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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 109.86

Fernbleiben vom Dienst; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Fernbleiben vom Dienst ohne Anzeigen von Hinderungsgründen ; Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung; Pflicht eines Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf; Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 109.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.08.1986 - AZ: IX VL 49/86

Verfahrensgegenstand

Materielles Disziplinarrecht

Prozessgegner

Betriebshauptaufseher ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Wilhelm Satony,
Postbetriebsassistent Peter Scholz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 5. August 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Betriebshauptaufseher ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... - hat den Beamten durch Urteil vom 5. August 1986 in das Amt eines Betriebsoberaufsehers, Besoldungsgruppe A 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, versetzt. Das Gericht hat festgestellt:

2

Der bei der Bahnmeisterei ... im Baudienst tätige Beamte trat nach einer bis zum 22. Mai 1983 währenden Erkrankung den Dienst am 24. Mai 1983 nicht an, ohne Hinderungsgründe anzuzeigen. Wiederholte Versuche seiner Dienststelle, mit ihm Kontakt aufzunehmen, blieben erfolglos. Er konnte erst am 30. Mai 1983 in der elterlichen Wohnung telefonisch erreicht werden und brachte dann ein ärztliches Attest über seine Dienstunfähigkeit ab 30. Mai bei, ohne sich für das Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 24. bis 29. Mai zu entschuldigen.

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Ebenso blieb er dem Dienst am 22. und 23. August 1983 fern, ohne Hinderungsgründe anzuzeigen. Später gab er persönliche Gründe für das Fernbleiben an. Ihm wurde nachträglich Urlaub gewährt.

4

Nach einer zur Dienstunfähigkeit führenden kurzfristigen Erkrankung fehlte er seit dem 23. Februar 1984 im Dienst. Hinderungsgründe zeigte er nicht an. Die schriftlichen Aufforderungen seiner Dienststelle vom 9. März und 15. Juni 1984. umgehend den Dienst anzutreten, ließ er unbeachtet. Erst am 12. Oktober 1984 fragte er bei der Dienststelle nach, wie seine "Angelegenheit" für ihn stehe. Dabei erklärte er, auf keinen Fall mehr bei der Deutschen Bundesbahn arbeiten zu wollen. Nach besonderer Aufforderung durch die Bundesbahndirektion Essen vom 2. Januar 1985 und auf das Betreiben seines damaligen Rechtsbeistandes kam er seiner Dienstleistungspflicht ab 16. Januar 1985 wieder nach. Da er seit April 1984 ohne Dienstbezüge war, bestritt er seinen Lebensunterhalt in der Zwischenzeit aus der Veräußerung einer Lebensversicherung und von Teilen seiner Wohnungseinrichtung. Er wurde am 24. Januar 1984 bahnärztlich untersucht und für dienstfähig befunden.

5

Für die jeweiligen Zeiträume ist der Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG unanfechtbar festgestellt worden.

6

Nach ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit bis zum 30. Oktober 1985 sollte der Beamte an diesem Tage eine Heilkur antreten. Er teilte seiner Dienststelle jedoch am 31. Oktober fernmündlich mit, der Kurbeginn sei auf den 5. November 1985 verschoben worden. Er leistete weder am 1. November 1985, einem Feiertag, noch an den darauffolgenden Tagen bis zum Kurbeginn Dienst, ohne sich zu entschuldigen.

7

Der Beamte begründet sein Handeln mit Schwierigkeiten persönlicher Art, insbesondere mit seiner inzwischen endgültig gescheiterten Ehe und den Erkrankungen seiner Eltern im Jahre 1983. Nach der Verschiebung des Kurbeginns habe er zunächst noch die nächste Gehaltszahlung abwarten wollen, auch habe er sich nicht getraut, die kurzfristige Kurverlegung seiner Dienststelle mitzuteilen.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten zur Dienstleistung, zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Erwägung gezogen, jedoch gemeint, hiervon mit Rücksicht darauf ausnahmsweise absehen zu können, daß der Beamte zur Tatzeit im Zusammenhang mit der Auflösung seiner Ehe psychisch stark belastet gewesen sei, so daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß er in einer negativen Lebensphase gehandelt habe, die nunmehr offenbar abgeklungen sei.

9

2.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht: Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht eine inzwischen abgeklungene negative Lebensphase des Beamten angenommen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der Beamte könnte keine verständliche Erklärung dafür geben, daß er im Jahre 1984 für lange Zeit dem Dienst ferngeblieben sei. Weder der Tod des Vaters noch die Erkrankung der Mutter noch die im selben Jahr vollzogene Trennung der Ehe könnten seine extrem lange Dienstverweigerung bis in den Januar 1985 hinein erklären. Seine Erklärung in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, er habe seine Mutter nach Kanada zu seiner dort lebenden Schwester gebracht und sich auch dort um Arbeit bemüht, zeige deutlich, daß er sich in Wirklichkeit von seinem Dienstherrn innerlich gelöst habe. Eine günstige Zukunftsprognose könne zudem mit Rücksicht darauf nicht gestellt werden, daß der Beamte trotz erheblicher disziplinarer Vorbelastungen wegen einschlägiger Verfehlungen vom 31. Oktober bis 4. November 1985 ohne jeden Grund wiederum unerlaubt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.

10

II.

Das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

12

1.

Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Auch kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar ist. Setzt er sich dennoch über diese Einsicht hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 27. August 1986 - BVerwG 1 D 28.86 - und vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 259 = RiA 1987, 16>).

13

2.

Diese Voraussetzungen für die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnsises sind auch hier gegeben. Der Beamte ist fast das ganze Jahr 1984 hindurch bis zum 15. Januar 1985 schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben. Bereits diese extrem lange Dauer der Dienstverweigerung zeigt ein so hohes Maß an Vergessenheit gegenüber den ihm aus dem Dienstverhältnis obliegenden Pflichten, daß schon allein aus diesem Grunde das Vertrauen in seine zukünftige dienstliche Zuverlässigkeit nicht mehr begründet erscheint. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte schon wiederholt wegen einschlägigen Verhaltens disziplinar ermahnt und gemaßregelt werden mußte: Durch Disziplinarverfügungen vom 28. Juli 1981 und vom 18. Februar 1982 mußten gegen ihn Geldbußen von 40 bzw. 350 DM verhängt werden, weil er nach Ausfällen am 26. Juni, 28. Juli, 30. Juli 1980, trotz schriftlicher Abmahnung wiederum am 10. und 12. April 1981 und dann schließlich am 18. August 1981, also schon kurz nach der ersten Disziplinarverfügung, seinen Dienst verspätet bzw. gar nicht angetreten hatte. Bereits vier Tage nach der Disziplinarverfügung vom 18. Februar 1982 trat er unter Alkoholeinfluß wiederum verspätet seinen Dienst an und mußte deshalb mit Disziplinargerichtsbescheid vom 20. Januar 1983 eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für 11 Monate hinnehmen. Auch diese nachhaltige wiederholte Mahnung an seine Dienstpflichten ließ ihn unbeeindruckt: Schon im Mai 1983, dann wiederum im August 1983, blieb er kurzfristig schuldhaft dem Dienst fern, um dann schließlich fast das ganze Jahr 1984 hindurch ohne ersichtlichen Grund seinen Dienst zu verweigern. Dies und die erneute schuldhafte Dienstverweigerung vom 31. Oktober bis 4. November 1985 zeigen deutlich, daß der Beamte durch disziplinare Einwirkungen nicht mehr zu gewissenhafter und pünktlicher Ausübung seines Dienstes erzogen werden kann. Dem Beamtenverhältnis ist daher durch sein Verhalten die Grundlage entzogen; es ist aufzulösen.

14

Gewichtige Gründe für seine hartnäckige Dienstverweigerung hat der Beamte nicht angegeben. Sie sind auch nicht erkennbar. Die mit seiner Ehe zusammenhängenden Schwierigkeiten können erfahrungsgemäß nicht die Ursache für die in Abständen auftretenden Fälle von verspätetem Dienstantritt oder schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst sein, jedenfalls aber nicht die lange Phase im Jahre 1984. Danach lebte der Beamte bereits von seiner Ehefrau getrennt, so daß sein Eheproblem von diesem Zeitpunkt ab als gelöst angesehen werden kann. Gleichwohl ist er weiterhin bis Januar 1985 dem Dienst ferngeblieben, ohne hierfür einen triftigen Grund angeben zu können. Der Versuch des Beamten, in Kanada neue Arbeit zu finden, muß zudem als weiteres deutliches Anzeichen dafür gewertet werden, daß er sich inzwischen innerlich vollständig von seinem Dienstherrn gelöst hatte. Auch hat er seit seinem sechs Monate währenden Aufenthalt in Kanada weitere vier Monate benötigt, um auf Drängen seiner Dienststelle und seines Verteidigers seinen Dienst wieder aufzunehmen. Die Reise nach Kanada führte er durch, als er sich von seiner Ehefrau bereits getrennt hatte und sein Eheproblem daher mindestens äußerlich gelöst war. Eine günstige Zukunftsprognose ist insbesondere im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß der Beamte dann im Zeitraum vom 31. Oktober bis 4. November 1985 ohne verständlichen Grund wiederum schuldhaft dem Dienst fernblieb, zu einer Zeit also, als seine ehelichen Schwierigkeiten längst der Vergangenheit angehörten und gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst schon anhängig war. Dieser Umstand zeigt deutlich, daß die Neigung des Beamten, seine einfachsten Dienstpflichten zu verletzen, nicht Ausfluß einer inzwischen abgeklungenen, durch die Eheprobleme des Beamten begründeten negativen Lebensphase ist. Seine Unzuverlässigkeit und sein Mangel an Pflichtbewußtsein haben vielmehr ihre Wurzel in dessen durch sein Verhalten offenbar werdenden Persönlichkeit. Das schafft eine ungünstige Zukunftsprognose und macht die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses unabweisbar.

15

3.

Der Beamte ist angesichts seiner bis zum Jahre 1980 geleisteten tadelfreien Dienste einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er eines Unterhaltsbeitrages in dem zuerkannten Umfang auch bedürftig. Der Senat läßt sich bei der Bestimmung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages von der Erwartung leiten, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb der Frist von sechs Monaten eine neue, seinen Unterhalt ausreichend sichernde Existenzgrundlage zu finden. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen nicht eintreten, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter