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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1986, Az.: BVerwG 1 D 61.85

Phasenhaft auftretende Trinksucht (Gamma-Alkoholismus); Fernbleiben vom Dienst; Verspätete Krankmeldung; Verspätete Erbringung ärztlicher Atteste; Verweigerung rechtzeitiger Alkoholentziehungskur und anderer Maßnahmen zur Bekämpfung der Alkoholsucht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.02.1985 - AZ: XIII VL 52/83

Prozessführer

Zolloberinspektor ... geboren am ... in ...,

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Zolloberinspektor Hans Brüggmann, Postbetriebsassistent Klaus Magill als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Zolloberinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 14. Februar 1985 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel für neun Monate gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Beamten und dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... mit Verfügung vom 12. August 1982 wegen Fernbleibens vom Dienst, verspäteter Krankmeldung, einer Verletzung der Wahrheitspflicht und der Verweigerung von Alkohol entziehungsmaßnahmen eingeleiteten, vom Untersuchungsführer auf weitere Vorwürfe ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 14. Februar 1985 um ein Zwanzigstel auf dreißig Monate gekürzt.

2

2.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil verspätet Berufung eingelegt. Der Senat hat ihm mit Beschluß vom 20. Mai 1985 gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

3

Der Beamte beantragt freigesprochen zu werden. Er will entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts seine Dienstunfähigkeit für den Zeitraum vom 29. Mai bis 26. Juni 1981 durch Attest ebenso nachgewiesen haben wie für die Zeit vom 28. August bis 11. September 1982; insgesamt habe er nicht schuldhaft gehandelt.

4

II.

Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

5

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer geringeren als der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Gehaltskürzung.

6

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

7

a)

Obwohl der Beamte am 5. Mai 1981 vom Vorsteher seines Hauptzollamts angewiesen worden war, jeden Fall einer Erkrankung seiner Dienststelle sofort anzuzeigen und spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen, übergab er eine ärztliche Bescheinigung über seine mit Dienstunfähigkeit verbundene Erkrankung vom 29. Mai bis 26. Juni 1981 ebensowenig wie für den Zeitraum vom 6. bis 18. September 1981, für den er sich nicht einmal krankmeldete.

8

b)

Dasselbe gilt für den Zeitraum vom 26. Oktober bis 29. Oktober 1981. Der Beamte teilte seiner Dienststelle am 26. Oktober 1981 fernmündlich der Wahrheit zuwider mit, daß er verschlafen habe, erschien dann aber bis 29. Oktober 1981 nicht zum Dienst und legte für diesen Zeitraum weder ein ärztliches Attest vor noch meldete er sich krank.

9

c)

Am 4. September 1981 ging er nicht zum Dienst und erklärte dem Vorsteher seines Hauptzollamts auf dessen Anruf bewußt der Wahrheit zuwider, er habe einen Hexenschuß und deshalb schon zwei Spritzen erhalten.

10

d)

Nachdem der Beamte schon durch das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts ... vom 7. August 1981 darauf hingewiesen worden war, daß er an chronischem Alkoholismus leide und sich deshalb einer mehrmonatigen Entziehungskur unterziehen sowie einer Selbsthilfegruppe anschließen müsse, sein Personalsachbearbeiter, der Zeuge Th., die Sozialarbeiter G. und C., die beim staatlichen Gesundheitsamt in ... tätigen Ärzte Dr. Sch. und Dr. V. sowie der Sachverständige Dr. M. ihn ebenfalls auf die Notwendigkeit einer langfristigen Behandlung seiner Alkoholsucht hingewiesen hatten, wies der Vorsteher des Hauptzollamts ... der Zeuge Gr., ihn mit Schreiben vom 14. August 1981 an, unverzüglich einer Selbsthilfegruppe beizutreten und sich um eine Alkoholentziehungskur zu bemühen. Obwohl seine Dienstvorgesetzten ihn darüber hinaus mehrfach und eindringlich darauf hingewiesen hatten, daß der Ungehorsam gegenüber dieser Weisung ein Dienstvergehen darstelle, befolgte er sie zunächst nicht. Er kümmerte sich nicht sogleich um eine Entziehungskur, trat sie vielmehr erst am 18. Januar 1984 an. An den Gruppengesprächen der Beratungs- und Betreuungsstelle für Suchtkranke des Kreisverbandes des Diakonischen Werkes für den Landkreis ... e.V. nahm er auch erst gegen Ende des Jahres 1981 teil. Er beteiligte sich an den Gruppengesprächen zunächst nur vereinzelt und erst sehr viel später regelmäßig.

11

e)

Nach einem Erholungsurlaub blieb er vom 3. Januar 1984 an dem Dienst fern, erklärte an diesem Tage gegenüber seinem Amtsvorsteher telefonisch der Wahrheit zuwider, er habe verschlafen und legte erst am 16. Januar 1984 eine ärztliche Bescheinigung vom 11. Januar 1984 vor, nach der er von diesem Tage an dienstunfähig war. Grund für sein Fernbleiben war erneuter Alkoholmißbrauch.

12

f)

Nicht erwiesen ist der Vorwurf, der Beamte habe für den Zeitraum vom 28. August bis 11. September 1982 sich nicht sofort krankgemeldet und ein Attest nicht rechtzeitig vorgelegt. Das ärztliche Attest vom 27. August 1982 ist seiner unwiderlegten Darstellung nach bei der Dienststelle eingereicht und dort offenbar verlegt worden. Das wirkt zugunsten des Beamten. Mit der Übergabe des Attests hat er sich, wenn auch stillschweigend, zugleich krankgemeldet.

13

g)

Auch der Vorwurf, der Beamte habe sich für den Zeitraum ab einschließlich 30. September 1983 nicht rechtzeitig krankgemeldet und ein ärztliches Attest nicht sogleich vorgelegt, ist nicht erwiesen. Er hat sich am 30. September 1983 unstreitig bei seinem Zollamtsvorsteher fernmündlich krankgemeldet und das ärztliche Attest vom 3. Oktober 1983 unwiderlegt unverzüglich zu seiner Dienststelle aufgegeben. Daß es erst am 6. Oktober 1983 dort einging, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen.

14

2.

Der Beamte hat schuldhaft, und zwar in der Schuldform des Vorsatzes, gehandelt.

15

a)

Allerdings wurde er nach seiner unwiderlegten und von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung bestätigten Darstellung in Abständen phasenweise von unbezähmbarer Sucht nach Alkoholgenuß ergriffen. Diese Phasen traten regelmäßig ein, wenn er mit wirklichen oder auch nur erdachten Problemen innerlich nicht fertig wurde und sich deshalb von den Wirkungen des Alkohols Erlösung oder doch Erleichterung versprach. In diesen Phasen gab er sich, nachdem er zunächst kontrolliert mit dem Trinken begonnen hatte, mit der Folge hemmungslos und zwanghaft dem Alkoholgenuß hin, daß er die Kontrolle über den Alkoholkonsum ebenso verlor wie die Einsicht, durch Dienstversäumnisse oder die verspätete Anzeige von Erkrankungen seine Dienstpflichten zu verletzen. Zumindest verlor er die Kraft, nach einer solchen Einsicht zu handeln. Er war während dieser Phasen nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. in der Hauptverhandlung vor dem Senat so tief bewußtseinsgestört, daß Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB vorlag.

16

Nach der ebenfalls unwiderlegten Einlassung des Beamten fallen die ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen und von ihm eingeräumten oder ihm nachgewiesenen Fälle des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und der unterlassenen oder verspäteten Anzeige von Erkrankungen sowie der Übergabe ärztlicher Atteste jeweils in solche Trinkphasen. Diese Pflichtverletzungen können ihm deshalb als solche nicht unmittelbar zur Last gelegt werden.

17

b)

Der Beamte hat gleichwohl insgesamt schuldhaft gehandelt. Er hat seine phasenhaft auftretende Trunksucht, in deren Verlauf er die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen objektiv beging, dadurch verschuldet, daß er die Voraussetzungen hierfür durch den jeweils schuldhaften Entschluß, Alkohol zu trinken, selbst begründete. In diesem Umfang war er nach der Überzeugung des Senats insofern schuldfähig, als er imstande war, die Folgen des Alkoholgenusses für das Ausmaß seiner Pflichterfüllung gegenüber seinem Dienstherrn zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das ergibt sich aus der Einlassung des Beamten und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M..

18

Der Beamte wußte mindestens im späteren Verlauf des hier in Rede stehenden Sachverhalts aufgrund seiner Erfahrungen bei früheren Trinkphasen, daß er sein Trinkverhalten mit der Folge der Dienstunfähigkeit nicht mehr werde kontrollieren können, wenn er überhaupt damit begann, Alkohol zu trinken, um sich auf diese Weise von seinen Problemen und Sorgen zu befreien. Ihm war hiernach klar, daß er schon mit dem Trinken an sich dienstrechtliches Unrecht beging. Er war imstande, nach dieser Einsicht dadurch zu handeln, daß er von vornherein darauf verzichtete, Alkohol zu trinken. Das ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung in Verbindung mit der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen Dr. M. in der Hauptverhandlung.

19

Der Beamte selbst will sich imstande gefühlt haben, auf jeglichen Alkoholgenuß von vornherein zu verzichten, wenn er seine Probleme mit Dritten hätte erörtern können. Daraus folgt, daß er überhaupt hierzu fähig, jedenfalls nicht in schuldausschließender Weise unfähig war, die Einsicht zu verwirklichen, daß er mit dem ersten Glas Alkohol einen Prozeß in Gang setzte, in dessen Verlauf er die Kontrolle über sein Trinkverhalten verlieren und dann dienstpflichtwidrig handeln würde. Zu demselben Ergebnis kommt in einer den Senat überzeugenden Weise der Sachverständige Dr. M.. Er hat die Einlassung des Beamten ausdrücklich als Ursache für seine eigene Schlußfolgerung anerkannt, daß dieser imstande gewesen sei, auf das erste Glas Alkohol jeweils zu verzichten und so den Eintritt des Zustandes der Schuldunfähigkeit zu vermeiden.

20

c)

Der Beamte hat hiernach, wenn er trotz besserer Einsicht und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, unter bestimmten Voraussetzungen wieder Alkohol trank, den dadurch hervorgerufenen Eintritt der Schuldunfähigkeit während seiner Trinkphasen, gebilligt und in Kauf genommen. Er hat insoweit bedingt vorsätzlich gehandelt.

21

aa)

Der Beamte wußte um seine Alkoholabhängigkeit. Das geht besonders deutlich aus der Aussage des Zeugen Th. hervor, der ihm eindringlich zu einer längerfristigen Behandlung seiner Alkoholsucht mit dem Hinweis darauf geraten hat, daß die Mißachtung dieser Weisung ein Disziplinarvergehen sei. Der Beamte hat sich darauf zunächst einsichtig gezeigt und seine Bereitschaft erklärt, eine Alkoholentziehungskur anzutreten, für die er im Augenblick aber keine unmittelbare Notwendigkeit sehe. Er hat schließlich, wenn auch mit Unterbrechungen, an einer Gruppentherapie teilgenommen und damit ebenfalls seine Einsicht in die Alkoholsucht, der er verfallen war und die Notwendigkeit ihrer Bekämpfung zum Ausdruck gebracht. Gegenüber dem Zeugen C. hat er sich nach einem Rückfall in den Alkoholgenuß erneut zu einer Gruppentherapie bereitgefunden. Er hat dem Zeugen gegenüber eingeräumt, sich in die Droge Alkohol hineingeflüchtet zu haben, er wolle nunmehr die Konsequenzen seines Handelns tragen und seinen Dienst bis zum Ende nach besten Kräften versehen. Der Zeuge G. bekundet schließlich, der Beamte habe ihm gegenüber ohne jede Einschränkung zugegeben, bei seiner Volltrunkenheit am 5. November 1981 handele es sich um einen schweren alkoholbedingten Rückfall. Der Beamte hat sich bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erneut bereit erklärt, sich in stationäre Behandlung zu begeben. Die ist dann auch durchgeführt worden. Nach ihrem Ende war der Beamte dann "von einer längerfristigen Entziehungskur nun nicht mehr angetan", wie der Zeuge ausgesagt hat. Er hat aber weiterhin an den therapeuthischen Gruppenabenden teilgenommen.

22

bb)

Der Beamte wußte auch, daß er pflichtwidrig handelte und mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen mußte, wenn er die Alkoholabhängigkeit nicht bekämpfte. Das war ihm von den Zeugen Th. und Gr. unmißverständlich gesagt worden.

23

3.

Der Beamte hat mit dem hiernach festgestellten Sachverhalt vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Er hat damit ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes begangen.

24

4.

Dieses Dienstvergehen gebietet eine wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkende materielle Sanktion mit dem Ziel, ihn zu künftiger peinlicher Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Dabei sind die von dem Beamten im Zustand seiner schuldausschließenden Trinkphasen objektiv begangenen Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit den Erwägungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme durchaus zu berücksichtigen; denn erst diese Sachverhalte, so das Fernbleiben vom Dienst und die verspätete oder ganz unterlassene Anzeige von Erkrankungen oder sonstigen Dienstausfällen, sind die unmittelbaren dienstlichen Auswirkungen der von dem Beamten schuldhaft phasenweise herbeigeführten Trunkenheit.

25

a)

Der Ungehorsam gegenüber der Pflicht, seine Alkoholabhängigkeit durch geeignete Therapiemaßnahmen zu bekämpfen, steht im Vordergrund der Erwägungen über die in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme. Dem Trunke ergebene Beamte sind je nach dem Grad ihrer Abhängigkeit gar nicht oder nur in beschränktem Maße zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten imstande. Der Dienstherr ist andererseits, wenn er die ihm von der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß und pünktlich erfüllen will, auf die Dienstleistung seiner Mitarbeiter angewiesen. Das verpflichtet jeden Beamten, für ihn leicht erkennbar, dazu, seine Dienstfähigkeit nach besten Kräften zu erhalten oder, soweit sie bereits beeinträchtigt oder verlorengegangen sein sollte, mit den geeigneten und zumutbaren Maßnahmen wiederherzustellen. Ohne die Erfüllung dieser Pflicht ist eine ordnungsgemäße und ihrem Zweck gerecht werdende öffentliche Verwaltung nicht möglich.

26

b)

Von erheblichem disziplinarem Gewicht ist auch das durch Trunksucht verursachte wiederholte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte dennoch, wie hier, den Dienst, dann kann dem Dienstherrn grundsätzlich schon aus diesem Grunde die Weiterbeschäftigung nicht ohne weiteres zugemutet werden. Der erkennende Senat hat daher bei Fernbleiben vom Dienst für einen längeren Zeitraum oder für mehrere in sich kurze Zeiträume wiederholt sogar die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. BVerwGE 63, 315, zuletzt Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 1 D 64.85 -). In minder schweren Fällen hat der erkennende Senat je nach den Umständen auf Dienstgradherabsetzung oder Gehaltskürzung erkannt (zuletzt Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 1 D 144.84 -).

27

c)

Von nicht geringer dienstlicher Bedeutung ist ferner der wiederholte, auf Trunkenheit beruhende Ungehorsam des Beamten gegenüber der Weisung, seine Dienstausfälle rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen. Diese Anzeigepflicht dient nicht nur dazu, im Interesse eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs einen zweckgerechten Personaleinsatz zu ermöglichen. Sie hat auch die Kontrolle von Beamten zum Gegenstand, die, wie hier, dem Dienst häufig und ohne jeweils erkennbaren Grund fernbleiben. An einer solchen Kontrolle ist der Dienstherr wiederum nicht nur im Interesse des ordnungsgemäßen und zweckgerechten Betriebsablaufs, sondern auch aus seiner Fürsorgepflicht für die ihm anvertrauten Beamten interessiert.

28

d)

Aus denselben Gründen gehen bewußt unwahre Angaben eines Beamten über die Ursachen für einen Dienstausfall über den Rahmen einer bloßen beamtenrechtlichen Ordnungswidrigkeit hinaus.

29

5.

Hiernach kann nur eine in bestimmten Abständen wiederholt auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende materielle Sanktion ausreichen, um ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu bestimmen. Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten mithin zu Recht eine Gehaltskürzung aufgebürdet. Der Senat meint jedoch, daß diese Disziplinarmaßnahme in ihrer Dauer erheblich kürzer sein kann als das Bundesdisziplinargericht dies für geboten gehalten hat; denn dem Beamten stehen erhebliche Schuldminderungsgründe zur Seite.

30

a)

Der Beamte hat, wenn er sich jeweils zum Trinken entschloß, nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen jeweils im Zustand erheblicher Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit gehandelt. Zwar war er imstande, insoweit das Dienstpflichtwidrige seines Tuns einzusehen und nach seiner Einsicht zu handeln. Diese Einsicht war aber insbesondere im Hinblick darauf jeweils erheblich gemindert, daß der Beamte wenigstens während eines erheblichen Teiles der hier bedeutsamen Trinkphasen tatsächlich in einer schwierigen, womöglich durch die Trennung seiner Ehe verursachten Seelensituation war. Wenn er unter diesen Umständen, seelisch bedrückt und mit seinen Problemen und Sorgen alleingelassen, die dem Alkoholgenuß entgegenwirkenden inneren Signale mißachtete, dann kann das nach der Überzeugung des Senats zumindest überwiegend der Ausfluß der Verminderung seiner Fähigkeit gewesen sein, genügend Willenskräfte gegen das Trinken von Alkohol aufzubringen.

31

b)

Insgesamt hat das Verhalten des zunächst und jetzt auch wieder gut beurteilten Beamten in einem ungefähren zeitlichen Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe begonnen. Das spricht gegen die Annahme allgemeiner, in seiner Persönlichkeit wurzelnder Labilität gegenüber dem Alkohol und gibt der zugunsten des Beamten anzunehmenden Vermutung Raum, er habe in einem im Grunde persönlichkeitsfremden seelischen Ausnahmezustand, hervorgerufen durch die Ehetrennung und die damit verbundene seelische Vereinsamung, gehandelt.

32

c)

Dieser Zustand ist inzwischen beseitigt. Der Beamte hat sich einer erfolgreichen Alkoholentziehungskur unterzogen. Nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung ist er seitdem genügend willensstark, sich jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Diese Fähigkeit hat er bisher unwiderlegt auch verwirklicht. Sein hier dargestelltes Abgleiten erweist sich mithin als eine inzwischen abgeschlossene negative Lebensphase, die nicht primär durch seine Persönlichkeit hervorgerufen worden ist. Das eröffnet die Aussicht, der Beamte werde auch in Zukunft den Alkohol meiden. Die Wiederholungsgefahr ist damit in erheblichem Maße herabgemindert, wenn sie auch nicht gänzlich entfällt; denn Schicksalsschläge wie Trennung von Lebenspartnern oder anderen nahestehenden Personen durch Tod, Scheidung oder auf andere Weise können beim Beamten wie bei jedem Menschen erneut eintreten und dann erfahrungsgemäß bisweilen wiederum Phasen seelischer Labilität mit den hier aufgezeigten Folgen auslösen.

33

d)

Gegenüber dem Vorwurf, sich nicht rechtzeitig Therapiemaßnahmen gegen seine partielle Trunksucht unterzogen zu haben, wirkt sich auch die in der menschlichen Natur wurzelnde Neigung aus, eigene ernsthafte Erkrankungen nach Möglichkeit zu ignorieren oder doch herunterzuspielen. Diese aus der Angst vor der Erkenntnis schwerer körperlicher, seelischer oder geistiger Mängel erwachsende Verdrängungsneigung mag auch Mitursache für das insoweit zögernde Verhalten des Beamten gewesen sein. Der Neigung, bittere Erkenntnisse über den eigenen Gesundheits-, Seelen- und Geisteszustand zu verdrängen, kommen aufmunternde oder bagatellisierende Äußerungen Dritter erfahrungsgemäß sehr entgegen. Solchen Einflüssen mag der Beamte ebenfalls ausgesetzt gewesen sein.

34

e)

Von erheblicher Bedeutung für das Disziplinarmaß sind schließlich die dem Beamten für den Zeitraum vor seinem Abgleiten ebenso wie für die Gegenwart erteilten Beurteilungen. Danach handelt es sich bei ihm, von der hier behandelten negativen Phase abgesehen, um einen pflichtbewußten, zuverlässigen, entschluß- und verantwortungsfreudigen Mitarbeiter. Der Senat erwartet, daß der Beamte, nachdem die Ursachen für sein Abgleiten offenbar beseitigt sind, diese Bewertung seiner Persönlichkeit und seiner dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten weiterhin rechtfertigen wird.

35

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 BDO. Der Beamte hat mit der Berufung zwar eine erhebliche Ermäßigung der ihm auferlegten Disziplinannaßnahme, nicht aber den von ihm in erster Linie erstrebten Freispruch erreicht.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter