Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 31.83
Voraussetzungen für die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben eines Beamten vom Dienst; Pflicht des Beamten zu voller Hingabe an seinen Beruf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 31.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.02.1983 - AZ: X VL 95/82
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Hauptlokomotivführer Friedrich R., Fernmeldehauptwart Dieter U. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X ... vom 3. Februar 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sowie verspäteten Dienstantritt und nicht rechtzeitige Anzeige von Dienstunfähigkeit als Dienstvergehen zur Last. Das Bundesdisziplinargericht hat die Anschuldigungsvorwürfe für erwiesen gehalten und den Beamten durch Urteil vom 3. Februar 1983 aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
a)
Der Beamte, der bis einschließlich 4. Juli 1981 dienstunfähig erkrankt war, hätte am 5. Juli 1981 seinen Dienst wieder antreten müssen. Er erschien aber nicht bei seiner Dienststelle und ließ auch nichts von sich hören. Auf wiederholte schriftliche Aufforderungen reagierte er nicht. Als ihn sein Dienststellenleiter am 30. Juli 1981 endlich telefonisch erreichte, gab er zu, dienstfähig zu sein. Gleichwohl nahm er die Dienstgeschäfte erst am 24. September 1981 wieder auf. In der ganzen Zeit hatte er, wie er sagt, zu Hause "herumgegammelt" oder war spazieren gegangen. Durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 28. September 1981 wurde deshalb der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 5. Juli bis 23. September 1981 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) festgestellt. Diese Verfügung wurde alsbald unanfechtbar.
b)
Am 1. März 1982 kam der Beamte wiederum nicht zum Dienst. Eine Mitteilung darüber und über den Grund seines Ausbleibens machte er nicht. Er hielt sich vorwiegend bei sich zu Hause auf, ging aber auch häufig zum Schwimmen und auf den Sportplatz. Mit Verfügung vom 31. März 1982 stellte die Einleitungsbehörde den Verlust der Dienstbezüge des Beamten seit dem 1. März 1982 fest. Auch diese Maßnahme konnte den Beamten nicht zur Wiederaufnahme des Dienstes veranlassen. Erst am 4. Mai 1982 erklärte er, zur Dienstleistung nunmehr bereit zu sein.
2.
Am 22. Januar 1982 hatte der seit Februar 1981 im Rangierdienst eingesetzte Beamte ab 5.20 Uhr Frühdienst beim Bahnhof H. Er trat den Dienst jedoch nicht pünktlich zum festgesetzten Zeitpunkt an, sondern erschien erst um 9.05 Uhr bei seiner Dienststelle. Als Grund für die Verspätung gab er an, seinen Wecker nicht gehört und daher verschlafen zu haben. Er war jedoch schon wiederholt aus konkretem Anlaß darüber belehrt worden, daß er seinen Dienst zeitgerecht anzutreten und demgemäß auch der Möglichkeit eines Überhörens des Weckers mit der nötigen Vorsorge zu begegnen habe.
3.
Am 29. Januar 1982 erschien der Beamte wiederum nicht zu seinem diesmal um 7.00 Uhr beginnenden Dienst. Erst gegen 11.55 Uhr teilte er mit, daß er erkrankt sei. Dabei hätte er seine Dienststelle über den Fahrdienstleiter auch schon vor 7.00 Uhr früh fernmündlich erreichen und über seinen Verbleib ins Bild setzen können, wozu er durch die Dienstanweisung verpflichtet war.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als wiederholten Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen sowie als. Verletzung der Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung Vorgesetzter fernzubleiben, gewertet (§§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 <BGBl. I S. 1>) und hierin ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen.
Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß von entscheidender Bedeutung die beiden Fehlzeiten im Sommer 1981 und Frühjahr 1982 seien. Dem Beamten habe im Hinblick auf seine schwierige familiäre Situation jedoch noch ein gewisses Verständnis entgegengebracht werden können. Daß er dann erneut dem Dienst ferngeblieben und statt dessen spazieren oder schwimmen gegangen sei, erweise ihn indessen als absolut untauglichen Mitarbeiter. Insofern komme auch einer möglichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) keine entscheidende Bedeutung zu, zumal eine günstige Prognose durch nichts gerechtfertigt sei.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten als nicht unwürdig angesehen, ihn bei Wegfall seiner Dienstbezüge im Umfang von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auch für bedürftig gehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Er macht geltend: Sein Dienstvergehen wiege nicht so schwer, daß die Entfernung aus dem Dienst verhängt werden müsse. Das Disziplinargericht habe seine familiäre-Situation nicht hinreichend gewürdigt. Wenn bei ihm schon eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit anerkannt werde, so müsse sich dieser Umstand auch bei der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten auswirken. Nicht verständlich sei es zudem, daß das Bundesdisziplinargericht nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgehen zu können glaubte. Nach wie vor habe er nämlich die Absicht, mit seiner Ehefrau in Kürze wieder zusammenzuziehen. Dafür werde die Ehefrau vorsorglich als Zeugin benannt.
Das Bundesdisziplinargericht habe aber auch der Tatsache, daß bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet gewesen sei, als er ein zweites Mal seinem Arbeitsplatz fernblieb, überbewertet. Er habe mit solchen Verfahren bisher keinerlei Erfahrungen machen können. Allein durch die familiären Spannungen bedingt, habe er seine Antriebskraft verloren. Diese Spannungen hätten ihn kopflos und kurzsichtig gegenüber seinen Pflichten als Beamter gemacht. Er habe sich in einem psychischen Tief befunden, weil ihn seine Ehefrau mit dem Sohn verlassen habe und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Einzig auf diese Umstände sei sein Fehl verhalten zurückzuführen.
Letztlich könne auch nicht übersehen werden, daß das zunächst eingeleitete Disziplinarverfahren keine besondere Warnfunktion für ihn habe entfalten können, da er trotz der ersten Fehlzeit nicht vom Dienst suspendiert worden sei.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Sie ist vom Inhalt ihrer Begründung her auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage für den Senat ebenso bindend sind wie ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Damit steht insbesondere auch fest, daß der Beamte in den oben unter I. Nr. 1 a) und b) genannten Zeiträumen dienstfähig und für sein Verhalten - von einer möglichen Einschränkung im Sinne des § 21 StGB abgesehen - auch verantwortlich war. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Der Beamte kann das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Sein Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer, wobei, wie vom Bundesdisziplinargericht bereits zutreffend hervorgehoben, das schuldhaft unerlaubte Fernbleiben vom Dienst weit im Vordergrund steht. Das Gebot, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten, ohne deren Erfüllung die Verwaltung schlechterdings nicht imstande wäre, den ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben nachzukommen. Dies ist für jedermann leicht erkennbar, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit Voraussetzung und als Grundlage für das Beamtenverhältnis unverzichtbar ist. Verstößt ein Beamter über einen nicht unbedeutenden Zeitraum hinweg oder auch wiederholt für jeweils nur kurze Zeitspannen gegen seine Verpflichtung zur Dienstleistung, so kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, das Beamtenverhältnis weiter fortzusetzen. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß gerade diese Verpflichtung jedem Beamten in ihrer Bedeutung bekannt ist. Wer sich gleichwohl über die Pflicht zur Dienstleistung hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten, funktionstüchtigen Verwaltung. Der erkennende Senat hat deshalb bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer in aller Regel auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (so zuletzt Urteil vom 25. Januar 1984 - BVerwG 1 D 43.83 -; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 -).
Schon der Zeitraum vom 5. Juli bis 23. September, in dem der Beamte seinem Dienst fernblieb, hätte genügt, die Frage nach seiner weiteren Tragbarkeit zu stellen. Wenn der Dienstherr Konsequenzen in Richtung einer alsbaldigen Auflösung des Beamtenverhältnisses damals noch nicht gezogen, dem Beamten offenbar Kopflosigkeit und psychische Belastung wegen seiner angespannten familiären Verhältnisse zugute gehalten und ihm Gelegenheit zu weiterer Ausübung seiner Berufspflichten gegeben hat, so hätte es nun an ihm, dem Beamten, gelegen, alles daran zu setzen, sich des damit gezeigten Vertrauens würdig zu erweisen und besonders gute Dienste zu leisten, zumindest keinerlei Anlaß mehr zu Tadel zu geben. Statt dessen kam es zu den weiteren Pflichtverletzungen, die das Bild eines labilen, unzuverlässigen Beamten abrunden, darunter - besonders belastend - zu dem erneuten Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstleistung bzw. -bereitschaft, der wiederum einen mehr als zweimonatigen Zeitraum umfaßte.
Weder das damalige Zerwürfnis des Beamten mit seiner Ehefrau noch die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit bilden diesem Dienstvergehen gegenüber einen Milderungs- oder gar Entschuldigungsgrund. Denn es liegt auf der Hand, daß persönliche Probleme nicht auf dem Rücken von Dienstherrn, Kollegen und Mitarbeitern ausgetragen werden können, daß sie ebensowenig die Allgemeinheit belasten dürfen, die letztlich die Folgen einer funktionsuntüchtigen oder gar funktionsunfähigen Verwaltung tragen müßte. Sie berechtigen nicht dazu, Dienst und Dienststelle lange Zeit völlig außer acht zu lassen und statt dessen mit Sport, Schwimmen und Spazierengehen ausschließlich die jeweiligen persönlichen Interessen zu pflegen und den augenblicklichen Neigungen nachzugehen. Wer dienstfähig und für sein Verhalten verantwortlich ist, hat seinen durch eigenen Willensentschluß übernommen Beamtenpflichten nachzukommen, mag die Erfüllung dieser Pflichten für ihn zeitweilig auch durch Antriebsschwäche, fehlende Standfestigkeit oder durch sonst mögliche Folgen von Spannungen in seiner Ehe oder durch andere familiäre Probleme erschwert sein. Insoweit bietet sich die Möglichkeit an, ärztliche Hilfe oder die Beratung durch soziale Dienste in Anspruch zu nehmen. Auf die Frage, ob sich die familiären Probleme des Beamten inzwischen gelöst und welchen Entschluß die Eheleute gegebenenfalls für ihre Zukunft gefaßt haben, kommt es daher nicht an.
Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Gewicht und Bedeutung seines Dienstvergehens unterschätzt zu haben. Sollte dies wirklich der Fall gewesen sein - sein Eingeständnis schon am 24. September 1981, sehr wohl einzusehen, nicht richtig gehandelt zu haben, spricht dagegen -, so ginge dies ausschließlich zu seinen Lasten. An der zentralen Bedeutung der Pflicht zu planmäßiger Dienstleistung kann für jeden Einsichtigen kein Zweifel sein. Der Dienstherr hat im konkreten Fall auch keinen unzutreffenden Eindruck über die disziplinare Bedeutung der Verfehlungen des Beamten vermittelt. Er hat schon am 28. September 1981 den Verlust der Dienstbezüge für den vorangegangenen Zeitraum festgestellt und bereits am 1. Oktober 1981 mitgeteilt, daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn beabsichtigt sei. Was es mit dieser Ankündigung auf sich hatte, konnte der Beamte spätestens am 30. Dezember 1981 erkennen, als ihm die Einleitungsverfügung vom 9. Dezember 1981 zugestellt wurde, und jedenfalls durch seine Teilnahme am Untersuchungstermin vom 17. Februar 1982 konnte er durch die Aussage seines Dienststellenleiters überdies erfahren, wie von Vorgesetzten und Mitarbeitern über seine Führung und Leistung im Dienst beim Bahnhof Horrem gedacht wurde. Wenn ihn all dies nicht zur Besinnung und Einsicht kommen ließ, so hat er sich das selbst zuzuschreiben. An Hinweisen darauf, wie sein Fehlverhalten eingeschätzt wird und wie ihm mit disziplinaren Mitteln begegnet werde, hat es im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufungsbegründung jedenfalls nicht gefehlt. Daß der Beamte nicht sogleich mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens auch des Dienstes enthoben (vgl. § 91 BDO) und eines Teils seiner Dienstbezüge für verlustig erklärt wurde (vgl. § 92 BDO), kann kein Anlaß zur Fehlinterpretation der mit dem Disziplinarverfahren verfolgten Zwecke gewesen sein. Denn wer trotz bestehender Möglichkeit als Dienstherr nicht sogleich die disziplinare Höchstmaßnahme ins Auge faßt und womöglich deshalb auf vorläufige Anordnungen gemäß §§ 91 ff. BDO - zunächst - verzichtet, bringt damit für den Betroffenen erkennbar noch nicht zum Ausdruck, daß er ungeachtet des künftigen Verhaltens des beschuldigten Beamten seinerseits stets Nachsicht walten lassen und die disziplinare Höchstmaßnahme grundsätzlich auch in Zukunft nicht anstreben werde. Daß sich der Beamte auch durch Maßnahmen nicht beeindrucken ließ, die eindeutig auf die disziplinare Höchstmaßnahme als Ziel des Verfahrens hinwiesen, macht nicht zuletzt die Tatsache deutlich, daß er auch auf die mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 25. März 1982 getroffenen Anordnungen nicht reagierte. Dabei hätte der Inhalt dieser ihm am 2. April 1982 zugestellten Verfügung auch den letzten Zweifel daran beseitigen müssen, mit welchem Ziel das Disziplinarverfahren nunmehr betrieben und welchen Ausgang es möglicherweise nehmen werde.
Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten, der weder auf eine lange noch ausnahmslos günstig beurteilte Dienstzeit bei der Deutschen Bundesbahn zurückblicken kann, bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden. Hierbei wäre der Senat an einer Entscheidung zum Nachteil des Beamten schon aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, weil der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO nicht gestellt hat. Zu einem die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zugunsten des Beamten abändernden Erkenntnis sieht der Senat ebenfalls keinen Anlaß, weil der Unterhaltsbeitrag bereits auf den gesetzlichen Höchstsatz bemessen und für diejenige Dauer festgesetzt ist, die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung festzulegen pflegt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz