Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1990, Az.: BVerwG 1 D 41.89
Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen einer früheren Alkoholerkrankung; Irrige Annahme einer Dienstunfähigkeit; Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Gebot des Erscheinens zum Dienst als Grundpflicht eines Beamten; Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst wegen Dienstverweigerung über einen längeren Zeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 41.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.04.1989 - AZ: II VL 2/89
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1990, 153-154
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten, so dass einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, dass für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist.
- 2.
Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung für jedermann leicht zu erkennen ist.
- 3.
Schon eine nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist als so unerträglich zu werten, dass sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt.
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsoberinspektorin Barbara Richter, Bundesbahnhauptschaffner Johann Schierhold
als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt Dr. ..., Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des
Bundesdisziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 7. April 1989 aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Oberpostdirektion ... leitete gegen den Beamten mit Verfügung vom 30. April 1987 das förmliche Disziplinarverfahren u.a. wegen des Vorwurfs ein, er bleibe seit dem 9. Januar 1987 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern. Der Bundesdisziplinaranwalt wirft dem Beamten diesen Sachverhalt als Dienstvergehen vor.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 7. April 1989 von diesem Vorwurf freigesprochen, weil er dem Dienst unter der unverschuldet irrtümlichen Vorstellung ferngeblieben sei, für zwei Jahre beurlaubt gewesen zu sein.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen B. und einige dem Beamten inhaltlich bekanntgewordene Urkunden geltend macht, der Beamte habe spätestens seit Februar 1987 gewußt, daß seine Auffassung, er sei für zwei Jahre vom Dienst freigestellt, nicht zutraf. Dessen Weigerung, zu den Untersuchungsterminen und zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht zu erscheinen, sei zudem deutliches Anzeichen für die bereits erfolgte innere Lösung von seinem Dienstverhältnis, die der Annahme gutgläubigen Verhaltens ebenfalls entgegenstehe.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte, der nach seinen Angaben beim Postarzt ab etwa 1983 starke Neigungen zum Alkoholgenuß hatte, unterzog sich ab Ende Februar 1985 einer Alkoholentziehungskur. Am 19. April 1985 wurde er vorzeitig entlassen. Er befand sich dann wiederholt wegen Unfallverletzungen, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Ohnmachtsanfällen ungeklärter Ursache, Beinverletzungen, einer Venenthrombose, einer akuten Bauchspeichelentzündung und Brustfellentzündung links sowie einer Knieprellung in ärztlicher, teilweise stationärer Behandlung. Im Hinblick auf hierauf gegründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten teilte der Postbetriebsarzt W. dem Postamt K., dem Beschäftigungsamt des Beamten, am 23. Oktober 1986 schriftlich mit, der Beamte sei von ihm aufgefordert worden, unverzüglich therapeutische Maßnahmen zu ergreifen. Bei ihrem Ausbleiben könne von Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG ausgegangen werden. Eine Nachuntersuchung werde nach Ablauf von zwei Jahren empfohlen. Hierauf regte das Postamt K. bei der Oberpostdirektion ... die Zurruhesetzung des Beamten an. Ende Oktober 1986 eröffnete der Personalstellenvorsteher des Postamts K. im Beisein des Sozialbetreuers H. dem Beamten anläßlich eines Gesprächs in der Personalstelle den Inhalt des Schreibens des Postarztes vom 23. Oktober 1986. Er erklärte dem Beamten, der Postbetriebsarzt habe seine Dienstunfähigkeit festgestellt, und das Amt beabsichtige deshalb, ihn vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen. Der Beamte brauche, teilte ihm der Stellenvorsteher mit, vorerst keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorzulegen, und nach dem letzten Satz des genannten Schreibens des Postarztes werde eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfohlen.
Der Beamte will diese Mitteilung als Befreiung vom Dienst für zwei Jahre verstanden haben. Er bleibt seither dem Dienst fern.
Die zuständige Oberpostdirektion sah davon ab, gegen den Beamten ein Verfahren auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand einzuleiten, weil der Beamte noch über seine Pflicht belehrt werden solle, die zur Wiederherstellung seiner möglicherweise verlorengegangenen Dienstfähigkeit erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. Dies wurde dem Beamte zugleich mit der Ladung zu einer postärztlichen Untersuchung mit durch Niederlegung beim Postamt K. zugestelltem Schreiben vom 18. Dezember 1986 mitgeteilt. Der Beamte nahm den Untersuchungstermin nicht wahr. Darauf stellte die Oberpostdirektion mit Verfügung vom 22. Januar 1987 den Verlust seiner Dienstbezüge ab 9. Januar 1987 fest. Diese Verfügung wurde dem Beamten durch Niederlegung beim Postamt in K. zugestellt. Er hat sie ausweislich einer dienstlichen Auskunft des Postamts am 26. Januar 1987 dort abgeholt. Nach dieser Auskunft des zuständigen Postamts hat der Beamte ferner das die Vorermittlungen abschließende "Wesentliche Ermittlungsergebnis" vom 2. Februar 1987 am 11. Februar 1987 abgeholt. Dasselbe gilt für die ihm durch Niederlegung bei der Postanstalt am 11. Mai 1987 zugestellte Einleitungsverfügung vom 30. April 1987, auf die der Beamte mit seinem Schreiben vom 23. Juni 1987 mit dem Hinweis eingeht, er habe von der Oberpostdirektion eine Postzustellungsurkunde erhalten, nach der er "seit 9. Januar 1987 vom Dienst unentschuldigt ferngeblieben" sei; dies könne nicht ganz der Wahrheit entsprechen, da ihm selbst mündlich im Beisein von Herrn H. Dienstbefreiung auf zwei Jahre gewährt worden sei.
In der Folge kam der Beamte auch den mehrfachen Ladungen des Untersuchungsführers zu Untersuchungsterminen nicht nach. In einem Schreiben an diesen vom 24. Juli 1988 wies er erneut darauf hin, der Personalstellenvorsteher beim Postamt K. habe ihn am 27. Oktober 1986 auf zwei Jahre vom Dienst befreit. Er trinke nunmehr seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr und denke, sein Alkoholproblem damit gelöst zu haben. Da er jetzt in F. wohne, möchte er eine Versetzung zum Postamt F. beantragen. Er wäre froh, wenn er bald wieder bei der Post arbeiten könne.
Der Untersuchungsführer veranlaßte darauf eine postbetriebsärztliche Untersuchung, die am 24. Oktober 1988 mit dem Ergebnis stattfand, die Angaben des Beamten, daß er seit längerem keinen Alkohol mehr trinke, seien plausibel. Am 16. November 1988 wiederholte der Beamte in einem Schreiben an den Untersuchungsführer, daß er "seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr" trinke und dieses Problem nunmehr gelöst sei. Er wünsche weiterhin, daß seine "Versetzung zum PA F. anerkannt" werde und er "baldmöglichst dort anfangen" könne.
2.
Der Beamte bleibt hiernach seit dem 9. Januar 1987, also weit über den von der Anschuldigungsschrift erfaßten Zeitraum hinaus, ohne Genehmigung dem Dienst fern.
Rechtfertigungsgründe stehen ihm nicht zur Seite.
a)
Er war insbesondere während des von der Anschuldigungsschrift erfaßten Zeitraums nicht dienstunfähig.
Nach der gutachtlichen Äußerung des Postbetriebsarztes gegenüber dem Postamt K. vom 23. Oktober 1986 wird allerdings von der Dienstunfähigkeit des Beamten zu diesem Zeitpunkt ausgegangen werden müssen. Der Postarzt "unterstellt" hier Dienstunfähigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG mit der Maßgabe, daß eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren empfohlen werde.
Für den hier in Betracht kommenden Zeitraum steht die Dienstfähigkeit des Beamten jedoch mindestens seit dem 9. Januar 1987 fest.
Nach dem Gutachten des Postbetriebsarztes vom 24. Oktober 1988 ist bei dem Beamten weder ein zu Dienstunfähigkeit führendes körperliches noch ein entsprechendes seelisches Leiden festzustellen. In diese Richtung deuten lediglich verschiedene, auch von Alkohol unabhängige Ohnmachtsanfälle. Der Sachverständige schließt hieraus aber nicht auf Dienstunfähigkeit. Einzige Ursache für die vor Januar 1987 etwa gegebene dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten ist mithin auch nach dem Gutachten des Postarztes Dr. B. vom 22. Juli 1988 die frühere Alkoholerkrankung. Sie bestand aber bei Beginn des hier in Rede stehenden Zeitraums nicht mehr. Aus den Schreiben des Beamten an seine Dienststelle vom 24. Juli 1988 und vom 16. November 1988 geht vielmehr hervor, daß er "seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr" trank und so mit seinem Alkoholproblem fertig geworden war. Nach seiner eigenen Darstellung, die mit dem Gutachten des Betriebsarztes vom 24. Oktober 1988 inhaltlich übereinstimmt, war damit die einzige denkbare Grundlage für die Annahme von Dienstunfähigkeit während des hier in Betracht kommenden Zeitraums entfallen.
b)
Auch andere Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben:
aa)
Der Beamte war zu keiner Zeit vorläufig des Dienstes enthoben, noch war ihm die Ausübung der Dienstgeschäfte etwa nach § 60 BBG verboten worden.
bb)
Ebensowenig hat ihm der Vorsteher der Personalstelle beim Postamt K., der Zeuge B., Dienstbefreiung erteilt. Dieser Einlassung des Beamten steht schon entgegen, daß der Zeuge, ebensowenig wie ein anderer, sogar höherer Dienstvorgesetzter des Beamten, nicht befugt gewesen wäre, ihm für zwei Jahre Dienstbefreiung oder sonst Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren. Entsprechend hat der Zeuge auch unmißverständlich bekundet, daß er keine Dienstbefreiung erteilt, sondern dem Beamten lediglich gesagt habe, dessen Dienstunfähigkeit sei festgestellt worden, er brauche deshalb entsprechende Bescheinigungen nicht mehr vorzulegen, wahrscheinlich werde in zwei Jahren eine Nachuntersuchung stattfinden. Auch bei Anwendung der dem Beamten freundlichsten denkbaren Auslegungsgrundsätze läßt sich hieraus objektiv eine Erklärung der Dienstbefreiung nicht entnehmen.
3.
Der Beamte hat auch schuldhaft, und zwar mit direktem Vorsatz, gehandelt.
a)
Er wußte, daß er grundsätzlich zur Dienstleistung verpflichtet war.
b)
Ebenso war ihm seine Dienstfähigkeit für den hier in Rede stehenden Zeitraum bekannt. Das ergibt sich aus den beiden oben bereits zitierten Schreiben an seine Dienststelle, in denen er mitteilt, seit "über einem Jahr", also seit dem Sommer 1987, keinen Alkohol mehr zu trinken, mithin auch subjektiv keinen Anlaß zur Annahme von Dienstunfähigkeit mehr zu haben.
c)
Auf einen Irrtum im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Äußerung des Zeugen B. über die Gewährung von Dienstbefreiung für den Zeitraum von zwei Jahren kann er sich nicht mit Erfolg berufen.
Wie oben ausgeführt, widerspricht die von dem Beamten wiedergegebene angebliche Äußerung des Zeugen B. bereits einfachsten beamtenrechtlichen Grundsätzen. Danach ist kein Dienstvorgesetzter befugt, irgendeinem Beamten für zwei Jahre unbezahlten Urlaub zu gewähren. Ob das in der Beamtenschaft so evident ist, daß auch im gegebenen Fall von entsprechendem Kenntnisstande ausgegangen werden müßte, kann jedoch unerörtert bleiben. Denn dem Beamten sind in den Jahren 1987 bis 1989 wiederholt Willenserklärungen seiner Dienststelle bekanntgeworden, mit denen deren Wunsch nach unverzüglicher Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit des Beamten in einer auch für diesen erkennbaren Weise deutlich zum Ausdruck gekommen ist und die einen etwa gegebenen Irrtum über die Dienstleistungspflicht mithin schlechterdings ausschließen:
a) Das gilt zunächst für die Ladung des Beamten zur Untersuchung vom 18. Dezember 1986, die diesem am 19. Dezember 1986 durch Niederlegung beim Postamt K. zugestellt worden ist und die er ausweislich einer dienstlichen Auskunft des Postamts dort abgeholt hat. Schon hieraus konnte der Beamte entnehmen, daß ihm seine Dienststelle keineswegs Urlaub gewährt hatte, sondern die evtl. Aufnahme seines Dienstes nach dem Ergebnis der bevorstehenden ärztlichen Untersuchung erwartete.
b) Auch aus der dem Beamten wiederum durch Niederlegung auf der Postanstalt zugestellten Verfügung vom 22. Januar 1987 über den Verlust seiner Dienstbezüge seit dem 9. Januar 1987, die der Beamte ausweislich der genannten Auskunft des Postamts am 26. Januar 1987 abgeholt hat, konnte er mit auch für ihn erkennbarer Deutlichkeit erkennen, daß die Dienststelle von ihm weitere Dienstleistungen erwartete und eben wegen des Ausfalls dieser Leistungen den entsprechenden Verlust der Dienstbezüge feststellte.
c) Dieselbe Schlußfolgerung konnte und mußte er unschwer aus der Einleitungsverfügung vom 30. April 1987 und dem ihm zugestellten "Wesentlichen Ermittlungsergebnis" vom 2. Februar 1987 ableiten. Die schriftliche Mitteilung des "Wesentlichen Ermittlungsergebnisses" hat er am 11. Februar 1987 ausweislich der schon zitierten Auskunft beim Postamt abgeholt. In seinem Schreiben vom 24. Juli 1988 geht er auf den Inhalt dieser Mitteilung im einzelnen ein. Ihm war mithin auch aus dieser Urkunde klar, daß seine Dienststelle von ihm die Dienstleistung erwartete und nicht etwa von seiner Dienstunfähigkeit oder einer ihm gewährten Dienstbefreiung ausging. Dasselbe mußte der Beamte der ihm durch Niederlegung zugestellten Einleitungsverfügung vom 30. April 1987 ablesen, die er nach dem Inhalt seines Schreibens an sein Postamt vom 23. Juni 1987 ebenfalls erhalten hat.
d) Dasselbe gilt für das Schreiben des Untersuchungsführers vom 22. September 1987, das dem Beamten persönlich zugestellt worden ist. Hieraus konnte er schließen, daß gegen ihn in einem förmlichen Disziplinarverfahren eine Untersuchung im Gange war.
e) Eine entsprechende Vorstellung der Dienststelle, daß er zur Dienstleistung verpflichtet sei, konnte und mußte der Beamte schließlich der ihm durch Niederlegung zugestellten und von seiner Ehefrau abgeholten Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts sowie der ihm zu Händen seiner Ehefrau zugestellten Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht entnehmen.
Er hat erstmals mit Schreiben vom 16. November 1988 undeutlich seine Dienste angeboten. Dies ist auch vorher nicht geschehen, nicht einmal in seinem Schreiben vom 24. Juli 1988, in dem er lediglich danach fragt, "wie es weitergehen soll" und einen Antrag auf Versetzung zum Postamt F. ankündigt. Dies knüpft an die Bemerkung an, er sei am 27. Oktober 1986 von Herrn B. "auf zwei Jahre vom Dienst befreit" worden.
f) Auch nach Verkündung des in diesem Verfahren ergangenen Urteils des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte keinen Dienst mehr geleistet.
g) Hiernach steht fest, daß er mit direktem Vorsatz seinem Dienst ferngeblieben ist. Mindestens hat er entsprechend den Schlußfolgerungen, die er aus den genannten Willenserklärungen seiner Dienststelle ziehen konnte und mußte, billigend in Kauf genommen, dem Dienst unerlaubt fernzubleiben.
4.
Mit diesem Sachverhalt hat der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Verhalten im Dienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die der Beruf erfordert, die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 73 BBG). Damit hat er schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
5.
Die lange Dauer und die Hartnäckigkeit, mit der der Beamte an seiner Dienstverweigerung festgehalten hat, erfordern nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats dessen Entfernung aus dem Dienst.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, daß für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte dennoch über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. Urteile vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 3.89-, vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 31.88 - sowie vom 5. Mai 1988 - BVerwG 1 D 129.87 -). Schon eine nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist demgemäß in der Rechtsprechung des erkennenden Senats als so unerträglich gewertet worden, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt.
6.
Der Beamte ist angesichts seiner sonst im wesentlichen tadelfreien Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er ist einer Unterstützung jedoch zur Zeit mit Rücksicht darauf nicht bedürftig, daß ihm gegenwärtig Einkünfte von etwa 1.100,00 DM monatlich netto neben dem Einkommen seiner ihm unterhaltspflichtigen Ehefrau von etwa monatlich 1.200,00 DM netto zustehen und hiervon lediglich 500,00 DM Miete zu entrichten sind.
Sollte der Beamte in Zukunft trotz nachzuweisender erfolgloser Bemühungen um die Sicherung oder den Erhalt einer Einkommensquelle in Not geraten, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz