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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: BVerwG 1 D 57.82

Schuldhafte Betriebsdienstuntauglichkeit durch Alkoholismus und Ablehnung einer angebotenen Kur; Irreparable Folgen des Fehlverhaltens; Längeres unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst während der Umschulung für den Verkehrsdienst; Erscheinung zum Dienst als Grundpflicht eines jeden Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.04.1982 - AZ: I VL 17/81

Prozessführer

Lokomotivführer ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 8. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel,
ferner
Bundesbahnhauptsekretär Heinz-Ludwig Horstmann, Fernmeldehauptwart Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Lokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 15. April 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Beamte wird angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    durch ständigen Alkoholmißbrauch seine dauernde Betriebsdienstuntauglichkeit schuldhaft herbeigeführt habe, indem er insbesondere die Durchführung einer Alkoholentziehungsmaßnahme wiederholt abgelehnt habe,

  2. 2.

    dem Dienst vom 19. Oktober bis 20. Dezember 1979 schuldhaft ferngeblieben sei.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. April 1982 aus dem Dienst entfernt. Es hat in beiden Anschuldigungspunkten ein vorsätzliches Dienstvergehen gesehen und den Beamten eines Unterhaltsbeitrags für nicht unwürdig, mit Rücksicht auf das Einkommen der Ehefrau einer Unterstützung jedoch nicht für bedürftig gehalten.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Rechtfertigung er im wesentlichen geltend macht:

4

Die Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, er sei im Jahre 1977/78 nicht mehr in der Lage gewesen, von sich aus ohne fremde Hilfe dem Alkoholgenuß völig zu entsagen, widerspreche dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Aus dem Unterlassen einer Entziehungskur vor November 1977 könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil der Bahnarzt ihm bis dahin selbst zu einer solchen Kur nicht geraten habe. Nach der entsprechenden Empfehlung des Bahnarztes im Anschluß an die Untersuchung vom 29. November 1977 habe er sich aber eines alkoholbedingten Fehlverhaltens nicht schuldig gemacht. Der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst entfalle mit Rücksicht auf seine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Es liege eine Krankheit vor, für die er sich lediglich nicht entschuldigt habe. Hierfür könne er nicht aus dem Dienst entfernt werden. Im übrigen sei sein Verteidiger zu den Vernehmungen in den Vorermittlungen und in der Untersuchung nicht geladen worden, obwohl er sich als Verteidiger gemeldet gehabt habe. Dieser Verfahrensmangel begründe ein Verwertungsverbot.

5

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, denn der Beamte macht nicht nur einen die Grundlagen seiner Verurteilung betreffenden Verfahrensmangel geltend, sondern rügt auch, daß er im Jahre 1977/78 entgegen den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts noch in der Lage gewesen sei, ohne fremde Hilfe dem Alkoholgenuß zu entsagen. Der erkennende Senat hat demnach den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Rechtsanwalt F. hat bei der Anhörung des Beamten im Vorermittlungsverfahren am 24. März 1980 als dessen Verteidiger mitgewirkt. Er ist damit von dem Beamten durch schlüssiges Verhalten zum Verteidiger bestellt worden. Das genügt, um die Verteidigereigenschaft des Rechtsanwalts für das gesamte Verfahren zu begründen, da schriftliche Bevollmächtigung nirgends vorgeschrieben (vgl. Weiß NJW 1983, 89 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]) und nichts dafür ersichtlich ist, daß die Bestellung sich nur auf die Wahrnehmung dieses einen Termines beschränken sollte. Dies gilt umsomehr, als der Beamte Rechtsanwalt F. schon in einem früheren Stadium des Vorermittlungsverfahrens als seinen Verteidiger bezeichnet hatte.

8

Der Verteidiger hätte hiernach zu allen Beweiserhebungen und Vernehmungen geladen werden müssen (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BDO). Der Verstoß gegen diese Ladungspflicht stellten einen Verfahrensmangel dar (Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., § 40 Rz. 10 b), an dem allerdings den Beamten ein erhebliches Mitverschulden trifft, über das Recht zur Heranziehung eines Verteidigers ist er wiederholt belehrt worden, hat es aber gleichwohl versäumt, vor den Terminen wenigstens mit seinem Verteidiger Kontakt aufzunehmen. Der Verfahrensmangel führt aber insbesondere deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, weil der Beamte Einwendungen gegen das Beweisergebnis nicht geltend macht. Er wendet sich nur gegen eine Feststellung der Kammer, vor der er anwaltlich vertreten war. Überdies konnte der Verfahrensmangel geheilt werden durch Antrag auf nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen durch das Bundesdisziplinargericht (§ 68 BDO). Sowohl der Beamte als auch der Verteidiger waren über diese Rechtslage unterrichtet. Wenn von der Antragsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist, so ist darin bei dem rechtskundig beratenen Beamten ein Verzicht zu sehen. Soweit es um die eigenen Aussagen des Beamten in der Untersuchung geht, so war er über sein Aussageverweigerungsrecht unterrichtet. Überdies hat er sich auch vor dem Bundesdisziplinargericht zur Sache geäußert, dann nochmals vor dem erkennenden Senat. Die Nichtladung des Verteidigers im vorgerichtlichen Verfahrensabschnitt ist danach nicht kausal für die angefochtene Entscheidung.

9

2.

Die Beweisaufnahme hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts folgenden Sachverhalt ergeben:

10

Seit Anfang der siebziger Jahre nahm der Beamte regelmäßig und zunehmend Alkohol zu sich. Er selbst führt das darauf zurück, daß er wegen eines Schwangerschaftsabbruchs seiner damaligen Freundin - jetzigen Ehefrau - und wegen des daraus auf ihm lastenden seelisch-nervlichen Druckes in den Alkohol flüchtete. Er trank Bier, Apfelwein und Schnäpse, zunächst meistens nur in Geselligkeit, später jedoch dann, wenn er sich alleingelassen fühlte. Schon 1973 wurde ihm im Rahmen eines Urlaubs in Korsika bei Bergwanderungen bewußt, daß seine Kondition vor allem wegen des Alkoholkonsums nachgelassen hatte. Damals trank er im Durchschnitt etwa täglich vier bis fünf Flaschen Bier und etwa einen Liter Apfelwein, aber keine Schnäpse. Hierbei faßte er den Entschluß, mit dem Alkohol Schluß zu machen. Nach dem Urlaub ließ er sich zu Hause aber wieder bei bestimmten Gelegenheiten zum Alkoholgenuß verführen, obwohl auch seine Frau ihn öfter aufgefordert hatte, mit dem Trinken aufzuhören. Hin und wieder befolgte er aber auch ihre Ermahnungen. Im Jahre 1976 nahm er in besonders hohem Maße Alkohol zu sich, wenn er allein zu Hause war und sich langweilte oder aus Gewohnheit zur Flasche griff.

11

Am 13. August 1976 hatte der Bahnarzt Dr. M. aufgrund einer Krankschreibung erstmals Bedenken gegen den Einsatz des Beamten im Betriebsdienst erhoben. Dafür war das Alkoholverhalten, soweit es dem Bahnarzt bekannt war, maßgeblich. Der Bahnarzt ordnete eine Nachuntersuchung an, die am 25. August 1976 stattfand. Hierzu erschien der Beamte in alkoholbeeinflußtem Zustand. Er wies erheblichen Alkoholgeruch und nach einer Alco-Testprobe einen Blutalkoholgehalt um 0,75 Promille auf. Der Bahnarzt stellte außerdem aufgrund einer mäßig vergrößerten Leber, schwammigen Gesichtszügen und eines leichten Fingertremors fest, daß bereits eine längere Alkoholeinwirkung, mindestens seit 1 1/2 Jahren, vorlag. Obwohl der Beamte bei dieser Untersuchung versprach, von sich aus den Alkoholgenuß zu vermeiden, hatte der Bahnarzt an dieser Bekundung Zweifel. Bei den Nachuntersuchungen am 8. September und am 28. Dezember 1976 waren zwar Zeichen frischer Alkoholeinwirkung nicht festzustellen, jedoch bestanden die übrigen Befunde unverändert fort. Das galt auch für die weiteren Untersuchungen am 1. März, 10. Juni und 14. September 1977. Der Bahnarzt sah von der Einleitung einer Entziehungskur nur deswegen ab, weil die Beteuerungen des Beamten, er trinke gar nicht mehr oder nur selten, nicht zu widerlegen waren. In der Nachuntersuchung am 29. November 1977 stellte der Bahnarzt jedoch wiederum Anzeichen akuter Alkoholeinwirkung und die typischen Zeichen eines chronischen Alkoholismus fest, nämlich aufgedunsenes Gesicht mit Glanzaugen und roten, stark nach Alkohol riechendem Rachen, deutliche Lebervergrößerung und Zeichen einer psychisch vegetativen Übererregbarkeit. Da der Beamte nach der Feststellung des Bahnarztes trotz dessen mehrfacher eingehender Ermahnungen seinen Alkoholgenuß nicht eingestellt hatte, hielt der Bahnarzt eine Entziehungskur für erforderlich und schickte den Beamten zur Bezirksfürsorgerin. Auf die Auswirkungen weiteren Alkoholgenusses im Hinblick auf die Gesundheit und die Gefahren für das berufliche Fortkommen hatte der Bahnarzt den Beamten schon seit dem 25. August 1976 unmißverständlich und mehrfach hingewiesen. Der Beamte lehnte aber die Entziehungskur ab, weil ihm die angegebene Dauer von sechs Monaten zu lang war. Außerdem erklärte er gegenüber seinem Vorgesetzten, daß er auch ohne eine Entziehungskur vom Alkohol lassen könne und werde.

12

Schon nach den ersten Feststellungen eines Alkoholmißbrauchs durch den Bahnarzt Dr. M. wurde der Beamte ab September 1976 aus dem Lokfahrdienst herausgezogen und in der Lokleitung beschäftigt. Später, als in der Lokleitung eine Stelle nicht mehr frei war, wurde er im Büro des Bahnbetriebswerkes 2 in F. eingesetzt. Im Dienst war er niemals durch alkoholbedingtes Fehlverhalten aufgefallen.

13

Obwohl der Beamte mehrfach von dem Bahnarzt Dr. M. zur Einstellung seines Alkoholverhaltens und zu einer Entziehungskur ermahnt worden war, sprach der Beamte in der Weihnachtszeit 1977 in erhöhtem Maße dem Alkohol zu, weil er sich bei der trüben Witterung depressiv fühlte. Danach hatte er selbst den Eindruck, daß er ohne fremde Hilfe, also ohne eine kurze Entziehungskur, nicht mehr vom Alkohol loskommen könne. Dies hat er entgegen dem Berufungsvorbringen selbst in der Untersuchung erklärt. Zuvor hatte er nach den Ermahnungen von Dr. M., die auf ihn schockartig wirkten, für Tage, zeitweise auch für Wochen keinen oder nur wenig Alkohol zu sich genommen. Nach den Tagen der Enthaltsamkeit hatte er zwar ein deutliches Bedürfnis nach Alkohol, aber keine Entziehungserscheinungen wie Nervosität, Schweißausbrüche oder zitterige Hände.

14

Auch der Hausarzt klärte den Beamten in der Zeit 1977/78 ernsthaft über die gesundheitlichen Folgen des Alkohols und die Auswirkungen auf die Dienstleistungsfähigkeit auf. Auch danach faßte der Beamte jeweils den Entschluß, die Finger vom Alkohol zu lassen, bis er dann aber nach einer Reihe von Tagen wieder zur Flasche griff. Er erinnerte sich zwar dabei an die ärztlichen Ermahnungen und an die gesundheitlichen Gefahren, sagte sich aber: "Sei's drum". Er war sich auch nach seiner Einlassung darüber im klaren, daß die Fortsetzung seines Alkoholverhaltens Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen und auf sein Verbleiben im Fahrdienst und im Betriebsdienst haben mußte. Auch die weiteren Aufforderungen der Ärzte, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, lehnte er ab, weil ihm die Kur zu lange dauerte. Ebenso ließ er einen entsprechenden Rat seiner Gewerkschaft unbeachtet.

15

Der Beamte setzte seinen Alkoholgenuß auch danach weiterhin fort, wenn auch nach seinen Angaben stark vermindert. Er begab sich zur Entwöhnung vom Alkohol weder in ärztliche Behandlung, noch suchte er sonstige Beratungen oder Betreuungen auf.

16

Der Beamte hat auch vor dem Bundesverwaltungsgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen als zutreffend anerkannt. Die ihm aufgegebene Entziehungskur habe er Anfang 1978 nicht akzeptieren können, da er in dieser zeit den Ausbau des Miethauses vorgehabt habe. In diesem Miethaus, das ursprünglich seinen Eltern gehört habe, habe er das vom Krieg zerstörte Dachgeschoß ausbauen und mit seiner Ehefrau bewohnen wollen. Dies sei dann auch nachfolgend geschehen. Im Frühjahr 1978 sei er mit der behördlichen und architektonischen Planung und mit der Finanzierung dieses Bauvorhabens befaßt gewesen. Deshalb habe er nicht für längere Zeit abwesend sein können. Im Frühjahr 1979 sei dann mit den Bauarbeiten begonnen worden, die Ende 1979 beendet gewesen seien. Jedenfalls habe er bereits im Dezember 1979 in der ausgebauten Wohnung gewohnt.

17

Da der Beamte wegen seiner alkoholbedingten Betriebsdienstuntauglichkeit nicht mehr in seiner Laufbahn als Lokführer eingesetzt werden konnte, beabsichtigte die Bundesbahn, ihn im Rahmen des Berufsfürsorgeverfahrens für die Laufbahn der nichttechnischen Bundesbahnassistenten auszubilden und entsprechend umzusetzen. Zu diesem Zweck wurde er ab 10. September 1979 der Güterabfertigung F. zugeteilt. Dieser Ausbildung unterzog er sich bis zum 18. Oktober 1979. Danach blieb er dem Dienst fern, ohne krank zu sein oder eine Begründung dafür seiner Dienststelle zu geben. Die Ausbildungsstelle bemerkte seine Abwesenheit zunächst nicht und forderte ihn erst unter dem 11. Dezember 1979 zur Dienstleistung auf. Dem kam der Beamte am 21. Dezember 1979 nach und wurde dann bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung beim Bahnbetriebswerk 2 in F. beschäftigt.

18

Der Beamte erkennt diesen Sachverhalt als richtig an und beruft sich darauf, daß einerseits die Ausbildung für ihn unbefriedigend und sinnlos gewesen sei, daß er andererseits nach dem Umzug in die ausgebaute Dachwohnung noch mit dem Einrichten dieser Wohnung befaßt gewesen sei. Nachdem seine Frau, die zunächst wegen ihrer Berufsausübung sein Verweilen zu Hause nicht bemerkt hatte, ihn darauf ansprach und ihm Vorhaltungen machte, konnte sich der Beamte dennoch nicht zur Dienstleistung aufraffen. Auch hatte er inzwischen Hemmungen, sich wieder bei seiner Dienststelle zu zeigen.

19

3.

Der Beamte handelte schuldhaft; weil er zu einer Zeit, als er bereits die Einsicht in die Gefahren fortdauernden Alkoholkonsums hatte und auch noch in der Lage war, gemäß dieser Einsicht zu handeln und seinen Alkoholverbrauch zu reduzieren, den Alkoholkonsum gleichwohl fortsetzte und dadurch seine Betriebsdienstuntauglichkeit herbeiführte. Das geht zunächst aus der Darstellung des Zeugen Dr. M. hervor. Er als zuständiger Bahnarzt hatte den Beamten wiederholt auf die gesundheitlichen Gefahren des fortgesetzten Alkoholgenusses und die möglichen Einwirkungen auf das berufliche Fortkommen hingewiesen und spätestens im November 1977 seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Beamte nunmehr ohne fremde Hilfe mit Sicherheit nicht mehr vom Alkoholkonsum loskommen könne, so daß eine Kur geboten sei. Auch war er im Rahmen dienstlicher Belehrungen regelmäßig auf die Gefahren des Alkoholmißbrauchs für die Gesundheit und das dienstliche Fortkommen hingewiesen worden, wie der Technische Bundesbahnamtmann K. bekundet hat.

20

Nach seinem eigenen Eingeständnis schlug der Beamte alle diese Warnungen und Ermahnungen in den Wind und nahm insbesondere die ihm angebotene Alkoholentziehungskur nicht wahr, weil, wie er sich einläßt, die Kur sechs Monate gedauert hätte und er diese Zeit mit Rücksicht auf seinen gleichzeitig anstehenden Hausbau nicht erübrigen wollte. Nach den jeweiligen Mahnungen brachte er immer nur für einige Tage die Kraft auf, den Alkohol zu meiden. Dabei war ihm nach den ärztlichen Ermahnungen, wie er sich einläßt, durchaus klar, daß er gesundheitlich weiter gefährdet werde. Er habe sich aber gesagt: "Sei's drum". Auch wenn es zutreffen sollte, daß der Beamte in einem späteren Zeitpunkt, etwa nach 1977, dem Alkohol bereits so verfallen war, daß er ohne fremde Hilfe davon nicht mehr loskommen konnte, hätte er schuldhaft gehandelt. Er wußte, daß eine Alkoholentziehungskur ihn vom Alkohol befreien könnte und war durchaus imstande, entsprechend einer solchen Einsicht zu handeln. Der Sachverständige Dr. W. hat in der Untersuchung ausgeführt, daß nicht äußere Zwänge den Beamten zu seinem Alkoholkonsum bewegt hätten, sondern eine familiäre Konfliktsituation mit persönlicher Isolierung. Größere Einschränkungen des urteilenden und auffassenden Denkens hätten nicht vorgelegen. Dennoch verzichtete der Beamte aus den oben schon dargelegten, sein Verhalten nicht rechtfertigenden Gründen in Kenntnis der damit für ihn heraufbeschworenen gesundheitlichen und beruflichen Gefahren und Folgen auf die Teilnahme einer ihm durch seine Dienststelle ausdrücklich angebotenen Alkoholentziehungskur. Für all das hat er einzustehen. Der Beamte führte hiernach seine Betriebsdienstuntauglichkeit wenigstens in dem Sinne vorsätzlich herbei, daß er die sich aus seinem Alkoholkonsum ergebenden Gefahren für seine Betriebsdiensttauglichkeit bewußt in Kauf nahm.

21

Er blieb auch schuldhaft unerlaubt dem Dienst fern, mag auch seine Schuldfähigkeit, was angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. in dessen Gutachten vom 29. August 1980 in Betracht kommt, eingeschränkt gewesen sein. Zwar bestehen hieran Zweifel, weil der Sachverständige selbst keine Umstände und Gesichtspunkte vorbringt, aus denen auf eine solche eingeschränkte Schuldfähigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit, die Notwendigkeit zur Dienstverrichtung einzusehen und danach zu handeln, geschlossen werden könnte. Der Sachverständige nennt lediglich gewisse psychische Belastungen, die sich aus der Schwangerschaft der Frau und dem Hausbau ergaben. Sie sind wohl als Grundlage für die Annahme geeignet, daß jemand sich in einer besonderen Streßsituation befindet. Daraus allein aber auf verminderte Schuldfähigkeit zu schließen, erscheint zumindest fragwürdig. Gleichwohl wird hier zugunsten des Beamten von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Schuldunfähig war er jedenfalls, auch das geht aus dem Gutachten des zitierten Sachverständigen hervor, nicht, als er von Oktober bis Dezember 1979 dem Dienst fernblieb. Er beruft sich im übrigen selbst nicht auf Schuldunfähigkeit.

22

4.

Durch sein Verhalten verstieß der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten, sich dadurch mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, daß er alle ihm zumutbaren und möglichen Vorkehrungen traf, um seinen Beruf auch gesundheitlich unbedenklich ausüben zu können, sowie die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen, ferner überhaupt zum Dienst zu erscheinen; §§ 54 Satz 1, 55 Satz 2, 73 BBG. Er beging damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

23

5.

Dieses Dienstvergehen hat die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.

24

a)

Das gilt zunächst und für sich allein bereits für den hiernach erwiesenen Vorwurf, daß der Beamte sich durch schuldhaft aufrechterhaltene Alkoholabhängigkeit dauernd betriebsdienstunfähig gemacht hat. Betriebsdiensttauglichkeit ist für die Laufbahn eines Beamten als Lokomotivführer unabdingbare Voraussetzung für die Dienstleistung überhaupt. Auf diese Dienstleistung ist der Dienstherr angewiesen, wenn er die ihm im Interesse ungestörter Personen- und Güterbeförderung von der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen will. Ein Lokomotivführer, der seinen Dienst nicht versehen kann, weil er sich dafür untauglich macht, und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes billigend in Kauf nimmt, statt sich um Abhilfe zu bemühen, ist daher für den ihm zugewiesenen Dienst unbrauchbar. Damit aber zerstört er die Grundlage des ihn mit seinem Dienstherrn verbindenden Beamtenverhältnisses.

25

Von der Entfernung aus dem Dienst könnte hier, auch das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, allenfalls dann abgesehen werden, wenn der Beamte im Zuge einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase alkoholabhängig geworden wäre. Diese Rechtswohltat kann ihm aber im gegebenen Fall nicht erwiesen werden, weil die Folge des Fehlverhaltens irreparabel ist: Selbst wenn der Beamte gegenwärtig alkoholabstinent sein sollte, so bliebe er doch, wie der Bahnarzt und der Sachverständige festgestellt haben, infolge des durch die Alkoholsucht schuldhaft selbst herbeigeführten körperlichen Zustandes, aber auch wegen seiner seelischen, zum Alkoholgenuß neigenden Labilität dauernd betriebsdienstunfähig. Anders als sonst in den vom Senat entschiedenen Fällen hätte der Umstand mithin, daß der Beamte die Alkoholsucht überwunden hätte, hier keinen Einfluß auf seine Unfähigkeit, den Dienst in der Laufbahn, für die er ausgebildet ist, weiter wahrzunehmen.

26

b)

Auch das Fernbleiben vom Dienst für die Zeit vom 19. Oktober bis 20. Dezember 1979 würde für sich allein zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen.

27

Das Gebot, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert der Beamte den Dienst deshalb für einen längeren Zeitraum oder wiederholt für kürzere Zeitspannen, so kann der Dienstbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht zugemutet werden, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Das muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für jedermann leicht einsehbar ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Der erkennende Senat hat aus diesen Gründen bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst von erheblicher Dauer in einmaligen längeren oder mehreren kürzeren Zeitspannen im allgemeinen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur in minderschweren Fällen die Dienstgradherabsetzung oder eine Gehaltskürzung ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 75.81 - mit weiteren Nachweisen).

28

Die Entfernung aus dem Dienst ist jedoch bei Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer keineswegs regelmäßig oder stets dann ausgesprochen worden, wenn nicht bestimmte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichten. Der Senat hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, daß es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht vordergründig auf die Dauer des Dienstausfalls, sondern auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Täters, seine Motive und vor allem auf die Zukunftsaussichten ankomme. Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Erscheinungen gehandelt hat und wenn Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb bestand. Diese Voraussetzungen, unter denen das Beamtenverhältnis fortgesetzt werden könnte, sind hier nicht gegeben.

29

Der Beamte ist nach seinem eigenen Eingeständnis dem Dienst nicht etwa aus persönlichkeitsfremden Ursachen, etwa wegen durch äußere Einwirkungen verursachter vorübergehender seelischer Konflikte und damit aus menschlich verständlichen Gründen dem Dienst ferngeblieben. Er hat den Dienst vielmehr monatelang versäumt, weil die ihm ermöglichte Ausbildung im Verkehrsdienst für ihn unbefriedigend war, ihm keine Freude machte und er sich eher dem Ausbau und der Einrichtung seines Hauses als seinen Dienstpflichten widmen wollte. Das muß den Beamten umsomehr belasten, als ihm die Ausbildung zum Verkehrsdienst von seiner Verwaltung ermöglicht worden war, nachdem er sich selber für den Betriebsdienst schuldhaft untauglich gemacht hatte. Wer aber dem Dienst für eine längere Zeitspanne nur deshalb fernbleibt, weil er ihm trotz des darin liegenden Entgegenkommens seiner Dienststelle nicht zusagt und er deshalb lieber am Ausbau und der Einrichtung seines Hauses teilnimmt, offenbart ein so hohes Maß an Unverständnis und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der durch seinen Dienstherrn repräsentierten Allgemeinheit, daß dem Beamtenverhältnis die Grundlage entzogen ist. Eine solche Einstellung zu den Dienstpflichten kommt nicht von ungefähr. Sie ist persönlichkeitsimmanent mit der Folge, daß erhöhte Wiederholungsgefahr besteht. Das macht die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar.

30

6.

Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist zu bestätigen. Der Beamte wäre zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, ist aber nicht unterstützungsbedürftig, da die ihm zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau ein ausreichendes Einkommen hat.

31

7.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Dr. Schinkel