Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 86.87
Absehen von der Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens; Persönlichkeitsfremdes Handeln eines Beamten; Auswirkungen eines Versagens im Bereich leicht einsehbarer und ständig eingeübter Kernpflichten; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch das Einsetzen von amtlich anvertrauten Geld für eigene Zwecke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 86.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.06.1987 - AZ: XVI VL 12/87
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Prozessgegner
Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. März 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Ludwig König, Bundesbahnhauptschaffner Hans-Jürgen Grube als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, seine Beamtenpflichten verletzt und ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, daß er am 14. April 1986 als Kassenbeamter in der Zustellkasse des Postamts E. aus der Annahmeliste von 500,00 DM für das Konto ... beim Post-Spar- und Darlehensverein K. nicht mit der Hauptkasse verrechnet, sondern diesen Betrag auf sein eigenes Konto Nr. ... beim Postgiroamt K. über die Einzahlungsliste B gebucht habe.
Zwischenzeitlich ist der Beamte wegen dieses Sachverhalts durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts E. vom 19. Februar 1987 wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. Juni 1987 den Beamten in das Amt eines Postobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7, versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte hatte in der Zustellkasse des Postamts E. die Aufgabe, Einzahlungen der an die Zustellkasse angeschlossenen Postämter an die jeweiligen Empfänger weiterzuleiten und mit den entsprechenden Kassen zu verrechnen.
Zu diesem Zweck erhielt er die Geldannahmelisten der angeschlossenen Postkassen, in denen nur der jeweilige Geldbetrag und die Kontonummern der Empfänger eingetragen waren, sowie die entsprechenden Einzahlungsbelege.
Am 14. April 1986 ging die Annahmeliste ... der angeschlossenen Poststelle ... ein. In dieser Liste war eine Einzahlung von 500,00 DM auf das Konto der Geschädigten H. beim Post-Spar- und Darlehensverein K. eingetragen.
Den der Liste beigefügten Einzahlungsbeleg hätte der Beamte mit der Hauptkasse des Postamts E. weiterverrechnen müssen. Statt dessen leitete er den Betrag von 500,00 DM mit der von ihm selbst ausgestellten Zahlkarte Nr. ... auf sein eigenes Postgirokonto in der Absicht, sich das Geld zuzueignen, weiter. Den von der Geschädigten H. ausgestellten Einzahlungsbeleg entfernte er aus den Unterlagen der Zustellkasse und nahm ihn an sich in der Absicht, das Geld nicht mit dem Konto der Ausstellerin zu verrechnen.
Der Beamte hat sein Fehlverhalten mit seiner psychischen Dauerbelastung durch die schwere Erkrankung seiner Frau und der daraus sich ergebenden ständigen Fürsorge für sie und seine zwei Kinder zusätzlich zu seinen dienstlichen Aufgaben erklärt. Am 14. April 1986 sei sein Postgirokonto wegen der herannahenden Kommunion seines Sohnes bereits mit 3.800,00 DM im Minus gewesen. Es habe aber außerdem noch die monatliche Abbuchung der Kreissparkasse in Höhe von 303,00 DM für ein Darlehen in Höhe von 5.000,00 DM bevorgestanden. Die Anforderung der 303,00 DM wäre unter diesen Umständen vom Postgiroamt nicht erfüllt worden, so daß er habe befürchten müssen, daß der gesamte Darlehensbetrag von 5.000,00 DM auf einmal fällig werden würde. Zugleich wäre jedoch auch noch sein Postgirokonto wegen Überziehung gesperrt worden, und er hätte erst wieder über sein Konto verfügen können nach einer Reduzierung des Minusbetrages auf unter 3.000,00 DM. In dieser verzweifelten Situation habe er geglaubt, durch eine kurzfristige Inanspruchnahme des von der Sparerin H. eingezahlten 500-DM-Betrages alle Schwierigkeiten vermeiden zu können, denn er habe für den nächsten oder übernächsten Tag eine Erstattung auf eine Arztrechnung in Höhe von über 1.000,00 DM erwartet und tatsächlich am 16. April 1986 auch bekommen. Deshalb habe er auch den Einzahlungsbeleg aufgehoben und nicht vernichtet. Zu der Schadenswiedergutmachung sei es am 16. April 1986 jedoch nicht gekommen, weil sein Fehlverhalten schon aufgedeckt gewesen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst mit der Begründung abgesehen, der Beamte habe persönlichkeitsfremd versagt. Er habe sich zwar nicht in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notsituation befunden, habe aber akut ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten zu erwarten gehabt, wenn es zur Sperrung seines Girokontos und sofortigen Fälligkeit des bei der Sparkasse aufgenommenen Darlehens gekommen wäre. Abgesehen von diesen Schwierigkeiten sei er durch seine Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt sowie die Fürsorge für seine Ehefrau überfordert. Angesichts dieser drückenden finanziellen und familiären Belastungen, zugespitzt durch die bevorstehende Kommunion seines Sohnes, sei er der Versuchung erlegen, durch eine kurzfristige Veruntreuung des ihm anvertrauten Geldbetrages von 500,00 DM die dringendsten Probleme zunächst einmal vorläufig zu lösen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, die Erwägungen zum Disziplinarmaß wichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach es bei einem Versagen im Bereich leicht einsehbarer und ständig eingeübter Kernpflichten bei den allein anerkannten drei Ausnahmegründen für das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst bleiben müsse.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld auch nur vorübergehend für eigene Zwecke einsetzt, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.
Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nur denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Ausnahmegründe werden in ständiger Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines sonst untadeligen Beamten kennzeichnet.
Der zuletzt genannte Ausnahmegrund liegt hier vor. Davon ist anscheinend auch das Bundesdisziplinargericht ausgegangen, wenngleich seine Formulierungen mißverständlich sind und den Anschein erwecken können, der Beamte sei im Dienst belassen worden, obwohl keiner der drei anerkannten Ausnahmegründe vorliege. Zwar gehörte die Abwicklung bestimmter Einzahlungen zu den täglichen Geschäften des Beamten, so daß sich dadurch allein keine besondere Versuchungssituation ergeben konnte. Der Beamte sah sich aber unwiderlegt in einer verzweifelten Lage, weil er sich nicht nur in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, sondern darüber hinaus befürchten mußte, daß das Darlehen der Kreissparkasse sofort fällig gestellt werden würde, wenn die monatliche Rate nicht einginge. Diese war am 15. April 1986 fällig. Das Postgirokonto war bereits um 3.800,00 DM überzogen. Die Gesamtüberziehung konnte höchstens 4.000,00 DM betragen, nämlich 3.000,00 DM Dispositionskredit vom Post-Spar- und Darlehensverein und 1.000,00 DM vom Postgiroamt selbst. Bei mangelnder Deckung drohte ihm außerdem eine Kontosperre. Er hatte andererseits von der Postbeamtenkrankenkasse einen Betrag von 1.121,29 DM zu erwarten, der ihm aber erst am 16. April 1986 gutgeschrieben wurde. Auch hatte er sich zur Abdeckung des Gesamtüberziehungsbetrages seines Postgirokontos anderweitig um ein Darlehen bemüht, dessen Auszahlung sich aber noch verzögert hatte. Hinzu kam die durch die familiäre Situation bedingte starke psychische Belastung. Unter diesen Umständen stellte es eine besondere Versuchung dar, gerade in diesem Augenblick einen Beleg in die Hand zu bekommen, dessen Verwertung ihn aus der kurzfristig bestehenden Zwangslage befreien würde. Der Beamte handelte unbedacht in der Vorstellung, dadurch weiteres Unheil abwenden zu können, ohne daß der Dienstherr oder ein Dritter geschädigt würde. Unbedachtes Handeln im Sinne der Rechtsprechung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beamte überlegt und konsequent vorging. Es kommt hierbei nicht so sehr auf das Spontane, das Unwillkürliche an. Unbedachte Augenblickstaten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats können vielmehr auch solche Vergehen sein, die in ihrer rechtlichen Bedeutung und den Folgen nicht genügend erwogen sowie in einer Phase der Gedankenverwirrung ausgeführt worden sind (Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 1 D 21.75 - <BVerwG Dok. Ber. B 1976, 53, 56>). In diesem Sinne hat auch der Beamte unbedacht - verleitet durch eine Fehleinschätzung des kriminellen Gehalts der Tat und durch die Befürchtung schwerer finanzieller Nachteile sowie damit verbundener weiterer Verschlechterung der familiären Verhältnisse - eine Augenblickstat begangen.
Gleichwohl liegt ein schweres Dienstvergehen vor, das die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme unumgänglich macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann