Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1994, Az.: BVerwG 1 D 19.93
Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 19.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.01.1993 - AZ: XIII VL 25/92
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Horst Hermann, Postbetriebsassistent Reinhard Cartschau
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 19. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt S. am 8. Juli 1991 einen bei einem Postkunden für die Zustellung eines Nachnahmepakets eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von 1.413,75 DM zuzüglich Paketzustellgebühren vorschriftswidrig nicht mit der Zustellkasse abgerechnet, sondern unterschlagen und für sich verbraucht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners, Bes.Gr. A 3 BBesG, versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 8. Juli 1991 stellte der Beamte in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim Postamt S. unter anderem acht Nachnahmepaketsendungen für die Firma T. ordnungsgemäß zu und kassierte Nachnahmebeträge in Höhe von 8.841,71 DM sowie Zustell- und Nachgebühren in Höhe von insgesamt 34 DM.
Während der Beamte sieben der acht Nachnahmepakete ordnungsgemäß abrechnete, behielt er den eingezogenen Nachnahmebetrag für das Paket 638 in Höhe von 1.410,75 DM zuzüglich 3 DM Überweisungsgeld und 2,50 DM Zustellentgelt zunächst zurück. Als Grund hierfür hat er angegeben, daß für dieses Paket damals die Paketkarte gefehlt habe und seines Wissens nach auch nie bei ihm angekommen sei. Da er die für derartige Fälle vorgesehene Notpaketkarte an diesem Tage nicht bei sich hatte, legte er das nicht abgerechnete Geld in einem mit Angaben zu der Sendung versehenen Postbriefumschlag in die Schublade seines Arbeitsplatzes, wobei er beabsichtigte, den Betrag bei Eingang der Paketkarte abzurechnen. Da die Nachnahmepaketkarte jedoch nicht einging, blieb das Geld in der Schublade liegen. Nach einigen Tagen brauchte er Geld für die Bezahlung einer Heizölrechnung. Sein Gehaltskonto war zu dieser Zeit mit etwa 4.000 DM überzogen; damit war sein Dispositionskredit ausgeschöpft.
Als ihm in dieser Situation an seinem Arbeitsplatz bei einer Abrechnung der Umschlag mit dem Geld in seinem Schubfach auffiel, nahm er das Geld spontan an sich und bezahlte damit seinem damaligen Nachbarn S. die auf ihn, den Beamten, entfallende Hälfte der Heizölrechnung in Höhe von rund 1.200 DM. Er hatte dabei vor, das Geld so bald wie möglich (nächste Gehaltszahlung) zurückzuzahlen.
Der Beamte hat darauf hingewiesen, daß er im Tatzeitraum in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, weil er für eine kostspielige, für seine Verhältnisse eigentlich nicht tragbare, mehrwöchige Auslandsreise zum Besuch seiner Schwiegereltern in Brasilien zuviel Geld ausgegeben und die Bezahlung der Heizölrechnung offengestanden habe. Zur damaligen Zeit hätten sie in dem Zweifamilienhaus mit der befreundeten Familie S. zusammengewohnt. S. habe sich um die Heizölbeschaffung gekümmert. So sei es auch im Juli 1991 gewesen. S. habe Heizöl bestellt, das auch geliefert worden sei, so daß er seinen Anteil an der Rechnung habe bezahlen müssen. S. habe er nicht um Stundung bitten können, weil dieser selbst mit Geld ziemlich knapp gewesen sei; er habe damals sein Elternhaus umgebaut. Als S. von ihm die rund 1.200 DM gefordert habe, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Betrag sofort zu bezahlen. Er habe vergeblich bei seinen Eltern und Bekannten nachgefragt, ob sie ihm helfen könnten. Eine Erhöhung des Dispo-Kredites habe er damals nicht erreichen können, weil er vorher schon andere Kredite aufgenommen hätte.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1, 2 und 3 BBG sowie als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Zwar seien Dienstvergehen dieser Art so schwerwiegend, daß sie regelmäßig zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führten. Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei jedoch möglich, weil ihm der Milderungsgrund der unbedachten Gelegenheitstat zugebilligt werden könne.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts der Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation nicht gegeben sei. Durch die vorschriftswidrige Aufbewahrung des Geldes in der Schublade seines Arbeitsplatzes sei keine Versuchungssituation entstanden. Der Beamte habe auch nicht etwa unter dem Druck eines Gläubigers unüberlegt und kopflos gehandelt. Sein mit ihm befreundeter Hausnachbar S. habe nicht in besonderer Weise auf Zahlung gedrängt. An den Geldbetrag in seiner Schublade beim Postamt habe er sich erinnert, nachdem er alle Möglichkeiten der Geldbeschaffung überdacht habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch, über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung ist nicht zu beanstanden.
1.
Zwar begeht ein Beamter, der unberechtigt amtlich erlangtes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich erlangten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ-RR 1994, 218>).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn Milderungsgründe gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seiner Vorgesetzten noch nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -; Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - <BVerwGE 86, 336 = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ 1991, 259 = ZBR 1991, 216>).
aa)
Für die Beurteilung, ob beim Zugriff auf das Geld eine besondere Versuchungssituation vorlag, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Zugriff auf das Geld erfolgte. Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts liegt die Zueignungshandlung noch nicht darin, daß er das vorschriftswidrig nicht abgerechnete Geld in die Schublade seines Arbeitsplatzes legte. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Zueignungsabsicht vor. Vielmehr handelte der Beamte, wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, in der Absicht, den Betrag bei Eingang der Paketkarte abzurechnen. Die Zueignung des Geldes erfolgte erst, als er Geld für die Bezahlung seines Anteils an der Heizölrechnung benötigte.
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist darin zuzustimmen, daß das Vorhandensein des Geldbetrages in der Schublade seines Arbeitsplatzes allein noch keine Versuchungssituation begründete. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Milderungsgrund aber auch dann in Betracht kommen, wenn ein Beamter unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (vgl. z.B. Urteil vom 9. Oktober 1990, a.a.O.). Eine solche Situation ist - im Zusammenwirken mit der Aufbewahrung des Nachnahmebetrages an seinem Arbeitsplatz - aufgetreten, als sein Nachbar S. von ihm im Juli 1991 ca. 1.200 DM als seinen Anteil an der Heizölrechnung gefordert hat.
Die Geltendmachung einer Forderung kann nur dann eine Versuchungssituation auslösen, wenn der Beamte sich in einer solchen angespannten finanziellen Situation befindet, daß es ihm unmöglich ist, die Schulden auf andere Weise zu begleichen. Die Bezahlung der Forderung, durch die er in Versuchung gerät, muß dringend und nicht aufschiebbar sein. Maßgebend ist insoweit die subjektive Einschätzung des Beamten (Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 1 D 8.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 7>). Die Begleichung der Forderung muß demnach für den Beamten aus seiner Sicht so dringend sein, daß sie geeignet ist, ihn zu einem unbedachten und kopflosen Handeln zu veranlassen. Es muß also für ihn - zumindest in seiner subjektiven Sicht - eine Zwangslage bestanden haben. Drohungen der Gläubiger sind für die Annahme des Milderungsgrundes nicht zwingend erforderlich. In mehreren Urteilen hat der Senat vielmehr eine Mahnung zur Bezahlung einer seit längerem fälligen Forderung (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 1 D 79.80 -) oder die Befürchtung ausreichen lassen, bei Nichterfüllung einer monatlichen Tilgungsrate werde das gesamte Darlehn zur Rückzahlung fällig (vgl. Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 86.87 -).
Der Beamte befand sich zum Tatzeitpunkt in einer solchen finanziell angespannten Situation, daß ihm eine Begleichung seines Anteils an der Heizölrechnung auf andere Weise nicht möglich war. Er hat angegeben, er habe sich in einer finanziellen Notlage befunden, die durch eine kostspielige, für seine Verhältnisse eigentlich nicht tragbare mehrwöchige Auslandsreise nach Brasilien im Januar/Februar 1991 mit Kosten in Höhe von 7.000 DM (statt kalkulierter 5.000 DM) entstanden sei. Anders als beim Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage kommt es bei diesem Milderungsgrund nicht darauf an, ob der Beamte seine finanzielle Situation - hier: durch eine aufwendige Auslandsreise und eine möglicherweise unbedachte Haushaltsführung - selbst verschuldet hat (Urteil vom 24. August 1988, a.a.O.). Entscheidend ist allein das Bestehen einer angespannten finanziellen Situation. Für die Annahme des Milderungsgrundes reichen konkrete Anhaltspunkte aus. Solche konkreten Anhaltspunkte können in der Ausschöpfung des Dispositionskredits und auch darin gesehen werden, daß der Beamte nach seinen Angaben vergeblich versucht hat, bei Eltern und Bekannten die zur Begleichung der Heizölrechnung erforderlichen Mittel zu erhalten.
Es bestehen auch konkrete Anhaltspunkt dafür, daß der Beamte die Forderung seines Nachbarn S. als drängend empfand und sich dadurch in einer Zwangslage fühlte, auch wenn sich aus den Akten Hinweise auf ein besonders Drängen zur Bezahlung der Forderung nicht ergeben. Dem Beamten war bekannt, daß S. "mit Geld ziemlich knapp" war, da er zu dem damaligen Zeitpunkt das Haus seiner Eltern umbaute. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen mit der Familie S. und der Tatsache, daß beide Familien in unmittelbarer Nachbarschaft in demselben Haus wohnten, erscheint es naheliegend, daß der Beamte in diesem Verhältnis glaubte, die Bezahlung der Heizölrechnung nicht aufschieben zu können. Für eine als drängend empfundene Situation spricht auch die Art der Forderung. Der Nachbar S. hatte die Heizölbestellung auch für den Beamten vorgenommen; es handelte sich letztlich um eine gemeinsame Bestellung, bei der S. den Anteil des Beamten lediglich "vorgestreckt" hatte.
bb)
Nach der Rechtsprechung gehört zur einmaligen Gelegenheitstat ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit oder Spontaneität (Urteil vom 8. Februar 1984 - BVerwG 1 D 72.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 122>).
Ein spontanes Handeln des Beamten ist zu bejahen. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 19. Januar 1993 hat er hierzu ausgeführt, daß er an das Geld in der Schublade erst wieder gedacht habe, als er die Heizölrechnung bezahlen mußte. Dies sei an seinem Arbeitsplatz bei einer Abrechnung der Fall gewesen. Dabei sei ihm der Umschlag mit dem Geld in seinem Schubfach aufgefallen.
Ein ausdrücklicher Widerspruch zu den Aussagen am 3. September 1991, der die Richtigkeit dieser Angaben in Frage stellen könnte, ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts nicht gegeben. Die Auslegung des Bundesdisziplinaranwalts, die dahin geht, daß dem Beamten das Geld in seiner Schublade im Rahmen der Überlegungen zur Geldbeschaffung einfiel, also als Ergebnis eines rationalen Überlegens, wie er an Geld kommen könne, ist nicht zwingend. Die Aussage des Beamten in seiner Vernehmung am 3. September 1991 kann vielmehr auch dahin interpretiert werden, daß sie den Zeitpunkt offenläßt, wann ihm das in der Schublade seines Arbeitsplatzes deponierte Geld einfiel. Sie besagt nämlich lediglich, daß er andere Möglichkeiten der Geldbeschaffung bereits überlegt hatte, bevor er sich des Geldbetrages in der Schublade erinnerte.
cc)
Der Milderungsgrund scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, daß der Beamte mehr Geld (etwa 200 DM) an sich genommen hat, als er für die Bezahlung seines Anteils an der Heizölrechnung benötigte. Anders als beim Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage, der ein Handeln zur Abwendung oder Milderung der Notlage, also ein zweckgerichtetes Handeln voraussetzt, ist der Milderungsgrund der einmaligen Gelegenheitstat durch ein Versagen des Beamten in einer bestimmten (Versuchungs-)Situation gekennzeichnet. Die mildere Bewertung knüpft daran an, daß der Beamte dieser Situation nicht gewachsen war und ihr spontan erlegen ist. Demgemäß ist es bei der Zueignung von Geld in einer Versuchungssituation, die sich z.B. aus dem Betriebsablauf ergeben hat, für den Milderungsgrund nicht mehr entscheidend, für welchen Zweck das zugeeignete Geld verwendet wird. An dem Charakter des Milderungsgrundes ändert es nichts, wenn die Versuchungssituation durch ein von außen einwirkendes Ereignis - hier: eine als drängend empfundene Forderung - begründet wird. Auch insoweit bleibt als Rechtfertigung für die mildere Bewertung das situationsbedingte Versagen; das von außen einwirkende Ereignis (die als drängend empfundene Forderung) begründet (lediglich) die Versuchungssituation. Für die hier vertretene Auffassung spricht auch, daß der Milderungsgrund eine unüberlegte, kurzschlußartige Reaktion des Beamten voraussetzt (Urteil vom 8. Februar 1984, a.a.O). Hiermit wäre es nur schwer in Einklang zu bringen, den Milderungsgrund allgemein daran scheitern zu lassen, daß der Beamte mehr Geld als benötigt entwendet hat.
In einem solchen Fall bedarf es allerdings der Prüfung im Einzelfall, ob das Handeln des Beamten, wenn die Versuchungssituation durch eine als drängend empfundene Forderung begründet worden ist, noch auf diesen Milderungsgrund zurückgeführt werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Das entwendete Geld befand sich in einem Briefumschlag. Der Beamte hat nicht einzelne Geldscheine sondern den Briefumschlag, wie er sich in der Schublade befand, an sich genommen. In dieser Situation entspricht die Ansichnahme des Briefumschlags, ohne das Geld nachzuzählen und überzähliges Geld herauszulegen, einem spontanen, kurzschlußartigen Handeln und läßt nicht darauf schließen, daß andere Gründe für den Zugriff auf das Geld maßgebend waren.
Die weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes sind erfüllt. Der Beamte ist - mit Ausnahme des Sachverhalts, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist - strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er war zum Zeitpunkt der Tat bereits etwa 16 Jahre im Dienst der Bundespost tätig. In der Beurteilung vom 23. September 1991 ist er als ruhiger und hilfsbereiter Mitarbeiter bezeichnet worden, der zu Kunden und Kollegen ein gutes Verhältnis habe. Seine fachlichen Leistungen sind mit befriedigend beurteilt worden.
b)
Andere Milderungsgründe kommen nicht in Betracht. Dies gilt auch für den Milderungsgrund eines Handelns aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus. Der Beamte hat das unterschlagene Geld nicht, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, zur Behebung oder Milderung einer Notlage, sondern zur Tilgung einer Schuld eingesetzt. Die Verwendung des unterschlagenen Geldes zur Tilgung einer Schuld könnte allenfalls dann den Milderungsgrund erfüllen, wenn es sich um eine solche Schuld handelt, deren Nichterfüllung ihn von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde. Dies kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da es sich um eine Heizölbestellung im Sommer handelte, die wohl aus Kostengründen zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Daß der Beamte zu diesem Zeitpunkt dringend auf Heizöl angewiesen war, hat er selbst nicht geltend gemacht.
3.
Die Anerkennung des Milderungsgrundes der einmaligen Gelegenheitstat vermag dem Beamten zwar von der disziplinaren Höchstmaßnahme freizustellen. Sie entlastet ihn jedoch nicht von dem Vorwurf eines schweren Dienstvergehens, das die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO), erforderlich macht. Ein Absehen von der Dienstgradherabsetzung als zweitschwerster Disziplinarmaßnahme hat der Senat insbesondere dann als gerechtfertigt angesehen, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen oder über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben (Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 163 = DÖV 1993, 486 = NVwZ-RR 1993, 42>). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller