Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1992, Az.: BVerwG 1 D 45.91
Wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen langen Zeitraum hinweg; Ausschluss des Fortbestandes des Dienstverhältnisses; Fehlverhalten auf Grund einer vom Alkoholmißbrauch gekennzeichneten negativen Lebensphase
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 20415
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.06.1991 - AZ: VII VL 9/91
Rechtsgrundlagen
Im Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 1992
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Herbst, Postbetriebsassistent Manfred
Kamp als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ..., vom 12. Juni 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundvierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidunsgründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten nach Durchführung einer Untersuchung angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit dem 29. September 1989 an insgesamt 89 Tagen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist sowie sich zuvor am 28. September 1989 stark alkoholisiert im Dienst entsprechend auffällig verhalten hat, gegen dienstliche Weisungen verstoßen hat und schließlich vom Dienst freigestellt werden mußte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 12. Juni 1991 in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes) versetzt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Am 28. September 1989 war der Beamte zum Sanitätsbeamten vom Dienst eingeteilt. In dieser Funktion hatte er um 14.30 Uhr eine von der Abteilungsärztin verordnete Unterwassermassage des Zeugen D. durchzuführen, die er jedoch gegenüber dem Zeugen mit den Worten ablehnte: "Heute nicht, laß uns das mal morgen machen." Der Zeuge K. stellte im Verlauf einer Unterhaltung am Nachmittag fest, daß der Beamte sehr viel und laut redete, einige Worte lallend aussprach und Satzstellungen verdrehte. Auf seine Frage, ob er etwas getrunken habe, antwortete der Beamte: "Einen kleinen abgebissen, muß ja mal sein." Der Zustand des Beamten war auch Dienstanfängern aufgefallen, die in das Geschäftszimmer gekommen waren. Den Alkohol hatte der Beamte in der Kantine zu sich genommen, wobei es sich nach seinen Angaben um acht doppelte Gläser Wodka gehandelt haben soll. Nach einer Abstimmung mit dem Innendienstleiter setzte der Zeuge K. gegen 15.30 Uhr den Beamten bis zum Dienstende außer Dienst.
b)
In der Folgezeit blieb der Beamte bis zum 9. November 1989 ohne Erlaubnis eines Vorgesetzten und ohne Vorlage einer ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung dem Dienst fern. Zahlreiche Versuche seiner Dienststelle, ihn zu erreichen, schlugen fehl. In einem Gespräch mit dem Zeugen M. der ihn am 31. Oktober 1989 zufällig in L. getroffen hatte, brachte der Beamte über die Gründe seines Fernbleibens sinngemäß zum Ausdruck, verschiedene Vorfälle in der Krankenabteilung der Grenzschutzabteilung ... speziell die Meldung des. Zeugen K. hätten ihm den Rest gegeben und er sei nicht mehr in der Lage, zum Dienst zu erscheinen; denn er sei seelisch am Ende. Nach den Bekundungen des Zeugen M. roch der Beamte nach Alkohol.
Am 10. November 1989 begab sich der Beamte in ambulante Behandlung des Abteilungsarztes der Grenzschutzabteilung ... Dr. S., und wurde von ihm bis einschließlich 14. März 1990 krank geschrieben. Während dieser Zeit hielt er sich nicht immer an die mit Dr. S. vereinbarten Vorstellungstermine und nahm auch zumindest eine vereinbarte Überweisung zu einem anderen Arzt nicht wahr.
Nach dem Ablaufen der Dienstunfähigkeitsbescheinigung blieb der Beamte erneut vom 15. März bis 3. April 1990 dem Dienst fern, ohne hierfür eine Genehmigung zu haben oder krank geschrieben zu sein. Am 4. April 1990 stellte er sich bei den Vertragsärzten Dr. Se. und Dr. Sch. vor, wobei er unter Überweisung zu einem Neurologen bis zum 17. April 1990 krank geschrieben wurde. Den Termin für die Behandlung durch den Facharzt nahm der Beamte nicht wahr.
Vom 18. April 1990 an blieb der Beamte ohne Erlaubnis eines Vorgesetzten und ohne Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung wiederum dem Dienst fern. Am 16. Mai 1990 wurde ihm die Verfügung der Einleitungsbehörde über die vorläufige Dienstenthebung zugestellt.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, Zwistigkeiten in der Krankenabteilung und Auseinandersetzungen mit der ihm feindlich gesinnten Ärztin K. hätten schließlich dazu geführt, daß er immer mehr Alkohol getrunken und es im Dienst nicht mehr ausgehalten habe. Die entsprechenden Folgen für sein Dienstverhältnis seien ihm dann im wesentlichen gleichgültig gewesen. In der Zeit des Fernbleibens vom Dienst seit dem 29. September 1989 habe es immer wieder Phasen gegeben, in denen er nicht getrunken habe. Als das Geld zur Neige gegangen und er auch immer mehr über seinen Abstieg besorgt gewesen sei, habe er sich etwa sechs Wochen vor der Hauptverhandlung beim Bundesdisziplinargericht zur Abstinenz entschlossen und eine Gruppe der Anonymen Alkoholiker aufgesucht, zu der er wöchentlich einmal gehe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als teils vorsätzliches, teils fahrlässiges Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 1 und 3, § 55 Satz 2, § 73 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Dadurch, daß er am 28. September 1989 in der Kantine ohne Rücksicht auf den am Nachmittag noch zu leistenden Dienst in ganz erheblicher Menge Alkohol getrunken habe, dessen Auswirkungen auf sein Verhalten dann noch von mehreren Zeugen beobachtet worden seien, habe er zumindest grob fahrlässig seine Pflichten mißachtet, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Wenn er nach seiner Einlassung etwa acht doppelte Wodka getrunken habe, sei es für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen, daß er anschließend nicht mehr voll dienstfähig sein würde. Durch das wiederholte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst habe er vorsätzlich seine Pflichten verletzt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und sich zu den festgesetzten Dienstzeiten zur Dienstverrichtung einzufinden. Der Alkoholmißbrauch in diesen Zeiträumen ändere nichts an dem Umstand, daß er in diesen Fällen schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei, da die ungünstigen Auswirkungen übermäßigen Alkoholkonsums auf seine Dienstfähigkeit ihm bekannt gewesen seien, so daß er sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. Es habe keine Schuldunfähigkeit und auch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge chronischen Alkoholismus bestanden.
Da der Beamte im Kernbereich seines Pflichtenkreises versagt habe, hat das Bundesdisziplinargericht die Frage geprüft, ob er aus dem Dienst entfernt werden müsse. Für das Absehen von der Dienstentfernung hat das Bundesdisziplinargericht als ausschlaggebend angesehen, daß der Beamte inzwischen eine negative Lebensphase abgeschlossen und eine Wende zum Besseren vollzogen habe, die die Erwartung rechtfertige, er könne sich noch einmal fangen und bewähren. Aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung bei entsprechender Belastung gewonnenen Eindrucks hat die Kammer keinen Anlaß gesehen, daran zu zweifeln, daß er inzwischen seit einigen Wochen abstinent lebt und auch zu einer Selbsthilfegruppe gefunden hat. Die Kammer hielt es deshalb für vertretbar, von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme abzusehen und lediglich auf die von der Bedeutung und Schwere des Dienstvergehens danach aber gebotene Versetzung in das Amt eines Polizeimeisters zu erkennen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung verweist der Bundesdisziplinaranwalt darauf, daß der Dienstbehörde nicht zugemutet werden könne, das Dienstverhältnis fortzusetzen, wenn ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch nur für kürzere Zeitspannen verweigert. Gründe, die ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zuließen, lägen nicht vor. Vielmehr handele es sich bei der Gleichgültigkeit des Beamten gegenüber dienstlichen Belangen um eine offenbar charakterlich verwurzelte Fehlhaltung.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Disziplinarmaß und zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Das Schwergewicht des pflichtwidrigen Verhaltens liegt bei dem wiederholten schuldhaften Fernbleiben vom Dienst. Der Beamte hat damit im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jederman leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 189>; Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 1 D 74.90 -). Schon eine insgesamt oder in Einzelzeitabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats als so unerträglich gewertet worden, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>).
Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ist der Beamte vom 29. September bis 9. November 1989, vom 15. März bis 3. April 1990 und vom 18. April bis 15. Mai 1990 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben, also zusammengerechnet einen Zeitraum von knapp drei Monaten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Beamte bei seinem Fernbleiben seit dem 18. April 1990 nicht aus eigenem Entschluß wieder den Dienst aufgenommen hat, sondern mit Verfügung vom 15. Mai 1990, die ihm am 16. Mai 1990 zugestellt wurde, vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Neben der erheblichen Dauer des Fernbleibens muß sich hier besonders erschwerend auswirken, daß ihn sogar die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Fernbleibens vom 29. September bis 10. November 1989 nicht davon abgehalten hat, weiterhin dem Dienst fernzubleiben. Nach der Einleitungsverfügung vom 26. Januar 1990, die ihm am 27. Januar 1990 zugestellt wurde, ist er erneut über einen halben Monat und dann noch einmal fast einen ganzen Monat unerlaubt nicht zum Dienst erschienen. Auch das Schreiben des Kommandeurs des Grenzschutzkommandos ... vom 29. März 1990, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß beabsichtigt sei, ihn wegen des unerlaubten Fernbleibens vorläufig des Dienstes zu entheben und Teile seiner Dienstbezüge einzubehalten, hat den Beamten nicht beeindruckt. Nach Zustellung dieses Schreibens am 31. März 1990 ist er weitere drei Tage und nach dem 18. April 1990 noch einmal fast einen ganzen Monat seiner Dienstpflicht nicht nachgekommen.
2.
Es liegen entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts keine Milderungsgründe von solchem Gewicht vor, die es rechtfertigten, von der Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme abzusehen.
a)
Dies gilt auch für den vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgrund, daß die Pflichtverletzungen ihre Ursache in einer negativen Lebensphase des Beamten hätten, die inzwischen beendet sei. Als negative Lebensphase könnte im vorliegenden Fall allein der - allerdings nicht näher eingrenzbare - Zeitraum in Betracht kommen, der durch einen Alkoholmißbrauch seitens des Beamten gekennzeichnet ist. Nach der Rechtsprechung des Senats können eine durch Abkehr vom Alkohol inzwischen überwundene negative Lebensphase sowie entsprechend günstige Aussichten für die künftige Lebensführung und Diensterfüllung zur Milderung des Disziplinarmaßes im Einzelfall führen (vgl. z.B. Urteil vom 28. Januar 1986 - BVerwG 1 D 61.85 -).
Eine durch Alkoholmißbrauch gekennzeichnete negative Lebensphase scheidet im vorliegenden Fall als Milderungsgrund aber bereits deshalb aus, weil der Alkoholmißbrauch, nicht die einzige oder zumindest maßgebliche Ursache für die Pflichtverletzungen des Beamten ist (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Urteil vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 D 48.82 -). Wie sich aus den Aussagen der Zeugen Dr. S. und K. ergibt, ist der im Sanitätsdienst eingesetzte Beamte auch in weiter zurückliegenden Zeiträumen dadurch aufgefallen, daß er der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Nach der Aussage des Abteilungsarztes der Grenzschutzabteilung ... Dr. S., der ab September 1981 für die Beamten der Technischen Hundertschaft ... verantwortlich war, war es bereits im Januar 1982 erforderlich, den Beamten durch eine fachdienstliche Anordnung nachhaltig an seine Pflichten zu erinnern. Diese Anordnung hat Dr. S. in verschärfter Form im Mai 1987 wiederholt. Anlaß für diese Anordnungen war nach der Aussage des Zeugen im wesentlichen, daß der Beamte im Grunde genommen "gemacht hat, was er wollte". Diese Aussage stimmt mit derjenigen der Zeugin K. überein, die für die ärztliche Betreuung der Technischen Hundertschaft ... in den Jahren 1980 und 1981 zuständig war und seit 1989 wieder zuständig ist. Die Zeugin hat im Rahmen der Vorermittlungen ausgesagt, daß der Beamte bereits in den Jahren 1980 bis 1981 seinen Dienstgeschäften nur unregelmäßig nachgekommen sei; eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Beamten sei nicht gewährleistet und der Beamte sei im Sanitätsdienst "unhaltbar" gewesen. Nach der Aussage der Zeugin war "für den gesamten Zeitraum, den POM M. mir unterstellt war,... deutlich erkennbar, daß ... er alle Anstrengungen unternahm, nicht in einem geregelten, kontrollierbaren Dienst eingesetzt zu werden".
Aus diesen Aussagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß bereits in den Jahren 1980 bis 1981 und, wie die Notwendigkeit wiederholter fachärztlicher Anordnungen durch den Zeugen Dr. S. zeigt, auch in den nachfolgenden Jahren der Beamte dazu neigte, sich der Erfüllung von Dienstpflichten zu entziehen. Unter Berücksichtigung des gesamten dienstlichen Verhaltens des Beamten (vgl. § 3 Satz 2 BDO) kann damit das Fehlverhalten nicht ursächlich einem Alkoholmißbrauch in einer - zeitlich begrenzten - negativen Lebensphase zugeordnet werden. Das Verhalten des Beamten auch in länger zurückliegenden Zeiträumen läßt vielmehr den Schluß zu, daß das Bestreben, sich der Erfüllung seiner Dienstpflichten zu entziehen, in der Persönlichkeit des Beamten begründet ist. War der Alkoholmißbrauch mithin nicht alleinige, nicht einmal überwiegende Ursache für sein Fehlverhalten, dann kann eine Beendigung des Alkoholmißbrauchs aufgrund der vom Beamten behaupteten abstinenten Lebensweise auch keine maßnahmemindernde Wirkung haben.
b)
Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht gegeben. Der Senat hat zwar auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Erscheinungen gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist (Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -). Solche äußeren Ereignisse und Einwirkungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar. Hierzu gehören nicht die angeblichen Unzuträglichkeiten im Sanitätsdienst, insbesondere im Verhältnis zu der Ärztin K. Solche Unzuträglichkeiten können es von vornherein nicht rechtfertigen, einfach dem Dienst unerlaubt fernzubleiben.
3.
Im Hinblick auf die langjährige Dienstzeit des Beamten ... und aufgrund der in den siebziger Jahren erteilten Beurteilungen erscheint der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Im Hinblick auf den Verdienst seiner Ehefrau ist aber ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 45 vorn Hundert ausreichend, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, inzwischen einen anderen Erwerb zu finden. Wenn er nachweisbar während des gesamten Bewilligungszeitraums, also ab sofort, sich mit allem Nachdruck um eine Beschäftigung bemüht hat, aber erfolglos geblieben ist, so kann er beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Czapski