Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1991, Az.: BVerwG 1 D 62.90
Disziplinarverfahren; Fernbleiben vom Dienst; Unentschuldigte Dienstversäumnisse; Unehrenhaftes Schuldenmachen; Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 31.05.1990 - AZ: VII VL 4/90
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 73 Abs. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 93, 78 - 86
- DokBer B 1991, 189-194
Amtlicher Leitsatz
Zum Disziplinarmaß bei unerlaubtem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum in Verbindung mit häufigen unentschuldigten Dienstversäumnissen sowie zur Beurteilung von leichtfertigem und unehrenhaftem Schuldenmachen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnoberamtsrat Bernd Rogge,
Betriebshauptsaufseher Horst Dickel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestgellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 31. Mai 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Das Amtsgericht L. hat durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Oktober 1987 gegen den Beamten wegen Beförderungserschleichung eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 30 DM verhängt. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist Bestandteil des hier zu beurteilenden Dienstvergehens.
Der Präsident der Bundesbahndirektion H. hat mit Verfügung vom 22. Oktober 1987 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, jedoch zunächst gemäß § 56 Ab. 1 Satz 2 BDO von der Durchführung einer Untersuchung abgesehen. Mit Ergänzungsverfügungen vom 17. Mai 1988, vom 19. August 1988 und vom 28. März 1989 hat er weitere Vorwürfe in das Verfahren einbezogen, außerdem mit Verfügung vom 19. August 1988 einen Untersuchungsführer bestellt und mit Verfügung vom 28. März 1989 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 1 v.H. seiner Dienstbezüge ab 1. April 1989 angeordnet.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
seit dem Jahre 1978 in fortgesetzter Weise leichtfertig Schulden gemacht bzw. sich bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten beamtenunwürdig verhalten habe, insbesondere bei medizinisch-ärztlichen Aufwendungen;
- 2.
am 16. Mai 1987 einen Linienbus der Stadtwerke L. benutzt habe, ohne das Fahrgeld für die Beförderung zu zahlen;
- 3.
am 5. August 1985 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei;
- 4.
am 8. Juli 1986 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben sei;
- 5.
am 23. April 1987 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben sei;
- 6.
am 11. Mai 1987 schuldhaft verspätet seinen Dienst angetreten habe;
- 7.
am 26. Juni 1987 schuldhaft verspätet seinen Dienst angetreten habe;
- 8.
am 30. Juni 1987 seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung angetreten habe;
- 9.
am 31. Oktober 1987 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei;
- 10.
am 3. März 1988 schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst ferngeblieben sei;
- 11
. vom 2. Mai bis 26. Mai 1988 unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben sei;
- 12.
vom 29. Juli bis 14. August 1988 unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben sei;
- 13.
vom 4. Dezember 1988 bis 22. Januar 1989 schuldhaft ungenehmigt seinem Dienst ferngeblieben sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 31. Mai 1990 in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt. Soweit es zu den einzelnen Anschuldigungspunkten Dienstpflichtverletzungen als erwiesen angesehen hat, hat es im wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Anschuldigungspunkt 1:
Leichtfertiges Schuldenmachen und Abwicklungsverfehlungen:
Der Beamte ging seit spätestens 1978 zahlreiche Schuldverbindlichkeiten ein, denen er schließlich nicht mehr nachkommen konnte, so daß seit 1982 bei der Bundesbahndirektion H. im Pfändungswege zahlreiche Forderungen geltend gemacht wurden. Sie beliefen sich am 1. Juni 1988 bei zwölf Pfändungen auf rd. 30.500 DM und im März 1989 bei insgesamt 17 Pfändungen noch immer auf 29.820 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Im einzelnen handelte es sich vor allem um folgende Fälle:
a)
Allkredit DSK-Bank (entfällt)
b)
MK-Bank - M. Kredit-Bank AG:
Am 13. Mai 1980 nahmen der Beamte und seine Frau bei der MK-Bank, M., ein Darlehen von 10.000 DM auf, bei dem die Gesamtkreditsumme einschließlich Zinsen und Gebühren 16.826 DM betrug. Der Kredit sollte vom 1. Juli 1980 an in einer ersten Rate von 143 DM und danach in 82 monatlichen Raten von 201 DM getilgt werden. Obwohl er seine Dienstbezüge bereits zugunsten der Allkredit DSK-Bank abgetreten hatte, trat er den der Pfändung unterworfenen Teil seiner Dienstbezüge in einer am 20. Mai 1980 notariell beglaubigten Abtretungserklärung auch an die neue Gläubigerin ab und versicherte dabei formularmäßig, seine vorgenannten Ansprüche seien weder gepfändet noch an Dritte abgetreten oder verpfändet. Als er seinen Verpflichtungen gegenüber der MK-Bank nach einiger Zeit nicht mehr nachkam, machte diese mit am 15. August 1985 bei der Hauptkasse der Bundesbahndirektion H. eingegangenem Schreiben vom 12. August 1985 die zu ihren Gunsten ausgesprochene Gehaltsabtretung geltend, wobei die Hauptforderung mit 7.580,13 DM angegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei der Bundesbahndirektion H. Vorpfändungen von rd. 35.000 DM vor. Eine Befriedigung der Gläubigerin war bisher nicht möglich.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben.
Während die Kammer ein leichtfertiges Schuldenmachen auch in diesem Fall noch nicht als unbedingt gegeben erachtete, weil wegen zwischenzeitlicher Einkommenssteigerung und einer teilweisen Rückführung des Darlehens der Allkredit DSK-Bank die neue Belastung bei sparsamer Wirtschaftsführung gerade noch hätte verkraftet werden können, handelte der Beamte beim Eingehen dieser Verbindlichkeit doch insoweit unehrenhaft, als er der MK-Bank in Kenntnis er früheren Abtretung vorspiegelte, eine Abtretung zugunsten eines anderen Gläubigers sei bisher nicht erfolgt, so daß sie im Bedarfsfall durch die Offenlegung zu ihrem Geld würde kommen können. Diese Vorgehensweise war mit seiner Verpflichtung, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, nicht zu vereinbaren. Sie war auch im besonderen Maße geeignet, sein berufserforderliches Ansehen sowie das Ansehen seines Berufsstandes erheblich in Mitleidenschaft zu ziehen.
c)
Commerz-Bank AG, L.:
Zu einem in der Untersuchung nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Frühjahr 1981 nahm der Beamte bei der Commerz-Bank in L. ein Darlehen auf, das nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung etwa 2.000 DM betragen und zur Finanzierung eines Fernsehgerätes gedient haben soll. In einem am 4. April 1981 unterschriebenen Formular trat er zur Sicherung für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank aus dieser Kreditgewährung seine pfändbaren Ansprüche auf seine Dienstbezüge ab und versicherte dabei ebenso formularmäßig, diese Ansprüche seien sonst weder abgetreten, verpfändet oder gepfändet, obwohl bereits Abtretungen zugunsten der Allkredit DSK-Bank und der MK-Bank ausgesprochen worden waren. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 erklärte die Commerz-Bank in L. gegenüber der Bundesbahndirektion H., sie habe gegenüber dem Beamten eine fällige Forderung von 1.866,29 DM und legte dabei eine Kopie der Abtretungserklärung vor.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben. Ihm kann nach der Wertung des Bundesdisziplinargerichts angelastet werden, sich beim Eingehen dieser Verbindlichkeit wieder unehrenhaft verhalten zu haben, indem er in der Abtretungserklärung vom 4. April 1981, die aber ganz offensichtlich nicht notariell beglaubigt worden ist, versicherte, seine Dienstbezüge seien bisher nicht abgetreten worden, wodurch er die Darlehensgeberin in Sicherheit wiegte, während sie in Kenntnis seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse kaum ein Darlehen gewährt hätte. Außerdem muß ihm zum Vorwurf gemacht werden, daß er dann, als er nach einer längeren Zeit, in der er Zahlungen geleistet hatte, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, die Bank darüber nicht aufklärte und um Stundung oder Tilgungsstreckung bat. Insoweit legte er ein unehrenhaftes Schuldnerverhalten an den Tag.
d)
A. Kredit AG, St. G.:
Am 17. Dezember 1981 unterschrieb der Beamte einen an die A. Kredit AG, St. G., gerichteten Kreditantrag über ein Darlehen von 2.500 DM, das sich nach Hinzurechnung von Gebühren und Zinsen auf 3.360 DM belief und in 28 Monatsraten a 120 DM vom 1. Februar 1982 an getilgt werden sollte; der effektive Jahreszins war in diesem Antrag mit 28,5 % ausgewiesen. Gleichzeitig versicherte er mit seiner Unterschrift, er habe keine Vorschulden. Außerdem trat er zur Sicherung der Darlehensgeberin den jeweils gesetzlich pfändbaren Teil seiner Ansprüche auf seine Dienstbezüge ab. Als er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, legte die A. Inkasso AG, St. G., die mit dem Einzug der Forderung beauftragt worden war, mit am 17. August 1983 bei der Bundesbahndirektion H. eingegangenem Schreiben vom 11. August 1983 die Abtretung offen. Die Forderung belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 2.861,32 DM zuzüglich Verzugszinsen. Die Bundesbahndirektion H. führte am 1. September 1983 und am 1. Oktober 1983 je 267,60 DM ab, doch konnten danach keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen, weil inzwischen von der Allkredit DSK-Bank die ranggünstigere Abtretungserklärung vom 11. Juli 1978 vorgelegt worden war.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben.
Diese neuerliche Darlehensaufnahme ist nach der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts als leichtfertiges Schuldenmachen zu werten, weil der Beamte aus der zwischenzeitlichen Entwicklung wußte, daß sein finanzieller Leistungsrahmen weitere Belastungen nicht mehr erlaubte. Doch kann nach Meinung der Kammer das Ausmaß des Ansehensschadens oder der Ansehensgefährdung in diesem Falle geringer veranschlagt werden, denn bei der A. Kredit AG handelte es sich nach der Erfahrung aus zahlreichen anderen Fällen um eine Darlehensgeberin, die genau weiß, daß sie es mit Kunden zu tun hat, die überschuldet sind und deren Angaben wenig oder gar keinen Glauben verdienen.
e)
Pfändungen zugunsten von Ärzten:
Bei der Bundesbahndirektion H. gingen seit 1983 folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. eine Pfändungsverfügung ein, die Forderungen von Ärzten bzw. einer Universitätsklinik betrafen, die sich gegen den Beamten richteten:
aa)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 1983 bezüglich einer Hauptforderung von 111,40 DM des Zahnarztes B. in L. zuzüglich Zinsen und Kosten; zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesbahndirektion H. am 18. Oktober 1983 bestanden dort Vorpfändungen von 40.200 DM.
bb)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 1983 über eine Hauptforderung desselben Zahnarztes von 82,90 DM zuzüglich Zinsen und Kosten; zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Bundesbahndirektion H. beliefen sich die Vorpfändungen auf 39.300 DM.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben.
Die Kammer sah lediglich in den beiden genannten Fällen aus dem Jahre 1983 eine Abwicklungsverfehlung als gegeben an.
f)
Wohnungsgesellschaft N.:
Am 26. Mai 1989 wurde der Bundesbahndirektion H. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 16. Mai 1989 über eine Hauptforderung der Wohnungsgesellschaft N. mbH, H., in Höhe von 841,72 DM zuzüglich Zinsen und Kosten, wobei allein 1.589,51 DM auf frühere Vollstreckungsmaßnahmen entfielen, zugestellt. Die Vorpfändungen beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf rd. 29.000 DM. Der Beamte hat sich dahin eingelassen, die von der Wohnungsgesellschaft N. in der Z.straße ... in L. gemietete Wohnung habe er seinerzeit mit seiner damaligen Lebensgefährtin L. bewohnt, wobei auch die Frau Mitmieterin gewesen sei, was ihn geärgert habe.
Als er dann Ärger mit ihr und auch Nachbarn gehabt habe, habe er im Unterlassen der Mietzahlungen eine Möglichkeit gesehen, die Freundin mitsamt der Wohnung über den Räumungsweg loszuwerden. Die Wohnung sei dann auch zwangsgeräumt und die Freundin vom Sozialamt in ein Hotel eingewiesen worden, wo er nach einer Versöhnung allerdings zeitweise wieder mit ihr zusammengelebt habe.
Die vom Beamten geschilderte Verhaltensweise stellt sich nach Wertung des Bundesdisziplinargerichts als unehrenhaftes Schuldnerverhalten dar.
Anschuldigungspunkt 2:
Schwarzfahrt am 16. Mai 1987:
Am 16. Mai 1987 wurde der Beamte um 4.34 Uhr in L. bei einer Fahrausweiskontrolle in einem Bus der Linie 11 ohne gültigen Fahrausweis angetroffen; ein ähnlicher Vorfall hatte sich bereits am 9. August 1986 ereignet. Nach Aufnahme der Personalien wurde er zur Bezahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes von 40 DM aufgefordert. Da er aber die Zahlungsfrist nicht einhielt, wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Nach dessen Abschluß wurde ihm von der Staatsanwaltschaft L. am 20. August 1987 mitgeteilt, wegen geringer Schuld könne das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldbuße von 100 DM gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verneint werden. Als er selbst nach einer am 24. September 1987 ausgesprochenen Erinnerung nicht gezahlt hatte, erließ das Amtsgericht L. am 28. Oktober 1987 den bereits oben erwähnten Strafbefehl. Hiergegen ließ er zwar durch seinen seinerzeitigen Verteidiger Einspruch einlegen, doch konnte der Verteidiger in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts L. am 12. Januar 1988 keine Vollmacht des Beamten vorlegen; dieser ließ sich mit der Begründung, er müsse zur Arbeit, entschuldigen. Sein Einspruch wurde daraufhin verworfen.
Die Einlassung des Beamten, er habe nicht vorgehabt, den Bus ohne Bezahlung zu benutzen, hat das Bundesdisziplinargericht mit näherer Beweiswürdigung als widerlegt angesehen. Es hat sein Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, gewertet, das auch in besonderem Maße geeignet sei, das berufserforderliche Ansehen des Beamten und das Ansehen seines ganzen Berufsstandes erheblich zu beeinträchtigen.
Anschuldigungspunkt 3:
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst am 5. August 1985:
Am 5. August 1985 sollte der Beamte planmäßig von 6.00 bis 14.00 Uhr Dienst beim Bahnhof H. Süd verrichten. Er trat den Dienst nicht an und meldete sich zunächst auch nicht bei der Dienststelle. Erst gegen 15.30 Uhr rief er bei der Betriebsüberwachung an und meldete sich krank.
Dem Beamten kann, so führt die Kammer aus, zwar nicht widerlegt werden, daß er durch Krankheit gehindert war, seinen Dienst zu verrichten, doch handelte er jedenfalls dadurch vorsätzlich gegen seine Pflichten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dienstliche Anordnungen zu befolgen, daß er es unter Mißachtung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 ADAB unterließ, seine Dienststelle so rasch wie möglich davon zu verständigen, daß er nicht zum Dienst kommen werde.
Anschuldigungspunkt 4:
Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst am 8. Juli 1986:
Am 8. Juli 1986 sollte der Beamte wieder von 6.00 bis 14.00 Uhr Dienst beim Bahnhof H. Süd verrichten, zu dem er jedoch nicht erschien. Ab 7.00 Uhr versuchte der Diensteinteiler W. mehrfach vergebens, ihn telefonisch zu erreichen. Erst gegen 8.50 Uhr wurde der Telefonhörer von der Frau des Beamten abgenommen. Auf die Frage, weshalb ihr Mann nicht zum Dienst erschienen sei, erklärte sie, sie wolle ihn wecken und ans Telefon holen. Nach geraumer Zeit meldete sich der Sohn des Beamten und fragte mehrmals nach dem Grund des Anrufs. Auch er versuchte, seinen Vater zu wecken, doch mußte er nach einer Weile mitteilen, daß er seinen Vater nicht wachbekomme. Gegen 9.50 Uhr meldete sich der Beamte dann selbst telefonisch bei der Diensteinteilung und gab an, die Zeit verschlafen zu haben.
Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, nach dem Abendessen am 7. Juli 1986 habe er zwei Flaschen Bier a 0,5 l getrunken. Gegen 21.30 Uhr sei er dann zu Bett gegangen. Er habe den Wecker auf 1.00 Uhr gestellt, um den Zug um 3.00 Uhr von L. nach H. erreichen zu können. Weshalb er den Wecker nicht gehört habe und weshalb es auch seiner Frau und seinem Sohn nicht gelungen sei, ihn zu wecken, sei ihm unerklärlich.
Der Beamte hat nach Wertung der Kammer zumindest fahrlässig seine Pflichten verletzt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und dienstliche Anordnungen zu befolgen (§§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Anschuldigungspunkt 5:
Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst am 23. April 1987:
Am 23. April 1987 sollte der Beamte wieder planmäßig von 6.00 bis 14.00 Uhr Dienst beim Bahnhof H. Süd verrichten. Diesen trat er jedoch nicht an. Vielmehr teilte gegen 9.30 Uhr seine damalige Lebensgefährtin L. der Dienststelle mit, er habe die Zeit verschlafen. Der ihm übermittelten Aufforderung, noch zum Dienst zu erscheinen, kam er nicht nach, weil er erst gegen 12.30 Uhr dort hätte eintreffen können.
Auch in diesem Falle handelte er, so führt das Bundesdisziplinargericht aus, fahrlässig dienstpflichtwidrig gemäß §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Anschuldigungspunkt 6:
Verspäteter Dienstantritt am 11. Mai 1987:
Am 11. Mai 1987 hatte der Beamte planmäßig ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am 12. Mai 1987 Nachtdienst zu verrichten, den er aber erst um 23.30 Uhr antrat.
Das Bundesdisziplinargericht hat auch hier angenommen, der Beamte habe zumindest fahrlässig dienstpflichtwidrig gemäß §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt.
Anschuldigungspunkt 7:
Verspäteter Dienstantritt am 26. Juni 1987:
Zu seinem am 26. Juni 1987 von 6.00 bis 14.00 Uhr vorgesehenen Dienst als Lokbegleiter erschien der Beamte erst um 7.10 Uhr. Seine Verspätung erklärte er damit, er habe seinen Wecker auf 3.40 Uhr gestellt, das Klingeln jedoch überhört. Als er erwacht sei, habe er sich sofort bei der Betriebsüberwachung gemeldet.
Wie vom Bundesdisziplinargericht angenommen, hat der Beamte auch in diesem Falle sich dienstpflichtwidrig gemäß §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verhalten.
Anschuldigungspunkt 8:
Dienstantritt unter Alkoholeinwirkung am 30. Juni 1987:
Am 30. Juni 1987 hatte der Beamte von 14.00 bis 22.00 Uhr Dienst als Abhänger am A. zu verrichten. Vor Beginn des Dienstes war er jedoch wegen der verspäteten Dienstaufnahme am 26. Juni 1987 zu einem Gespräch zum Personalbeamten der Dienststelle, dem Bundesbahnamtmann P., bestellt. Als er bei diesem gegen 13.40 Uhr erschien, bemerkte der Zeuge bei ihm Alkoholgeruch im Atem. Als der Beamte die Frage, ob er Alkohol getrunken habe, verneinte, forderte ihn der Zeuge zu einem Atemalkoholtest auf, zu dem sich der Beamte erst bereit erklärte, als ihm dargelegt wurde, daß eine Weigerung ein Dienstvergehen darstelle. Bei dem um 14.05 Uhr durchgeführten Alcotest ergab sich eine Verfärbung des Testgranulats, die auf eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille hindeutete. Dem Beamten wurde daraufhin die Dienstaufnahme untersagt.
Dadurch, daß er nicht angemessene Zeit vor Dienstbeginn auf Alkoholverzehr verzichtete und es so unterließ, sein Nüchternsein bei Dienstbeginn zu gewährleisten, mißachtete er, so hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, zum einen die dienstliche Anordnung des § 27 Abs. 1 ADAB, die ihn verpflichtet hätte, rechtzeitig auf Alkoholkonsum zu verzichten und so seine Dienstfähigkeit sicherzustellen. Zugleich verletzte er damit aber auch seine Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Anschuldigungspunkt 9:
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst am 31. Oktober 1987 (entfällt)
Anschuldigungspunkt 10:
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst am 3. März 1988:
Am 3. März 1988 sollte der Beamte von 6.00 bis 14.00 Uhr wieder Dienst als Lokbegleiter beim Bahnhof H. Süd verrichten, den er jedoch nicht antrat; die Dienststelle wurde erst gegen 14.30 Uhr von seiner Freundin über sein Fehlen unterrichtet.
Ein schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, von dem die Anschuldigungsformel im Punkt 10 spricht, ließ sich nach Auffassung der Vorinstanz nicht feststellen; es treffe ihn aber der Vorwurf, sein Fernbleiben nicht rechtzeitig entschuldigt zu haben.
Anschuldigungspunkt 11:
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 2. bis 26. Mai 1988:
Vom 2. Mai 1988 an blieb der Beamte seinem Dienst fern. Am 3. Mai 1988 rief seine Lebensabschnittsgefährtin L. die Dienststelle an und teilte mit, er sei dienstunfähig krank. Da bis zum 16. Mai 1988 keine ärztliche Bescheinigung bei der Dienststelle eingegangen war, forderte sie ihn mit Schreiben vom selben Tage auf, den Dienst unverzüglich - spätestens bis zum 20. Mai 1988 - wiederaufzunehmen und die Zeit seiner Abwesenheit vom 2. Mai 1988 an gemäß § 15 Abs. 2 ADAB durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Sie wies ihn auch darauf hin, daß sie dann, wenn er diesen Nachweis nicht würde führen können, sich vorbehalte, disziplinarische Maßnahmen durchzuführen und den Tatbestand des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz zu prüfen. Als er sich auch hierauf nicht meldete, wurde er von der Dienststelle am 20. Mai 1988 noch einmal in diesem Sinne angeschrieben, wobei ihm eine Frist zur Dienstaufnahme bis zum 27. Mai 1988 gesetzt wurde. Zugleich wurde ihm auch mitgeteilt, er erhalte zunächst vom 3. Mai 1988 ab keine Dienstbezüge mehr. Dieses Schreiben wurde ihm mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 24. Mai 1988 zugestellt. Daraufhin erschien der Beamte am 27. Mai 1988 beim Gruppenleiter Verwaltung des Bahnhofs H. Süd, dem Bundesbahnamtmann Z.. Als ihn dieser fragte, warum er gefehlt habe, erwiderte der Beamte, er sei krank gewesen und übergab zum Nachweis dessen eine "Mitteilung über ärztlichen Notfalldienst" vom 3. Mai 1988, die allerdings keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung enthielt. Sie war durch den Internisten Dr. T.-G., L., ausgestellt und wies unter anderem die Diagnose eines grippalen Infekts mit Erbrechen auf. Als der Zeuge Z. den Beamten aufforderte, bis zum 30. Mai 1988 nachträglich eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen, gab der Beamte an, der Notarzt Dr. T.-G. sei auch sein behandelnder Arzt gewesen, und er wolle die Bescheinigung vorlegen. Am 31. Mai 1988 teilte der Beamte dem Zeugen indes mit, daß er eine solche Bescheinigung nicht bekommen habe. Der Zeuge rief daraufhin bei dem Arzt an und erfuhr von diesem, er habe den Beamten nur im ärztlichen Notfalldienst aufgesucht, und eine weitere Versorgung hätte durch den weiterbehandelnden Arzt geschehen müssen, der auch eine Arbeitsunfähigkeit hätte bescheinigen können; er selbst habe den Beamten jedenfalls nicht weiterbehandelt und könne deshalb auch keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Dem Beamten kann zwar nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht widerlegt werden, in dem genannten Zeitraum dienstunfähig krank gewesen zu sein, doch habe er es schuldhaft unterlassen, der Dienststelle seine Dienstunfähigkeit in geeigneter Weise nachzuweisen. Er habe zumindest fahrlässig seine sich aus §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ergebenden Pflichten verletzt, und es treffe ihn der Vorwurf, dem Dienst in dem genannten Zeitraum unentschuldigt ferngeblieben zu sein.
Anschuldigungspunkt 12:
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vom 29. Juli bis 14. August 1988:
Am 29. Juli 1988 sollte der Beamte ab 6.00 Uhr Dienst als Lokbegleiter im Bezirk ... des Bahnhofs H. Süd verrichten. Er erschien jedoch nicht zum Dienst, vielmehr rief gegen 12.30 Uhr seine Lebensabschnittsgefährtin L. den Zeugen W. an und teilte mit, der Beamte sei krank und könne deshalb erst am nächsten Tag wieder Dienst verrichten. Aber auch am 30. Juli 1988 nahm der Beamte den Dienst nicht wieder auf, wobei an diesem Tag jede Verständigung der Dienststelle über den Grund seines Fernbleibens unterblieb. Diese forderte ihn daraufhin mit Verfügung vom 3. August 1988, die ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. August 1988 durch Niederlegung zugestellt wurde, auf, sich sofort beim Bahnhof H. Süd zu melden und seinen Dienst unverzüglich - spätestens bis zum 8. August 1988 - wiederaufzunehmen. Außerdem wurde ihm aufgegeben, die Zeit seiner Abwesenheit vom 29. Juli 1988 an gemäß § 15 Abs. 2 ADAB durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wobei für den Fall, daß er diesen Nachweis nicht würde führen können, disziplinarische Maßnahmen vorbehalten wurden. Obwohl der Beamte diese Aufforderung am 8. August 1988 dann selbst bei der Post abholte, meldete er sich nicht bei seiner Dienststelle. Daraufhin fuhr der Zeuge M. am 11. August 1988 zu ihm in seine Wohnung. Auf die Frage des Zeugen, warum er nicht zum Dienst erscheine und sich auch nicht bei der Dienststelle melde, gab der Beamte an, infolge eines Magenleidens dienstunfähig zu sein und sich ohnehin am Freitag bei der Dienststelle gemeldet zu haben. Einen Arzt suchte er in der ganzen Zeit nicht auf. Am 12. August 1988 erschien er aber bei dem Bundesbahnamtmann Z. beim Bahnhof H. Süd und erklärte, daß er immer noch krank sei. Er wurde daraufhin am 15. August 1988 dem Bahnarzt vorgestellt, der befand, der Beamte sei sofort rangierdiensttauglich, welchen Einsatz die Dienststelle allerdings aus fürsorgerischen Gründen nicht für vertretbar hielt. Die Bundesbahndirektion H. ordnete allerdings für die Zukunft an, er müsse, weil ihm nach seinen Angaben das Geld für ärztliche Behandlungen fehle, in Fällen der Dienstunfähigkeit künftig sofort den zuständigen Bahnarzt dienstlich aufsuchen.
Nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann dem Beamten zwar nicht widerlegt werden, während des Anschuldigungszeitraumes dienstunfähig krank gewesen zu sein, ihm falle aber wieder zur Last, seine Dientstelle nicht rechtzeitig und ausreichend über den Grund seines Fernbleibens unterrichtet und seine Dienstunfähigkeit nicht durch ärztliche Bescheinigungen belegt zu haben. Der Beamte habe insoweit wieder dienstpflichtwidrig gemäß §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt, wobei spätestens für die Zeit ab dem 8. August 1988 nicht mehr nur von Fahrlässigkeit, sondern schon vom Vorsatz auszugehen sei.
Anschuldigungspunkt 13:
Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vom 4. Dezember 1988 bis 22. Januar 1989:
Am 29. August 1988 war der Beamte von seiner Heimatdienststelle Bahnhof H. Süd zum Bahnhof H.-A. abgeordnet worden. Dort sollte er am 4. Dezember 1988 von 7.00 bis 15.30 Uhr Dienst als Rangierleiter verrichten, doch erschien er nicht und unterrichtete die Dienststelle auch nicht über den Grund seines Ausbleibens. Er wurde daraufhin mit Verfügung des Bahnhofs H.-A. vom 9. Dezember 1988 aufgefordert, seinen Dienst unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Dezember 1988, aufzunehmen und den Grund seiner Dienstabwesenheit nachzuweisen. Als er hierauf nicht reagierte, wurde er mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 1988 in gleicher Weise aufgefordert, den Dienst bis spätestens 23. Dezember 1988 aufzunehmen. Diese Verfügung wurde ihm mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung beim Postamt am 21. Dezember 1988 zugestellt. Er ließ jedoch wieder nichts von sich hören, so daß seine Abordnung zum Bahnhof H.-A. zum 31. Dezember 1988 zurückgenommen wurde. Am 10. Januar 1989 schrieb ihn der Bahnhof H. Süd erneut an und forderte ihn zur Dienstaufnahme - nunmehr bis spätestens 17. Januar 1989 - auf, welches Schreiben ihm durch Boten gegen Empfangsquittung am 11. Januar 1989 selbst übergeben wurde. Er meldete sich daraufhin jedoch erst am 23. Januar 1989 bei seiner Dienststelle, nachdem sich seine Muter seiner am 21. Januar 1989 angenommen und ihn in ihre Wohnung aufgenommen hatte. Vor der Dienstaufnahme wurde er am 24. Januar 1989 dem Bahnarzt Dr. H. vorgestellt, der der Dienststelle am 26. Januar 1989 mitteilte:
"Beweise für einen chronischen Alkoholismus bestehen nicht, der Mitarbeiter gibt selbst zu, daß er gel. über die Maßen Alkohol trinkt. Beschwerden gibt er zur Zeit nicht an, eine Erklärung für das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst wird hier nicht angegeben. Insgesamt liegen die Probleme dieses Mitarbeiters wohl eher auf sozialem und disziplinarischem Gebiet als auf medizinischem, und somit kann Ihnen bahnärztlich nicht weitergeholfen werden."
Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, zu dem Fernbleiben vom Dienst sei es praktisch dadurch gekommen, daß er Anfang Dezember habe feststellen müssen, daß ihm das ganze Weihnachtsgeld weggepfändet worden sei. In dieser Situation habe er kopflos reagiert und nicht eingesehen, daß er für die ganzen Schulden, die in der Ehe gemacht worden seien, allein habe einstehen sollen. Als er plötzlich ohne Geld dagestanden habe, sei er auch deshalb besonders enttäuscht gewesen, weil er von dem erwarteten Weihnachtsgeld seinen Kindern etwas habe kaufen wollen, so daß er bei seiner plötzlichen Mittellosigkeit den Kontakt zu ihnen noch mehr gefährdet gesehen habe. Außerdem sei er am Abend des 3. Dezember 1988 mit seinem Halbbruder Joachim H., bei dem er seinerzeit gewohnt habe, in Streit geraten, wobei dieser ihn dann der Wohnung verwiesen habe. Er habe mit seinen Problemen nicht fertigwerden können, und ihm sei alles egal gewesen. Er sei dann am folgenden Tag nicht zur Arbeit gegangen und habe sich in der Folgezeit ziellos herumgetrieben. Die Nächte habe er an verschiedenen Stellen verbracht. Als er dann kein Geld mehr gehabt habe, habe er sich welches geliehen, das er irgendwann habe zurückzahlen müssen. Als er am 27. Dezember 1988 bei seinem Halbbruder zum Geburtstag eingeladen gewesen sei, habe er gehofft, das Verhältnis zu ihm werde sich wieder bessern, und er könne wieder bei ihm wohnen. Dies habe sich aber als Irrtum herausgestellt. Zunächst habe er dann bei seiner Schwester übernachten, aber dort nicht dauernd bleiben können, so daß er bei verschiedenen Bekannten Unterschlupf habe suchen müssen. Meistens sei er kopflos herumgelaufen, ohne einen klaren Gedanken fassen zu können. In der Zwischenzeit habe allerdings seine Mutter von seinem Zustand erfahren und versucht, ihn zu erreichen. Am 21. Januar 1989 habe er sie in ihrem Haus aufgesucht, in das sie ihn dann aufgenommen habe und wo er sich geborgen gefühlt habe. Seine Mutter, die sehr energisch sei, habe ihn auch auf sein Arbeitsverhältnis angesprochen und ihn dazu gebracht, sich wieder bei seiner Dienststelle zu melden. Sie sei sogar mit ihm dorthin gefahren. Sein früherer Dienststellenleiter sei auch bereit, ihn in Zukunft wieder zu beschäftigen. Inzwischen sei er in das Haus seiner Schwester in G. gezogen. Für den Fall, daß er im Dienst belassen würde, habe sich seine Mutter schon bereit erklärt, ihm den Erwerb des Führerscheins und eines Autos zu finanzieren, mit dem er dann zum Dienst fahren könnte.
Das Bundesdisziplinargericht hat angenommen, der Beamte habe vorsätzlich dienstpflichtwidrig gemäß §§ 54 Satz 1, 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt, weil er nicht durch Krankheit an der Dienstaufnahme gehindert gewesen sei, sondern sich ziellos herumgetrieben habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das entsprechend den Anschuldigungspunkten Nrn. 1 bis 8 und 10 bis 13 festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten aus §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 BBG gewertet und hierin ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen. Die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst hat es unter Zurückstellung von Bedenken zugunsten des Beamten beantwortet und lediglich die Degradierung ausgesprochen, weil den einzelnen Anschuldigungspunkten Nrn. 1 bis 8 und 10 bis 12 kein erhebliches Gewicht zukomme; speziell auf dem Gebiet des leichtfertigen Schuldenmachens und der Abwicklungsverfehlungen dürften keine erhöhten Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten eines Beamten gestellt werden, wenn die Darlehen "im Rahmen einer aggressiven Kreditvergabepolitik" von Instituten vergeben worden seien, die mit Rücksicht auf mangelhafte Bonitätsprüfung oder bescheidene Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers mit Kreditabwicklungsstörungen hätten rechnen müssen. Den Schwerpunkt des Dienstvergehens bilde dagegen neben der Schwarzfahrt am 16. Mai 1987 das schuldhaft unerlaubte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 4. Dezember 1988 bis zum 22. Januar 1989; dieses längerdauernde gravierende Fehlverhalten in einem Kernbereich der Beamtenpflichten führe hier ausnahmsweise nur deshalb nicht zur Entfernung aus dem Dienst, weil es die Reaktion des Beamten auf eine inzwischen beendete negative Lebensphase darstelle; diese sei geprägt durch seine hohe Verschuldung, die Scheidung seiner Ehe, die Gefährdung des Kontakts zu seinen Kindern sowie durch den Verlust einer festen Unterkunft und durch seine Alkohollabilität.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung macht er geltend: Eine so lange Dauer des schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst wie hier der Zeitraum unter Anschuldigungspunkt 13 gebiete die Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. Die Ehe des Beamten sei bereits im Januar 1988 geschieden worden, so daß irgendwelche Eheprobleme nicht mehr als Auslöser und gleichzeitig als Milderungsaspekt für das erheblich später liegende Fehlverhalten anerkannt werden könnten.
II.
Die Berufung ist nach dem Inhalt ihrer Begründung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie ihre disziplinarrechtliche Wertung als einheitliches Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Bewertung des Fehlverhaltens als überwiegend innerdienstlich begangenes Dienstvergehen, die Bewertung der Schwarzfahrt als beamtenrechtliche Dienstpflichtverletzung sowie auf die Feststellung, daß der Beamte im Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst vom 4. Dezember 1988 bis zum 22. Januar 1989 sowie an den beiden Fehltagen 8. Juli 1986 und 23. April 1987 dienstfähig war.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Schwergewicht des pflichtwidrigen Verhaltens liegt bei dem mehrfachen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>), Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteile des Senats vom 10. Oktober 1990 und vom 7. November 1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen die Senatsrechtsprechung unverändert prägenden Grundsätzen hat der Senat seine Haltung zu der Frage, welche Zeitdauer des schuldhaft unerlaubten Fernbleibens die Dienstentfernung gebietet, teilweise gewandelt und differenziert.
Stets wurde die Dienstentfernung in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger, teilweise weit über ein Jahr, schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben war (z.B. Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 1 D 43.83 - BVerwG Dok.Ber. B 1984, 133 <13 Monate>; Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - BVerwGE 83, 221 = RiA 1987, 16 = ZBR 1987, 189 = DÖV 1987, 734 <zwei Jahre und fünf Monate>; Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 1 D 109.86 - BVerwG Dok.Ber. B 1987, 137 <einzelne Tage und elf Monate>; Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 1 D 129.87 - <viereinhalb Monate>; Urteil vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 31.88 - <ein Jahr>; Urteil vom 8. November 1989 - BVerwG 1 D 3.89 - <zweieinhalb und 14 Monate>; Urteil vom 3. April 1990 - BVerwG 1 D 41.89 - BVerwG Dok.Ber. B 1990, 153 <über drei Jahre>). Bei einem ununterbrochenen Fernbleiben von zweieinhalb bis drei Monaten hat der Senat - ungeachtet weiterer Verfehlungen des Beamten und bei Ermangelung besonderer Entschuldigungsgründe - die Dienstentfernung zunächst als "naheliegend" bzw. "im allgemeinen" geboten bezeichnet (so in den Urteilen vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 - und vom 22. Mai 1984 - BVerwG 1 D 114.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 231>), in neueren Urteilen dann ohne Einschränkung auch schon bei zwei Monaten Abwesenheit für erforderlich gehalten (Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <a.a.O.>; aber auch schon Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 -). Die Kumulation mehrerer Abwesenheitszeiten, die ihrerseits zwei Monate und einzelne Fehltage umfassen, hat der Senat ebenfalls als Auslöser der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme anerkannt (Urteil vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 31.83 - <zweieinhalb und zwei Monate>).
Dieser Rechtsprechung zum oberen Bereich der höchstmaßnahmerelevanten Abwesenheitszeiten steht die ursprünglich klare Privilegierung des Beamten bei lediglich tageweisem oder kurzfristigem schuldhaften unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gegenüber. So hat der Senat im Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 1 D 7.80 - (BVerwGE 73, 166) bei einem Fernbleiben an 14 einzelnen Tagen (außerdem fahrlässige Tötung) nur die Degradierung ausgesprochen; für die Dienstentfernung sollen zusätzlich gravierende Auswirkungen der Abwesenheit auf den störungsfreien Dienstbetrieb erforderlich sein. Im Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 1 D 60.82 - hat der Senat im Fall einer Abwesenheit des Beamten an zwei verschiedenen Tagen (außerdem Fahren und Dienstantritt unter Alkoholeinfluß) erneut lediglich auf eine Degradierung erkannt. Noch im Urteil vom 19. Februar 1990 - BVerwG 1 D 4.89 - hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob ein Fernbleiben über 31 Tage die Dienstentfernung gebiete, und hat die Höchstmaßnahme wegen eines außerdem angeschuldigten Zugriffsdelikts verhängt.
Im Urteil des Senats vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - (a.a.O.) ist ausgeführt, daß die Dienstentfernung auch schon allein für "wiederholt tage weise" unerlaubte Abwesenheiten des Beamten ausgesprochen werden kann. Der zugrundeliegende Sachverhalt betraf allerdings neben mehreren einzelnen Fehltagen eine zweimonatige ununterbrochene Abwesenheitsphase.
Die vorstehende Rechtsprechungsübersicht zeigt, daß sich der hier den Beamten im Vergleich zu den anderen Anschuldigungspunkten besonders belastende Abwesenheitszeitraum von ununterbrochen sieben Wochen (Anschuldigungspunkt 13) maßnahmespezifisch im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung bewegt.
Dem Bundesdisziplinargericht ist zwar darin zuzustimmen, daß das jeweils einzelne Fehlverhalten des Beamten unter Anschuldigungspunkten 3 bis 8 und 10 bis 12 disziplinarrechtlich minder schwer einzustufen ist, weil dem Beamten in einigen Fällen der Einwand seiner Dienstunfähigkeit nicht zu widerlegen ist und teilweise nur fahrlässig dienstpflichtwidriges Handeln vorgeworfen werden kann. Diesem Befund entspricht der Umstand, daß die Bundesbahndirektion H. im bisherigen Verfahren auf die förmliche Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG verzichtet hat.
Die Gesamtschau der einzelnen Fehlzeiten muß aber in die Bewertung des schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 4. Dezember 1988 bis zum 22. Januar 1989 einfließen; entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts rechtfertigt bereits dieser Teil des einheitlichen Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Die siebenwöchige schuldhaft ungenehmigte Abwesenheit vom Dienst trotz Dienstfähigkeit offenbart allein angesichts ihrer Dauer und zweier vergeblicher Aufforderungen des Dienstherrn zum Dienstantritt ein erstaunlich hohes Maß an Pflichtvergessenheit, die ein weiteres Vertrauen in die künftige dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten nicht mehr zuläßt. Dies gilt um so mehr, als dem Beamten seit dem 29. August 1988 die Ergänzungsverfügung vom 19. August 1988 zur Einleitungsverfügung bekannt war, mit der ihm zwei andere Fälle unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 2. Mai bis zum 26. Mai 1988 und vom 29. Juli bis zum 14. August 1988 vorgeworfen wurden. Außerdem hatte der Beamte unmittelbar vor seiner siebenwöchigen Abwesenheit am 17. November 1988 am Beweisaufnahme- und Anhörungstermin in seinem Untersuchungsverfahren teilgenommen, ohne diesem Ereignis die erforderliche Warnfunktion beizumessen. Schließlich zeigen die vergeblichen Ermahnungen zur Pünktlichkeit und zur rechtzeitigen Meldung der Dienstunfähigkeit schon im Jahr 1972, dann am 4. Dezember 1987 und jeweils anläßlich der hier festgestellten Fehlzeiten, daß der Beamte offensichtlich auch durch disziplinare Einwirkungen des Dienstherrn nicht mehr zu gewissenhafter und zuverlässiger Dienstausübung veranlaßt werden kann. Insofern würde eine geringere - erziehende - Disziplinarmaßnahme den Zweck verfehlen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich der Beamte nicht aus eigenem Antrieb an seine Dienstpflichten erinnerte, sondern erst auf dringendes Anraten seiner Mutter am 23. Januar 1989 den Dienst wiederaufnahm. Angesichts dieser sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Maßnahmen des Dienstherrn, die dem Beamten seine Lage eigentlich hätten unmißverständlich klar machen müssen, kann von einer Verletzung der Fürsorgepflicht nicht gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, was der Dienstherr noch weiterhin hätte tun können, wenn sich der Beamte gleichwohl weiterhin unzuverlässig zeigte und sein Fehlverhalten sogar noch steigerte, indem er wochenlang unerlaubt dem Dienst fernblieb.
Die persönlichen Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -) trotz längeren Fernbleibens vom Dienst ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen können, liegen nicht vor. Es handelt sich bei dem Fehlverhalten des Beamten nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Erscheinung, sondern um eine über Jahre zu beobachtende Neigung zur Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit, die den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs empfindlich beeinträchtigte, weil sie den Dienstherrn zu kurzfristigen personellen Umschichtungen und mit Blick auf alkoholgenußbedingte Verspätungen des Beamten zu dessen monatelanger verschärfter Überwachung nötigte. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts können überdies Abwesenheitszeiten des Beamten im Mai, Juli und August 1988 sowie vom 4. Dezember 1988 bis zum 22. Januar 1989 nicht mehr mit den Auswirkungen seiner gescheiterten Ehe erklärt werden. Die Scheidung erfolgte bereits im Januar 1988, die Trennung schon 1986. Bei einer derartigen zeitlichen Konstellation zwischen Scheidung und deutlich später nachfolgendem Fernbleiben vom Dienst hat der Senat schon in früheren Entscheidungen die Anerkennung eines Milderungsgrundes abgelehnt (Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 -; Urteil vom 10. März 1987 - BVerwG 1 D 109.86 - <BVerwG Dok.Ber. B 1987, 137>).
Auch die vom Bundesdisziplinargericht als Entschuldigungsgesichtspunkt angeführte hohe Verschuldung vermag den Beamten für die gravierenden Abwesenheitsphasen 1988/89 nicht zu entlasten. Bereits 1983/84 war der Beamte durch zeitweilige Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau sowie durch Pfändungsmaßnahmen der A.-Bank finanziell stark beansprucht. Seit dem 1. Juli 1987 hatte er Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 852 DM zu erbringen, die sich ab 1. Oktober 1987 auf monatlich 741 DM verminderten. Gegenüber 1984/85, als die A.-Bank monatlich durchschnittlich 265 DM von seinem Gehalt pfändete, belief sich der Pfändungsbetrag dieser Gläubigerin 1988 durchschnittlich auf 246 DM und ab 1. Januar 1989 nur noch auf 168 DM. Da nur diese beiden Gläubiger bedient wurden, hat sich die Schuldentilgungssituation des Beamten 1988/89 jedenfalls nicht verschlechtert.
Schließlich kann der zeitweilige Verlust der Unterkunft das Dienstvergehen des Beamten nicht entschuldigen. Der Beamte bewohnte seit 1986 mit einer Frau L. als Mitmieterin eine Wohnung der "Wohnungsgesellschaft N.". 1988 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und erhob Räumungsklage. Ursache der Kündigung war der Umstand, daß der Beamte nach Auseinandersetzungen mit einem Nachbarn und der Vermieterin keine Mietzahlungen mehr leistete, um auf diese Weise Frau L. "loszuwerden". Von einer unverschuldeten Wohnungslosigkeit kann deshalb nicht die Rede sein, zumal der Beamte nach Aufgabe dieser Wohnung im Hause seiner Mutter lebte.
Die Zukunftsprognose für ein dienstlich einwandfreies Verhalten des Beamten ist ungünstig. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beamte von dem Beweistermin am 17. November 1988 so wenig beeindrucken lassen, daß er anschließend sieben Wochen lang ungenehmigt dem Dienst fernblieb. Nach allem läßt sich nichts dafür erkennen, daß es sich hier lediglich um Erscheinungen in einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase handelt.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts bedarf das Verhalten des Beamten unter Anschuldigungspunkt 1 im Rahmen der Gesamtwürdigung des Dienstvergehens disziplinarisch einer schärferen Beurteilung.
Zwar kann ein Beamter grundsätzlich wie jeder andere Bürger Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsverträge abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen, ohne daß seine beamtenrechtlichen Pflichten davon betroffen werden. Auch die leichtsinnige Begründung von Schuldverpflichtungen als solche stellt noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß dar, selbst dann nicht, wenn sich der Beamte in der Folgezeit als schiechter Schuldner erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt. Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war; wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1971 - 2 WD 2.69 -, BVerwGE 43, 227 <228>; BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 -, BVerwGE 76, 350 <351>).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend jedenfalls den Abschluß des Kreditvertrages mit der A.-Kredit AG als schwerwiegenden Fall eines disziplinarrechtlich bedeutsamen leichtfertigen Eingehens einer später abwicklungsgestörten Verbindlichkeit gewertet. Der Beamte hat darüber hinaus bei seinen Kreditverträgen mit der A.-Kredit AG am 17. Dezember 1981, mit der M. MK-Bank am 13. Mai 1980 und mit der Commerzbank AG L. am 4. April 1981 stets ausdrücklich erklärt, daß "keine Vorschulden" bzw. "keine Vorabtretungen" vorlägen. In diesem Verhalten liegt eine ansehensmindernde Täuschung der genannten Gläubiger über seine Vermögenslage und seine Schuldensituation, denn der Beamte hatte sich bereits am 11. Juli 1978 gegenüber er A. DSK-Bank zur Rückzahlung eines Kredits in Höhe einer Gesamtschuld von 62.204 DM in monatlichen Raten von 519 DM verpflichtet und insoweit seine Dienstbezüge an diese Gläubigerin abgetreten. Bei den Maßnahmeerwägungen für diesen Bereich des Dienstvergehens ist abweichend vom Bundesdisziplinargericht erschwerend zu berücksichtigen, daß die Gläubiger die Beamteneigenschaft zum Anlaß für besonderes Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Beamten genommen haben. Daraus folgt eine gesteigerte Gefährdung des Ansehens ebenso wie aus dem Umstand, daß der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zurückzahlt, sondern nach eigener Darstellung von seinem Nettoeinkommen freiwillig keine Schulden tilgt, obwohl er immerhin durch kleine zusätzliche Leistungen an die Gläubiger seinen guten Willen beweisen könnte, überdies ist mitzubewerten, daß die Schuldenwirtschaft des Beamten zu einer Einschränkung seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit geführt hat, denn die Bundesbahndirektion H. mußte ihn mit Wirkung vom 31. Oktober 1983 aus dem mit kassendienstlichen Aufgaben verbundenen Zugbegleitdienst zurückrufen. Eine minderschwere Beurteilung der Schuldenwirtschaft des Beamten unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten Mitverursachung durch seine Ehefrau kommt nicht in Betracht. Eine disziplinarrechtlich wirksame Exkulpation hat der Senat im Einzelfall nur dem Beamten zugesprochen, der durch ihm unbekannt gebliebene Großeinkäufe seiner Ehefrau in wirtschaftliche Bedrängnis gerät (Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 24.80 -). Hier hat der Beamte die für das Dienstvergehen maßgeblichen Kreditverträge selbst - neben seiner Ehefrau - abgeschlossen und durch die Angabe ihrer beider Einkommen offengelegt, daß er die Hauptlast der Tilgung trägt. Die Privilegierung könnte sich erst im Bereich der Arztschulden auswirken, welche überwiegend allein durch die Ehefrau des Beamten und ohne dessen Kenntnis verursacht wurden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung wird der negative Eindruck, den der Senat von dem Beamten gewonnen hat, durch sein Verhalten als Schuldner noch verstärkt. Er stützt zusätzlich die für notwendig gehaltene Entfernung aus dem Dienst.
Mit Rücksicht auf die inzwischen langjährige und bis auf die hier festgestellten Fälle im wesentlichen tadelfrei verbrachte Dienstzeit ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig (§ 77 Abs. 1 BDO). Er ist auch unterstützungsbedürftig, weil er - soweit ersichtlich - bisher keine andere Erwerbsquelle hat. Unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen hat der Senat ihm den gesetzlich höchstmöglichen Satz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Dies geschieht, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, inzwischen einen anderen Erwerb zu finden. Wenn er nachweisbar während des gesamten Bewilligungszeitraums, also ab sofort, sich mit allem Nachdruck um eine Beschäftigung bemüht hat, aber erfolglos geblieben ist, so kann er beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter