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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 D 48.82

Disziplinarmaßnahme gegen einen Kassenbeamten der Deutschen Bundespost; Unterschlagung durch einen Beamten; Alkoholabhängigkeit eines Beamten; Bindung an die Feststellungen des Strafgerichts im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit im Disziplinarverfahren; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 48.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.03.1982 - AZ: IX VL 9/82

Prozessführer

Postobersekretär ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbankamtsinspektor Peter Paul Klein,
Bundesbahnhauptschaffner Carsten Büttner als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 29. März 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. August 1981 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses sechs Monate Freiheitsstrafe, die es gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM für drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Der Beamte hatte in neun Fällen von ihm verwaltete Posteinnahmen für sich verbraucht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX -... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 29. März 1982 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

3

3.

Zur Rechtfertigung seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Dem Bundesdisziplinargericht könne nicht darin gefolgt werden, daß er schuldhaft gehandelt habe. Da die Feststellungen des Strafgerichts über die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten für das Disziplinargericht nach § 18 Abs. 1 BDO nicht bindend seien, hätte dieses seine Schuld im Hinblick auf eine mögliche Schuldunfähigkeit selbständig prüfen müssen. Der Verlauf seiner Alkoholabhängigkeit lasse die Annahme zu, daß er 1979/1980 voll schuldunfähig gewesen sei. Selbst bei Annahme nur verminderter Schuldfähigkeit könne er im Dienst bleiben, weil die erfolgreiche Entziehungskur ein ausreichender Strafmilderungsgrund sei.

4

II.

Der Beamte greift die Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts an. Sein Rechtsmittel ist daher mit der Folge unbeschränkt, daß der Senat eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hat.

5

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

6

1.

Der Senat hält gemäß seiner gesetzlichen Bindungen an die Urteilsfeststellungen im sachgleichen Strafverfahren sowie aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

7

Der im Schalterdienst beim Postamt 1 in L. tätige Beamte behielt in der Zeit von Dezember 1979 bis April 1980 in folgenden Fällen amtlich vereinnahmtes Geld teilweise vorübergehend, im übrigen endgültig für sich:

8

a)

Am 24. Dezember 1979 nahm er im Sparkassendienst eine Einzahlung von 300 DM entgegen, buchte sie noch am selben Tage, verzeichnete in den postalischen Unterlagen die Einlage jedoch erst am 2. Januar 1980 und verbrauchte das Geld inzwischen für sich.

9

b)

Im Januar 1980 nahm er zwei oder drei Zahlkartenbeträge über zusammen etwa 9.000 DM ein, verbuchte das Geld jedoch erst einige Tage später in den postalischen Unterlagen und behielt das Geld für sich, teilweise zum Ausgleich einer gegen ihn gerichteten Darlehensrückforderung.

10

c)

Am 5. Februar 1980 nahm er eine Auslandspostanweisung über 9.000 DM und 30 DM Gebühren entgegen, verbuchte die Einnahmen jedoch nicht, sondern deckte damit den zuvor verursachten Fehlbetrag in gleicher Höhe.

11

d)

Am 14. Februar 1980 nahm er für ein Postsparbuch weitere 1.000 DM entgegen, verrechnete den Betrag jedoch erst am 26. Februar 1980, weil er ihn für sich verbraucht hatte.

12

e)

Am 18. Februar 1980 nahm er für ein anderes Postsparbuch eine Einlage von 500 DM entgegen, die er jedoch, nachdem er das Geld für sich verbraucht hatte, erst am 26. Februar 1980 verrechnete.

13

f)

Am 5. März 1980 nahm er mit zwei Zahlkarten insgesamt 3.000 DM ein, verbuchte die Beträge jedoch nicht, sondern verbrauchte das Geld selbst.

14

g)

Am 27. März 1980 nahm er für ein Postsparbuch 100 DM entgegen, die er, ohne den Betrag zu verbuchen, für sich behielt.

15

h)

Am selben Tage behielt er auf dieselbe Weise für ein anderes Postsparbuch eingenommene 1.000 DM für sich.

16

i)

Am 2. April 1980 händigte er am Schalter einem Empfänger eine Nachnahmesendung aus und behielt den Nachnahmebetrag von 88,48 DM sowie weitere 1,20 DM Gebühren für sich.

17

Der Beamte hatte im Jahre 1970 in größerem Maße zu trinken begonnen. Damals nahm er täglich ca. drei bis vier Flaschen Bier und zwei Schnäpse zu sich, steigerte seinen Alkoholkonsum jedoch im Laufe der Zeit auf etwa zehn Flaschen Bier und einige Schnäpse täglich. Als er Mitte 1979 erkrankte und wegen durchgebrochener Magengeschwüre in ärztlicher Behandlung war, lebte er vier Monate abstinent. Ende 1979 wurde er jedoch wieder rückfällig. Seit November 1979 trank er, auf den Tag verteilt, täglich 18 bis 20 Flaschen Bier und sechs bis acht Underberg.

18

Schon morgens vor Dienstantritt benötigte er ein bis zwei Flaschen Bier, um das Zittern seiner Hände zu beseitigen. Während der Dienstzeit trank er vormittags weitere zwei bis drei Flaschen Bier sowie wiederum etwa zwei bis drei Flaschen Bier und zwei Schnäpse in der Mittagspause. Nachmittags waren wiederum zwei bis drei Flaschen Bier nötig, um den Stand seiner alkoholischen Beeinflussung beizubehalten. Später benötigte er täglich ca. 15 Underberg sowie 10 bis 12 Flaschen Bier. Er nahm in der Zeit vom 28. Mai bis 22. November 1980 in ... an einer Entziehungskur teil. Seitdem trinkt er keinen Alkohol mehr und betätigt sich erzieherisch in einer Gemeinschaft von Antialkoholikern.

19

Der Beamte war, wie das Strafgericht im Anschluß an Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. ausdrücklich hervorhebt, seit Ende 1979 in einem Zustand, in dem er den Alkohol nicht mehr missen konnte. Er war seither aus eigener Kraft nicht mehr fähig, seine selbstverschuldete Situation ohne Alkohol zu bewältigen. Körperlich und psychisch war er vom Alkohol abhängig, mußte insbesondere einen bestimmten Alkoholpegel halten, weil er sonst bei nur ganz kurzfristiger Abstinenz schon Entzugserscheinungen gehabt haben würde. Im Tatzeitraum befand er sich in einer Suchtphase. Er war sich während dieser Zeit des strafrechtlichen Unrechtsgehalts seines Tuns ausreichend bewußt und auch imstande, sein Verhalten dieser Erkenntnis unterzuordnen, doch war er in dieser Fähigkeit wegen seiner Alkoholabhängigkeit erheblich beeinträchtigt und im Sinne von § 21 StGB vermindert schuldfähig.

20

Entgegen der Auffassung des Beamten sind diese Feststellungen des Strafgerichts, auch soweit sie die unbeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten betreffen, für den Senat bindend. Das ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, die mit bindenden "tatsächlichen Feststellungen" auch solche zum inneren Sachverhalt erfaßt, und aus dem Sinn der Regelung, nach der dem Strafverfahren wegen der dort bestehenden günstigeren Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber dem Disziplinarverfahren der Vorrang gebührt.

21

Von der hiernach begründeten Bindung der Disziplinargerichte an Tat- und Schuldfeststellungen eines Urteils im sachgleichen Strafverfahren kann sich der Disziplinarrichter nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO lösen, wenn und soweit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit die Richtigkeit dieser Feststellungen bezweifeln. Der Ausnahmecharakter dieser Regelung und ihr Zweck, den Vorrang des Strafverfahrens aus den schon genannten Gründen zu sichern sowie voneinander abweichende gerichtliche Entscheidungen in ein- und derselben Sache möglichst zu vermeiden, gestatten nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichende tatsächliche Feststellungen jedoch nur bei erheblichen Zweifeln. Nicht schon die Möglichkeit eines anderen theoretischen Geschehensablaufs, sondern erst durch Tatsachen erhärtete und damit begründete Bedenken gegen einzelne tatsächliche Feststellungen erlauben hiernach die Lösung. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Senat hat einen Lösungsbeschluß mithin nicht gefaßt.

22

2.

Mit dem hiernach für den Senat bindend festgestellten Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert; § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG. Er hat hiermit schuldhaft ein Dienstvergehen begangen; § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

23

3.

Dieses Dienstvergehen führt zur Entfernung aus dem Dienst. Ein Beamter nämlich, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

24

4.

Dessen Fortsetzung kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit ausnahmeweise nicht endgültig verloren. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats möglich bei einer persönlichkeitsfremden, unbedachten Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten oder wenn ein Beamter in einer psychischen Ausnahmesituation bzw. in einer unausweichlichen, unverschuldeten Notlage gehandelt hat.

25

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

26

Angesichts der Häufigkeit der Einzelfälle entfällt die Annahme einer persönlichkeitsfremden, einmaligen unbedachten Gelegenheitstat ebenso wie die des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation, die hier auch nicht schockartig entstanden wäre. Auch eine unverschuldete Notlage hat nach dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht vorgelegen.

27

5.

Dem Beamten wird freilich als Folge seiner Trunksucht für den gesamten Tatzeitraum in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt werden können. Das kann jedoch die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit Rücksicht darauf nicht rechtfertigen, daß der Beamte sich durch sein Fehlverhalten objektiv untragbar gemacht hat. Er hat gegen für jeden Kassenbeamten auch bei höchst verminderter Schuldfähigkeit leicht einsehbare, primitive Kernpflichten seines Amtes verstoßen und dadurch gezeigt, daß er als Beamter ungeeignet ist. Das macht die Auflösung des Beamtenverhältnisses auch bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit notwendig; BDHE 3, 172, 262.

28

Im gegebenen Fall erweist sich die Richtigkeit dieses Ergebnisses auch darin, daß der Beamte mit den hier abzuurteilenden Fällen nicht erstmalig durch Unzuverlässigkeit in der Verwaltung fremder Kassen aufgefallen ist. Er mußte bereits am 24. November 1970 durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts in ein geringer besoldetes Amt seiner Laufbahngruppe versetzt werden, weil er über mehrere Monate hinweg von ihm als Kassierer verwaltetes Geld eines privaten Sparvereins veruntreut und für sich verbraucht hatte. Auch dieser Umstand zeigt die Unfähigkeit des Beamten zur Verwaltung fremder Gelder auf und beweist zugleich, daß seine neuerlichen Verfehlungen nicht Ausfluß oder Begleiterscheinung seiner krankhaften Trunksucht gewesen sind, sondern in seiner Persönlichkeit wurzeln. Zwar hält der behandelnde Arzt der Psychosomatischen Kliniken in ... in seiner Äußerung vom 26. März 1982 den Beamten schon für den Zeitraum seit Anfang der 60er Jahre für seelisch und körperlich alkoholabhängig. Abgesehen davon aber, daß der Beamte sich in dem früheren Disziplinarverfahren auf diese Alkoholabhängigkeit selbst nirgends ausdrücklich berufen hat, hat er dem Sachverständigen Dr. W. gegenüber seinen Alkoholkonsum für den Zeitraum 1970 auf etwa drei bis vier Flaschen Bier und zwei "Kurze" täglich angegeben. Zu einer Eskalation des Alkoholverbrauchs ist es danach erst im November 1979 gekommen. Hieraus folgt, daß der Beamte zwar zur Zeit seiner Unterschlagungen im Jahre 1968 womöglich schon alkoholabhängig war. Die dadurch etwa begründete verminderte Schuldfähigkeit kann angesichts des damals noch relativ geringen Alkoholverbrauchs aber nicht so einschneidend gewesen sein, daß sie die Grenze der Schuldunfähigkeit erreicht haben und damit diziplinar von Bedeutung werden konnte.

29

6.

Aus denselben Gründen kommt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auch nur ausnahmsweise hier nicht deshalb in Betracht, weil der Beamte inzwischen nach einer erfolgreichen Alkoholentziehungskur keinen Alkohol mehr trinkt. Seine Alkoholsucht war, wie ausgeführt, jedenfalls nicht alleinige Ursache für sein Fehlverhalten. Das beweist seine vorangegangene Verurteilung wegen Unterschlagungen bei der Verwaltung einer privaten Vereinskasse ebenso wie der Umstand, daß es sich im gegebenen Fall nicht um reine Beschaffungskriminalität handelt, der Beamte vielmehr das von ihm veruntreute bzw. unterschlagene Geld auch für andere Zwecke als für den Kauf von Alkohol eingesetzt hat. War die Alkoholsucht mithin nicht alleinige, nicht einmal überwiegende Ursache für sein Mißverhalten, dann kann ihr Wegfall infolge der Entziehungskur auch keine maßnahmemindernde Wirkung haben.

30

7.

Mangels eines Antrages des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO hat es bei dem dem Beamten durch das angefochtene Urteil zuerkannten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden.

31

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz