Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1989, Az.: BVerwG 1 D 77.88

Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten; Verletzung der gegenüber seinem Vorgesetzten bestehenden Wahrheitspflicht; Erhaltung von Achtung und Vertrauen ; Erfordernis einer Gehaltskürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 77.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - AZ: VIII VL 19/88

Fundstelle

  • DokBerB 1990, 65-67

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsrat Hanns-Heinrich Bohlmann,
Bundesbahnhauptschaffner Johann Schierhold als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ..., vom 11. August 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten in dem durch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten bei der Oberfinanzdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 11. August 1988 um ein Zwanzigstel auf sechs Monate gekürzt, weil er in einem Antrag auf Mitnahmeentschädigung gegenüber seiner Dienststelle unrichtige Angaben über anspruchsbegründende Tatsachen gemacht habe.

2

2.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Die Aussage des Zeugen M...sei teilweise unrichtig und teilweise falsch gewürdigt worden. Das Bundesdisziplinargericht hätte seinen Beweisanträgen nachgehen müssen. Dann wäre nachgewiesen worden, daß der Zeuge ihm die behaupteten Belehrungen nicht habe zuteil werden lassen.

3

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte greift tatsächliche Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts mit dem Ziel seines Freispruchs an. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

4

Die Berufung bleibt erfolglos.

5

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der sonstigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

Der als Zollhundführer bei der Grenzaufsichtsstelle (GASt) ... eingesetzte Beamte hatte in der für dieses Verfahren maßgeblichen Zeit von Dezember 1984 bis Juni 1985 seinen Familienwohnsitz in B... und einen ihm dienstlich zugewiesenen Zweitwohnsitz in dem von seiner Dienststelle etwa 6 km entfernten Ba..., wo er im Gebäude der Grenzaufsichtsstelle ein Zimmer gemietet hatte. Auf seinen Antrag war ihm 1984 vom zuständigen Zollkommissar gestattet worden, seinen Zollhund in einer von der Dienststelle in B... 1,9 km entfernten Zwingeranlage in O... unterzubringen. Im Januar 1986 beantragte der Beamte schriftlich Entschädigung für die Mitnahme seines Zollhunds in der Zeit vom 17. Dezember 1984 bis zum 23. Juni 1985. Dabei gab er die für eine Fahrt zurückgelegte Entfernung mit 6 km an, was der Entfernung zwischen seiner Dienststelle und dem Zweitwohnsitz in Taternbruch entspricht.

7

2.

Die Erklärungen des Beamten in den Anträgen auf Mitnahmeentschädigung für die Unterbringung des Zollhundes in der Zeit vom 17. Dezember 1984 bis zum 23. Juni 1985 waren falsch. In dieser Zeit war der Hund entweder in einer Zwingeranlage in O...oder, wie der Beamte sich neuerdings einläßt, an seinem von seiner Dienststelle etw a 50 km entfernten Wohnsitz in Bad G... untergebracht, wohin der Beamte das Tier an seinen Diensttagen jeweils mitgenommen haben will. Die Unrichtigkeit seiner Erklärung wurde von der zuständigen Behörde so rechtzeitig erkannt, daß die Auszahlung einer sonst fälligen Entschädigung von 252 DM unterblieb.

8

3.

Dem Beamten hätte nach den einschlägigen Verfügungen des zuständigen Zollkommissars die beantragte Mitnahmeentschädigung nur zugestanden, wenn der Zollhund am Zweitwohnsitz in Taternbruch untergebracht gewesen wäre. Bei Unterbringung in O... wäre die durch die genannten Verfügungen begründete Voraussetzung für die Entschädigung nicht gegeben gewesen, weil O... weniger als 2 km vom Dienstsitz des Beamten entfernt ist; bei Mitnahme des Hundes an den Wohnsitz des Beamten in W...wäre ein Anspruch auf Entschädigung entfallen, weil der Beamte sich dann wie von der Dienstwohnungspflicht befreit im Sinne der Verfügung vom 29. Juli 1986 hätte behandeln lassen müssen. Für die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Der Beamte hat nach § 55 BBG seine Vorgesetzten dadurch zu unterstützen, daß er auf deren rechtlich zulässige Fragen wahrheitsgemäße Antworten gibt. Die Bewertung des Zwecks solcher Fragen und der sich aus den Antworten ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen für das Beamtenverhältnis obliegt nicht ihm, sondern der fragestellenden Dienstbehörde.

9

4.

Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Er wußte, daß der Hund zwischen dem 17. Dezember 1984 und dem 23. Juni 1985 nicht an einem von seinem Dienstort 6 km entfernten Ort untergebracht und seine entsprechende Erklärung in den Antragsformularen mithin unrichtig war. Damit kannte und wollte er alle Tatbestandsmerkmale der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Verletzung der ihm gegenüber seinen Vorgesetzten obliegenden Wahrheitspflicht.

10

5.

Für die Feststellung des Sachverhalts und dessen Wertung als Dienstvergehen kommt es hiernach auf die Aussage des Zeugen M... ebensowenig an wie auf die Frage, ob das neuerliche Vorbringen des Beamten über den Unterbringungsort des Diensthundes nach § 87 Abs. 2 BDO noch berücksichtigt werden konnte.

11

6.

Der Beamte hat hiernach vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, seine Vorgesetzten zu unterstützen und innerhalb des Dienstes durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein Dienstvergehen nach den §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

12

7.

Das Dienstvergehen erfordert eine Gehaltskürzung, um den Beamten auf die Bedeutung seiner Verfehlung mit dem Ziel der erzieherischen Einwirkung auf seinen künftigen Handlungswillen hinzuweisen. Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den in Betracht kommenden Sachverhalt bis in alle Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen auch gegenüber den Bediensteten nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung auf die Richtigkeit von deren Angaben weitgehend verlassen. Das gilt sowohl für das Beihilfeverfahren wie für Anträge etwa auf Erstattung von Reisekosten oder, wie hier, Mitnahmeentschädigungen. Eine engherzige Kontrolle dieser Anträge ist zeitraubend und materiell aufwendig. Jedem Beamten ist deshalb das Erfordernis, in solchen Anträgen keine Unrichtigkeiten zu behaupten, wohl bewußt. Ein Beamter, der dennoch zur Unterstützung solcher Anträge schuldhaft unrichtige Angaben macht, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in so hohem Maße, daß mindestens eine Gehaltskürzung geboten ist, um ihn vor künftigen ähnlichen Pflichtverletzungen zu bewahren. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Danach kommt bei unrichtigen Angaben in Anträgen auf aus dem Beamtenverhältnis fließende Unterstützungen grundsätzlich eine Gehaltskürzung, bei erschwerenden Umständen, etwa bei zusätzlicher Urkundenfälschung, die Dienstgradherabsetzung oder auch die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 1 D 27.86 -; vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 106.85 - <BVerwG Dok.Ber.B 1986, 67 mit weiteren Hinweisen>; ferner BVerwG 1 D 10.76 <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 91>; BVerwG 1 D 32.76; BVerwG 1 D 35.77 <BVerwG Dok.Ber.B 1978, 150>; BVerwG 1 D 45.77 <BVerwG Dok.Ber. B 1978, 287>; BVerwG 1 D 21.78 <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 191>; BVerwG 1 D 72.79; BVerwG 1 D 6.80 <BVerwG Dok.Ber.B 1981, 220>; BVerwG 1 D 71.80; BVerwG 1 D 87.80 <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 175>; BVerwG 1 D 103.81; BVerwG 1 D 119.81; BVerwG 1 D 13.82; BVerwG 1 D 17.82; BVerwG 1 D 32.82; BVerwG 1 D 21.83 <BVerwG Dok.Ber.B 1984, 335>; BVerwG 1 D 25.83; BVerwG 1 D 55.83; BVerwG 1 D 152.84; BVerwG 1 D 176.84; BVerwG 1 D 112.85; BVerwG 1 D 124.85 <BVerwG Dok.Ber.B 1986, 150>).

13

Der Beamte ist bisher weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Dieser Umstand und seine sonst tadellosen dienstlichen Leistungen rechtfertigen es, die Dauer der hiernach gebotenen Gehaltskürzung dem unteren Bereich des Maßnahmerahmens zu entnehmen. Auch der vom Bundesdisziplinargericht gewählte Kürzungsbruchteil ist angemessen, da der Fall insoweit keine Besonderheiten aufweist.

14

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter
Bohlmann
Schierhold