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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1994, Az.: BVerwG 1 D 43.93

Dienstvergehen eines Beamten (Bundesbahnbeamter); Fälschung von Rezeptformularen und Betrug zum Nachteil von Krankenversicherungsträgern; Medikamentenabhängigkeit und Alkoholabhängigkeit als Milderungsgründe; Verminderte Schuldfähigkeit; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten; Alkoholkrankheit nicht kausal für Fehlverhalten; Aufhebung des Urteils im Disziplinarmaß in der Berufung und Entfernung des Beamten aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 43.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.04.1993 - AZ: IX VL 3/93

Prozessgegner

Bundesbahnsekretär ... geboren am ... in ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ebenso wie die Verwaltung der Bahn selbst ist auch die Verwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) als Sozialeinrichtung der Bahn auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Ein Bahnbeamter, der eine solche mit der Wahrnehmung fürsorgerischer Aufgaben betraute Sozialeinrichtung der Bahn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig.

  2. 2.

    Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.

  3. 3.

    Eine durch eine Alkoholkrankheit ausgelöste negative Lebensphase könnte nur dann als Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn der Alkoholmissbrauch die alleinige oder zumindest überwiegende Ursache für das Fehlverhalten war.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnsekretär Herbert Speicher,
Postbetriebsassistent Franz Dinkelreiter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 14. April 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - trotz einer Vorstrafe wegen fortgesetzten Diebstahls und disziplinarer Maßregelung - in der Zeit von Oktober 1985 bis Juli 1989 Rezeptformulare, die er teilweise aus Arztpraxen entwendet hatte, gefälscht und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten in Wuppertal sowie der Central Krankenversicherung in K. zur Erstattung vorgelegt hat. Von den Krankenkassen erhielt er zu Unrecht 6.365,74 DM erstattet.

2

Wegen dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht ... den Beamten am 3. Dezember 1990 wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Bundesbahnassistenten der Bes.Gr. A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 1990 ausgegangen:

"Etwa seit Mitte der 80er Jahre ist der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) asthmakrank. Er ist deshalb in ständiger ärztlicher Betreuung und bekommt verschiedene Medikamente verordnet, die er regelmäßig einnehmen muß. Als Bundesbahnbeamter ist der Angeklagte bei der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten und zusätzlich bei der Centralen Krankenversicherung in K. krankenversichert. In der Zeit von Oktober 1985 bis Juli 1989 fälschte der Angeklagte zahlreiche ärztliche Rezepte, reichte diese den Krankenkassen ein und erhielt zu Unrecht Leistungen der Krankenkassen. Im einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

a)
1.
Rezept des Arztes H. vom 11.08.1988: Der Angeklagte fügte auf dem Rezept für ein nicht bezogenes Medikament einen Betrag von 57,21 DM ein und reichte dieses Rezept, welches mit zwei Apothekenstempeln versehen ist, seiner Kasse zur Erstattung ein. Er bekam den Betrag von 57,21 DM zu Unrecht ausgezahlt.

2.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 22.08.1988 fügte er einen Betrag von 37,40 DM für ein Medikament hinzu, welches er tatsächlich nicht bezogen hatte. Der Betrag wurde ihm nach Einreichung des Rezeptes von der Krankenkasse ausgezahlt.

3.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 30.08.1988 fügte er einen Betrag von 68,50 DM für ein nicht bezogenes Medikament hinzu; der Betrag wurde ihm von der Krankenkasse ausgezahlt.

4.
In einem Rezept des Arztes H. vom 01.09.1988 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 37,40 DM hinzu; auch dieser Betrag wurde ihm von der Krankenkasse gezahlt.

5.
In einem Rezept des Arztes H. vom 30.06.1988 fügte er für nicht bezogene Medikamente Beträge von 66,95 DM und 95,20 DM hinzu und reichte auch dieses Rezept der Krankenkasse zur Erstattung ein. Die genannten Beträge wurden zu Unrecht ausgezahlt.

6.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 14.07.1988 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 57,21 DM hinzu. Auch dieser Betrag wurde ihm von der Krankenkasse ausgezahlt.

7.
In einem Rezept des Arztes Dr. G. vom 25.07.1988 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 102,50 DM hinzu und reichte das Rezept der Krankenkasse zur Erstattung ein. Dieser Betrag wurde ihm ebenfalls ausgezahlt.

8.
In einem Rezept des Arztes H. vom 13.10.1988 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 37,40 DM hinzu und erhielt diesen Betrag zu Unrecht von seiner Krankenkasse.

9.
In einem weiteren Rezept des Arztes H. vom 20.10.1988 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 126,55 DM hinzu, den die Krankenkasse an ihn zu Unrecht auszahlte.

10.
In einem Rezept des Arztes Dr. I. vom 20.10.1988 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 126,55 DM hinzu und reichte das Rezept der Krankenkasse zur Erstattung ein. Dieser Betrag wurde ihm zu Unrecht ausgezahlt.

11.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 10.11.1988 fügte er für nicht bezogene Medikamente die Beträge von 37,40 DM und 44,50 DM hinzu. Die Beträge wurden ihm von der Krankenkasse zu Unrecht ausgezahlt.

12.
In einem Rezept des Arztes H. vom 21.11.1988 fügte er für nicht bezogene Medikamente die Beträge von 37,40 DM und 57,25 DM hinzu. Der Angeklagte ließ sich diese Beträge durch seine Krankenkasse auszahlen.

13.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. (ohne Datum) fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 114,25 DM hinzu und reichte dieses Rezept seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Der Betrag wurde ihm ausgezahlt.

14.
Auf einem weiteren Rezept des Arztes Dr. B. vom 24.11.1988 fügte der Angeklagte die Beträge von 57,29 DM und 98,45 DM hinzu, obwohl er die dort angegebenen Medikamente nicht bezogen hatte. Er ließ sich diese Beträge durch seine Krankenkasse erstatten.

15.
In einem Rezept vom 05.12.1988 des Arztes H. fügte der Angeklagte Beträge von 101,97 DM und 37,40 DM hinzu, obwohl er die Medikamente nicht bezogen hatte. Seine Krankenkasse erstattete diese Beträge.

16.
In einem Rezept des Arztes H. vom 29.12.1988 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 57,25 DM hinzu und ließ sich diesen Betrag zu Unrecht von seiner Krankenkasse erstatten.

17.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 10.02.1989 fügte der Angeklagte für nicht bezogene Medikamente die Beträge von 51,45 DM und 59,47 DM hinzu. Auch diese Beträge wurden - entsprechend seinem Antrag - von der Krankenkasse erstattet.

18.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 17.02.1989 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 37,40 DM hinzu; seine Krankenkasse erstattete diesen Betrag.

19.
In einem Rezept des Arztes H. vom 19.01.1989 fügte der Angeklagte die Beträge von 57,25 DM und 37,40 DM hinzu, obwohl er die dort verordneten Medikamente nicht bezogen hatte. Seine Krankenkasse erstattete auf seinen Antrag zu Unrecht diese Beträge.

20.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 14.10.1988 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 109,28 DM hinzu und ließ sich diesen Betrag von seiner Krankenkasse zu Unrecht erstatten.

21.
In einem weiteren Rezept des Arztes H. vom 15.03.1989 fügte er für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 101,07 DM hinzu; auch dieser Betrag wurde von seiner Krankenkasse erstattet.

22.
In einem Rezept des Arztes H. vom 06.04.1989 fügte der Angeklagte den Betrag von 37,40 DM hinzu und ließ sich diesen Betrag zu Unrecht von der Krankenkasse erstatten.

23.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 11.04.1989 fügte der Angeklagte für nicht bezogene Medikamente die Beträge von 98,45 DM, 37,40 DM und 101,97 DM hinzu; auch diese Beträge wurden ihm zu Unrecht nach einem entsprechenden Erstattungsantrag von seiner Krankenkasse ausgezahlt.

24.
In einem weiteren Rezept des Arztes H. vom 27.04.1989 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 97,40 DM hinzu und ließ sich das Geld von seiner Krankenkasse auszahlen.

25.
In einem Rezept des Arztes H. vom 01.06.1989 fügte der Angeklagte einen Betrag von 78,67 DM hinzu; der Geldbetrag wurde durch seine Krankenkasse erstattet.

26.
In einem Rezept des Arztes H. vom 08.06.1989 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 37,40 DM hinzu; auch dieser Betrag wurde von seiner Kasse erstattet.

27.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 20.06.1989 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 97,40 DM hinzu; er ließ sich diesen Betrag durch seine Krankenkasse erstatten.

28.
In einem Rezept des Arztes H. vom 22.06.1989 fügte der Angeklagte den Betrag von 79,67 DM hinzu; auch dieser Betrag wurde durch seine Krankenkasse ersetzt.

29.
In einem Rezept des Arztes Dr. B. vom 28.06.1989 fügte der Angeklagte 67,00 DM hinzu; der Betrag wurde durch seine Krankenkasse erstattet.

30.
In einem weiteren Rezept des Arztes H. vom 06.07.1989 fügte der Angeklagte wiederum den Betrag von 78,67 DM für ein nicht bezogenes Medikament hinzu und ließ sich diesen Betrag durch seine Krankenkasse erstatten.

31.
Auch in einem Rezept des Arztes H. vom 13.07.1989 fügte der Angeklagte für ein nicht bezogenes Medikament den Betrag von 78,67 DM hinzu; der Betrag wurde durch seine Krankenkasse erstattet.

Auf die genannte Weise erlangte der Angeklagte von den Krankenkassen insgesamt einen Betrag von 2.623,33 DM, auf die er keinen Anspruch hatte.

b)
An einem nicht näher festgestellten Tage im Mai 1987 nahm der Angeklagte in der Praxis des Dr. K. in B. einen Rezeptvordruck an sich und fertigte anschließend von diesem Vordruck vier Rezeptkopien. Er rezeptierte sodann auf diesen Kopien unter den Daten vom 14.05., 21.05., 02.06. und 05.06.1987 Medikamente und versah die Rezepte sodann mit der gefälschten Unterschrift des Dr. K.. In einem unbeobachteten Augenblick in den Apotheken gelang es ihm weiterhin die Rezepte mit Stempeln der Apotheken ... zu versehen. Nachdem er die Preise für die Medikamente eingetragen hatte, reichte er diese Rezepte seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Auf dem Rezept vom 14.05.1987 hatte er Medikamente für 278,48 DM, auf demjenigen vom 21.05.1987 Medikamente im Gesamtwert von 249,28 DM, auf dem Rezept vom 02.06.1987 Medikamente für 150,65 DM und auf dem Rezept vom 05.06.1987 Medikamente für 278,48 DM rezeptiert. Der Gesamtbetrag von 956,89 DM wurde dem Angeklagten erstattet.

c)
In der Zeit von September 1987 bis Dezember 1987 konsultierte der Angeklagte den Arzt Dr. S.. Auch hier gelang es ihm, aus der Praxis einen Rezeptvordruck zu entwenden. Anschließend fertigte der Angeklagte mindestens sieben Kopien dieses Rezeptvordrucks an und rezeptierte darauf wie folgt:

Rezept vom 19.09.1987: Medikamente für 150,65 DM.

Rezept vom 22.09.1987: Medikamente für 119,84 DM.

Rezept vom 22.09.1987: Medikamente für 272,99 DM.

Rezept vom 22.09.1987: Medikamente für 150,65 DM.

Rezept vom 25.09.1987: Medikamente für 180,70 DM.

Rezept vom 28.09.1987: Medikamente für 149,75 DM.

Rezept vom 30.12.1987: Medikamente für 113,25 DM.

Der Angeklagte versah diese sieben Rezepte mit der gefälschten Unterschrift des Arztes Dr. S. und reichte die Rezepte sodann seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Der Gesamtbetrag in Höhe von 1.137,83 DM wurde ihm daraufhin zu Unrecht überwiesen.

d)
Aus der Praxis des Arztes H. hatte der Angeklagte ebenfalls ein Blankorezeptformular entwendet. Er fertigte hiervon mindestens zwei Kopien und füllte sie wie folgt aus:

Rezept vom 22.06.1989 mit mehreren Medikamenten zu einem Gesamtbetrag von 917,59 DM.

Rezept vom 29.06.1989 mit mehreren Medikamenten zum Gesamtbetrag von 730,10 DM.

Nachdem der Angeklagte - wie auch im Falle c) - die Rezepte mit einem Stempel von Apotheken versehen hatte und er die Unterschrift des Arztes gefälscht hatte, reichte er auch diese Rezepte seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Kasse erstattete ihm daraufhin zu Unrecht den Betrag von 1.647,69 DM.

Auf die geschilderte Weise erlangte der Angeklagte von seinen Krankenkassen zu Unrecht in den Fällen a) bis d) Beträge von insgesamt 6.365,74 DM."

4

Der Beamte hat sein Fehlverhalten auf die wegen einer Asthmaerkrankung eingenommenen Medikamente und eine Alkoholabhängigkeit zurückgeführt. Das eingenommene Medikament "Bricanyl" habe stimulierende Wirkung und führe zu einer Steigerung des Risikoverhaltens. Aus eigener Initiative habe er dann Mitte 1989 den exzessiven Alkoholkonsum beendet. Seitdem sei er bis heute trocken.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG gewertet. Zwar würden die belastenden Gesichtspunkte es nahelegen, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Eine Dienstgradherabsetzung sei jedoch ausreichend, weil der Beamte zur Tatzeit medikamenten- und alkoholabhängig gewesen sei. Es sei anzuerkennen, daß er sich inzwischen aus eigener Initiative von seiner Abhängigkeit gelöst habe. Zudem müsse für einen Teil seiner strafbaren Handlungen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) berücksichtigt werden.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,

den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

7

Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Beamte aufgrund der Häufigkeit seiner betrügerischen Machenschaften, der Höhe der unrechtmäßig erlangten Beträge sowie der Zeitdauer von über zwei Jahren, binnen der er sich immer wieder des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, objektiv untragbar sei.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

9

Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt außerordentlich schwer und macht seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

11

1.

Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in dem - innerdienstlichen - Betrug gegenüber der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), die dem Beamten jeweils etwa 80 % der Kosten auf die eingereichten Rezepte erstattet hat. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Auffassung vertreten, daß es angesichts der Aufgabenstellung der KVB disziplinarrechtlich keinen Unterschied macht, ob sich das betrügerische Verhalten unmittelbar gegen den Dienstherrn oder gegen die KVB als Sozialeinrichtung der Bundesbahn gerichtet hat. Denn die KVB ist trotz eigenen organisatorischen Aufbaus eine mit der Deutschen Bundesbahn eng verbundene, von dieser personell und finanziell abhängige Einrichtung, deren satzungsgemäße Aufgaben von Bediensteten der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen, von der aber auch fürsorgerische Leistungen, die der Dienstherr schuldet, erbracht werden. Die Erstattungsanträge, die die Mitglieder der KVB an diese richten, unterscheiden sich in ihrem Inhalt nicht von den Beihilfeanträgen sonstiger Bundesbediensteter (Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 165> m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 175 = DÖV 1993, 487> m.w.N.).

12

Ebenso wie die Verwaltung der Bahn selbst ist auch die Verwaltung der KVB als Sozialeinrichtung der Bahn auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn oder - wie im vorliegenden Fall - eine mit der Wahrnehmung fürsorgerischer Aufgaben betraute Sozialeinrichtung der Bahn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, richtet sich nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Beamten. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 219> m.w.N.).

13

a)

Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben. Das betrügerische Vorgehen erstreckte sich über einen langen Zeitraum, nämlich von Mai 1987 bis Juli 1989. Es setzte sich zudem aus einer Vielzahl von Tathandlungen zusammen. In der oben unter I. 2. wiedergegebenen Aufstellung sind allein im Teil a) 31 Rezeptfälschungen aufgeführt. Zwischen den einzelnen Rezeptfälschungen lagen - geht man vom Datum der Rezeptausstellung aus - regelmäßig zumindest mehrere Tage. Der Beamte hätte also Gelegenheit gehabt, sich der Strafbarkeit seines Verhaltens bewußt zu werden und von seinem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Auch die Höhe des Schadens von insgesamt 6.365,74 DM zu Unrecht erlangter Erstattungsleistungen, davon nach der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts etwa 5.000 DM zu Lasten der KVB, ist beträchtlich.

14

Besonders belastet den Beamten, daß sein Handeln nicht nur in der Hinzufügung von Quittungsvermerken (= Angabe von Geldbeträgen) bei den Medikamenten bestand, die ihm zwar verschrieben worden waren, die er aber tatsächlich nicht bezogen hatte, sondern daß er auch selbst Rezepte ausgestellt und die Unterschrift von Ärzten gefälscht hat. Hierbei handelt es sich allein um dreizehn Fälle. Das außerordentliche Maß an krimineller Energie, mit der der Beamte vorgegangen ist, zeigt sich insbesondere daran, daß er zum Zweck der Rezeptfälschungen bei drei Ärzten, in deren Behandlung er war, Rezeptvordrucke gestohlen hat. Von diesen Rezeptvordrucken fertigte er Fotokopien an, auf denen er die Fälschungen vornahm. Neben dem Betrug sind somit weitere Straftatbestände verwirklicht worden, nämlich der Straftatbestand der Urkundenfälschung und des Diebstahls. Beiden Straftatbeständen kommt erhebliches Eigengewicht zu. Dies gilt jedenfalls für die Urkundenfälschungen durch die Ausstellung neuer Rezepte mit der Fälschung der Unterschrift des Arztes. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Urkundenfälschung nicht nur zu Lasten der drei Ärzte, sondern durch die unbefugte Verwendung von Apothekenstempeln auch zu Lasten der Inhaber der entsprechenden Apotheken begangen wurde.

15

Erschwerend wirkt sich ferner aus, daß der Beamte sich weder durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 18. März 1988 wegen fortgesetzt begangenen Diebstahls und auch nicht durch die etwa neun Monate später ergangene Disziplinarverfügung vom 16. Dezember 1988 von seinem betrügerischen Verhalten abhalten ließ. Auch wenn die zugrundeliegenden Vergehen mit dem vorliegenden Verfahren nicht im Zusammenhang stehen, hätten sie für den Beamten eine Warnung sein müssen.

16

b)

Der Beamte kann sich nicht auf Milderungsgründe berufen, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten.

17

aa)

Zwar kann nach dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. P. vom 3. September 1990 eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Das Gewicht dieses Milderungsgrundes wird aber nicht unerheblich dadurch eingeschränkt, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die Steuerungsschwächen nur "zeitweise" bestanden und "eher für die eigentlichen Unterschriftsmanipulationen als für die sich anschließenden Handlungskomplexe der Rezepteinreichungen bei der KVB Wuppertal bzw. der privaten Krankenversicherung" in Betracht kämen (Gutachten, S. 14). Gerade bei der Einreichung der Rezepte, dem eigentlichen betrügerischen Vorgehen, mußte sich der Beamte der Unrechtmäßigkeit seines Handelns bewußt werden, ohne daß ihn dies allerdings davon abgehalten hat, von den gefälschten Rezepten Gebrauch zu machen.

18

bb)

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann das Fehlverhalten des Beamten nicht maßgeblich auf eine Alkoholkrankheit zurückgeführt werden. Eine durch eine Alkoholkrankheit ausgelöste negative Lebensphase könnte nur dann als Milderungsgrund in Betracht kommen, wenn der Alkoholmißbrauch die alleinige oder zumindest überwiegende Ursache für das Fehlverhalten war (Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 45.91 -). Dies ist aber hier nicht der Fall. Dagegen sprechen die erhebliche kriminelle Energie und Zielstrebigkeit, mit der der Beamte bei den Rezeptfälschungen vorgegangen ist, sowie der Umstand, daß er in dem hier maßgeblichen Zeitraum auf einem anderen Gebiet - Diebstahl von Gegenständen seines Dienstherrn - eine weitere nicht unerhebliche Verfehlung begangen hat. Hierin kommt zum Ausdruck, daß das Fehlverhalten seine Ursache in erster Linie in Persönlichkeitsmängeln des Beamten hat, mag auch die Alkoholabhängigkeit (im Zusammenhang mit den eingenommenen Medikamenten) "zeitweise" die Risikobereitschaft erhöht haben.

19

Die weitere Verfehlung in dem maßgeblichen Zeitraum bestand darin, daß er von Anfang Mai 1987 bis Anfang August 1987 bei der Hochbaubahnmeisterei Hagen verschiedene Gegenstände, u.a. Tücher, Fußleisten, Vorhängeschlösser, Dübel, Bretter, Pfähle im Gesamtwert von über 300 DM entwendete. Auch wenn dieses Vergehen in die Zeit des Alkoholmißbrauchs fällt, kann das Versagen in völlig verschiedenen Bereichen ein Indiz dafür sein, daß die Verfehlungen andere Ursachen haben, nämlich in der Persönlichkeit des Beamten begründet sind. Hierfür spricht auch, daß sowohl das Strafurteil vom 18. März 1988 als auch die etwa neun Monate später ergangene Disziplinarverfügung vom 16. Dezember 1988 offensichtlich ohne Eindruck auf den Beamten blieben. Auch die Art des vorliegenden Dienstvergehens rechtfertigt den Schluß, daß maßgebliche Ursache nicht eine "negative Lebensphase" des Beamten war. Dies gilt insbesondere für die Herstellung von Rezepten mit den gefälschten Arztunterschriften. Das mehraktige Vergehen erforderte eine genaue Planung sowie eine bemerkenswerte Zielstrebigkeit bei der Durchführung. Dies zeigt sich an den einzelnen Schritten, die hierzu erforderlich waren: Diebstahl von Rezeptvordrucken bei drei Ärzten, Herstellung von Fotokopien der Rezeptvordrucke (der Beamte fälschte insgesamt dreizehn Rezepte), Ausfüllen der Rezepte und Fälschung der Arztunterschriften, Anbringung von Apothekenstempeln durch mißbräuchliche Benutzung der Stempel in der Apotheke in einem Augenblick, in dem er sich nicht beobachtet fühlte, Einreichung der gefälschten Rezepte sowohl bei der KVB als auch bei der privaten Versicherung.

20

Wenn aber die maßgebliche Ursache für das Fehlverhalten nicht in der Alkoholabhängigkeit des Beamten zu sehen ist, kann ihm die Beendigung des Alkoholmißbrauchs aufgrund der Durchführung einer Entgiftungsbehandlung und sein alkoholabstinentes Leben seit Juli 1989 nicht mildernd zugute gehalten werden.

21

cc)

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann ein Gesichtspunkt für eine mildere Bewertung nicht darin gesehen werden, daß der Beamte im Jahr 1992 das Abitur an einem Abendgymnasium nachgeholt hat. Dies könnte nur dann mildernd berücksichtigt werden, wenn sich ein entsprechender Leistungswille auch im dienstlichen Bereich gezeigt hätte.

22

Dies war aber nicht der Fall. Die dienstlichen Beurteilungen vom 9. Januar 1990 und vom 8. Juli 1992 weisen erhebliche Einschränkungen hinsichtlich seiner dienstlichen Leistungen auf. Die letzte dienstliche Beurteilung vom 8. Juli 1992 lautet lediglich auf das Gesamturteil "genügend".

23

Auch ist es ständige Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, kein Milderungsgrund ist, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen kann, die hierfür nicht von Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 19. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 9.93 -; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 93>).

24

2.

Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Angesichts der dienstlichen Leistungen des Beamten, die bis Ende 1989 mit "gut" und "zufriedenstellend" beurteilt worden sind, ist der Beamte trotz der in den letzten dienstlichen Beurteilungen gemachten deutlichen Einschränkungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Er ist eines Unterhaltsbeitrags in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt wie üblich zunächst sechs Monate. Wenn der Beamte nachweist, daß er während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit Nachdruck um eine andere Erwerbsquelle bemüht, damit jedoch keinen Erfolg gehabt hat, ist die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht möglich.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller