Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: BVerwG 1 D 106.85

Unterlassen der Angabe der Aufnahme krankenversicherungspflichtigen Berufstätigkeit durch die Ehefrau in Beihilfeanträgen; Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfeleistungen; Einfluss der Berufstätigkeit der Ehefrau auf die Höhe einer Beihilfeleistung; Anforderungen an ein fahrlässiges Dienstvergehen; Angemessene Kürzung der Besoldung eines Beamten auf Grund falscher Angaben in Beihilfeanträgen als schwerwiegende Verletzung der Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 106.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.06.1985 - AZ: X VL 58/85

Fundstelle

  • DokBerB 1986, 67-70

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtsrat Rudolf Bach,
Lokomotivbetriebsinspektor Rolf Reiss als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 20. Juni 1985 hinsichtlich der Einstellungsentscheidung und im Kostenpunkt aufgehoben.

Das Gehalt des Regierungsobersekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von acht Monaten gekürzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er es schuldhaft unterlassen habe, in den Beihilfeanträgen vom 21. April, 14. Juni 1982 und 17. Februar 1983 die am 15. Februar 1982 begonnene krankenversicherungspflichtige Berufstätigkeit seiner Ehefrau anzugeben, und dadurch eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 159 DM bewirkt habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 20. Juni 1985 das Verfahren eingestellt. Es hat folgendes festgestellt:

3

In seinem Beihilfeantrag vom 21. April 1982 beantwortete der Beamte, dessen Ehefrau seit dem 15. Februar 1982 einer pflichtversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging, die Frage 5 "Sind oder waren Ihr Ehegatte oder Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung berufstätig oder arbeitslos?" mit "nein", indem er das entsprechende Kästchen ankreuzte.

4

Ebenso verneinte er die Frage 7 "Ist Ihr Ehegatte oder sind Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder aufgrund eigener Tätigkeit oder wegen des Bezuges einer Rente - pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (hierzu rechnen auch Ersatzkassen)?", indem er das entsprechende Kästchen ankreuzte. Mit seiner Unterschrift versicherte der Beamte die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

5

In gleicher Weise, wie vorstehend geschildert, verfuhr der Beamte bei seinen Beihilfeanträgen vom 14. Juni 1982 und 17. März 1983, indem er die den Fragen 5 und 7 des Antrages vom 21. April 1982 entsprechenden Fragen 6 und 8 durch jeweiliges Ankreuzen des entsprechenden Kästchens verneinte.

6

Der Beamte hatte versehentlich die falschen Angaben gemacht, weil er sich nicht des Umstandes bewußt war, daß die Berufstätigkeit seiner Ehefrau von Einfluß auf die Beihilfeleistung war.

7

Erst in seinem Antrag vom 20. April 1983, nachdem er bei einem Gespräch mit Kollegen erfahren hatte, daß die Berufstätigkeit der Ehefrau Einfluß auf die Höhe einer Beihilfeleistung hat, bejahte der Beamte die Frage nach der Pflichtversicherung seiner Ehefrau und gab als Zeitraum der Pflichtversicherung "15. Februar 1982 bis 4. März 1983" an. In diesem Antrag gab er unter Ziffer 15 (Anschrift der Krankenversicherung des Antragstellers bzw. der Ehefrau/Kinder) neben der eigenen Versicherung erstmalig an: "Ehefrau/Kinder/AOK ...".

8

In den obengenannten Beihilfeanträgen hat der Beamte neben eigenen Aufwendungen auch solche für seine Kinder geltend gemacht. Das ergibt sich aus den Anlagen "Zusammenstellung der Aufwendungen". Die dort unter der Spalte "Bemerkungen" benutzten Abkürzungen bedeuten "A" Antragsteller, "TD" Tochter D., "TM" Tochter M. und "TP" Tochter P. Gemäß § 205 RVO waren aber die Kinder des Beamten über die Pflichtversicherung der Ehefrau mitversichert. Die unrichtigen Angaben des Beamten in den Beihilfeanträgen hatten eine Überzahlung in Höhe von 159 DM zur Folge.

9

Dieser Betrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 1984 zurückgefordert. Der Beamte hat den Betrag zurückerstattet.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als fahrlässiges Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat das Verfahren eingestellt im wesentlichen mit der Begründung, es sei keine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verwirkt, deren Verhängung jedoch der Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach § 4 Abs. 1 BDO entgegenstehe. Im einzelnen wird ausgeführt, es handele sich um eines jener Versehen oder Irrtümer, die jedem einmal unterlaufen könnten.

11

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

12

Die vom Beamten gegebene Erklärung, nicht bedacht zu haben, daß die Tätigkeit seiner Ehefrau Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfe haben könnte, möge zutreffen, sei aber nur geeignet, das Fehlen eines Vorsatzes zu begründen. Denn hätte der Beamte gewußt, daß seine falschen Angaben zu einer ungerechtfertigten Festsetzung der Beihilfe führen würden, und diese trotzdem gemacht, dann könnte an dem Erstreben eines Vermögensvorteils kein Zweifel bestehen. Rückschlüsse auf den Grad der Fahrlässigkeit könnten aus seiner Einlassung hingegen nicht gezogen werden. Hierfür sei vielmehr auf die Verständlichkeit und Eindeutigkeit der falsch beantworteten Fragen im Beihilfevordruck abzuheben.

13

Insoweit sei festzustellen, daß die in Betracht kommenden Fragen denkbar einfach und verständlich seien. Zum einen sei nach der Berufstätigkeit der Ehefrau und der Kinder und zum anderen nach der Versicherungspflicht dieser Personen gefragt. Diese Fragen könnnten nicht mißverstanden werden. Sie gäben dem Antragsteller keinen Anlaß, komplizierte rechtliche Überlegungen anzustellen. Deshalb lägen die theoretisch gehaltenen Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil zum "Formularunwesen im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen" neben der Sache. Von einem Beamten, der fürsorgerische Leistungen seines Dienstherrn begehre, müsse man erwarten, daß er Vordrucke nicht "möglichst schnell und oberflächlich" erledige, sondern die von ihm verlangten Angaben sorgfältig und der Wahrheit entsprechend mache, zumal wenn er mit seiner Unterschrift nach bestem Wissen die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versichere. Wer nicht einmal die Frage nach einer Berufstätigkeit der Ehefrau zutreffend beantworte und so seine Verwaltung finanziell schädige, handele in besonders hohem Maße leichtfertig. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig eine Gehaltskürzung.

14

II.

Entgegen seiner sonstigen Gepflogenheit hat der Bundesdisziplinaranwalt nicht ausdrücklich erklärt, daß er die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränke. Der Senat sieht das Rechtsmittel aber vom Inhalt der Begründung her als beschränkt an, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen und auch nicht gegen die Wertung des Sachverhalts als Dienstvergehen wendet, sondern die Bewertung des Bundesdisziplinargerichts zum Ausmaß der Fahrlässigkeit und damit das Disziplinarmaß angreift. Der Senat deutet die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts dahin, daß der Beamte die in Betracht kommenden Fragen zwar gesehen und verangefochtenen Urteil heißt - falsch beantwortete, weil er meinte, sie seien für die Beihilfebemessung bedeutungslos. Dies entspricht der ersten zum Sachverhalt abgegebenen schriftlichen Äußerung des Beamten vom 23. Juli 1984. Es ist nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

15

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zu einer Gehaltskürzung.

16

Der Ausgangspunkt des Bundesdisziplinargerichts trifft zu:

17

Die Verwaltung ist bei der personellen Betreuung ihrer Bediensteten schon wegen ihrer Pflicht zur Sparsamkeit daran gehindert, den hier in Betracht stehenden Sachverhalt bis in die kleinsten Einzelheiten zu erforschen und die Angaben der in ihren Diensten stehenden Antragsteller genau zu prüfen. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung deshalb auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Das gilt auch für das Beihilfeverfahren, in dem eine engherzige Kontrolle der vielen Anträge zumindest zeitraubend und materiell aufwendig wäre. Ein Beamter, der im Beihilfeverfahren leichtfertig unrichtige Angaben macht und so seine Verwaltung finanziell schädigt, verletzt daher seine Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten in hohem Maße und verwirkt nach der Rechtsprechung des Senats eine Gehaltskürzung. Im einzelnen bietet die Rechtsprechung zur Dauer der Gehaltskürzung folgendes Bild:

18

Urteil vom 10. Januar 1978 - BVerwG 1 D 16.77 - ein Zwanzigstel auf zwei Jahre. Wiederholte Einreichung von zwei Arztrechnungen, 585 DM Beihilfe zu Unrecht.

19

Urteil vom 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 50.78 - ein Zwanzigstel auf drei Jahre. Falsche Angaben über Pflichtversicherung in zwölf Anträgen in 1 1/2 Jahren, Überzahlung 3.990 DM.

20

Urteil vom 14. Januar 1982 - BVerwG 1 D 15.81 - ein Zwanzigstel auf ein Jahr. Falsche Angabe über Pflichtversicherung eines in Berufsausbildung befindlichen Sohnes in zwölf Anträgen im Zeitraum von gut zwei Jahren, Überzahlung 370 DM.

21

Urteil vom 15. Juli 1983 - BVerwG 1 D 90.82 - ein Zwanzigstel auf zwei Jahre. Neben fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr falsche Angabe über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in drei Anträgen in einem Zeitraum von vier Monaten, Überzahlung 2.521 DM.

22

Urteil vom 6. Mai 1985 - BVerwG 1 D 175.84 - (BVerwG Dok.Ber.B 1985, 217 = ZBR 1985, 254). Einstellung des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 BDO. Höchstens Geldbuße, weil nur leichte Fahrlässigkeit bei Verkennung steuerrechtlicher Begriffe durch eine Postbeamtin des mittleren Dienstes.

23

Allen diesen Fällen war gemeinsam, daß sich vorsätzlich falsche Angaben - die wegen betrügerischen Verhaltens zur Dienstentfernung oder Degradierung geführt hätten - nicht nachweisen ließen.

24

Im vorliegenden Fall machte der Beamte zwar vorsätzlich unzutreffende Angaben, aber aus der falschen Überlegung heraus, daß diese für seinen Beihilfeantrag ohne Bedeutung seien. Dies war aber leichtfertig und rechtfertigt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Als langjährigem Angehörigen des öffentlichen Dienstes mußte ihm klar sein, daß nur Fragen gestellt werden, die für die Entscheidung Bedeutung haben oder doch haben können. Dies mußte jedem einleuchten und konnte keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Deshalb ist dem Bundesdisziplinaranwalt darin beizupflichten, daß hier keine sogenannte disziplinare Ordnungswidrigkeit vorliegt, die noch mit einer Geldbuße angemessen geahndet werden könnte. Vielmehr liegt hier schon eine spürbare Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses vor.

25

Als erzieherische Maßnahme reicht allerdings eine Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens aus, weil es sich um einen langjährig bewährten und sonst tadelfreien Angehörigen des öffentlichen Dienstes handelt, der Beamte bei einem späteren Antrag von sich aus zur Wahrheit zurückgekehrt ist und gravierende Schäden nicht eingetreten sind. Der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel geht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Einerseits hat der Beamte eine große Familie zu versorgen, andererseits erhält er aber entsprechend erhöhte Bezüge einschließlich Kindergeld und die Ehefrau ist zudem erwerbstätig.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz