Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.08.1986, Az.: BVerwG 1 D 176.85
Beamtenrecht; Disziplinarverfahren; Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 176.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.10.1985 - AZ: II VL 41/84
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
- § 18 Abs. 2 BDO
- § 121 BDO
- § 9 BBesG
Fundstellen
- BVerwGE 83, 221 - 228
- DVBl 1987, 252 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1987, 251
- DokBerB 1986, 259-266
- DÖV 1987, 734-735
- RiA 1987, 16-18
- ZBR 1987, 189-190
Amtlicher Leitsatz
Gerichtliche Sachverhaltsfeststellungen in einem Verfahren betreffend die Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen nach § 9 BBesG und § 121 Bundesdisziplinarordnung sind im Sinne von § 18 Abs. 2 BDO in "gesetzlich geordneter" Weise getroffen. Der Entscheidung im Disziplinarverfahren können sie gleichwohl grundsätzlich dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn der Beamte ihrer sachlichen Richtigkeit substantiiert entgegentritt.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor ..., Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II -... -, vom 15. Oktober 1985 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Gegen den Beamten wurden in den Jahren 1980 bis 1982 folgende Strafen verhängt, weil er wiederholt bei verschiedenen Tankstellen Benzin gegen Schecks getankt hatte, obwohl er wußte, daß die Schecks bei Vorlegung keine Deckung haben würden, und weil er sich bei einem Reifenkauf entsprechend verhalten hatte:
- a)
Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 12. Juni 1980 wegen Betruges in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen à je 30 DM,
- b)
rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 4. Februar 1981 wegen Betruges in drei weiteren Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung zu a) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM,
- c)
rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. September 1981 wegen Betruges in vier weiteren Fällen unter Einbeziehung des Urteils zu b) und des Strafbefehls zu a) eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM,
- d)
rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 13. Januar 1982 wegen Betruges (Reifenkauf) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten, dem mit der Anschuldigungsschrift die Betrugsfälle und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, mit Urteil vom 15. Oktober 1985 aus dem Dienst entfernt. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm wegen Unwürdigkeit nicht bewilligt.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil begehrt der Beamte, freigesprochen zu werden. Unter Hinweis auf die von ihm überreichten privatärztlichen Atteste, mit deren Inhalt er den Ausführungen der im förmlichen Disziplinarverfahren eingeholten schriftlichen Atteste und Gutachten entgegentritt, behauptet er, nach wie vor dienstunfähig zu sein. Seine strafgerichtlichen Verfehlungen rechtfertigten nicht die Entfernung aus dem Dienst; es handele sich um Jahre zurückliegende Bagatelldelikte, die lediglich aus seiner finanziellen Notsituation zu verstehen seien. Ein Dienstvergehen sei ihm daher nicht vorzuwerfen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Darin, daß das Bundesdisziplinargericht die Anschuldigungsschrift hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst aus und auf den Zeitraum ab 20. April 1983 festlegt, liegt kein Verfahrensfehler. Die rechtliche Würdigung, die die Anschuldigungsschrift insoweit durch das Bundesdisziplinargericht erfährt, und ihr Ergebnis sind frei von Fehlern.
2.
Bei der Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der dem Beamten zur Last gelegten Straftaten kann von den unbestrittenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgegangen werden. Darauf, daß den Strafbefehlen keine bindende Wirkung zukommt, kommt es hier nicht mehr an, nachdem der Beamte vor dem Bundesdisziplinargericht und dem erkennenden Senat die inhaltliche Richtigkeit aller Strafurteile und der Strafbefehle ausdrücklich anerkannt hat. An seiner ursprünglichen Einlassung, die ersten Tankstellenbetrügereien habe die Ehefrau verschuldet, weil sie vom Konto Beträge abgehoben und ihm dies nicht mitgeteilt habe, hält der Beamte nicht fest.
3.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der Beamte leistet seit dem 27. Oktober 1980 keinen Dienst mehr. Er wurde, um Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit aufzuklären, auf Veranlassung der Bundesbahndirektion K. vom 21. Februar 1983 bis zum 24. Februar 1983 durch die Landesversicherungsanstalt B. stationär begutachtet. Diese kam in dem schriftlichen Gutachten vom 7. April 1983, nachdem sie Teilgutachten des Radiologen Dr. L., des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. F. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. sowie des Orthopäden Dr. S. eingeholt und Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hatte fertigen lassen, zu dem Ergebnis, daß der Beamte vollschichtig und regelmäßig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, in geschlossenen Räumen ohne Schaden für die Restgesundheit verrichten könne. Bei ihm könnten von Seiten des Herzens und des Kreislaufs keine Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung festgestellt werden, insbesondere fehlten sichere Anhaltspunkte für orthopädisch bedingte Kreislaufregulationsstörungen. Die Blutdruckwerte seien normal. Seine Hepathomegalie sei die Folge einer Fettleber bei Fettsucht. Auch aus fachinternistischer, fachchirurgischorthopädischer, nervenfachärztlicher und psychologischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen die Annahme von Dienstfähigkeit bei Innendienst in dem oben dargestellten Rahmen.
Das Gutachten wurde dem Beamten ebenso bekannt wie die sachlich hiermit übereinstimmenden Bescheinigungen des Bahnarztes Dr. P. vom 16. Januar und 12. Juni 1981 sowie des Oberbahnarztes Dr. K. vom 25. März 13. April, 15. Mai 1981 und vom 15. April und 6. Juni 1983. Er wurde im Zusammenhang mit diesen Gutachten schon am 21. April 1981 mündlich darauf hingewiesen, daß er für leichte Bürotätigkeit ab sofort dienstfähig sei, und aufgefordert, den Dienst am 22. April 1981 aufzunehmen, weil anderenfalls "ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst mit allen beamtenrechtlichen Folgen (Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens ... ggf. disziplinarrechtliche Verfolgung)" vorliege. Eine inhaltsgleiche, hierauf ausdrücklich bezogene Belehrung wurde ihm mit Schreiben des Bahnhofs W. vom 27. April 1981 ebenso zuteil wie mit einem sachlich hiermit übereinstimmenden weiteren Schreiben vom 29. April 1981. Die Feststellung seiner Dienstfähigkeit für leichte Arbeiten aufgrund des Gutachtens des Oberbahnarztes vom 12. Juni 1981 wurde ihm erneut mit Schreiben des Bahnhofs W. vom 15. Juni 1981 zugleich mit der Aufforderung mitgeteilt, den Dienst anzutreten, weil sein Verhalten sonst "als unberechtigte Dienstverweigerung gewertet werden" müßte. Mit Schreiben vom 18. April 1983 gegen Postzustellungsurkunde teilte ihm die Bundesbahndirektion K. mit, seine ausführliche Begutachtung habe ergeben, daß er "vollschichtig und regelmäßig arbeiten" könne und "Einschränkungen ... sich lediglich soweit schwere Lasten getragen werden" müßten, ergäben. Der Beamte möge daher den Dienst beim Bahnhof W. sofort wieder aufnehmen. Das Schreiben enthält den Hinweis, daß "bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Hausarzt und Vertrauensarzt der Dienststelle ... der Vertrauensarzt über die bestehende oder nicht bestehende Dienstfähigkeit" entscheide, daß er "nach Auffassung des ärztlichen Dienstes dienstfähig" sei und deshalb der Aufforderung zur Dienstaufnahme unabhängig davon Folge leisten müsse, ob der Hausarzt einer anderen Auffassung sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, "Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht würden Sie ein schweres Dienstvergehen begehen. Außerdem wäre der Verlust der Dienstbezüge festzustellen".
Der Beamte kam der Aufforderung zur Dienstaufnahme gleichwohl nicht nach. Mit Bescheid vom 27. April 1983 wurde daraufhin der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG ab 20. April 1983 festgestellt. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beamten blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Erst bei einer mündlichen Vorsprache am 9. September 1985 bei der Bahnmeisterei M. erklärte er sich zur Dienstaufnahme bereit. Er wurde alsdann vorläufig des Dienstes enthoben.
b)
Der Beamte kaufte an folgenden Tagen in insgesamt zehn Fällen zum Nachteil von insgesamt fünf verschiedenen Tankstellen und zwei anderen Firmen am 29. Mai 1979, 23. und 25. Januar 1980, 28. März, 1. April, 9. April und 11. Mai 1980 Benzin für 93,24 bzw. 50, bzw. 43,99, 73,30, 41, 41,80 bzw. 44,80 DM sowie am 23. Februar 1980 durch zwei Handlungen in S. und A. weitere Waren für 141,85 bzw. 92,95 DM, endlich am 17. September 1980 bei einer weiteren Firma Reifen zum Preise von 395,50 DM. Jedesmal gab er auf die jeweilige Kaufsumme lautende Schecks in dem Bewußtsein, daß sie keine Deckung hatten und von ihm wegen seiner damals bereits mit etwa 100.000 DM bestehenden Verschuldung auf andere Weise nicht würden bezahlt werden können.
4.
Der Beamte ist hiernach wenigstens in der Zeit vom 20. April 1983 bis zum 8. September 1985 ununterbrochen dem Dienst ferngeblieben. Er handelte rechtswidrig. Eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten lag nicht vor. Der Beamte war zur Tatzeit auch nicht dienstunfähig, sondern zur Dienstleistung im Innendienst mit leichteren Arbeiten, die ihm von der Dienststelle angeboten worden waren, in der Lage.
a)
Das ergibt sich allerdings nicht durch Übernahme der Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und des erkennenden Senats aus dem Verfahren über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach §§ 9 BBesG, 121 BDO. Die auf § 18 Abs. 2 BDO gestützte Übernahme dieser Feststellungen in das förmliche Verfahren durch das Bundesdisziplinargericht ist rechtsfehlerhaft.
aa)
Allerdings ist dieses Verfahren im Verhältnis zum sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren ein "anderes Verfahren" im Sinne von § 18 Abs. 2 BDO. Es bezieht sich zwar auf denselben Gegenstand. Damit unterscheidet es sich nicht von anderen Verfahrensrivalitäten, etwa den Beziehungen zwischen Disziplinar- und Strafverfahren oder Disziplinar- und Zivilverfahren. Es unterliegt aber anderen Regeln als das förmliche Disziplinarverfahren, wie namentlich aus den Bestimmungen in § 121 BDO hervorgeht. Auch handelt es sich nicht um notwendige Voraussetzungen des förmlichen Disziplinarverfahrens, wie etwa die Vorermittlungen oder die Untersuchung (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO, 5. Auflage, § 18 Rz. 16).
bb)
Das Verfahren nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auch im Sinne von § 18 Abs. 2 BDO, wie ebenfalls aus § 121 a.a.O. hervorgeht, "gesetzlich geordnet".
cc)
Die Möglichkeit, in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen der eigenen Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legen, befreit das Disziplinargericht jedoch nicht von der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Dieses Gebot als der gerichtlichen Entscheidungskompetenz immanentes Element beherrscht vielmehr jedes richterliche Tun in einem Verfahren jeder Art. Ohne den Versuch, der Wahrheit im Erkenntniswege so nahe wie möglich zu kommen, wäre die den Richtern obliegende Aufgabe, soweit wie möglich Gerechtigkeit walten zu lassen, unerfüllbar. Deshalb überschreitet ein Disziplinarrichter die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens, wenn er von der Möglichkeit des § 18 Abs. 2 BDO Gebrauch macht, obwohl gegen den so zugrunde zu legenden Sachverhalt aus dem Blickwinkel der materiellen Wahrheit nicht unerhebliche Bedenken bestehen (Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rz. 15). Das aber ist hier der Fall: Die objektive Dienstfähigkeit, die das Bundesdisziplinargericht hier auf dem Weg über § 18 Abs. 2 BDO feststellen will, ist im gegebenen Verfahren heftig umstritten; insbesondere stehen einer solchen Feststellung zunächst vordergründig und formal die von dem Beamten eingereichten privatärztlichen Atteste entgegen. Unter diesen Umständen ist es ein Verstoß gegen das Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit, wenn das Disziplinargericht die entgegengesetzten Feststellungen aus einem anderen gesetzlichen Verfahren, wie hier geschehen, einfach übernimmt (wie Claussen/Janzen a.a.O. zu diesem Komplex auch Schütz, Disziplinarrecht, 3. Auflage, Band I, § 18 DONW Rz. 9).
b)
Die Gutachten Dr. F. vom 6. April 1983 und Dr. U. vom 3. März 1983 sind keine Behördengutachten im Sinne von § 256 StPO. Sie sind von den genannten Privatärzten im Auftrage der Deutschen Bundesbahn privat erstattet worden und lassen sich deshalb entgegen der Praxis des Bundesdisziplinargerichts nicht durch Verlesen ordnungsgemäß in das Verfahren einbeziehen. Der Untersuchungsführer hat die Gutachter ebenfalls nicht vernommen, so daß auch die sonst zulässige Bezugnahme hierauf durch das Bundesdisziplinargericht nicht möglich ist.
c)
Dieser Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil der Senat aufgrund anderer Beweismittel in prozeßrechtlich zulässiger Weise zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Fernbleibens des Beamten vom Dienst gelangt.
aa)
Diese Feststellung läßt sich zunächst den in der Hauptverhandlung verlesenen Attesten des Bahnarztes Dr. P. und des Oberbahnarztes Dr. K. entnehmen. Beide haben ihre Feststellungen nicht persönlich, sondern in öffentlichem Auftrage und in öffentlicher Funktion als beamtete oder angestellte Bedienstete der Deutschen Bundesbahn getroffen. Sie sind auch allgemein befugt, solche Gesundheitsatteste auszustellen. Deshalb handelt es sich bei ihren Attesten um "Behördengutachten" im Sinne von § 256 StPO.
bb)
Dasselbe gilt vom Gutachten der Landesversicherungsanstalt B., Klinische Beobachtungsstation, vom 7. April 1983. Die Landesversicherungsanstalt ist nach öffentlichem Recht eingerichtet, dem Organismus der Staatsgewalt eingegliedert und mit öffentlichen Aufgaben betraut. Sie hat insoweit Behördenfunktion im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Auflage, § 256 Rz. 2). Danach sind nicht nur Landesversicherungsanstalten, sondern sogar öffentliche Kliniken und Krankenhäuser, erst recht staatliche Gesundheitsämter, Behörden im Sinne der genannten Vorschrift. Es obliegt ihnen auch und gehört geradezu zu ihren täglichen Aufgaben, Gesundheitszeugnisse in der Form von Attesten oder Gutachten zu erstatten. Die Voraussetzungen an die Annahme eines Behördengutachtens im Sinne von § 256 StPO, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung gefordert hat (vgl. zuletzt BVerwGE 53, 212), sind mithin bei dem Gutachten der LVA erfüllt. Das Gutachten ist deshalb durch Verlesen als Beweismittel verwertbar.
d)
Die Überzeugung des erkennenden Senats von der Dienstfähigkeit des Beamten für die ihm von seiner Dienststelle angebotenen und auch allein abverlangten Tätigkeiten im Innendienst zur Tatzeit stützt sich auf das bereits genannte Gutachten der Landesversicherungsanstalt B. vom 7. April 1983 und die damit nach Inhalt und Ergebnis übereinstimmenden Bescheinigungen des Bahnarztes Dr. P. vom 16. und 30. Januar sowie vom 12. Juni 1981 und des Oberbahnarztes Dr. K. vom 25. März, 13. April, 15. Mai 1981 sowie - vor allem - vom 15. April und 6. Juni 1983. Hiernach lagen bei dem Beamten jedenfalls für den größten Teil des Zeitraums zwischen dem 20. April 1983 und dem 8. September 1985 weder aus fachinternistischer noch aus orthopädischer, neurologischer oder psychologischer Sicht krankhafte Erscheinungen vor, die ihn daran gehindert haben könnten, die ihm allein von seiner Dienststelle abverlangten leichteren Arbeiten im Innendienst, die ihm auch seiner Ausbildung nach zugemutet werden konnten, auszuführen. Die bei den Akten befindlichen Atteste der den Beamten behandelnden Privatärzte stehen dieser Erkenntnis schon im Hinblick darauf nicht entgegen, daß sie lediglich jeweils die Feststellung der Dienstunfähigkeit, aber keinen Befund enthalten.
e)
Einen entsprechenden Hilfsbeweisantrag hat das Bundesdisziplinargericht aus wenigstens im Ergebnis zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Danach bedarf es eines medizinischen Obergutachtens hier aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO nicht: Sowohl das Disziplinargericht wie auch der erkennende Senat haben aufgrund der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel selbst die erforderliche Sachkunde. Durch diese Beweismittel ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache, der Dienstunfähigkeit des Beamten, bewiesen. Daß der neu zu bestellende Obergutachter über bessere Forschungsmittel verfüge, das Gutachten der LVA von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte, wird weder behauptet noch ist es ersichtlich. Einer Beweiserhebung über die subjektive Situation des Beamten bedurfte und bedarf es im Hinblick darauf nicht, daß dieser wiederholt von der Dienststelle auf die seiner behaupteten Überzeugung entgegenstehenden Atteste und Gutachten von Bahnarzt, Oberbahnarzt und Landesversicherungsanstalt hingewiesen worden ist.
f)
Die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat erklärte Anregung des Beamten, die den Bahnärzten überlassenen Bescheinigungen seiner Privatärzte mit darin erklärten Befunden beizuziehen, gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung.
aa)
Um einen Beweisantrag, über den nach den Regeln des § 244 StPO i.V.m. § 25 BDO förmlich entschieden werden müßte, handelt es sich ohnehin nicht.
bb)
Aber auch die unabhängig hiervon den Senat bindende Pflicht, die materielle Wahrheit unter Umständen selbst dann noch zu erforschen, wenn Behauptungen und Beweisangebote nach den Regeln der Bundesdisziplinarordnung verspätet erklärt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Privatärzten zwar u.U. die größere Kompetenz bei der Feststellung des Krankheitswerts einer Erscheinung, beamteten Ärzten, insbesondere im gegebenen Fall den Bahnärzten, aber bessere und kompetentere Beurteilungsmöglichkeiten der sich hieraus ergebenden Dienstfähigkeit zukommen, haben die Bahnärzte solche ihnen eventuell überlassenen Äußerungen der den Beamten behandelnden Privatärzte bei ihren Stellungnahmen durchaus berücksichtigt. Das ergibt sich nicht nur aus den Daten der zu den Akten gelangten Äußerungen der Privatärzte ohne Befund einerseits und der Bahnärzte andererseits, sondern auch aus den Adressaten solcher Befunde der Privatärzte: Die Schreiben von Prof. Dr. D. vom 1. Dezember 1981, vom 14. Dezember 1981 sowie vom 1. März 1982 sind sämtlich an den Oberbahnarzt Dr. K. gerichtet und in dessen Stellungnahmen mithin berücksichtigt. In ihnen wird überdies den Feststellungen des Oberbahnarztes über die Dienstfähigkeit des Beamten im Innendienst bei leichteren Arbeiten nicht einmal widersprochen. Prof. Dr. D. kommt in dem letztgenannten Schreiben an den Oberbahnarzt sogar zu dem Ergebnis, daß der Beamte "verwendbar im Verwaltungsdienst" mit "überwiegend sitzenden Tätigkeiten" sei. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1983 nimmt der Oberbahnarzt zu dem ausdrücklich zu dem Schreiben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... M. Stellung. Er sieht darin nur "bedeutungslose Befunde", die nicht einmal eine medikamentöse Behandlung erforderlich machten. Auch die privatärztlichen Atteste des Dr. R. vom 18. und 20. April 1983 sind von dem Oberbahnarzt Dr. K. nach dessen Stellungnahme vom 26. Mai 1983 mit dem Ergebnis berücksichtigt worden, daß sie ebenso wie ein Gutachten des Dr. M. vom 20. April 1983 seine und die Gutachten anderer Fachärzte nicht entkräften könnten. Befunde des Prof. Dr. S. sind zudem in dem zitierten Gutachten der LVA (S. 9) sowie Atteste des Hausarztes Dr. N. vom Oberbahnarzt berücksichtigt worden. Die Herbeiziehung und Verwertung der den Bahnärzten übergebenen schriftlichen Befunde verschiedener Privatärzte des Beamten durch den erkennenden Senat kann daher für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich sein. Das gilt auch für den Befund des Arztes Dr. De., das im Laufe des von dem Beamten beim Sozialgericht für das Saarland anhängig gemachten Verfahrens abgegeben worden ist. Darin werden zwar deutliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und eine schwere neurozirkulatorische Dystonie geltend gemacht; doch ergibt sich hieraus für die Frage der von den Bahnärzten und der Landesversicherungsanstalt festgestellten beschränkten Dienstfähigkeit jedenfalls für einen erheblichen Zeitraum nach dem April 1983 nichts. Auch die Tatsache, daß der Beamte aufgrund psychischer Behinderung, vegetativer Dystonie und peripherer Nervenerkrankung in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert gemindert ist, wie vom Versorgungsamt S. am 27. November 1984 festgestellt, ist für die Annahme beschränkter Dienstfähigkeit des Beamten jedenfalls für den größten Teil des Zeitraums nach April 1983 unerheblich. Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, ob sich die schon im April 1983 festgestellten Tendenzen zu stärker werdender Belastung der Wirbelsäule im gegenwärtigen Zeitraum weiterentwickelt haben.
4.
Der Beamte hat schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gehandelt. Zur Tatzeit wußte er, daß die Ärzte der Landesversicherungsanstalt B., die zuständigen Bahnärzte und seine Dienststelle ihn für dienstfähig im Innendienst hielten. Er ist hierüber schon am 21. April 1981, dann am 27. und 29. April sowie am 15. Juni 1981, schließlich am 18. April 1983 nachdrücklich unterrichtet worden. Dabei wurde er jeweils auf die Notwendigkeit zu sofortigem Dienstantritt und die sich hieraus ergebenden dienst- und disziplinarrechtlichen Folgen einer unberechtigten Weigerung hingewiesen. Am 18. April 1983 wurde ihm der Verlust der Dienstbezüge zusammen mit dem Hinweis darauf angedroht, daß er bei Verweigerung weiterer Dienstausübung ein schweres Dienstvergehen begehen würde. Über die beamten- und insbesondere disziplinarrechtlichen Folgen seiner Dienstverweigerung war er durch dieselben Schreiben und mündlichen Hinweise hinreichend unterrichtet. Wenn er sich dennoch demgegenüber auf jeweils unsubstantiierte, lediglich für vorübergehende Zeiträume geltende und ausschließlich vorübergehende Dienstunfähigkeit ohne jede Begründung feststellende Atteste häufig wechselnder Privatärzte berief, dann hat er wenigstens billigend in Kauf genommen, dem Dienst trotz objektiver Dienstfähigkeit fernzubleiben. Er hat dann vorsätzlich gehandelt.
5.
Mit dem so festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich seinen Pflichten zuwidergehandelt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), die allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 a.a.O.) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 a.a.O.). Er hat damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes begangen. Seine wiederholten Betrügereien außerhalb des Dienstes sind, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das gilt hier namentlich im Hinblick auf die häufigen Wiederholungen gleichgearteten betrügerischen Verhaltens, davon wenigstens einmal mindestens nach vorangegangener strafgerichtlicher Ahndung.
6.
Diese Pflichtverletzungen führen zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
a)
Das gilt für sich allein bereits für den Vorwurf, dem Dienst seit dem 20. April 1983 schuldhaft unerlaubt ferngeblieben zu sein. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Setzt er sich dennoch darüber hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 1 D 64.85 -). Diese Voraussetzungen sind hier schon mit Rücksicht darauf gegeben, daß der Beamte mindestens seit April 1983 bis September 1985 ununterbrochen dem Dienst ferngeblieben ist, also in besonders hartnäckiger Weise trotz ihm möglicher besserer Erkenntnis und Einsicht gegen eine elementare Dienstpflicht verstoßen hat. Er hat damit allein bereits die Bande zu seinem Dienstherrn äußerlich und innerlich zerschnitten. Irgendwelche Versuche, während dieses langen Zeitraums Kontakt zur Dienststelle aufzunehmen, um zu einer dienstrechtlich angemessenen Lösung zu kommen, hat er unterlassen. Auch aus seiner Sicht erscheint es zudem ausgeschlossen, daß er wegen einer Bandscheibenerkrankung trotz entgegenstehender behördlicher Fachgutachten für einen so langen Zeitraum ständig auch für die ihm allein zugemuteten Büroarbeiten unfähig sein sollte.
b)
Die Dienstentfernung ist hier zusätzlich im Hinblick darauf geboten, daß der Beamte sich wiederholt außerdienstlich des Betruges schuldig gemacht und dadurch in schwerwiegender Weise gegen außerdienstliche Pflichten verstoßen hat. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes sich fortgesetzt oder wiederholt handelnd des Betruges schuldig macht, verletzt damit, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (zuletzt Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 1 D 9.85 - <BVerwG Dok.Ber.B 1985, 263> mit weiteren Nachweisen), die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in besonderem Maße. Er beeinträchtigt nicht nur sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerecht und ordnungsgemäß erfüllen will. Der betrügerische Beamte setzt sich durch sein Mißverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus; denn auch in diesem Verhältnis ist die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, auf deren unbedingte Ehrlichkeit angewiesen, wie etwa bei der Wahrnehmung der Interessen Dritter oder auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen von Umzugskostenvergütung, Beihilfen, Reisekostenvergütung, Unterstützungen oder ähnlichen Leistungen. Wer sich außerhalb des Dienstes schwerwiegender Betrügereien schuldig macht, erschüttert mithin das Vertrauen der Verwaltung in seine Redlichkeit und Ehrlichkeit im allgemeinen nachhaltig und rüttelt so an den Grundlagen des Beamtenverhältnisses, das sich nicht nur nach der Legaldefinition des Gesetzes, sondern auch als Folge der das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung bedingenden Erfordernisse als ein gegenseitiges Treue- und damit Vertrauensverhältnis darstellt. Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben auf dem Boden dieser Erkenntnis in schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betruges deshalb grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und nur bei minderschwerem Versagen eine geringere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen.
Erschwerend ist in diesem Zusammenhang hier zunächst der Umstand zu werten, daß der Beamte seine Betrügereien im wesentlichen bei der Beschaffung von Benzin und Autoreifen und damit zur Befriedigung nicht unbedingt erforderlicher Bedürfnisse begangen hat. Zur Tatzeit war er, was er einräumt, mit mindestens 100.000 DM verschuldet. Dieses Ausmaß wirtschaftlicher Belastung hat er selbst zu vertreten; denn verständliche Gründe für eine Verschuldung dieses Umfangs hat er selbst nicht vorbringen können. Die Anschaffung von Möbeln bei der Eheschließung rechtfertigt und erklärt ein derartiges Maß an wirtschaftlicher Belastung nicht. Unter diesen Umständen hätte der Beamte auf den Betrieb eines Pkw entweder vollständig oder wenigstens in einem solchen Maße verzichten können, daß er nicht darauf angewiesen war, sich Benzin und Reifen auf betrügerische Weise zu verschaffen. Die Hartnäckigkeit seiner Gesetzesverletzungen und das hohe Ausmaß an Uneinsichtigkeit gegenüber den Rechten Dritter zeigt sich auch darin, daß er bei dem Einkauf von Reifen am 17. September 1980 betrügerisch handelte, obwohl er vorher durch den Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 12. Juni 1980 wegen mehrerer Betrügereien zum Nachteil von Tankstellen rechtskräftig verurteilt worden war.
c)
Insgesamt erweist sich hiernach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als unabweisbar. Er hat das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit, seine dienstliche Einsatzbereitschaft und seine Ehrlichkeit zerstört und damit zugleich das Ansehen der Beamtenschaft bei der Allgemeinheit so nachhaltig beeinträchtigt, daß dem Beamtenverhältnis die Grundlage unheilbar entzogen ist.
7.
Der Senat hält den Beamten trotz sich aus der Hartnäckigkeit seiner Dienstverweigerung ergebender schwerer Bedenken eines Unterhaltsbeitrages mit Rücksicht darauf nicht für unwürdig, daß er jedenfalls von 1971 bis etwa 1981 mit gut/sehr-gut bewertete Leistungen erbracht hat und in seiner Haltung durch Stellungnahmen seiner Privatärzte bestärkt worden sein mag. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er in einem Umfange bedürftig, der es notwendig macht, ihm mit 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts den nach dem Gesetz zulässigen Höchstsatz des Unterhaltsbeitrages für die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Das geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen möge, innerhalb dieser Zeit eine andere, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie sichernde Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen des Beamten nicht verwirklichen, steht es ihm frei, bei dem Bundesdisziplinargericht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu beantragen.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz