Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 72.83
Disziplinarrechtliche Relevanz einer Unterschlagung im Amt; Bedeutung einer wirtschaftlichen Notlage des Täters; Anforderungen an das Vorliegen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat; Spontanität des Handelns auf Grund einer psychischen Ausnahmesituation; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 72.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDIG - 20.05.1983 - AZ: X VL 25/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerB 1984, 122-126
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Hauptlokomotivführer ..., Fernmeldehauptwart ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 20. Mai 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht D. verwarnte den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 10. Mai 1983 unter Strafvorbehalt mit zweijähriger Bewährung, weil er am 27. Oktober 1982 durch zwei selbständige Handlungen aus einer ihm dienstlich anvertrauten Geldsammelkiste 1.000 DM entwendet und zur Verschleierung einen inhaltlich unrichtigen Lieferschein mit von ihm gefälschten Unterschriften anderer Postbeamter hergestellt habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 20. Mai 1983 in das Amt eines Postoberschaffners (BesGr. A 3) versetzt. Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
Der zur Tatzeit verschuldete ledige Beamte hatte in der Wertstelle des Postamts ... u.a. Kisten mit Bargeld entgegenzunehmen und nach Aufbewahrung im Tresorraum jeweils am nächsten Morgen an die Geldsammelstelle weiter zuleiten. Zur Öffnung einer Geldkiste war er nach einer dem erkennenden Senat erteilten Auskunft nur in Gegenwart Dritter und dann berechtigt, wenn die Plombenverschlüsse beschädigt waren. Nachdem er am 27. Oktober 1982 seinen Gehaltszettel für November bekommen hatte, der mit Rücksicht auf erhebliche Gehaltspfändungen nur einen Auszahlungsbetrag von 113,53 DM auswies und er deshalb den Nachmittag über darüber nachgedacht hatte, wie er wohl zu Geld kommen könne, traf gegen 18.00 Uhr, wie erwartet, u.a. eine ordnungsgemäß verplombte Geldkiste mit 86.000 DM Bargeld in der Wertstelle ein. Der Beamte, der zu dieser Zeit allein war, schnitt den Plombenverschluß auf, hob den Deckel der Kiste und entnahm ihr seinem vorgefaßten Plan entsprechend 1.000 DM, um damit den Lebensunterhalt für den nächsten Monat zu decken. Zur Verschleierung seines Verhaltens stellte er einen neuen Lieferschein über 85.000 DM aus, fälschte die erforderlichen Unterschriften, legte ihn in die Geldkiste zurück, verplombte sie, trug im Ablieferungsbuch als Inhalt der Kiste nur den Betrag von 85.000 DM ein, vernichtete den Originallieferschein und gab die Kiste in der Hoffnung wieder in den Geschäftsgang, das Fehlen von 1.000 DM werde nicht bemerkt werden. Der geständige Beamte versucht sein Fehlverhalten mit seiner finanziellen Notlage und der Panik zu erklären, in die er durch die unmittelbar zuvor gewonnene Erkenntnis geraten sei, daß ihm für November nur noch 113,53 DM zum Lebensunterhalt zur Verfügung ständen.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Ausübung des Amtes und zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat die für dieses Dienstvergehen nach seiner Auffassung grundsätzlich gebotene Entfernung aus dem Dienst erwogen, hiervon jedoch mit Rücksicht darauf abgesehen, daß der Beamte in einer plötzlichen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt habe; er sei an Tattage dadurch in Panik geraten, daß der ihm an diesem Tage mittags zugestellte Gehaltszettel für November lediglich einen Auszahlungsbetrag von 113,53 DM ausgewiesen habe. In der dadurch verursachten quälenden Ungewißheit, wie er seinen weiteren Lebensunterhalt bestreiten solle, habe er seine moralischen Hemmungen leichter überwunden und sich deshalb in der geschilderten Weise an den angelieferten Gelde vergriffen.
3.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit der auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung, zu deren Rechtfertigung er vorbringt:
Eine einmalige, unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht vor. Sie kennzeichne sich durch Kopflosigkeit als Ursache für ein bestimmtes Fehl verhalten, an der es hier fehle. Der Beamte habe nicht spontan und unüberlegt, sondern mit erheblicher krimineller Intensität gezielt gehandelt, was sich aus dem Öffnen der verplombten Geldkiste und der anschließenden Fälschung des Lieferscheins sowie der Eintragung im Abrechnungsbuch ergebe. Durch die Mitteilung des Auszahlungsbetrages von 113,53 DM könne er nicht in Panik geraten sein. Angesichts seiner ihm bekannten hohen Verschuldung und der damit zusammenhängenden Gehaltspfändungen könne die Mitteilung über die Höhe des ihm für November 1982 auszuzahlenden Diensteinkommers ihn nicht sonderlich überrascht haben. Schließlich führe die Annahme, der Beamte habe im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat gehandelt, nicht automatisch zur Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld seiner Verwaltung vorenthält oder entzieht, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit der Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
2.
Von der hiernach auch im gegebenen Fall grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und die das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten nicht unheilbar zerstören, vielmehr der Erwartung Raum lassen, ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Verwaltung und Beamten werde sich bei weiterer Zusammenarbeit allmählich wieder bilden können. Ein solcher Tatbestand liegt nur vor, wenn der sonst unbescholtene und tadelfreie Beamte zur Linderung einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten Notlage, im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat oder in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt hat.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
a)
Der Beamte hat sich zur Tatzeit zwar in einer Notlage befunden. Er war mit über 38.000 DM verschuldet und hatte monatlich bei einem Nettoeinkommen von 1.700 DM etwa 1.200 DM Tilgungsraten aufzubringen. Diese Lage war jedoch nicht unverschuldet. Sie beruhte auf insbesondere gegenüber dem Gehalt des ledigen Beamten unangemessenen Darlehen für Möbelkauf und Ablösung anderer Schuldverpflichtungen, die in den Jahren 1979 bis 1982 ohne Not, zum Teil zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner damaligen Freundin, also leichtfertig, begründet worden waren: Darüber hinaus war die Notlage des Beamten auch nicht unausweichlich. Jedenfalls gibt der Sachverhalt nichts dafür her, daß der Beamte sich vorgeblich anderweitig um Geldmittel zur Linderung seiner Not, etwa um Unterstützung durch die Deutsche Bundespost, bemüht hat.
b)
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hat auch eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten hier nicht vorgelegen. Voraussetzung für die auf diesen Ausnahmegrund gestützte Fortsetzung des bei Amtsunterschlagung sonst grundsätzlich aufzulösenden Beamtenverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht nur das Handeln des Beamten durch eine einmalige Gelegenheitstat. Hinzu kommen muß, worauf der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht hinweist, ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit bzw. Unüberlegtheit des Handelns. Dieses zusätzliche Begriffsmerkmal ergibt sich aus dem Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu erhalten. Sie setzt, da eine lückenlose Kontrolle aller Mitarbeiter durch die Verwaltung objektiv unmöglich und wegen des Sparsamkeitsgebots der Allgemeinheit auch nicht zumutbar ist, ein hohes Maß an Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst voraus. Dieses Vertrauen wird grundsätzlich unheilbar zerstört, wenn Beamte, die insbesondere mit Kassengeschäften zu tun haben, die einfache und von jedem leicht einzusehende Pflicht mißachten, die sich aus der Betreuung fremden Vermögens für sie ergebenden Möglichkeiten nicht zum persönlichen Vorteil und Nutzen zu mißbrauchen. Nur wenn dieses Vertrauen im Einzelfall nicht restlos zerstört ist, bleibt die Substanz des Beamtenverhältnisses, das im Gesetz ausdrücklich als gegenseitiges Treueverhältnis gekennzeichnet ist, jedenfalls mit einem durch spätere Zusammenarbeit vielleicht wieder auffüllbaren Rest erhalten. Beim ersten Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Vermögen der Allgemeinheit, oder der Verwaltung liegt allerdings eher die Annahme einer einmaligen und deshalb persönlichkeitsfremden Handlung nahe. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird deshalb der hier in Rede stehende, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigende Milderungsgrund grundsätzlich auch als "Gelegenheitstat" bezeichnet. Schon in dieser objektiven Kennzeichnung wird eine Beziehung zur subjektiven Komponente hergestellt: Es muß sich danach nicht nur um eine einmalige Tat, sondern auch um ein Verhalten handeln, das den in der Vorstellungswelt des Beamten liegenden Umständen nach sein Versagen als menschlich verständlich und deshalb als für ihn nicht wesenseigen erscheinen läßt. Nur in einem solchen Falle läßt sich die Annahme vertreten, der Beamte habe das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht völlig verloren, er werde, weil mit einer neuerlichen Ausnahmesituation der so gekennzeichneten Art oder mit einer neuerlichen Fehlreaktion auf einen solchen Tatbestand nicht mehr zu rechnen sei, das gestörte Vertrauen in seine persönliche Integrität durch weitere Zusammenarbeit allmählich wieder auffüllen können. Diese vom Zweck des Diszipliharrechts her gebotene Betrachtungsweise führt zwingend dazu, als zusätzliches Element ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit oder Spontaneität in die Begriffsbestimmung einer einmaligen Gelegenheitstat einfließen zu lassen. Andernfalls müßte jede Handlung dieser Art als einmalige Gelegenheitstat gewertet werden. Das kann nicht richtig sein.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der Beamte die Plombe der ihm zugänglichen Bargeldkiste schon in der Absicht zerstört und die Kiste geöffnet hat, sich einen Teil des darin befindlichen Bargeldes zuzueignen, nachdem er stundenlang darüber nachgedacht hatte, wie er noch zu Geld kommen könne und ihm dabei die bevorstehende Ankunft der Geldkiste ins Gedächtnis kam. Die hierin liegende Besonderheit in seinem Handeln zeichnete sich damit nicht nur durch ein übernormales Maß an krimineller Gesinnung, sondern auch durch Planung und Überlegung aus. Spontaneität, Kopflosigkeit und Gedankenlosigkeit über das Ausmaß der Pflichtverletzung und seiner Folgen sind damit als Tatmotive oder sonstige subjektive Tatvoraussetzungen auszuschließen. Das müßte selbst dann gelten, wenn der Beamte durch die Mitteilung in Panik geraten wäre, daß ihm für November von seinen Dienstbezügen nur etwas mehr als 100 DM zur Verfügung stehen würden. Eine solche Panik wäre mit Unüberlegtheit, Spontaneität oder Gedankenlosigkeit bzw. Kopflosigkeit nicht identisch, allenfalls ihr auslösender Faktor. Sie hat hier aber, da der Beamte schon mit Diebstahlsvorsatz die Plomben an der Kiste beseitigt und die Kiste geöffnet hat, bei ihm die oben dargestellten Voraussetzungen für den Fortbestand eines Restes von Vertrauen nicht schaffen können. Unüberlegtes und ungezieltes und damit eben menschlich verständliches Versagen sind mithin ausgeschlossen.
c)
Der Beamte hat schließlich nicht in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Sie wäre nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur gegeben, wenn der Beamte infolge eines schockartig von außen auf ihn einwirkenden Ereignisses persönlichkeitsfremd, aber schocktypisch gehandelt hätte. Das ist hier nicht der Fall. Wie der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht betont, war der Beamte infolge seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft innerlich darauf eingestellt, auf schmalem Fuße zu leben. Die Situation, ständig Schulden zu haben, insbesondere aber plötzlich Geldmittel beschaffen zu müssen, um unmittelbar drohende Nachteile von sich abzuwenden, war ihm seit Jahren nicht fremd. Er kann deshalb durch die Mitteilung, daß ihm für den nächsten Monat nur noch etwa 113 DM zum Leben bleiben würden, nicht in eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation, insbesondere nicht in die von ihm behauptete Panik, geraten sein. Dagegen spricht auch, daß die Tatausführung das Ergebnis längerer Überlegungen darüber war, wie er wohl am besten zu Geld kommen könne. Die naheliegende Möglichkeit, bei Banken, Freunden oder Verwandten oder bei seinem Dienstherrn ein weiteres Darlehen oder sonstige Hilfe zu erbitten, hat er gar nicht erst genutzt. Der Möglichkeit, sein Verhalten als persönlichkeitsfremd zu werten, stünde zudem seine Schuldenwirtschaft und die damit zutage tretende Frivolität beim Umgang mit Geld ebenso entgegen wie die ihm wenigstens für seine Ausbildungszeit bescheinigte unkonzentrierte, nicht eben zuverlässige Arbeitsweise, die mehrfach zu Beschwerden geführt hat.
4.
Ist der Beamte hiernach aus dem Dienst zu entfernen, so hat der erkennende Senat ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, weil er angesichts seiner sonst tadelfreien Dienste einer Unterstützung nicht unwürdig ist und nach Wegfall seiner Dienstbezüge mangels anderweitiger Einkünfte auch bedürftig sein wird (§ 77 Abs. 1 BDO). Der Senat hält eine Unterstützung in dem gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für notwendig, um, auch angesichts einer gegenwärtigen Mietbelastung von rund 450 DM, den notwendigen Lebensbedarf des Beamten zu sichern. Er setzt die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages in der Erwartung auf sechs Monate fest, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine andere, seinen notwendigen Lebensbedarf befriedigende Einnahmequelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht eintreten, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz