Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 33.90
Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 33.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.03.1990 - AZ: XIII VL 44/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1991, 49-54
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Hartmann ferner
Postamtsrat Teuscher, Postsekretär Krämer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 21. März 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Zollassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten und seine Ehefrau durch rechtskräftiges Urteil vom 7. August 1986 wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Mißhandlung von Schutzbefohlenen zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen von je neun Monaten. Beide hatten bis Juli 1985 in 17 Fällen ihre damals etwa 10jährige Tochter wiederholt seelisch und körperlich mißhandelt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, Kindesmißhandlung, Umzugskostenbetruges und Unehrenhaftigkeit in der Abwicklung von Schuldverpflichtungen durch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten bei der Oberfinanzdirektion ... vom 5. November 1986 eingeleiteten und durch Verfügung des Untersuchungsführers vom 23. April 1987 auf weitere Vorwürfe ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 21. März 1990 um ein Vierzigstel für die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Das Bundesdisziplinargericht ist - teilweise nach Maßgabe seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem gegen den Beamten ergangenen Strafurteil - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
2.1
Fernbleiben vom Dienst
a)
Der Beamte blieb in der Zeit vom 24. bis einschließlich 31. Oktober 1985 ohne Genehmigung dem Dienst fern, obwohl er dienstfähig war. Mit Bescheid vom 31. Januar 1986 stellte die Dienstbehörde daher für den genannten Zeitraum den Verlust der Dienstbezüge fest.
b)
Ebenso verhielt er sich am 22. Januar 1986. Er blieb an diesem Tage dem Dienst fern und legte trotz ausdrücklicher Weisung eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht vor. Auch für diesen Tag hat die Dienstbehörde daher mit Bescheid vom 4. März 1986 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt.
c)
Auch leistete er in den Zeiträumen vom 30. August bis 12. September 1988, vom 5. Oktober bis 1. November 1988 sowie vom 27. Dezember 1988 bis 27. Februar 1989 keinen Dienst, obwohl er weder beurlaubt noch dienstunfähig war.
d)
Der Beamte räumt ein, in allen Fällen dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben zu sein. Am 24. Oktober 1985 will er seine überraschend erkrankte Schwiegermutter aufgesucht haben. Im übrigen sei er wegen seiner angespannten finanziellen Lage ständig bemüht gewesen, finanzielle Mittel zum Erhalt seines Eigenheims aufzutreiben. Auch seien seine persönlichen, insbesondere familiären Verhältnisse so belastet gewesen, daß er außerstande gewesen sei, Dienst zu verrichten. Seine Ehefrau habe ihm schon im August 1988 gedroht, ihn zu verlassen. Das sei dann auch am 22. Dezember 1988 bis zum 17. Februar 1989 geschehen. Während dieser Zeit habe er seinen damals 10 Jahre alten Sohn versorgen müssen.
2.2
Schulden bei Ärzten
a)
Der Beamte ließ zwei für die Behandlung seines Sohnes ausgestellte Honorarrechnungen des Arztes Dr. H. in N. vom 26. April 1985 über 105,88 DM bzw. 88,88 DM zunächst unbezahlt, obwohl er im April 1985 hierauf eine Beihilfe von fünfundsechzig vom Hundert des Rechnungsbetrages erhalten hatte. Erst nachdem gegen ihn am 13. Mai 1986 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergangen war, zahlte er im Juni, Juli und Oktober 1986 jeweils 50 DM.
b)
In gleicher Weise verhielt er sich auf die Rechnung der Zahnärzte Dr. M. und Dr. D. in N. vom 9. März 1985 über 124 DM. Nachdem er die Rechnung trotz dreier Mahnungen und Auszahlung einer Beihilfe von fünfundsechzig vom Hundert des Rechnungsbetrages nicht beglichen hatte, erging am 2. Juni 1986 gegen ihn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
c)
Der Beamte leistete auch auf die Rechnung des Arztes Dr. R. in B. vom 31. Juli 1985 über 207,23 DM trotz mehrerer Mahnungen und des Empfangs einer Beihilfe von fünfundsechzig vom Hundert des Rechnungsbetrages keine Zahlung, so daß der Gläubiger gegen ihn am 24. Oktober 1986 einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkte.
d)
Ebenso ließ er die für die Behandlung seiner Ehefrau und seines Sohnes ausgestellten Rechnungen des Arztes Dr. R. vom 30. Oktober 1985 über 28,75 DM bzw. 8,28 DM auch nach Mahnung und Zahlung einer entsprechenden Beihilfe unbezahlt, so daß gegen ihn am 4. Oktober 1986 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erging.
e)
Die weitere Rechnung des Arztes Dr. R. vom 30. Oktober 1985 über 114,63 DM für Behandlung des Beamten blieb auch nach Mahnungen und Erhalt einer entsprechenden Beihilfe unbezahlt. Der Gläubiger erwirkte mithin am 11. Dezember 1986 gegen den Beamten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
f)
Der Beamte ließ schließlich auch die Rechnungen des Dr. R. für ärztliche Leistungen ihm und seinen Familienangehörigen gegenüber vom 7. Dezember 1983 über 225,40 DM bzw. 57,50 DM, vom 15. März 1984 über 117,76 DM, vom 8. Juni 1984 über 48,07 DM bzw. 15,00 DM und 166,52 DM, vom 14. September 1984 über 110,40 DM, vom 12. Oktober 1984 über 70,38 DM bzw. 8,28 DM sowie vom 20. März 1985 über 125,46 DM, insgesamt von 944,77 DM, unbezahlt, obwohl er auch hierauf Beihilfen von fünfundsechzig vom Hundert der Rechnungsbeträge erhalten hatte. Als er auf Mahnungen nicht reagierte, wurde er nach gerichtlichem Mahnverfahren im Februar 1986 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Er erschien nicht zu dem hierauf anberaumten Termin. Gegen ihn erging deshalb Haftbefehl. Schließlich erwirkte der Gläubiger am 21. Januar 1987 wegen des Honorars einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
g)
Der Beamte räumt den Sachverhalt ein. Er will zur Begleichung der Arztrechnungen bei der ... bank ein "Beihilfekonto" eingerichtet haben, dessen Guthaben jedoch entgegen seinem Willen durch Verrechnung mit anderen Forderungen seitens der Bank immer wieder getilgt worden sei.
Diese Einlassung ist schon im Hinblick darauf unerheblich, daß der Beamte seit der ersten Belastung dieses angeblichen "Beihilfekontos" die Praxis der Bank kannte und die Bezahlung der Arztrechnungen deshalb auf andere Weise hätte sichern können.
2.3
Unerlaubte Nebenbeschäftigung
Obwohl der Beamte dienstunfähig krankgeschrieben war, half er am 12., 16., 17. und 19. Mai 1986 bei der Firma K., Autovermietung, in R. als Mietwagenfahrer gegen Pauschalvergütung von jeweils 10 DM bis 20 DM aus. Diese Beschäftigung war nicht dienstlich genehmigt.
2.4
Kindesmißhandlung
Nachdem der Beamte 1981 aus der Bundesmarine entlassen und seine 1974 geborene Tochter R. im selben Jahr eingeschult worden war, begannen er und seine Ehefrau, das Kind körperlich und seelisch zu vernachlässigen. Sie bevorzugten in einer bei der Tochter einen Leidensdruck erzeugenden Weise den 1978 geborenen Sohn und stießen die Tochter praktisch aus dem Familienverband aus. Sie verboten ihr weitgehend, an den Mahlzeiten der Familie teilzunehmen und ließen sie warten, bis die übrigen Familienangehörigen die Mahlzeit beendet hatten. Dazu erklärten sie etwa: "Wenigstens beim Essen wollen wir Dich nicht sehen." Das Kind bekam nur unregelmäßig Brot mit in die Schule, so daß seine Lehrerin ihm damit häufiger aushalf. Wegen ihres Hungers durchsuchte die Tochter auch Papierkörbe nach von anderen Kindern weggeworfenen Essensresten. Wenn Frau W. R. zum Essen holte, rief sie häufig "Biesterfresszeit". Einmal setzte sie dem Kind so lange Hundefutter vor, daß es ernstlich glaubte, dieses essen zu müssen. Bei anderer Gelegenheit legte sie der Tochter das Halsband des Yorkshireterriers eng um den Hals und gab die daran befestigte Leine dem Sohn, der auf Anforderung des Beamten und seiner Ehefrau daran zog. Dabei trat er auch nach dem Kind. Der Beamte und seine Ehefrau standen dabei, lachten und feuerten den Sohn an. Wenn R. sich nachts wegen ihres Hungers heimlich Essen holen wollte und dabei auffiel, wurde sie von beiden Eltern mit der Hand, mit Fliegenklatschen oder Kochlöffeln geschlagen. Die dadurch häufig entstandenen blauen Flecke verbarg und verheimlichte das Kind beim Schulschwimmen mit der Behauptung, es habe keinen Badeanzug. Einmal hatte R. ihr Zimmer nicht aufgeräumt. Frau W. schlug sie deshalb mit dem Kopf mehrfach auf das Bett, so daß die Nase blutete. Einmal stieß sie das Kind mit dem Kopf gegen eine Treppenkante. R. trug dadurch ein blaues Auge davon. Die Mutter äußerte zu ihr: "Bei Deiner Geburt hätte man Dir gleich den Hals umdrehen müssen." Häufig wurde sie in ihr Zimmer eingeschlossen, wenn der Beamte und seine Ehefrau das Haus verließen. Einmal drückte Frau W. R. Kopf in der Badewanne so lange unter Wasser, daß das Kind ernsthaft glaubte, es müsse ertrinken. Als die Familie in B. wohnte, sperrte der Beamte das Kind an einem Vormittag im Schlafanzug in den Schuppen, obwohl es sehr kalt war. Die Eheleute hatten Besuch. Erst als er gegangen war, ließ der Beamte das Kind wieder aus dem Schuppen heraus. Er machte ihm in anderem Zusammenhang den Vorwurf, schuld daran zu sein, daß er noch kein richtiger Zollbeamter sei. Sein Chef, sagte er ihr, lasse ihn immer ins Büro kommen und frage, was denn bloß mit der Tochter los sei. Diese Schilderung gipfelte in der Drohung des Beamten: "Wenn ich jetzt meine Pistole dabei hätte, würde ich Dich durchlöchern wie ein Sieb." R. wurde dadurch in Angst versetzt. Da der Beamte und seine Ehefrau mit der Reinlichkeit der Fingernägel R. nicht zufrieden waren, legte Frau W. die Hände des Kindes flach auf den Tisch und hielt sie fest, während der Beamte ein laufendes Elektromesser dicht darüber hielt und hin und her bewegte. Das Kind hatte Angst, die Eltern würden ihm die Hände abschneiden. Diese lachten, als R. deshalb weinte. An einem anderen Tage sagte ihr der Beamte: "Heute nacht säge ich Dir den Kopf ab." Als sie schon im Bett lag, kamen die Eltern zu ihr, und der Beamte fragte seine Frau "Schläft sie schon?" R. konnte sehen, daß der Beamte das Elektromesser in der Hand hielt. Sie konnte aus Angst, er werde ihr tatsächlich im Schlaf den Kopf abschneiden, nicht einschlafen. Wegen ihres gespannten Verhältnisses zu den Eltern lief R. mehrfach von zu Hause weg, letztmalig am 13. Juli 1985. Sie wurde vom Jugendamt zunächst in ein Heim gebracht und lebt jetzt in einer Pflegefamilie. Dem Beamten und seiner Ehefrau ist das Sorgerecht über R. vormundschaftsgerichtlich entzogen worden.
Der Beamte und seine Frau bestreiten Mißhandlungen ihrer Tochter. Das Strafgericht hält sie jedoch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes für überführt.
2.5
Aus Anlaß der Zwangsversteigerung seines Hauses in R. zog der Beamte am 19. September 1986 nach dem etwa 200 km von seinem Dienstort entfernten C.. Er zeigte diese Wohnsitzänderung seinem Dienstvorgesetzten nicht an.
2.6
Betrug zum Nachteil des Dienstherrn und Urkundenfälschung
Nach Aufhebung der Verfügung über seine vorläufige Dienstenthebung wurde der Beamte im November 1987 an das Zollkommissariat W., Grenzaufsichtsstelle V., umgesetzt. Er erhielt ab 28. Dezember 1987 bis auf weiteres Trennungstagegeld von täglich 22,20 DM. In der entsprechenden Verfügung wurde er auf die Pflicht hingewiesen, jede Veränderung in den für die Gewährung der Vergütung maßgebenden Verhältnissen anzuzeigen.
Entgegen dieser Verpflichtung und bewußt der Wahrheit zuwider beantragte er für Juli 1988 volles Trennungsgeld mit der Behauptung, Miete für den ganzen Monat gezahlt zu haben, obwohl er das Mietverhältnis schon zum 15. Juli 1988 beendet und nur den halben Mietzins entrichtet hatte. Zum Beweise dafür, die Miete für den ganzen Monat gezahlt zu haben, legte er eine von ihm selbst ausgestellte und unzulässigerweise mit dem Namen des Vermieters von ihm selbst unterschriebene Quittung vor. Darauf wurden ihm statt 259,00 DM insgesamt 377,40 DM Trennungstagegeld für Juli 1988 ausgezahlt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes sowie zur Dienstleistung überhaupt und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Fernbleiben vom Dienst im Hinblick auf die disziplinare Wertung des insgesamt festgestellten Fehlverhaltens des Beamten das Schwergewicht beigemessen und auch dem mit einer Urkundenfälschung verbundenen Betrug gegenüber dem Dienstherrn eine erhebliche disziplinare Bedeutung nicht versagt, den Beamten jedoch gleichwohl im Dienst belassen, weil er eine negative Lebensphase überwunden habe, jedenfalls von einer negativen Prognose im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung nicht ausgegangen werden könne.
4.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe die festgestellten Pflichtverletzungen zwar zutreffend als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt, jedoch zu Unrecht die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für möglich gehalten, weil der Beamte inzwischen eine negative Lebensphase abgeschlossen habe. Dabei sei nicht ausreichend bedacht worden, daß neben dem wiederholten ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst der mit einer Urkundenfälschung verbundene Betrug zum Nachteil des Dienstherrn ebenso wie die mit einer hohen Freiheitsstrafe geahndete wiederholte Mißhandlung seiner eigenen Tochter die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geböten.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.
1.
Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung des Verhaltens des Beamten steht dessen wiederholte Dienstverweigerung. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch nur wiederholt tageweise, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung im Interesse ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes geboten und für jedermann leicht erkennbar ist. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. Urteil vom 3. April 1990 - BVerwG 1 D 41.89 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 153>, vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 3.89-, vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 31.88 - sowie vom 5. Mai 1988 - BVerwG 1 D 129.87 -). Schon eine insgesamt oder in Einzelzeitabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats als so unerträglich gewertet worden, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt. Das muß auch hier gelten: Der Beamte ist dem Dienst wiederholt, insgesamt über mehrere Monate, aus Gründen ferngeblieben, für die es keine einleuchtende Entschuldigung geben kann: In den meisten Fällen war seelische Belastung die Ursache seiner Dienstverweigerung; er hat sie sich infolge seines Verhaltens, insbesondere im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Straftat, selbst zuzuschreiben: Wer sich nach außen hin in dieser Weise fehlverhält, darf sich nicht wundern, wenn er in seiner menschlichen Umgebung auf Ablehnung stößt. In einem Fall hat er den Dienst sogar nach ausdrücklicher Verweigerung des von ihm insoweit beantragten Urlaubs verweigert. Diese Umstände zeigen, daß der Beamte im Hinblick auf die für jeden Amtsträger selbstverständliche Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht verantwortungslos labil und kaum erziehbar ist, was insbesondere in der mehrfachen Wiederholung seines Fehlverhaltens deutlich wird.
Die Fälle unerlaubten Fernbleibens vom Dienst lassen mithin im gegebenen Fall für sich allein bereits die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten erscheinen.
2.
Diese Folge drängt sich auch im Hinblick auf den mit einer Urkundenfälschung verbundenen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß solche Betrügereien jedenfalls dann das Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit sowie die Ehrlichkeit des Beamten unheilbar zerstören, wenn dem Dienstherrn nicht nur gezielt materieller Schaden zugefügt, sondern das auch noch durch zusätzliches Unrecht, wie die Fälschung von Unterlagen, vollzogen wird. Der Dienstherr ist im Interesse möglichst effektiver Verwaltung der ihm für die Personalführung zur Verfügung stehenden Mittel auf die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen; besonders in personalintensiven Dienstbereichen muß er, um effektiv wirtschaften zu können, weitgehend Kontrolle durch Vertrauen ersetzen. Ein Mißbrauch dieses Vertrauens hat daher insbesondere dann die Auflösung des Beamtenverhältnisses erforderlich machendes Gewicht, wenn er mit weiterem strafrechtlichen Unrecht, wie einer Urkundenfälschung, verbunden ist (Czapski, DÖD 1984, 188; Urteile vom 30. Januar 1976 - BVerwG 1 D 33.75 - <BVerwG Dok.Ber. B 1976, 175>, vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 97.77 - <DÖD 1979, 127>, vom 25. November 1981 - BVerwG 1 D 95.80 und 89.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 79>, vom 12. Dezember 1989 - BVerwG 1 D 77.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1990, 65 mit weiteren Hinweisen>). Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß Beamte, wie insbesondere auch Zollbeamte, dienstlich häufig zur Herstellung von amtlichen Urkunden verpflichtet sind. Die Zerstörung des Vertrauens in diesem Bereich hat daher besondere dienstrechtliche Bedeutung.
3.
Vollends unabweisbar wird die Beendigung des Beamtenverhältnisses hier durch das außerdienstliche Mißverhalten, das in der Quälerei des eigenen Kindes liegt: Der Beamte hat hierdurch sein Ansehen in der Öffentlichkeit weitgehend zerstört, was sich aus der von ihm behaupteten Notwendigkeit, wiederholt umzuziehen, deutlich ergibt. Wer so handelt, wie im gegebenen Fall der Beamte gegenüber seinem eigenen Kind, erwartet zu Unrecht und in der Regel erfolglos das Verständnis der menschlichen Umwelt.
4.
Abgerundet wird das Bild einer unzuverlässigen und damit im Interesse ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes untragbaren Persönlichkeit neben der Ausübung unerlaubter Nebenbeschäftigung während krankheitsbedingter Fehlzeiten noch durch die Fälle unehrenhaften Verhaltens bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten: Der Beamte hat wirtschaftliche Verstrickungen selbst geringen Umfangs aufkommen lassen und jedenfalls dadurch gegen seine außerdienstlichen Pflichten zu ansehens- und vertrauensgerechtem Verhalten erheblich verstoßen, daß er nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich dieser Verpflichtungen in ehrenhafter Weise zu entledigen: Er hat es vielmehr in einer Vielzahl von Fällen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, schließlich sogar auf die Leistung der eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren und eines Haftbefehls ankommen lassen. Ein solcher Beamter ist im Dienst schlechthin untragbar.
5.
Von einer negativen Lebensphase, die der Beamte inzwischen überwunden hätte, kann keine Rede sein. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß er seine hypochondrische und larmoyante Einstellung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit überwunden hätte; auch fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, seine ehelichen Verhältnisse hätten sich inzwischen in einer insbesondere für seine wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutsamen Weise konsolidiert. Endlich sprechen auch die lange Dauer und die qualitative Verschiedenheit der einzelnen Pflichtverletzungen sowie der Umstand gegen die Annahme einer zur Milderung der an sich verwirkten Disziplinarmaßnahme geeigneten negativen Lebensphase, daß der Beamte auch noch nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens bis unmittelbar vor dem gerichtlichen Verfahrensabschnitt sein pflichtwidriges Verhalten sogar einschlägig fortgesetzt hat. Der durch kontinuierliches Versagen gekennzeichnete Abschnitt im Leben des Beamten, der schon 1981 einsetzte, ist hiernach keineswegs abgeschlossen. Mit weiteren Pflichtwidrigkeiten müßte vielmehr gerechnet werden.
6.
Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine sonst tadelfreien Dienste, auch bei der Marine, eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Bei Ausfall seiner Dienstbezüge wird er einer Unterstützung auch bedürftig. Da er Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten hat, ist angesichts seiner nicht unerheblichen finanziellen Belastungen für Miete, Versicherung usw. die Bewilligung des Höchstsatzes von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten geboten. Bei Bestimmung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages läßt der Senat sich von der Erwartung leiten, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb der festgesetzten Frist eine andere den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann