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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1981, Az.: BVerwG 1 D 95.80

Betrug zum Nachteil des Dienstherrn durch fortgesetztes Geltendmachen von Nachtdienstzuschlägen mit unrichtigen Belegen; Verletzung der Wahrheitspflicht durch unrichtige und unvollständige Angabe der Einkünfte aus genehmigter Nebentätigkeit während des Laufs eines förmlichen Disziplinarverfahrens; Festlegung der disziplinarischen Höchstmaßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 95.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.09.1980 - AZ: XIV VL 12/80
BDiG - 10.08.1981 - AZ: XIV VL 27/81

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 25.11.1981 - AZ: 1 D 89.81

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnsekretär Max Biesenecker,
Postbetriebsassistent Heinz Eggers als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ...-, vom 24. September 1980 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 10. August 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Gegen den Beamten waren zwei vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleitete Disziplinarverfahren anhängig.

2

In dem zuerst eingeleiteten Verfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten am 3. Januar 1980 angeschuldigt,

sich von Oktober 1978 bis Mai 1979 in einhunderteinundvierzig Fällen Nachtdienstzulagen von insgesamt 807,75 DM mit gefälschten Belegen widerrechtlich beschafft zu haben.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten und den Beamten durch Urteil vom 24. September 1980 in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3), versetzt. Es hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt, wobei es sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - an die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 25. März 1980 gebunden gesehen hat, das infolge allseitigen Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig geworden und durch das gegen den Beamten wegen fortgesetzten Betruges - Vergehen gemäß § 263 Strafgesetzbuch - StGB - eine Geldstrafe von fünfundvierzig Tagessätzen zu je 15 DM verhängt worden war:

4

Nach Scheidung seiner Ehe zahlte der Beamte in recht großzügiger Weise Unterhalt an Ehefrau und Kinder. Er soll damals von seinem monatlichen Nettogehalt, das er einmal mit 1.700 DM, ein anderes Mal mit 1.500 DM angegeben hat, allein 1.037,50 DM an Frau und Kinder abgeführt haben. Erst als diese Absprache ihre Wirkungen auf seine finanziellen Verhältnisse auszuüben begann, sah der Beamte, daß er so nicht imstande sein würde, seinen eigenen Lebensunterhalt zu fristen. Anstatt aber nun den Unterhaltstitel, falls ein solcher bestand, den tatsächlichen Verhältnissen anpassen zu lassen oder eine neue Unterhaltsvereinbarung mit seiner geschiedenen Frau zu treffen, verfiel er als Ausweg auf den Gedanken, sich das fehlende Geld, welches er für seinen eigenen Lebensunterhalt benötigte, durch Betrug gegenüber seinem Dienstherrn zu verschaffen. Da er im Wechseldienst eingesetzt war und dieser Einsatz des öfteren Nachtdienst mit sich brachte, für den es Zuschläge von 0,75 DM je Stunde gab, schrieb er auf seine Einzelnachweise, die er zur Abrechnung der Zuschläge bei der Deutschen Bundespost einzureichen hatte, über die tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden hinaus auch noch weitere Zeiten auf, neben die er in der Spalte 5 - "Geprüft" - jeweils ein Namenszeichen setzte, wobei es sich um das Kürzel seines eigenen Namens handelte. Insgesamt entstand der Deutschen Bundespost auf diese Weise in der Zeit zwischen Oktober 1978 und Mai 1979 ein Schaden in Höhe von 807,75 DM.

5

Der Schwindel fiel dadurch auf, daß bei einer Kontrolle sehr viel mehr Stunden zusammengerechnet wurden, als der Beamte überhaupt hätte geleistet haben können.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das schon wegen des zielstrebigen Vorgehens über einen längeren Zeitraum hinweg die disziplinare Höchstmaßnahme nahe gelegt habe. Dafür, daß ausnahmsweise doch von der Dienstentfernung des Beamten abgesehen worden sei, seien dessen erheblich verminderte Schuldfähigkeit sowie affektiver Druck maßgebend gewesen, unter dem der Beamte durch wirtschaftliche Not und Scheidung seiner Ehe gestanden habe und den er offenbar nicht habe verkraften können.

7

In dem zweiten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten am 24. Juni 1981 angeschuldigt,

noch während des wegen unrechtmäßigen Bezugs von Nachtdienstzulagen anhängigen förmlichen Disziplinarverfahrens bewußt falsche Angaben über Verdienste bzw. Vergütungen aus genehmigten Nebentätigkeiten gemacht zu haben.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat auch diesen Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und den Beamten durch Urteil vom 10. August 1981 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

9

Mit Verfügung vom 29. August 1979 war gegen den Beamten wegen unrechtmäßiger Beanspruchung von Nachtdienstzulagen das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, er war zugleich vorläufig seines Dienstes enthoben, von seinen Dienstbezügen war ein Teil - zunächst zwanzig vom Hundert, nach Aufnahme einer genehmigten Nebenbeschäftigung durch Anordnung der Einleitungsbehörde vom 2. Januar 1980 vierzig vom Hundert - einbehalten worden. Der mit der Genehmigung der Nebentätigkeit verbundenen Auflage, unter anderem die Höhe seines monatlichen Bruttoeinkommens sogleich zu melden, war der Beamte zunächst nachgekommen. Als er mit Schreiben vom 14. April 1980 wiederum seine monatlichen Einkünfte angab, war diese Angabe aber falsch. Statt der angegebenen 390 DM monatlich lag sein tatsächlicher Bruttoverdienst aus dieser Beschäftigung bis zu seinem Ausscheiden am 1. Juli 1980 in den Monaten April bis Juni 1980 in Wirklichkeit jeweils bei 1.904,50 DM bzw. 1.869 DM und 1.321 DM. Als dies die Einleitungsbehörde erfuhr, erhöhte sie den Einbehaltungssatz für die Dienstbezüge des Beamten durch Verfügung vom 13. Mai 1980 mit Wirkung vom 1. Juni 1980 an auf fünfzig vom Hundert.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und damit die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie als bewußte Mißachtung der Pflicht, Anordnungen von Dienstvorgesetzen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), angesehen und als ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen der offenbar bestehenden Neigung des Beamten, seinen Dienstherrn auf betrügerische Weise zu schädigen, zu völligem Vertrauensverlust geführt habe und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte wegen seiner langjährig gezeigten ansprechenden dienstlichen Leistung trotz gewisser Bedenken nicht unwürdig; im Umfang von siebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts sei er eines Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig.

11

Gegen das Urteil vom 24. September 1980 wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Dienstentfernung des Beamten angestrebt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird: Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, von der Dienstentfernung habe wegen verminderter Schuldfähigkeit des Beamten abgesehen werden können, gehe fehl. Bei dem Beamten habe - wie aus dem im Strafverfahren eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten hervorgehe - nicht eine Leistungsstörung, sondern eine qualitativ völlig anders zu bewertende Einschränkung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit vorgelegen. Daraus könne aber nicht ohne weiteres der Schluß auf verminderte Schuldfähigkeit gezogen werden.

12

Hiervon abgesehen sei das Gutachten selbst nicht frei von Widersprüchen; denn es bescheinige dem Beamten zwar eine "äußerst raffinierte" Vorgehensweise, bei der er "wußte, was er tat", gehe dann aber nicht auf die Frage ein, weshalb der Tatbestand des § 21 StGB dennoch vorliegen soll. Eine Begründung hierfür fehle. Im übrigen würde sich aber auch bei Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit am Erfordernis der Dienstentfernung nichts ändern.

13

Gegen das Urteil vom 10. August 1981 richtet sich die von den Verteidigern des Beamten rechtzeitig eingelegte Berufung, mit der die Versetzung des Beamten in das Amt eines Postschaffners beantragt und die im wesentlichen wie folgt begründet wird: Der Beamte habe das Dienstvergehen noch vor der Entscheidung im ersten Disziplinarverfahren, dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 24. September 1980, begangen. Zu dieser Zeit sei ihm die volle Tragweite seines erneuten Fehlverhaltens noch nicht bewußt gewesen; im Vordergrund habe für ihn vielmehr seine finanzielle Not gestanden. Aus der Befürchtung heraus, daß dies mit weiteren Kosten verbunden sei, habe sich der Beamte nicht einmal seinen Verteidigern rückhaltlos anzuvertrauen gewagt; so seien auch eine Überprüfung der Unterhaltslast des Beamten und ein Abkommen mit seinen Gläubigern unterblieben.

14

Die als eine Art Gesamtschau zu bezeichnende Würdigung im Urteil vom 24. September 1980, daß der Beamte im öffentlichen Dienst noch tragbar sei, treffe auch heute zu; der Beamte könne, wie auch die ihm zuteil gewordenen dienstlichen Beurteilungen erkennen ließen, im einfachen Postdienst durchaus noch Verwendung finden.

15

Durch Beschluß des Senats vom 23. September 1981 sind beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

16

II.

Keines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.

17

Sie sind auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts für den Senat ebenso bindend sind wie die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Der Senat hat allein über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Er gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht zu der Überzeugung, daß die festgestellten Dienstpflichtverletzungen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar machen.

18

Die öffentliche Verwaltung, die insbesondere bei personalintensiven Betrieben wie auch der Deutschen Bundespost nicht jeden einzelnen Bediensteten genauestens überwachen kann, die überdies wegen des ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Gebots zu wirtschaftlicher, sparsamer Haushaltsführung verpflichtet ist, den Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgemäß erfüllen zu können, auch bei Maßnahmen auf dem Gebiete des Personalwesens und der Personalfürsorge weitgehend auf die Angaben des Antragstellers oder des im Einzelfall sonst Betroffenen selbst angewiesen. Die Richtigkeit der beantragten oder auch von Amts wegen zu treffenden Maßnahme hängt danach entsprechend weitgehend von Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ab. Effizienz und Zuverlässigkeit solcher Maßnahmen des Dienstherrn werden daher letztlich von Ehrlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Offenheit des einzelnen Beamten bestimmt, der die betreffende Maßnahme entweder als Antragsteller selbst angestrebt oder den man - von der Maßnahme in irgendeiner Weise betroffen - mit seinen Erklärungen gehört hat. Ein Beamter, der das sich hieraus notwendigerweise ergebende hohe Maß an Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit nicht in vollem Umfang erfüllt, stellt stets eine Belastung für den Dienstbetrieb dar. Ein Beamter, der seine Verwaltung unter Verletzung der Wahrheitspflicht über den wirklichen Umfang seiner Aufwendungen oder seiner Ansprüche täuscht und ihr auf diese Weise Schaden zufügt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit seiner Dienstentfernung insbesondere dann ohne weiteres nahe liegt, wenn eigennützige Motive dahinter stecken. Ob die disziplinare Höchstmaßnahme letztlich erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats indessen - anders als etwa beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld oder Beförderungsgut, bei dem nur bestimmte Ausnahmegründe von der Höchstmaßnahme freistellen können - von den besonderen Merkmalen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

19

Wendet man sich diesen Einzelumständen zu, so sprechen gegen den Beamten Umfang und Dauer seiner betrügerischen Machenschaften, durch die er sich über Monate hinweg zum Schaden seines Dienstherrn in den Besitz ihm nicht zustehender Nachtdienstzuschläge von beachtlicher Gesamthöhe gesetzt hat, obwohl er zwischen den einzelnen Tathandlungen und -abschnitten immer wieder Zeit und damit Gelegenheit gehabt hätte, zu besserer Einsicht zu gelangen, auf den durch die Beamtenpflichten markierten Weg zurückzufinden und sein pflichtwidriges Treiben nicht weiter fortzusetzen. Daß er dies nicht getan, daß er seinen Machenschaften nicht Einhalt geboten, daß er sie im Gegenteil förmlich zum System erhoben und zur Quelle regelmäßiger Nebeneinkünfte gemacht hat, läßt kriminelle Energien und Neigungen erkennen, wie sie mit dem für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses erforderlichen Vertrauen nicht mehr vereinbar erscheinen.

20

Dennoch hätte der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht die Dienstentfernung des Beamten noch nicht für unabdingbar gehalten, wenn es bei den betrügerischen Machenschaften zum Erschleichen von Nachtdienstzuschlägen geblieben wäre, wenn es mit den dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 24. September 1980 zugrundeliegenden Verfehlungen in der Zeit von Oktober 1978 bis Mai 1979 sein Bewenden gehabt hätte.

21

Denn bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles insgesamt kann nicht darüber hinweggesehen werden, daß der Beamte zur Tatzeit finanziell nicht mehr aus noch ein gewußt haben kann, daß er sich damals vielmehr in einer Notlage befunden haben muß.

22

Hinweise auf eine solche Notlage geben nicht nur der Bericht des Betriebssicherungsbeamten vom 29. Juni 1979, wonach "das Motiv für die Handlungsweise ... einzig und allein in seiner außergewöhnlich hohen, vermutlich durch die Ehescheidung hervorgerufenen finanziellen Verschuldung zu suchen sein" dürfte, und ebenso später die Verfügung der Einleitungsbehörde vom 20. März 1981, wonach der Beamte nach dem Ergebnis einer Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selbst beim Belassen der vollen Dienstbezüge seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht würde nachkommen können, sondern das geht auch aus der Aufstellung über seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben vom 23. Mai 1979 hervor. Danach standen einem Nettodiensteinkommen von 1.548,40 DM monatlich gegenüber Verpflichtungen aus Unterhalt (1.037,50 DM) und Miete (120 DM), mithin von zusammen 1.157,50 DM monatlich gegenüber. Daraus folgt, daß der Beamte zum Bestreiten seiner eigenen Lebensführungskosten noch 390 DM zur Verfügung hatte, was selbst bei bescheidensten Ansprüchen und sparsamster Wirtschaftsführung nicht mehr als ausreichend angesehen werden kann, auch wenn man von sonstigen Schuldverpflichtungen absieht, die der Beamte offenbar aus der Ehe mit übernommen und zu tilgen sich verpflichtet hatte. Er war daher auf die Möglichkeit zusätzlicher Einnahmen oder auf die Herabminderung seiner Unterhaltspflichten notwendigerweise angewiesen. Daß es derart drückende Umstände gewesen sind, die den Beamten dazu veranlaßt haben, seine Lage durch betrügerisches Verhalten zu verbessern, läßt seine Handlungsweise immerhin in einem etwas milderen Lichte erscheinen. Es kommt hinzu, daß er - als Briefverteiler im Wechseldienst eingesetzt - grundsätzlich einen Anspruch auf Nachdienstzuschläge hatte, und ihm der über seine eigentliche Forderung hinausgehende unlautere Bezug solcher Zuschläge recht leicht gemacht worden ist. Die stark eingeschränkte hirnorganische Leistungsfähigkeit des Beamten, die der im Strafverfahren gehörte Sachverständige angenommen und belegt hat, mag das Bestreben des Beamten, den notwendigen Ausweg gerade in der von ihm gewählten Richtung zu suchen und auf betrügerisches Handeln zu verfallen, noch begünstigt, mag das Empfinden für das Unrecht seines Tuns noch gemindert haben, ohne daß es auf das Vorliegen der im nervenfachärztlichen Gutachten vom 24. Januar 1980 angenommenen Voraussetzungen des § 21 StGB, im einzelnen ankäme.

23

Schlechthin ungeeignet für den öffentlichen Dienst und nicht mehr länger tragbar für seinen Dienstherrn hat sich der Beamte jedoch durch die Mitteilung an seine Beschäftigungsbehörde vom 14. April 1980 gemacht, in der unter Hinweis darauf, daß er ab sofort bei einer anderen Firma als zuvor tätig sei, die Angabe enthalten war, daß er dort "im Monat 390 DM netto" verdiene. Denn auch mit dieser unrichtigen Angabe des Arbeitsentgelts - in Wirklichkeit hat sein Arbeitsverdienst allein im April 1980 1.904,50 DM brutto/1.236,77 DM netto betragen - handelte der Beamte, wie das Bundesdisziplinargericht bindend festgestellt hat, betrügerisch: Er wußte nicht nur, daß seine Angabe falsch und daß bei Bekanntwerden der wahren Verhältnisse damit zu rechnen war, daß weitere Teile seines Gehalts einbehalten würden, sondern er wollte gerade diese Rechtsfolge - um des eigenen finanziellen Vorteils willen und zum Nachteil des Dienstherrn - vermeiden.

24

Daß dieser erneute Betrug in eine Zeit fiel, in der wegen des Erschleichens von Nachtdienstzuschlägen einerseits das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn bereits anhängig und Anschuldigung schon erhoben war, in der andererseits seine Bestrafung wegen fortgesetzten Betruges durch das Amtsgericht ... erst drei Wochen zurücklag - eine Bestrafung zudem, deren Berechtigung auch aus seiner Sicht er durch sofortigen Rechtsmittelverzicht selbst bekundet hatte -, gibt diesem Verhalten ganz besonderes Gewicht. Denn gerade in dieser Zeit wäre ein Bemühen des Beamten zu erwarten gewesen, das Vertrauen seines Dienstherrn zurückzugewinnen. Man hätte erwarten dürfen, daß der Beamte alles daran setzen würde, die als Folge seiner unredlichen Machenschaften notwendigerweise eingetretene, zumindest bis hart an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit führende schwere Vertrauensbeeinträchtigung wieder so weit auszugleichen, daß eine neue Vertrauensgrundlage geschaffen und die Aussicht auf völlige Wiederherstellung des Vertrauens dereinst als wahrscheinlich in Betracht kommen würde. Daß der Beamte dies nicht getan, daß er derartige Erwartungen nicht erfüllt, daß er seinen Dienstherrn im Gegenteil ein weiteres Mal betrogen hat, macht ihn vertrauensunwürdig, schließt mithin eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme jetzt aus.

25

Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, daß der Beamte in der Überzeugung gehandelt haben will, eine weitere Beeinträchtigung seiner finanziellen Verhältnisse durch Erhöhung der bereits angeordneten teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge nicht mehr hinnehmen zu müssen, noch die Tatsache, daß er die seinen Arbeitsverdienst richtig ausweisende Bescheinigung seiner Beschäftigungsfirma der Einleitungsbehörde später selbst zugänglich gemacht hat. Denn wie man sich gegen nicht für richtig gehaltene Anordnungen der Einleitungsbehörde rechtens zu wehren hat, wußte der Beamte; das war ihm jedenfalls durch Rechtsbehelfsbelehrungen der Einleitungsbehörde zutreffend zur Kenntnis gebracht worden. Er hätte sich danach an das Bundesdisziplinargericht wenden und dort seinen Ansichten Geltung verschaffen können (§ 95 Abs. 3 BDO). Wenn er auf ein solches Vorgehen verzichten und statt dessen den Weg betrügerischer Falschangaben wählen zu können glaubte, so ändert sich an der mit seinem Handeln zum Nachteil des Dienstherrn verbundenen Vertrauenseinbuße nichts.

26

Dasselbe gilt im Blick auf die Tatsache, daß es der Beamte selbst war, der die die Unrichtigkeit seiner Angaben bestätigende Verdienstbescheinigung seiner Beschäftigungsfirma vorgelegt hat. Denn mit der durch Vorlage der Verdienstbescheinigung vom 8. Mai 1980 erfolgten Offenbarung des richtigen Sachverhalts änderte sich an der Qualifizierung der schon gut drei Wochen zuvor - mit Schreiben vom 14. April 1980 - gemachten Falschangaben als betrügerische Handlung gegenüber dem Dienstherrn nachträglich nichts. Das allein aber reichte aus, völligen Vertrauensverlust herbeizuführen, zumal das Vertrauensverhältnis gerade zu jener Zeit, wie bereits dargestellt, ohnehin auf das schwerste belastet war.

27

Im übrigen liegt die Annahme nahe, daß der Beamte davon ausgehen zu können glaubte, die Einleitungsbehörde werde sich mit seiner Mitteilung vom 14. April 1980 zufriedengeben. Denn auch bei ihrer Anordnung vom 2. Januar 1980, mit der sie den Einbehaltungssatz gemäß § 92 Abs. 1 BDO von zwanzig vom Hundert auf vierzig vom Hundert neu festgesetzt hatte, hatte sich die Einleitungsbehörde offenbar mit der Mitteilung vom 18. Dezember 1979 begnügt, mithin die Erklärung des Beamten als Entscheidungsgrundlage allein ausreichen lassen.

28

Muß es danach bei der durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 10. August 1981 verhängten Dienstentfernung des Beamten bewenden, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. Dabei kommt eine Entscheidung zum Nachteil des Beamten nicht in Betracht, weil der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag nach § 80 Abs. 4 BDO nicht gestellt hat. Der Senat ist überdies der Meinung, daß es des gesetzlichen Höchstsatzes für einen Unterhaltsbeitrag bedarf, wenn der Beamte vor äußerster Not geschützt werden soll. Er setzt daher den vom Bundesdisziplinargericht auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligten Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts neu fest (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BDO).

29

Die Zurückweisung der Berufung des Beamten gegen das Urteil vom 10. August 1981 macht es notwendig, das mit der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts angegriffene und deshalb bisher nicht rechtskräftig gewordene Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 24. September 1980 im Disziplinarmaß aufzuheben; denn wegen der Dienstentfernung des Beamten kann die auf Degradierung lautende Entscheidung vom 24. September 1980 keine Bestandskraft mehr erlangen.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz