Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1984, Az.: BVerwG 1 D 43.83
Disziplinarrechtliche Relevanz eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Gesundheitszustandes; Vorrang des Beweiswerts eines amtsärztlichen Gutachtens gegenüber privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 43.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.02.1983 - AZ: X VL 124/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1984, 133-138
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Eugen von Ruskowski, Zollhauptwachtmeister Klaus
Pietsch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Zollhauptwachtmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. Februar 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er vom 15. Juli 1980 bis 2. August 1981 dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei und in diesem Zeitraum wiederholt gegen seine Mitwirkungspflicht bei Feststellung seines Gesundheitszustandes verstoßen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat ihn im wesentlichen für schuldig befunden und durch Urteil vom 24. Februar 1983 aus dem Dienst entfernt sowie ihm einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Während der Zeit ab 24. September 1980 - dem Zeitpunkt, den das Bundesdisziplinargericht als Beginn des schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst angesehen hat - bis zu seiner Suspendierung im April 1981 sei er dienstuntauglich gewesen. Hierfür berufe er sich auf das Zeugnis der ihn behandelnden Ärzte. Nach Erhalt einer Ladung zu einer Untersuchung in der ... Orthopädischen Landesklinik in ... habe er dort angerufen und sich wegen zweier weiterer Arzttermine, die bereits für den gleichen Tag vorgesehen gewesen seien, entschuldigt. Dies stelle er unter Beweis durch das Zeugnis der beiden ihn behandelnden Ärzte. Weitere Ladungen habe er von der Klinik nicht erhalten, was seine Mutter und Herr ... R. bezeugen könnten. Aus der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge habe er nicht ohne weiteres schlußfolgern müssen, daß er dann durch weiteres Fernbleiben ein Dienstvergehen auf sich lade. Er sei niemals darüber belehrt worden, daß die privatärztlichen Atteste nicht ausreichend seien. Wenn er die Rechtssituation verkannt haben sollte, so sei jedenfalls die Entfernung aus dem Dienst eine disziplinare Maßregelung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entspreche.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte in erster Linie geltend macht, nicht unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein, jedenfalls aber nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
Am 22. Oktober 1979 wurde der Beamte von dem Arzt Dr. W. in B. für voraussichtlich zehn Tage dienstunfähig krankgeschrieben. Am 27. Oktober 1979 wurde er mit seinem privaten Personenkraftwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei eine Mittelfußfraktur rechts, eine Kopfwunde, Prellungen am Brustkorb und am Knie sowie eine Gehirnerschütterung. Vom 2. November bis 13. Dezember 1979 befand er sich wegen des Unfalls in der S.-Klinik in stationärer Behandlung. Auch in den folgenden Monaten leistete er keinen Dienst. Der Chefarzt der inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses ... diagnostizierte am 31. März 1980 bei dem Beamten eine pankreatitische Reizung. Am selben Tag ließ sich der Beamte durch den praktischen Arzt Dr. W. in E. bis voraussichtlich 20. April 1980 wegen eines Magenleidens krankschreiben. Diese Krankschreibung wurde durch Dr. W. mit der Diagnose "Pankreatitis" am 24. April 1980 bis 11. Mai 1980 verlängert. Für die Zollverwaltung war der Beamte seinerzeit nicht zu erreichen, weil er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte und zu seiner Mutter nach H. gezogen war, ohne dies der Verwaltung anzuzeigen. Auf Veranlassung des Vorstehers des Hauptzollamts ... forderte Dr. W. den Beamten im April 1980 auf, sich mit dem Hauptzollamt in Verbindung zu setzen. Dies geschah jedoch zunächst nicht. Erst am 19. Mai 1980 erschien der Beamte beim Haupt Zollamt. Zuvor hatte er sich von Dr. W. nochmals eine "Krankenbescheinigung" vom 8. bis 17. Mai 1980 geben lassen, in der aber keine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist. Nunmehr wechselte der Beamte den Arzt und ließ sich von dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. B. in H. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit 17. bis 24. Mai 1980 ausstellen. Dr. B. gab dem Beamten anschließend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 23. Mai bis einschließlich 31. Mai und am 30. Mai bis einschließlich 14. Juni 1980.
Inzwischen war von der Zollverwaltung eine amtsärztliche Untersuchung des Beamten veranlaßt worden. In dem Gesundheitszeugnis des Amtsarztes des Kreises ... heißt es, nach telefonischer Auskunft von Dr. B. am 20. Juni 1980 sei der Beamte aus der Behandlung ab 14. Juni 1980 ausgeschieden, Dienstunfähigkeit seitens dieses Fachgebiets bestehe nicht mehr. Nach vorliegendem Attest von Herrn Dr. D. - Chirurgische Abteilung des Krankenhauses ... - sei der Beamte seit dem 1. April 1980 dienstfähig. Die Beschwerden nach der Fraktur im Bereich des rechten Fußgelenks seien glaubhaft. Um eine Stellungnahme über die Einsatzfähigkeit im Außendienst abgeben zu können, schlug der Amtsarzt eine orthopädische Begutachtung durch den Leiter der Orthopädischen Landesklinik S. vor. Für den Innendienst sei der Beamte bereits einsatzfähig.
Der Beamte begab sich nunmehr in die Behandlung des Arztes für Orthopädie Dr. R. in H., der ihm wiederholt Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ausstellte. Am 7. Juli 1980 schrieb er jedoch dem Vorsteher des Hauptzollamts ... er stimme mit dem Amtsarzt überein und halte den Beamten ebenfalls für eine sitzende Tätigkeit für einsatzfähig. Daraufhin forderte der Vorsteher des Hauptzollamts den Beamten mit Verfügung vom 10. Juli 1980 auf, seinen Dienst am 15. Juli 1980 aufzunehmen, da er beim Zollamt ... in sitzender Tätigkeit eingesetzt werden könne. Sollte er dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde die Einstellung der Gehaltszahlung unverzüglich veranlaßt. Das Schreiben wurde dem Beamten am 11. Juli 1980 persönlich zugestellt. Gleichwohl nahm er den Dienst nicht auf. Von dem Arzt Dr. R. ließ er sich am 14. Juli bescheinigen, bis 18. Juli 1980 dienstunfähig zu sein (Verschlechterung der Beschwerden rechtes Knie). Nachdem er nochmals zwei Bescheinigungen von Dr. R. vorgelegt hatte, die den Zeitraum bis 5. August 1980 abdeckten, sollte er an diesem Tag zur Untersuchung bei der Orthopädischen Landesklinik erscheinen, nahm jedoch den Termin nicht wahr. Als Entschuldigung führte er anderweitige Arztbesuche an. Tatsächlich begab er sich an diesem Tag zu Dr. R., der ihn nochmals krankschrieb bis 8. August 1980.
An diesem Tag wechselte der Beamte wiederum den Arzt und ließ sich von dem Facharzt für Chirurgie Dr. S. in S. bis 23. August 1980 krankschreiben. Diese Krankschreibung wurde nach und nach durch weitere Atteste bis 31. Oktober 1980 verlängert. Einen weiteren Termin bei der Orthopädischen Landesklinik am 19. August 1980 nahm der Beamte nicht wahr. Angeblich hatte er die Ladung nicht erhalten. Am 30. August 1980 wurde ihm persönlich eine Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 28. August 1980 zugestellt, mit der er aufgefordert wurde, eine Vorladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt des Kreises ... zu befolgen. Er wurde für den 24. September 1980 einbestellt, erschien aber nicht zur Untersuchung. Auch diese Ladung hatte er angeblich nicht erhalten. Von sich aus nahm er weder mit dem Gesundheitsamt noch mit dem Vorsteher des Hauptzollamts Kontakt auf, sondern ließ die Sache auf sich beruhen. Er reagierte auch nicht, nachdem ihm am 25. September 1980 die Verfügung über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ab 24. September 1980 persönlich zugestellt worden war, die sich ausdrücklich auf die Versäumung des Termins beim Gesundheitsamt an diesem Tag stützte.
Nachdem die Krankschreibungen durch Dr. S. abgelaufen wären wechselte der Beamte wiederum den Arzt und ließ sich nunmehr von dem Internisten Dr. V. in S. am 31. Oktober 1980 Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich noch zwei Wochen bescheinigen. Am 18. November 1980 begab er sich wiederum zu Dr. W., der ihm bescheinigte, bis voraussichtlich zum 21. November 1980 nicht dienstfähig zu sein. Eine entsprechende Bescheinigung ließ er sich am 26. November für die Zeit bis voraussichtlich 7. Dezember 1980 geben.
Am 27. November 1980 wurde ihm zu Händen seiner Mutter eine Verfügung des Vorstehers des Hauptzollamts vom 24. November 1980 zugestellt, durch die Vorermittlungen u.a. wegen Nichtbefolgens der Vorladungen zum Amtsarzt und zur Orthopädischen Klinik eingeleitet worden waren. Von Dr. W. ließ sich der Beamte in den folgenden Monaten weitere elf Atteste ausstellen, die den Zeitraum bis 31. Mai 1981 abdecken. Inzwischen war ihm die Ladung zur ersten Anhörung im Vorermittlungsverfahren am 13. Dezember 1980 persönlich zugestellt worden. Die Zustellung wurde am 18. Dezember 1980 wiederholt. Der Beamte nahm den Anhörungstermin am 22. Dezember 1980 weder wahr noch teilte er Gründe für sein Ausbleiben mit. Am 19. März 1981 wurde ihm die Einleitungsverfügung in dem vorliegenden Disziplinarverfahren zu Händen seiner Mutter förmlich zugestellt. Durch Verfügung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... vom 13. April 1981 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und darauf hingewiesen, daß der gemäß § 9 BBesG festgestellte Verlust der Dienstbezüge andauere. Auch auf diese Verfügung reagierte der Beamte nicht, erklärte insbesondere nicht seine Dienstbereitschaft. Erst am 14. Mai 1981 nahm er insofern wieder Kontakt mit seiner Verwaltung auf, als er den vom Untersuchungsführer anberaumten Termin wahrnahm. Nachdem sämtliche Atteste von Dr. W. abgelaufen waren, suchte der Beamte wieder einen anderen Arzt auf, und zwar diesmal den Facharzt für Orthopädie Dr. L. in H.. Dieser schrieb ihn am 5. Juni 1981 für voraussichtlich drei Wochen dienstunfähig.
Alsbald nach Ablauf dieser Frist wechselte der Beamte erneut den Arzt und ließ sich nunmehr von dem Chirurgen Dr. S. in H. am 25. Juni 1981 für voraussichtlich zwei Wochen dienstunfähig schreiben. Dieses Attest ließ er sich sodann von Dr. S. noch bis zum 19. Juli 1981 verlängern. Bei Dr. W. war er noch bis 7. August 1981 in ambulanter Behandlung, erhielt jedoch keine Atteste mehr. Nachdem er seine Dienstbereitschaft erklärt hatte, stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion ... mit Verfügung vom 5. August 1981 fest, daß der Beamte seinen Dienst am 3. August 1981 aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert wäre. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Zahlung der Dienstbezüge wieder aufgenommen, jedoch mit einer Einbehaltung von 13 vom Hundert gemäß § 92 Abs. 1 BDO.
Danach ist erwiesen, daß der Beamte zumindest ab 15. Juli 1980 dem Dienst unerlaubt fernblieb. Der Amtsarzt des Kreises ..., der Chirurg Dr. D. von der Klinik N. der Internist Dr. B. und der praktische Arzt Dr. W. waren übereinstimmend zu der Überzeugung gekommen, der Beamte sei für den Innendienst einsatzfähig. Die Aufforderung, am 15. Juli 1980 den Dienst wieder aufzunehmen, ist dem Beamten persönlich zugestellt worden. Die weiteren angeordneten Untersuchungen nahm er nicht wahr. Seine Einlassung, er gehe davon aus, daß die Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen, denen er nicht nachkam, von seiner Frau an ihn nicht weitergeleitet worden seien, ist widerlegt, denn sämtliche Ladungen und Mitteilungen gingen bereits an seine neue Adresse in .... Von seiner Frau lebte er bereits seit etwa September 1979 getrennt. Zumindest in einem Fall ist erwiesen, daß er sich der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seines Gesundheitszustandes entzog, nämlich am 5. August 1980. Statt sich, wie angeordnet, in die Orthopädische Landesklinik zu begeben, schob er einen Termin bei Dr. R. vor, um sich dort erneut krankschreiben zu lassen. Weiter ist es nach allem, was vorausgegangen war, zu beanstanden, daß der Beamte auf die Aufforderung seines Dienstvorgesetzten, sich einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, nichts unternahm. Seine Einlassung, er habe vom Amtsarzt keine Aufforderung bekommen, kann ihn in seiner damaligen Situation nicht entschuldigen; vielmehr hätte er von sich aus an der Klärung mitwirken müssen, zumal ihn bereits am nächsten Tag die Verfügung über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge erreichte.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht aus diesem Verhalten die Folgerung gezogen, daß der Beamte eine amtsärztliche Überprüfung seiner angeblichen Dienstunfähigkeit verhindern wollte, offenbar weil er selbst an der Richtigkeit der privat ärztlichen Krankschreibungen zweifelte. Der häufige Arztwechselspricht dafür, daß er immer wieder Gefälligkeitskrankschreibungen erreichen wollte. Damit soll nicht gesagt sein, daß der Beamte nicht zumindest zeitweilig krank und behandlungsbedürftig war. Nicht jede Beeinträchtigung der Gesundheit hat aber Dienstunfähigkeit zur Folge, die sich der Beamte immer wieder bescheinigen ließ.
Diese Bescheinigungen entkräften aber nicht das vorliegende amtsärztliche Gutachten. Wie der Senat schon wiederholt hinsichtlich der Bedeutung amtsärztlicher Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit von Beamten zum Ausdruck gebracht hat, kommt dem Gutachten eines Amtsarztes, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in der Regel größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen. Die für das Gesundheitsamt tätig werdenden Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind. Denn hierfür ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand gegeben, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf den Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Inwieweit aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Er kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu verantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (Beschlüsse vom 5. Februar 1981 - BVerwG 1 DB 37.80 -, vom 5. Juni 1980 - BVerwG 1 DB 17.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 247], vom 20. Januar 1976 - BVerwG 1 DB 16.75 - [BVerwGE 53, 118 [120]] und vom 22. Juni 1982 - BVerwG 1 DB 13.82 -). Damit erübrigt sich die hilfsweise beantragte Vernehmung der behandelnden Ärzte über die Frage, wie sie die Dienstfähigkeit des Beamten beurteilen (§ 244 Abs. 4. Satz 2 StPO, § 25 BDO).
Auch gegen die dem Beamten persönlich zugestellte Verfügung über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge unternahm er nichts. Ferner beachtete er die Vorladung zur ersten Anhörung im Rahmen der Vorermittlungen nicht, was dafür spricht, daß er zu seiner Verteidigung nichts wesentliches vorzubringen hatte. Abweichend von der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts endete das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst nicht mit der vorläufigen Dienstenthebung, sondern erst mit der Erklärung des Beamten, er sei dienstbereit (vgl. § 125 Satz 2 BDO; Beschluß vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5.81 - [BVerwGE 73, 227 [230]]).
Der Beamte handelte auch schuldhaft, und zwar bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung vorsätzlich, danach jedenfalls fahrlässig, weil er sich hätte erkundigen können, wie er sich zu verhalten habe. Er mag zwar durch die Trennung von seiner Ehefrau und seine teilweise ungeordneten finanziellen Verhältnisse belastet gewesen sein. Immerhin wohnte er während des Anschuldigungszeitraums bereits längere Zeit bei seiner Mutter und hatte offenbar auch bereits eine neue Beziehung zu einer Frau angeknüpft, aus der ... ein Kind hervorging. Das serienweise Beschaffen von Attesten zeigt, daß er bestrebt war, seine Verwaltung bezüglich seines wirklichen Gesundheitszustandes im unklaren zu lassen, und das zu vermeiden wußte, was den wahren Sachverhalt, nämlich seine Dienstfähigkeit, hätte aufdecken können. Es liegt somit ein schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 i.V.m. §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vor.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten deshalb aus dem Dienst entfernt. Wie es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, ist das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit auch in der Zukunft unerläßlich ist. Verweigert der Beamte trotzdem den Dienst für einen längeren Zeitraum, dann kann seinem Dienstherrn grundsätzlich die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden.
Besondere Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Zwar gibt der Sachverhalt Anlaß zu der Überlegung, ob hier eine abgeschlossene negative Lebensphase vorliegt, mit deren Ende es möglich sein würde, dem Beamten noch einen Rest von Vertrauen entgegenzubringen. Dagegen spricht aber, daß er in dem hier interessierenden Zeitraum bereits ein Unterkommen außerhalb der früheren Ehewohnung gefunden und auch eine neue persönliche Beziehung angeknüpft hatte. Weiter ist zu beachten, daß er in bezug auf die Beschaffung von Attesten sehr zielstrebig handelte, auch Anwälten Vollmachten erteilte, was gerade nicht für die Annahme spricht, er sei zu jener Zeit so starken psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, daß ihm alles gleichgültig gewesen wäre.
Der von der Verteidigung angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel kann nicht dazu führen, daß der Beamte im Dienst verbleibt. Die Entfernung aus dem Dienst hat nämlich nicht zum Ziel, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen, ihn quasi zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entfernung aus dem Dienst andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzig mögliche Entscheidung, um dem Zweck einer Disziplinarmaßnahme gerecht zu werden. Sie kann daher nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht dem angestrebten Ziel (Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - [DÖD 1983, 246 = ZBR 1983, 371]).
Auch in der Frage des Unterhaltsbeitrags ist dem angefochtenen Urteil zu folgen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beamten ist aber darauf hinzuweisen, daß er mit einer Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags nur dann rechnen kann, wenn er sich mit allem zumutbaren Nachdruck und unter Ausnutzung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten, z.B. Bewerbungen auf Zeitungsanzeigen, um eine andere Arbeitsstelle bemüht und diese Bemühungen ggf. nachweist. Es genügt z.B. nicht, sich lediglich beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann