendung von Scheckheft und Ausweiskarte verbunden war, kein weiterer Nachteil entstanden. Das Ansichnehmen des Scheckheftes sowie der Ausweiskarte könnten durchaus als Spontanhandlung gesehen werden vor dem Hintergrund seiner festgestellten desolaten Vermögensverhältnisse aufgrund seiner gleichfalls anerkannten Spielleidenschaft. Wenn diese Spielleidenschaft auch nicht von solcher Intensität gewesen sei, daß sie die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB rechtfertige, so stehe sie doch als solche außer Frage und sei zweifellos auch nicht bei der Beurteilung der Tat hinwegzudenken. Die Abhängigkeit vom Spiel ähnele Abläufen, die bei Suchtkranken beobachtet werden könnten. Die Spielleidenschaft habe wie eine Droge auf ihn gewirkt. Er habe sich bereits 1980 für alle Spielbanken sperren lassen, so daß dieses Problem künftig keine Rolle mehr spielen könne. Zudem könne die Tat durchaus als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat gewertet werden.

8

II.

Die rechtzeitig eingelegte Berufung ist unbegründet.

9

Sie ist nach Antrag und Inhalt auf das Disziplinarmaß beschränkt, weil sie sich inhaltlich nicht gegen die zur Tat- und Schuldfrage getroffenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts richtet. Das hat zur Folge, daß diese Feststellungen für das Berufungsgericht bindend sind und der Senat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu entscheiden hat.

10

Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht daher auf Dienstentfernung des Beamten erkannt. Diebstähle zum Nachteil von Arbeitskollegen zeugen von niederträchtiger Gesinnung und sind Ausdruck einer sozialwidrigen Einstellung. Sie führen zu Mißtrauen und Verdächtigungen und sind - wie jede persönliche Spannung und jeder Streit unter den Dienstkräften einer Behörde - für den Ablauf des Dienstbetriebes hinderlich; denn sie wirken sich in jedem Fall belastend und damit störend aus. Sie vergiften das betriebliche Klima, binden und verzehren Energien der streit- oder mißtrauensbefangenen Dienstkräfte, die sonst der Erledigung der Dienstgeschäfte zugute kämen und hierzu bei Erfüllung der vollen Hingabepflicht (§ 54 Satz 1 BBG) auch benötigt werden, und lenken so von ordnungsmäßiger und effektiver Abwicklung der im Interesse der Allgemeinheit liegenden dienstlichen Aufgaben ab. Sparsame und sachgerechte Verwaltung setzt nicht nur bestimmten Aufwand an personellen und materiellen Mitteln voraus, sondern erfordert auch ein hohes Maß an persönlichem Einsatz des einzelnen und deshalb insbesondere auch betrieblichen Frieden in der Behörde und vertrauensvolle Zusammenarbeit ihrer Mitarbeiter. Die Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, daß ein Beamter das dienstlich bedingte Zusammenwirken mit seinen Arbeitskollegen, die er sich nicht aussuchen und auf deren Auswahl er nicht Einfluß ausüben kann, nicht zu Diebstählen oder anderen unlauteren Machenschaften mißbraucht, um sich auf Kosten von Mitarbeitern unredlich zu bereichern. Können sich die Bediensteten nicht mehr gegenseitig vertrauen, so fehlt es an der Grundlage für eine fruchtbare Zusammenarbeit. Der dienstliche Frieden ist gestört, die reibungslose Tätigkeit der Verwaltung ist gefährdet. Darüber hinaus büßt ein Beamter, der sich im Dienst am Gut seiner Kollegen rechtswidrig vergreift, das Vertrauen seines Dienstherrn und das Ansehen in der Beamtenschaft sowie in der Allgemeinheit in einem solchen Maße ein, daß sein Verbleib im Beamtenverhältnis und seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst in aller Regel nicht mehr möglich sind. Der erkennende Senat hat deshalb Beamte, die durch Diebstähle zum Nachteil von Kollegen gegen die selbstverständliche Pflicht zur Ehrlichkeit und Kameradschaft verstoßen haben, in Übereinstimmung und Fortführung der früheren Rechtsprechung der Disziplinargerichte, insbesondere des Bundesdisziplinarhofs, regelmäßig aus dem Dienst entfernt (vgl. zuletzt Urteil vom 19. September 1984 - BVerwG 1 D 109.83 -).

11

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Beamte wird zusätzlich dadurch belastet, daß er nicht nur einen einmaligen Diebstahl begangen, sondern durch Zugriff auf ein Kleidungsstück eines weiteren Kollegen auch diesen bestohlen hat. Vor allem belastet ihn, daß er innerhalb weniger Tage fortgesetzt handelnd eine ganze Reihe von Schecks einlöste, die er zuvor mit falschem Namen unterschrieben hatte. Das läßt den Aufwand erheblicher krimineller Intensität deutlich werden. Unter diesen Umständen müßten schon außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen, um ausnahmsweise von der schwersten Disziplinarmaßnahme absehen zu können. Solche Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität des Beamtentums nur in eng begrenztem Umfang anzuerkennen sind, liegen nur dann vor, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß sie einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich ist und deshalb trotz feststehender Schuld des Beamten eine Ausnahmeentscheidung gebietet. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung nur das Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder in einer Situation anerkannt worden, die das Verhalten als eine einmalige, unbedachte und daher im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten erscheinen läßt, sowie schließlich das Handeln in einer ausweglosen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die sich auf andere Weise als durch das zum Vorwurf gemachte Verhalten nicht beseitigen läßt.

12

Keiner dieser Ausnahmegründe kann hier angenommen werden. Für ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Eine seelische Zwangslage dieser Art kann regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen wird, der entsprechend seiner Bedeutung für die Lebensverhältnisse des Beamten geeignet ist, einen seelischen Schock auszulösen, der seinerseits wiederum zu einer gerade für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhandlung führt (vgl. Urteil des erkennenden Senats a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber hier. Insbesondere kann die Spielleidenschaft des Beamten nicht als plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden. Sie hat sich vielmehr über Jahre entwickelt und kommt schon aus diesem Grunde als Milderungsgrund hier nicht in Betracht.

13

Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat wäre allenfalls dann zu rechtfertigen gewesen, wenn der Beamte es nach Auffinden und Ansichnehmen des Scheckhefts dabei belassen hätte, aus diesem Heft einen Scheck einzulösen, wie er es noch am Vormittag desselben Tages getan hat. Dadurch aber, daß er sofort anschließend einem anderen Kollegen die Brieftasche mit Inhalt gestohlen und die darin befindliche Scheckkarte dazu verwandt hat, sich auf den Namen dieses Kollegen unter Fälschung dessen Unterschrift Scheckformulare aushändigen zu lassen und diese zu benutzen, umgefälschte Schecks in Verkehr zu bringen, entfällt die Möglichkeit, von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Ausnahme tat zu sprechen.

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Schließlich scheidet auch die Annahme einer unverschuldeten Notlage in dem von der Rechtsprechung geprägten und allein anerkannten Sinn aus. Zwar befand sich der Beamte in wirtschaftlich stark beengten Verhältnissen und hatte Schulden. Diese Notlage war aber nicht unverschuldet, sondern durch seine Spielleidenschaft ausgelöst. Sie war auch nicht so dringend, daß sich der Diebstahl und die Benutzung der unrechtmäßig erworbenen Scheckformulare als Ausweg hieraus geradezu anbot.

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Von der wegen Vertrauensunwürdigkeit danach unerläßlichen Dienstentfernung kann der Beamte auch nicht aus den Gründen ausnahmsweise freigestellt werden, die in der Berufungsschrift angesprochen worden sind. Diese berühren die hier allein entscheidende Frage seiner Vertrauenswürdigkeit nicht. Das gilt sowohl für den Vortrag, daß die Kollegen, abgesehen von dem Unbill, sich neue Schecks und Scheckkarten ausstellen lassen zu müssen, nicht geschädigt seien als auch für den Umstand, daß er sich bei allen Spielkasinos habe sperren lassen. Auch die Tatsache, daß er sich durch ein Schuldanerkenntnis zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Geldbeträge verpflichtet hat, kann nicht zu der Annahme führen, daß das Vertrauen, das die Allgemeinheit in den Beamten haben muß, ebenso wie das Vertrauen, das zwischen Behörde und Beamten einerseits wie auch zwischen dem Beamten und den Arbeitskollegen andererseits bestehen muß, nicht restlos zerstört wäre. Das ist auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil der Beamte die Diebstahlshandlungen gegenüber Kollegen beging, mit denen er nicht persönlich bekannt war und mit denen er nicht zusammenarbeitete.

16

Da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO nicht gestellt hat, bleibt es bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags und der Dauer seiner Bewilligung.

17

Kann die Berufung sonach keinen Erfolg haben, so sind dem Beamten gemäß §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO auch die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter