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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1996, Az.: BVerwG 1 D 39.95

Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 39.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.02.1995 - AZ: XIII VL 24/94

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postamtsrätin M. Storkebaum, Zollbetriebsinspektor R. Wagner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... und Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 15. Februar 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Technische Regierungshauptsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

unter Ausnutzung seiner Dienststellung als Leitender Maschinist eines Schwimmkrans von 1985 bis 1992 wöchentlich ca. 20 Liter Dieselkraftstoff, insgesamt die Menge von rund 6.000 Liter Kraftstoff aus dem Eigentum des Dienstherrn entwendete.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juni 1993 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 5.000 DM an die Staatskasse gemacht.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. Februar 1995 in das Amt eines Technischen Regierungsobersekretärs versetzt. Es ist unter Bejahung seiner Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juni 1993 ausgegangen:

"... Seit dem Jahre 1972 obliegt dem Angeklagten die maschinentechnische Leitung des Schwimmkrans .... In dieser Funktion konnte der Angeklagte aus dienstrechtlichen Gründen nicht höhergruppiert werden. Er hatte sich deshalb in den Jahren 1986 bis 1992 des öfteren um andere Verwendung beworben, was jedoch von Seiten seiner Dienstvorgesetzten abgelehnt wurde.

Etwa im Jahre 1985 schaffte sich der Angeklagte einen privaten Pkw Typ Mercedes Benz 200 Diesel an und kam auf die Idee, bei Gelegenheit aus dem Entwässerungsstutzen des Dieseltanks auf dem Schwimmkran ... Dieselöl in einen 20-l-Kanister abzuzapfen und für eigene Zwecke in seinem Pkw zu verwenden. In Verfolgung dieses Plans beschaffte sich der Angeklagte mehrere 20-l-Kanister und füllte diese regelmäßig vor Dienstbeginn, als weitere Personen noch nicht auf dem Schwimmkran anwesend waren, und brachte sie in seinem Pkw nach Hause, wo er sich für Urlaubszeiten auch einen Vorrat in Höhe von etwa 100 l Dieselkraftstoff anlegte. Nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten ist davon auszugehen, daß er über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren im Schnitt wöchentlich einmal einen 20-l-Kanister Dieselkraftstoff entwendete und für eigene Zwecke verwandte. Ihm war dabei klar, daß der bei der Bundeswehr verwandte Dieselkraftstoff unversteuert und unverzollt war und er neben der Diebstahlstat zugleich eine Steuerhinterziehung beging. Bei 52 Wochen im Jahr errechnet sich eine jährlich entwendete Kraftstoffmenge von rund 1.000 Liter, mithin für den gesamten Tatzeitraum eine solche von rund 6.000 l ..."

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Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Von einer in Betracht gezogenen Dienstentfernung des Beamten hat es abgesehen, weil das entwendete Dieselöl nicht unter dem besonderen Schutz des Beamten gestanden habe, wie dies etwa bei einem Lagerverwalter der Fall sei.

6

3.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Zu den Aufgaben des Beamten habe gehört, Sorge für Bestand und Kontrolle der Betriebsstoffe zu tragen. Demgemäß habe er eine besondere Obhutspflicht gegenüber diesen Gegenständen gehabt. Es sei deshalb nicht das interne Dienstverhältnis, sondern das Amtsverhältnis schlechthin berührt. Unabhängig von dieser Beurteilung sei aufgrund des langen Zeitraums und der Menge des entwendeten Kraftstoffes von über 6.000 Litern die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerechtfertigt.

8

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

9

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Maßnahme wird dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Ein Beamter, der sich aus eigennützigen Motiven am Eigentum seiner eigenen Verwaltung vergreift, beeinträchtigt das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit in erheblicher Weise und stellt die Grundlagen des ihn mit seinem Dienstherrn verbindenden Rechtsverhältnisses in Frage. Uneingeschränktes Vertrauen auf Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und auf eine ständige und lückenlose Kontrolle ihrer Mitarbeiter notwendigerweise verzichten muß. Wer dieses Vertrauen mißbraucht und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses beeinträchtigt, muß mit dessen einseitiger Aufhebung rechnen.

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Allerdings unterscheidet der Senat bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme in ständiger Rechtsprechung die Fälle, in denen sich ein Beamter an Gegenständen vergreift, die seinem amtlichen Gewahrsam unterliegen oder die ihm dienstlich anvertraut sind, von dem nur das innerdienstliche Dienstverhältnis betreffenden Diebstahl von Gegenständen, die dem Dienstherrn gehören. Bezüglich des eigenen Materials der Verwaltung kann die Wegnahme durch Beamte vielfach milder beurteilt werden als der Diebstahl von Beförderungsgegenständen oder sonst der Verwaltung anvertrauten Gütern, der grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 110>; Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 105.85 -). Jedoch hat der Senat auch bei Diebstahl von Verwaltungseigentum die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn Beamte aus von ihnen zu bewachenden Lagern, Kassen oder Behältnissen Gegenstände entwenden oder wenn sie sonst Diebstahl zum Nachteil der Verwaltung oder ihrer Kollegen unter Mißbrauch einer ihnen übertragenen Überwachungs- oder Obhutsfunktion begangen hatten (Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 - <BVerwG DokBer B 1986, 38>; Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 D 103.83 -).

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Es ist zweifelhaft, ob für den Beamten eine besondere Überwachungs- oder Obhutsfunktion bezüglich des Dieselkraftstoffs im Sinne der genannten Rechtsprechung bestand. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung oblag ihm zwar als leitendem Maschinisten u.a. die Überwachung des täglichen "Verbrauchs" der Betriebsstoffe und die Überprüfung der täglichen "Bestandsmeldung" im Maschinentagebuch. Hieraus kann jedoch nicht eine Obhut über die Kraftstoffe als Kernpflicht seiner Tätigkeit abgeleitet werden, zumal diese Aufgaben nicht in erster Linie die Obhut für den vorhandenen Kraftstoff zum Gegenstand hatten, sondern eher darauf gerichtet waren, daß die für den Betriebsablauf erforderliche Menge an Kraftstoff jeweils vorhanden war bzw. eine Nachbestellung veranlaßt wurde. Der Senat konnte jedoch letztlich die Frage, ob ein Sachverhalt gegeben ist, der grundsätzlich zur Dienstentfernung führt und von der nur beim Vorliegen von in der Rechtsprechung anerkannter, besonderer Milderungsgründe abgesehen werden kann, offenlassen, da bereits wegen der erschwerenden Umstände des Diebstahls von Verwaltungseigentum die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich ist. Erschwerend wirkt sich im vorliegenden Fall vor allem die lange Dauer des Fehlverhaltens, das sich über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren erstreckt hat, und die erhebliche Menge des entwendeten Dieselkraftstoffs aus. In diesem Zeitraum hat der Beamte regelmäßig Kraftstoff entwendet und sogar einen Vorrat für die Urlaubszeit beiseitegeschafft. Einem Beamten, der über einen so langen Zeitraum Diebstähle zum Nachteil seines Dienstherrn begeht, ohne daß er in der Zeit zwischen den einzelnen Diebstählen die Gelegenheit nutzt, sich das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und hieraus Konsequenzen zu ziehen, kann das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. So hat der Senat durch Urteil vom 13. November 1985 - BVerwG 1 D 78.85 - einen als Omnibusfahrer tätigen Beamten degradiert, weil er in einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt etwa 100 Liter Dieselkraftstoff aus dem Bestand der Deutschen Bundesbahn entwendet hatte. Ein Pförtner, der in einem Zeitraum von fünf Monaten in etwa 15 bis 20 Fällen aus einer auf dem Kraftwagenhof des Postamts aufgestellten Zapfsäule jeweils etwa 20 bis 40 Liter Benzin entwendete, wurde durch Urteil vom 26. November 1985 - BVerwG 1 D 85.85 - aus dem Dienst entfernt. Im Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 66.88 - hat der Senat einen Postbeamten aus dem Dienst entfernt, der in einem Zeitraum von fast drei Jahren 2.540 Liter Dieselkraftstoff der Deutschen Bundespost entwendet hatte. Der Senat hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, es habe sich um den schwersten der in den letzten Jahren zu entscheidenden Fälle vergleichbarer Art gehandelt. Der nunmehr vorliegende Fall übertrifft jenen in bezug auf die Dauer der Verfehlungen mit etwa sechs Jahren und die Menge des entwendeten Dieselkraftstoffs mit 6.000 Litern bei weitem.

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Erschwerend ist weiter insbesondere zu werten, daß der Beamte die Diebstähle als verantwortlicher leitender Maschinist unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen hat. Ferner belastet ihn, daß er mit dem privaten Verbrauch unverzollten Dieselkraftstoffs gleichzeitig eine Steuerhinterziehung begangen hat. Auch sein Motiv, bei Beförderungen übergangen worden zu sein und die ihm entgangene Gehaltserhöhung durch die Entwendung des Dieselkraftstoffs gleichsam auszugleichen, entlastet ihn nicht, sondern wirkt sich eher zu seinen Ungunsten aus, weil hierin ein egoistischer Zug zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 80 = DöD 1995, 230>).

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Diesen Erschwerungsgründen stehen entgegen der Auffassung des Beamten keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, ihn im Dienst zu belassen. Dies gilt für das Fehlen von Vorbelastungen disziplinarer oder strafgerichtlicher Art. Von einem Beamten muß erwartet werden, daß er weder disziplinar noch strafgerichtlich auffällig wird. Auch das vom Beamten abgelegte Geständnis kann nicht zu einer entscheidenden Milderung führen. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können. Das Geständnis des Beamten bezog sich aber allein auf den Umfang des entwendeten Dieselöls, nachdem er zuvor über mehrere Monate überwacht und dann auf frischer Tat von der Polizei gestellt worden war. Auf eine besondere Versuchungssituation kann sich der Beamte ebenfalls nicht berufen. Er hat die Diebstähle vielmehr gezielt vorbereitet und ausgeführt, was sich daran zeigt, daß er sie jeweils vor Dienstbeginn begangen hat, als noch keiner der Beschäftigten auf dem Schwimmkran anwesend war. Er war der einzige in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn stehende Beamte auf dem Schiff, der für die Überwachung des Bestandes des Dieselöls verantwortlich war. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß gerade er sich nicht an diesen Betriebsstoffen vergreift. Sein besonderer dienstlicher Einsatz und sein vorbildliches Verhalten nach der Tat können die Schwere der Verfehlungen nicht ausgleichen.

15

Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kein Milderungsgrund ist, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten nicht von dem Dienstherrn, sondern von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -).

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Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt schließlich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es für ihn aufgrund seines Alters schwierig sein wird, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hierbei sind in Beziehung zu setzen die objektive Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Verhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (ständige Rechtsprechung, Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).

17

Gemäß § 77 Abs. 1 BDO war dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Der Beamte ist eines solchen Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung seiner langjährigen sonstigen guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es ihm trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Gödel
Czapski
Mayer