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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1988, Az.: BVerwG 1 D 8.88

Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 8.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.12.1987 - AZ: VII VL 63/87

Fundstellen

  • DokBer B 1989, 7-9
  • ZBR 1990, 128

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Horst Grube,
Posthauptsekretärin Christa Maier als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 3. Dezember 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Beamte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. Juni 1987 wegen Untreue in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion H. wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinarnawalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Schalterbeamter des Postamtes 9... in H. am 12. März 1986 eine von einem Postkunden angenommene, für eine türkische Bank bestimmte Zahlkarte über 300 DM vernichtet, anstelle dieser eine über denselben Betrag lautende, für sein eigenes Postgirokonto bestimmte Zahlkarte zu den Einzahlungsbelegen gelegt, mit der Einzahlungsliste B verrechnet und dadurch die Gutschrift des Betrages auf seinem Postgirokonto herbeigeführt hat.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 3. Dezember 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es von folgendem, von dem Beamten eingeräumten Sachverhalt ausgegangen:

4

Am 12. März 1986 nahm der Beamte als Kassenbeamter beim Postamt 9... in H. die Zahlkarte des Gastarbeiters A. über 300 DM zugunsten S. A. sowie 300 DM Bargeld in Empfang, stempelte den Eingang ab, vernichtete danach die Zahlkarte, schrieb eine Überweisung über 300 DM zugunsten seines Postgirokontos Nr. 1 ... aus und veranlaßte auf diese Weise zu Unrecht eine Gutschrift zugunsten seines Kontos.

5

Zur Erklärung seines Verhaltens hat der Beamte sich auf seine finanzielle Notlage berufen, aus der er im Tatzeitpunkt keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als auf das ihm anvertraute Geld zuzugreifen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten ein einheitlich begangenes vorsätzliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen, das wegen der Verletzung der ihm obliegenden Kernpflicht so schwer wiege, daß er aus dem Dienst entfernt werden müsse. Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe liege hier nicht vor. Der Beamte sei eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und sei dessen auch in dem zuerkannten Umfang bedürftig.

7

4.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

8

Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und macht ergänzend geltend, seine Ausführungen in der Hauptverhandlung erster Instanz seien mißverstanden worden. Er habe kein Sparbuch besessen, und auch seine Mutter habe ein solches nicht gehabt. Auch habe er nicht die Ahnungslosigkeit eines Ausländers ausnutzen wollen, vielmehr habe er aus Not gehandelt und hätte dies auch dann getan, wenn der Betrag von einem deutschen Postkunden eingezahlt worden wäre. Der Betrag selbst sei nicht entscheidend gewesen, auch eine niedrigere oder höhere Summe hätte er an jenem Tag auf sein Konto abgezweigt, weil er sich in akuter Not befunden habe. Er habe nämlich befürchtet, daß ihm der Überziehungskredit vom Postgiroamt gekündigt werde, wenn er den Rahmen von 3.000 DM überschritten hätte. Diese Gefahr habe am Tattage akut bestanden. Dies ergebe sich aus der dem Gericht vorliegenden Übersicht über seinen Kontostand. Er habe nie die Absicht gehabt, das Geld endgültig für sich zu behalten. Deshalb bitte er darum, ihn ihm Dienst zu belassen, da er sich seit 28 Jahren mit Leib und Seele als Postbeamter fühle und stets ordentlich geführt habe. Auch sein Dienstvorgesetzter habe nach wie vor Vertrauen zu ihm, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß er nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden sei.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Berufung hat Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen auszugehen, die das Bundesdisziplinargericht getroffen hat. Das Dienstvergehen ist für den Senat bindend festgestellt, so daß er nur noch darüber zu befinden hat, ob die Disziplinarmaßnahme gegebenenfalls gemildert werden kann. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts liegt ein Milderungsgrund vor.

11

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß die Tat des Beamten grundsätzlich und regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst führen muß (ständige Rechtsprechung aller Disziplinargerichte des Bundes und der Länder, zuletzt Urteil vom 29. Juni 1988 - BVerwG 1 D 117.87).

12

2.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern nur bei Sachverhalten möglich, die sich wegen ihrer Besonderheit generalisierender Betrachtung entziehen und bei denen ein Rest von Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten mit der Möglichkeit zum Ausbau eines neuen ungetrübten Vertrauensverhältnisses erhalten geblieben ist. Das kann der Fall sein bei der atypischen, persönlichkeitsfremden Tat unter dem Eindruck einer außergewöhnlichen, plötzlich eingetretenen besonderen Seelenlage des Täters, bei einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage oder bei einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines ansonsten tadelfreien Beamten.

13

Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer unverschuldeten Notlage anzuerkennen sind. In Würdigung der Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts und der Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung hat der Senat erhebliche Bedenken, ob eine möglicherweise gegebene Notlage unverschuldet wäre. Dem braucht jedoch nicht nachgegangen werden.

14

Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat davon aus, daß dem Beamten der Milderungsgrund der spontanen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation zugute kommen muß. Der Senat hat sich davon überzeugt, daß der Beamte sich in äußerst engen finanziellen Verhältnissen befand und daß er ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, weitere Kredite aufzunehmen. Jedoch war ihm am 6. Februar 1986 auf einen solchen Antrag vom Bankhaus F. & Co. ein abschlägiger Bescheid erteilt worden. Am Tattag - dem 12. März 1986 - selbst erhielt er eine weitere Absage, die mit Datum vom 10. März 1986 von der N. Bank an ihn abgesandt worden war. Zwar gehörte es zu den regelmäßigen und immer wieder eingeübten Pflichten des Beamten, Geld von Postkunden anzunehmen und es weiterzuleiten, so daß insofern von einer besonderen Versuchungssituation nicht gesprochen werden kann. Der Senat sieht die besondere Versuchungssituation aber in der durch die Ablehnung der Kreditanträge verstärkten finanziellen Bedrängnis, in der sich der Beamte am Tattag - jedenfalls subjektiv - befand und die bei ihm spontan die Versuchung ausgelöst hat, auf die ihm anvertrauten 300 DM zuzugreifen.

15

Die in der Hauptverhandlung übergebene Aufstellung über Ausgaben im Monat März macht deutlich, daß für den notwendigen Lebensunterhalt des Beamten und seiner bei ihm lebenden Mutter nicht einmal mehr der Sozialhilfesatz zur Verfügung stand. Zudem war die konkrete Gefahr gegeben, daß bei einer nochmaligen Überziehung seines Gehaltskontos um nur noch geringe Beträge der ihm gewährte Dispositionskredit gesperrt worden wäre. Auch wenn man annimmt, daß der Beamte seine prekäre Lage möglicherweise durch eine unbedachte Haushaltsführung selbst verschuldet hat, so ändert dies nichts an der für ihn plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation. Nur darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang an.

16

Daß der Beamte planvoll vorging, indem er den Einzahlungsschein vernichtete und das Geld nicht einfach in die Tasche steckte, sondern auf sein Postgirokonto einzahlte, schließt nach der Rechtsprechung des Senats die Annahme einer besonderen Versuchungssituation nicht aus (vgl. Urteil vom 8. September 1987 - BVerwG 1 D 145.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 289>). Auch der Umstand, daß der Senat die von dem Beamten behauptete Wiedergutmachungsabsicht als reine Schutzbehauptung ansieht, steht der Annahme des Milderungsgrundes der einmaligen unbedachten Augenblickstat nicht entgegen. Die übrigen für die Anerkennung dieses Ausnahmegrundes notwendigen Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Es handelte sich um einen einmaligen Zugriff des Beamten. Er ist ansonsten tadelfrei, denn er hat sich in den 26 Jahren, die seinem Dienstvergehen vorangingen, weder strafbar gemacht, noch ist er disziplinarisch aufgefallen. Seine dienstlichen Leistungen lagen über dem Durchschnitt.

17

3.

Konnte sonach von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, so muß dem Beamten doch durch eine mit Außenwirkung verbundene Disziplinarmaßnahme bewußt gemacht werden, daß er in schwerer Weise versagt hat. Die Versetzung in das Amt eines Postsekretärs war demnach notwendig, um den Beamten zu künftigem einwandfreien dienstlichen Verhalten anzuhalten. Er muß sich bewußt sein, daß er bei einer erneuten, ähnlich schwerwiegenden Pflichtwidrigkeit mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hätte.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Sträter