Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1985, Az.: BVerwG 2 WD 38/84

Dienstvergehen; Leichtfertiges Schuldenmachen; Soldat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 38/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 28.06.1984 - AZ: M 1 VL 12/84

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 350 - 353
  • NZWehrR 1985, 247-248
  • RiA 1985, 189-190
  • ZBR 1985, 278

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen leichtfertiges Schuldenmachen eines Soldaten außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen zu bewerten ist.

In dem disziplinargerichtliches Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Rogler, Oberleutnant Dettmer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 28. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 43 Jahre alte Soldat besuchte Volksschule und Gymnasium bis zur 10. Klasse und erreichte einen dem Abschluß der Realschule gleichstehenden Abschluß. Vom 15. April 1959 an unterzog er sich einer Ausbildung als Elektromechaniker, die er am 30. September 1962 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes erfolgreich beendete. Anschließend war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung zum 7. Januar 1963 zur 3./Heeresfliegerausbildungsbataillon in Z. einberufen wurde.

2

Durch Urkunde vom 2. Januar 1963 wurde er am 10. Januar 1963 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nachdem seine Dienstzeit wiederholt, zuletzt auf zwölf Jahre verlängert worden war, wurde dem inzwischen bis zum Feldwebel beförderten Soldaten durch Urkunde vom 15. Juni 1971 am 30. Juni 1971 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Am 10. Mai 1972 zum Oberfeldwebel weiterbefördert, wurde der Soldat durch Personalverfügung vom 1. März 1975 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und am 1. April 1975 zum Oberfähnrich ernannt. Nachdem er die Offizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 4. März 1977 mit Wirkung vom 1. April 1977 zum Leutnant befördert.

4

Als Flugübungsgeräte-Mechaniker-Meister und Flugzeugausrüstungsmeister ausgebildet, wurde der Soldat vom 1. März 1966 an bei der Heeresfliegerwaffenschule in A. bei B. als Flugtrainer-Mechaniker-Feldwebel, Flugzeugausrüstungs-Feldwebel, Flugzeugfunk-Mechaniker-Feldwebel und Heeresflieger-Feldwebel verwendet, ehe er nach Ausbildung zum Offizier als Zugführeroffizier (FD) bei der Heeresfliegerwaffenschule B in B. eingesetzt wurde. Nach vorangehender Kommandierung vom 24. Januar 1978 an seit 1. April 1978 als Luftfahrzeugtechnischer Offizier zum Materialamt der Luftwaffe in K. versetzt, leistete der Soldat nach dem Entzug des Sicherheitsbescheids am 1. September 1981 dort vom 1. November 1981 an Dienst nach Weisung des Disziplinarvorgesetzten im Dezernat III. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, enthob ihn der Kommandierende General des Luftwaffenunterstützungskommandos durch Verfügung vom 27. Juli 1984 vom 13. August 1984 an vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen.

5

Als Offizier wurde der Soldat in seiner Dienststellung als Luftfahrzeugtechnischer Offizier und Sachbearbeiter am 5. März 1979, am 25. Februar 1982 und am 1. März 1983 jeweils mit "voll befriedigend" (5) beurteilt, wobei die Bewertung seiner Gesamteignung von C am 5. März 1979 seit 1982 nach F sank.

6

Er ist seit September 1970 berechtigt, die Schützenschnur in Silber zu tragen, und hat am 23. November 1972 eine förmliche Anerkennung erhalten, weil er als Hörsaal-Feldwebel nicht nur zwei Hörsäle gleichzeitig geführt, sondern in Ermangelung einer Schreibkraft auch den Schriftverkehr und die Personalführung erledigt sowie für die Ausbildung dringend notwendige Lehrmodelle und Prüfstände selbst hergestellt hatte.

7

Durch Urteile des Amtsgerichts Siegburg vom 24. September 1980 und des Amtsgerichts Bückeburg vom 2. Juni 1982 wurde der Soldat jeweils wegen Betrugs rechtskräftig zu Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 30 DM und von 40 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Er hat beide Strafen inzwischen bezahlt.

8

Dieselben Sachverhalte waren neben anderen auch Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, in dem die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte gegen den Soldaten durch Urteil vom 3. November 1981 - M 1 VL 5/81 -, rechtskräftig seit 8. Januar 1982, wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängte. Sie kam zu der Überzeugung, der Soldat habe seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) dadurch verletzt, daß er - trotz Gehaltsabtretungen von ca. 51.600 DM bis Mitte 1978 - bis Anfang 1981 in fünf Fällen, davon in einem vorsätzlich, in den übrigen fahrlässig, beim Eingehen von Zahlungsverpflichtungen über insgesamt 8.811,92 DM seine wirtschaftlichen Verhältnisse leichtfertig nicht beachtet und in weiteren sechs Fällen teils vorsätzlich, teils fahrlässig die Tilgung von Schulden im Gesamtbetrag von 13.417,14 DM nicht mit der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt betrieben habe, so daß er gerichtliche Maßnahmen gegen sich heraufbeschworen habe.

9

Die Dienstbezüge des Soldaten errechneten sich zuletzt aus der 11. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und betrugen monatlich 3.311,98 DM brutto, einschließlich Sparzulage und Kindergeld 3.022,32 DM netto. Er hatte derzeit ein Ruhegehalt von ca. 2.000 DM erdient.

10

Auf Grund einer seit September 1981 ausgeübten Nebentätigkeit als Hausmeister bei einer Studentenverbindung in Bonn wohnt der Soldat mit seiner Familie mietfrei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind zerrüttet, seine Schulden belaufen sich ohne Zinsen auf rund 43.340 DM. Durch Pfändungen und Abtretungen tilgt er davon monatlich rund 700 DM.

11

Aus der am 28. August 1968 geschlossenen Ehe sind zwei Söhne im Alter von jetzt zwölf und neun Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten kocht für Studenten und erhält dafür monatlich 250 DM. Von diesem Betrag steuert sie einen Teil zur Haushaltsführung bei. Während der Semester können sich die Ehefrau und die Kinder des Soldaten etwa zwei- bis dreimal wöchentlich kostenlos am Essen der Studenten beteiligen.

12

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 28. Februar 1984 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 18. Mai 1984 dem Soldaten zur Last, seine Dienstpflichten wie folgt schuldhaft verletzt zu haben:

"Der Soldat, der im Jahre 1981 bereits in Höhe von ca. DM 70.000,- nebst Zinsen durch Abtretungen und Pfändungen verschuldet war, begründete in der Folgezeit neue Verbindlichkeiten, die er vorsätzlich - zumindest aber fahrlässig - nicht vertragsgemäß abwickelte, indem er bei der Eingehung damit rechnete - zumindest aber damit rechnen mußte -, daß er mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug kommen würde. Obwohl er zur Begleichung der Schuld bei zumutbarer Einschränkung seiner übrigen Ausgaben in der Lage gewesen wäre, ließ er es zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Bezüge, die jedoch auf absehbare Zeit nicht zu einer Gläubigerbefriedigung führen wird, kommen. Erschwerend kommt hinzu, daß gegen ihn bereits durch Urteil - M 1 - VL 5/81 - des Truppendienstgerichts Mitte, 1. Kammer, vom 03.11.1981 rechtskräftig ein vierjähriges Beförderungsverbot wegen teilweise betrügerischen, teilweise leichtfertigen Eingehens von Verbindlichkeiten in 11 Fällen verhängt wurde und derzeit auch noch vollstreckt wird. Zudem wurde er rechtskräftig wegen Betruges durch Urteile des AG Siegburg vom 24.09.1980 und des AG Bückeburg vom 02.06.1982 zu einer Geldstrafe verurteilt. Letztlich hat er sich ebensowenig die schriftliche Mißbilligung des Kommandierenden Generals Luftwaffenunterstützungskommando vom 24.01.1983 wegen drei weiterer Dienstpflichtverletzungen in Bezug auf die pflichtwidrige Abwicklung von Verbindlichkeiten zur Warnung dienen lassen.

Im einzelnen handelt es sich nunmehr um die folgenden Fälle:

1.
Am 23.08.1982 bestellte der Soldat mit Werkvertrag Nr. 1857 bei der Firma N. in B. eine Fernsehantenne, die am gleichen Tag auf dem Dach seiner Wohnung montiert und für insgesamt DM 636,40 in Rechnung gestellt wurde, ließ jedoch mehrere mündliche und schriftliche Mahnungen unbeachtet, so daß es am 11.02.1983 zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kam

2.
Der Soldat bezog im Jahre 1982 und 1983 bei der Firma B.. Zeitungsdruckerei und Verlagsanstalt H. N. GmbH & Co. KG im Abonnement die Tageszeitung 'Bonner Generalanzeiger', beglich aber trotz mehrerer Mahnungen die Rechnungen vom 31.07., 31.10.1982 und 31.01.1983 über insgesamt DM 144,72 nicht, so daß es am 31.03.1983 zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kam.

3.
Der Soldat bezahlte die Arztrechnung des Dr. med. S. vom 25.08.1982 in Höhe von DM 1.060,- anläßlich der ärztlichen Behandlung seiner Ehefrau nicht, obwohl ihm hierfür antragsgemäß von der WBV III am 08.09.1982 eine Beihilfe über 65 % des Rechnungsbetrages gewährt wurde, so daß es am 08.03.1983 zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kam.

4.
Der Soldat bezahlte die für die Monate April bis November 1982 fälligen Beiträge bei der LKH (Landeskrankenhilfe V.V.a.G., Lüneburg) in Höhe von DM 1.367,30 nicht, so daß es am 17.12.1982 zum gerichtlichen Mahnverfahren und schließlich zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kam.

5.
Der Soldat kaufte am 11.03.1983 im Namen und für Rechnung des BSW (Beamten-Selbsthilfewerk GmbH. Bayreuth), deren Mitglied er war, bei der Firma V - M. Lenz, Zweigniederlassung der Vergölst GmbH, zwei Michelin-Reifen zum Gesamtpreis von DM 259,81 (incl. Montage und Auswuchten), beglich aber trotz mehrerer Mahnungen die Rechnung des BSW vom 28.03.1983 nicht, so daß es am 22.07.1983 zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kam.

6.
Ungeachtet dessen nahm er am 28.10.1983 erneut den Reifen-Service des BSW in Anspruch, indem er bei der Firma Lenz zwei weitere Michelin-Reifen zum Gesamtpreis von DM 275,67 kaufte, bezahlte jedoch die Rechnung des BSW vom 17.11.1983 trotz zweier Mahnungen nicht, so daß es voraussichtlich auch hier wieder zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kommen wird.

7.
Der Soldat bezahlte die Rechnung des Augenarztes Dr. med. L. aus Bonn vom 20.07.1982 in Höhe von DM 76,- nicht, obwohl ihm hierfür antragsgemäß von der WBV III am 10.11.1982 eine Beihilfe über 65 % des Rechnungsbetrages gewährt wurde, so daß es am 08.11.1983 zum gerichtlichen Mahnverfahren und zur Zwangsvollstreckung in seine Dienstbezüge kam."

13

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 28. Juni 1984 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Für die Dauer von zehn Monaten bewilligte sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts.

14

Die Truppendienstkammer hielt es für erwiesen, daß der Soldat in allen sieben Anschuldigungspunkten vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verletzt habe, und zwar in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 5 und 6 durch Eingehen neuer, von ihm nicht erfüllbarer Verbindlichkeiten, davon zu den Anschuldigungspunkten 1, 5 und 6 in betrügerischer Absicht, in den Anschuldigungspunkten 3, 4 und 7 durch Nichtbezahlen von Verbindlichkeiten mit der Folge, daß es zu gerichtlichen Maßnahmen gegen ihn gekommen sei.

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

16

Das Dienstvergehen, für das der Soldat als Vorgesetzter verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG), offenbare ein verantwortungsloses Finanzgebaren. Ein Offizier, der seine finanziellen Möglichkeiten außer acht lasse, sich durch liederliche Geldwirtschaft verschulde und sich auf Kosten seiner Gläubiger ein angenehmes Leben mache, schädige sein Ansehen und büße das Vertrauen in seine persönliche Integrität ein. Besonders schwer wiege hier das betrügerische Verhalten des Soldaten zu den Anschuldigungspunkten 1, 5 und 6. Aber auch in den übrigen Fallen habe der Soldat wenig Sinn für die Ordnung bewiesen, die ein Staatsdiener in Geldangelegenheiten zu halten habe. Seine Methode, einfach alles laufen zu lassen, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen vor sich herzuschieben und die Gläubiger damit auf den Weg der Pfändung zu verweisen, lasse erkennen, daß es dem Soldaten nahezu gleichgültig sei, ob und wann seine Gläubiger zu ihrem Geld kämen.

17

Der Soldat sei darüber hinaus bereits im Jahre 1981 wegen gleichartiger Verfehlungen mit einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren belegt worden. In dem zeitlichen Zusammenhang mit jenem Verfahren zeige sein neuerliches Fehlverhalten, daß er daraus keine Lehren gezogen habe. Er habe auch die Chance nicht genutzt, die ihm der Kommandierende General des Luftwaffenunterstützungskommandos im Januar 1983 nochmals eingeräumt habe. Die schwierige finanzielle Situation, in der sich der Soldat seit Jahren befinde, sei nicht dazu angetan, seine Pflichtwidrigkeiten in milderem Licht erscheinen zu lassen. Er sei an dieser Situation nicht schuldlos gewesen. Er sei bisher auch nicht in dem erforderlichen Maße bereit gewesen, seine Lebensführung einzuschränken. Selbst wenn man das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtige, sei es unverantwortlich gewesen, im Jahre 1982 für einen Auslandsurlaub rund 2.000 DM auszugeben.

18

Der Soldat habe durch das Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen so schwer erschüttert, daß er als Offizier untragbar geworden sei. Daraus folge, daß er aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müsse. Einige zu seinen Gunsten sprechenden Umstände wie die Tatsache, daß er sich in der Bundeswehr zum Offizier emporgearbeitet habe, daß er durchgehend anerkennenswerte dienstliche Leistungen erbracht und sich bis in das Jahr 1978 einwandfrei geführt habe, reichten nicht aus, bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens von der schwersten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme abzusehen.

19

Es könne auch kein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO angenommen werden.

20

Dagegen sei dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen; denn er sei dessen mit Rücksicht auf seine frühere tadelfreie Führung und auf seine ordentlichen dienstlichen Leistungen nicht unwürdig. Da er erst wieder im zivilen Berufsleben Fuß fassen und für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage finden müsse, sei er dieses Beitrages auch bedürftig.

21

Gegen diese ihm am 13. August 1984 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger fernschriftlich am 31. August 1984 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Berufung einlegen lassen. Er hat beantragen lassen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils erneut auf ein Beförderungsverbot zu erkennen.

22

Zur Begründung hat er vortragen lassen:

23

Die Berufung werde auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Die Höhe der Maßnahme trage nicht dem Umstand Rechnung, daß er sich gut und pflichtbewußt geführt habe. Sie berücksichtige auch nicht, daß sich auch die Auffassung der Gesellschaft zum Eingehen von Verbindlichkeiten und deren Nichtbegleichung geändert habe. Zuzugeben sei, daß er sich einer Verletzung seiner Dienstpflichten dadurch schuldig gemacht habe, daß er seine Schulden nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt getilgt und deshalb die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschworen habe. Die Kammer habe jedoch seine Lebensumstände nicht hinreichend gewürdigt und zu sehr auf die Ansehensschädigung abgestellt, die den dienstlichen Bereich nicht berühre. Sie habe zudem seinen Werdegang und seine dienstlichen Leistungen nur unzureichend gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege nicht so schwer, wie es die Kammer angenommen habe; denn er habe sich keineswegs ein angenehmes Leben auf Kosten seiner Gläubiger gemacht. Er habe sich vielmehr auch seiner Familie gegenüber verpflichtet gefühlt, der er durch das Anschaffen der Fernsehantenne und durch den Kauf der Autoreifen sowie durch den gemeinsamen Urlaub habe gerecht werden wollen. Man könne darüber hinaus nicht von einem betrügerischen Verhalten sprechen, da er, der Soldat, immer angenommen habe, daß die notwendigen finanziellen Mittel zu gegebener Zeit verfügbar seien. Sein Vertrauen darauf könne ihm allenfalls als Leichtfertigkeit vorgeworfen werden. Es sei ihm keineswegs gleichgültig gewesen, wo und wie seine Gläubiger zu ihrem Geld kämen. Er habe sich im Gegenteil vergeblich um eine Umschuldung bemüht. Die Einschränkungen, denen er sich und seine Familie unterworfen habe, seien nicht gering gewesen. Sein außerdienstliches Verhalten habe weder den Dienstbetrieb gestört noch die Disziplin beeinträchtigt. Ein vernünftiger, zeitgemäßer Beobachter werde es nicht der Bundeswehr als Institution oder einer bestimmten Laufbahngruppe zuordnen. Die Kammer hätte schließlich die familiären Belastungen berücksichtigen müssen, die ihm seine finanzielle Situation bereitet habe. Er habe sich bis zum Jahre 1978 auch außerdienstlich einwandfrei geführt, so daß man ihn nicht als notorischen Schuldenmacher bezeichnen könne. Im Dienst habe er sich stets einwandfrei verhalten und trotz seiner privaten Sorgen seine dienstlichen Obliegenheiten tadellos wahrgenommen. Durch seine Verfehlungen sei seine in 20 Jahren gezeigte Dienstbereitschaft nicht berührt worden.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das Rechtsmittel war zwar ausdrücklich auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Da der Soldat jedoch in der Berufungsbegründung ein betrügerisches Verhalten bestreiten ließ, hat er die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer zu den Anschuldigungspunkten 1, 5 und 6 angegriffen, so daß sein Rechtsmittel als in vollem Umfang eingelegt anzusehen war.

26

Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift und ihrem Nachtrag (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden. Or hatte dabei alle dem Soldaten zur Last gelegten Vorwürfe zu überprüfen, auch soweit sich dieser nicht dagegen gewandt hat. Das folgte aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich sowohl aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO) als auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts ergibt. Das disziplinargerichtliche Verfahren hat nämlich nicht wie das Strafverfahren den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamtverhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Wehrdienstgericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann der Senat stets nur einheitlich beantworten (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74].

27

3.

Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.

28

Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie der nach § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen des Brigadegenerals Karl T. und des Oberst i.G. Friedrich R. als Zeugen in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest:

29

Von seiner Eheschließung an hielt sich der Soldat zunehmend nicht mehr im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Da er und seine Ehefrau keine Ersparnisse besaßen, kauften sie den gesamten Hausrat auf Kredit. Da der Soldat zudem seine Familie als sein "Hobby" betrachtete und bestrebt war, jeden Wunsch seiner Frau zu erfüllen, verschlechterte sich trotz Aufstockens eines Kredits und Umschuldung im Jahre 1978 seine finanzielle Lage immer mehr. Als am 3. November 1981 gegen ihn das seit 8. Januar 1982 rechtskräftige Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte erging, hatte er nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von insgesamt etwa 72.000 DM ohne Zinsen und Kosten. In der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV in Wiesbaden waren damals für ihn 29 Gehaltsabtretungen und -pfändungen vermerkt, von denen erst zwölf erledigt waren. Die Truppendienstkammer erkannte deshalb am 3. November 1981 auf ein Beförderungsverbot für die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren, "um dem Soldaten sein Fehlverhalten mit Nachdruck vor Augen zu führen und ihn darauf hinzuweisen, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unausweichlich ist, wenn er auf dem von ihm beschrittenen Weg fortfährt".

30

Nachdem im Juli und September 1982 weitere drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über insgesamt 10.439,70 DM Hauptsacheforderungen zusätzlich Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten gegen den Soldaten beim Wehrbereichsgebührnisamt IV eingegangen waren, kam es erneut zu disziplinarrechtlichen Vorermittlungen. Da sich ergab, daß die Forderungen vor dem Tag der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer entstanden und notleidend geworden waren, stellte der Kommandierende General des Luftwaffenunterstützungskommandos durch Verfügung vom 24. Januar 1983 diese Vorermittlungen ein, mißbilligte jedoch das Verhalten des Soldaten und wies ihn darauf hin, "daß jedes weitere Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht umgehend beglichen werden, zwangsläufig leichtfertig und betrügerisch geschieht und eine Dienstpflichtverletzung darstellt. In einem solchen Fall haben Sie mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zu rechnen. Ihnen muß dann klar sein, daß Sie nur noch mit der Entfernung aus dem Dienst gemaßregelt werden können. Dies wurde Ihnen bereits in der Hauptverhandlung vor dem TDG Mitte in Aussicht gestellt."

31

Ebenso wurden zwei weitere beim Wehrbereichsgebührnisamt IV im April und September 1983 eingegangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Soldaten über Hauptsacheforderungen von insgesamt 456,85 DM zuzüglich Zinsen und Kosten disziplinar nicht verfolgt, weil die Forderungen vor dem 3. November 1981 entstanden und notleidend geworden waren.

32

Der Soldat kam aber auch bei der Abwicklung von Verpflichtungen, die nach dem 8. Januar 1982 entstanden sind, wissentlich und willentlich in Zahlungsverzug, so daß gerichtliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden. Er begründete sogar nach diesem Zeitpunkt neue Verpflichtungen, mit deren Erfüllung er in Verzug kam, womit er bei seinem Vermögensverfall von vornherein rechnete oder was er mindestens billigend in Kauf nahm. Chronologisch gesehen geschah dies wie folgt:

33

Zu Anschuldigungspunkt 4:

34

Der Soldat hatte seit dem 1. April 1981 bei der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. in Lüneburg eine Krankenversicherung für seine Ehefrau und seine beiden Kinder abgeschlossen. Hierfür hatte er monatliche Beiträge von 170,91 DM zu entrichten. Da ihm seine Mittel hierfür nicht ausreichten, geriet er mit Wissen und Wollen in den Monaten April 1982 bis November 1982 mit den Beiträgen in Rückstand. Die Landeskrankenhilfe erwirkte deshalb nach Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens über ihren Anspruch von 1.367,30 DM gegen ihn beim Amtsgericht Bonn am 24. Februar 1984 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in seine Besoldungsansprüche über insgesamt 1.773,88 DM abzüglich geleisteter Zahlungen vom 6. Januar, 2. Februar und 16. Mai 1983 in Höhe von insgesamt 350 DM. Diese Forderung nahm in der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV für den Soldaten die 38. Stelle ein. Wegen vorangehender Abtretungen und Pfändungen konnte die Gläubigerin deshalb mit der Pfändung noch nicht zum Zuge kommen. Sie hat den Krankenversicherungsvertrag am 17. August 1983 fristlos gekündigt.

35

Zu Anschuldigungspunkt 2:

36

Der Soldat bezog seit Ende Januar 1981 von der Bonner Zeitungsdruckerei und Verlagsanstalt H. N. GmbH & Co. KG im Abonnement die Tageszeitung "Bonner Generalanzeiger". Ab Juli 1982 geriet er wegen anderweitiger Verpflichtungen wissentlich und willentlich mit dem vierteljährlich zu bezahlenden Bezugspreis in Rückstand. Er blieb die Rechnungen vom 31. Juli 1982, vom 31. Oktober 1982 und vom 31. Januar 1983 über insgesamt 144,72 DM schuldig und wurde deshalb zunächst durch zwei EDV-Mahnungen und sodann mit Schreiben vom 7. März 1983 zur Zahlung aufgefordert. Als der Soldat auch darauf schwieg, erwirkte der Verlag gegen ihn beim Amtsgericht Bonn am 31. März 1983 Mahnbescheid und am 6. Mai 1983 Vollstreckungsbescheid über jeweils 166,50 DM zuzüglich Zinsen. Zur Zwangsvollstreckung in die Besoldungsansprüche des Soldaten erließ das Amtsgericht Bonn am 25. August 1983 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über insgesamt 193 DM. Diese Forderung nahm in der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV für den Soldaten die 35. Stelle ein. Die Gläubigerin hatte deshalb bisher noch keine Leistungen erhalten können.

37

Zu Anschuldigungspunkt 7:

38

Für die Behandlung seines jüngeren Sohnes im Juni 1982 berechnete der Facharzt für Augenkrankheiten Dr. med. Karl-Heinz L. dem Soldaten am 20. Juli 1982 76 DM. Der Soldat bezahlte diese Rechnung wegen anderweitiger Verpflichtungen mit Wissen und Wollen nicht, auch dann nicht, als ihm die Wehrbereichsverwaltung III durch Bescheid vom 10. November 1982 antragsgemäß darauf Beihilfe bewilligt und geleistet hatte. Nachdem er selbst auf die Mahnung des Gläubigers vom 24. Oktober 1983 wissentlich und willentlich nicht reagiert hatte, erwirkte dieser gegen ihn beim Amtsgericht Bonn am 8. November 1983 Mahnbescheid über insgesamt 130,33 DM; am 16. Dezember 1983 Vollstreckungsbescheid über insgesamt 155,05 DM und am 3. April 1984 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über insgesamt 235,11 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, in die Gehaltsansprüche des Soldaten. Da der Soldat nicht weiß, wie er seine Schulden verringern soll, hat der Gläubiger bisher noch keine Leistungen erhalten können. Die Forderung nahm in der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV für den Soldaten die 40. Stelle ein.

39

Zu Anschuldigungspunkt 1:

40

Als der Soldat am 21. August 1982 mit seiner Familie aus einem zweiwöchigen Urlaub am Lago Maggiore zurückgekehrt war, stellte er fest, daß auf dem Dach des von ihm bewohnten Hauses die komplette Fernsehantennenanlage fehlte. Obwohl er wußte, daß ihm monatlich nur ca. 1.960 DM an Bezügen ausgezahlt wurden, die sich durch laufende Verpflichtungen um etwa 650 DM minderten, und er mit den verbleibenden 1.335 DM weder die Krankenversicherungsbeiträge für Ehefrau und Kinder noch das Zeitungsabonnement zahlen konnte, bestellte er am 23. August 1982 bei der Firma Wilfried N. in B. die Lieferung und Montage einer neuen Fernsehantenne, da er und seine Familie nicht auf Fernsehen verzichten wollten. Das Werk wurde noch am selben Tage zum Preis von 636,40 DM ausgeführt. Der Soldat meinte zwar, mit dem Inhaber der Firma N. vereinbart zu haben, die Arbeiten erst am 1. September 1982 bezahlen zu müssen, er unterschrieb jedoch auf dem Werkvertrag ausdrücklich den Vermerk: "Kunde bezahlt 24.08.82 im Laden". Er zahlte aber weder am 24. August, noch am 1. September 1982, noch auf die erste Mahnung der Firma N. vom 7. Oktober 1982 hin, bei der ihm ein weiteres Zahlungsziel bis November 1982 eingeräumt worden war. Er schwieg auch auf die zweite Mahnung vom 26. November 1982 sowie auf die dritte - undatierte - Mahnung. Die Firma N. erwirkte daher gegen ihn beim Amtsgericht Bonn am 11. Februar 1983 Mahnbescheid über insgesamt 734,37 DM, am 13. April 1983 Vollstreckungsbescheid über insgesamt 773,36 DM und am 31. Mai 1983 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in die Gehaltsansprüche des Soldaten über insgesamt 865,86 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Diese Forderung nahm in der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV für den Soldaten die 34. Stelle ein, so daß die Gläubigerin bisher noch keine Leistungen erlangen konnte.

41

Zu Anschuldigungspunkt 3:

42

Für die mehrmalige Behandlung der Ehefrau des Soldaten im Monat Juli 1982 stellte der Facharzt für Innere Krankheiten Dr. med. Werner S. in B. am 25. August 1982 dem Soldaten 1.060 DM in Rechnung. Der Soldat reagierte darauf nicht, auch nicht, als ihm die Wehrbereichsverwaltung III durch Bescheid vom 8. September 1982 antragsgemäß Beihilfe auf die Arztrechnung bewilligt und geleistet hatte. Da er andere Rechnungen bezahlen mußte, schwieg er mit Wissen und Wollen auch auf die Mahnung des Gläubigers vom Februar 1983. Dr. S. erwirkte daher gegen den Soldaten beim Amtsgericht Bonn am 8. März 1983 Mahnbescheid über insgesamt 1.201,46 DM, am 20. April 1983 Vollstreckungsbescheid über insgesamt 1.256,69 DM und am 7. November 1983 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in die Gehaltsansprüche des Soldaten über insgesamt 1.511,31 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Wegen vorhergehender Abtretungen und Pfändungen steht die Forderung noch offen. In der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV für den Soldaten nahm sie die 37. Stelle ein.

43

Zu Anschuldigungspunkt 5:

44

Am 11. März 1983 kaufte der Soldat unter Inanspruchnahme des Reifen-Service des Beamten-Selbsthilfewerks GmbH in B. (BSW) bei der Firma L. zwei Pkw-Reifen, deren Preis einschließlich Montage und Auswuchten in Höhe von 259,81 DM das BSW ihm am 28. März 1983 in Rechnung stellte. Der Soldat, der gehofft hatte, die Rechnung käme etwa vier bis fünf Wochen später, hatte weder zu diesem Zeitpunkt noch nach der ersten Mahnung vom 21. April 1983 noch nach der zweiten Mahnung vom 5. Mai 1983 die Mittel, um sie zu bezahlen. Angesichts seiner noch offenen Rechnungen für das Zeitungsabonnement, für die Ärzte Dr. L. und Dr. S. und für die Errichtung der Fernsehantenne durch die Firma N. wußte er das schon beim Kauf der Reifen. Das BSW erwirkte daher gegen ihn beim Amtsgericht Bayreuth am 22. Juli 1983 Mahnbescheid über insgesamt 343,55 DM und am 19. August 1983 Vollstreckungsbescheid über insgesamt 374,77 DM sowie beim Amtsgericht Bonn am 14. März 1984 Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über insgesamt 648,13 DM in die Ansprüche des Soldaten auf Gehalt sowie auf Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage und einer Sparsumme aus einem Bausparvertrag. Wegen der Vollstreckung in die Arbeitnehmersparzulage wurde die Forderung, die in der Schuldenkontenkartei des Wehrbereichsgebührnisamtes IV für den Soldaten die 39. Stelle einnahm, seit Mai 1984 mit monatlich 12 DM getilgt.

45

Zu Anschuldigungspunkt 6:

46

Im Monat August 1983 erhielt der Soldat Nettobezüge in Höhe von 3.025,92 DM, die sich durch Abtretungen und Pfändungen um monatlich 1.092,10 DM verringerten. Zur selben Zeit beliefen sich seine festen Unkosten für Strom und Gas, für den Betrieb seines Pkw sowie für Telefon- und Fernsehgebühren und Haushaltsgeld auf monatlich 1.624 DM. Obwohl er wußte, daß er mit dem verbleibenden Restbetrag nicht einmal die Rechnung des BSW vom März 1983 bezahlen konnte, wegen der inzwischen schon Vollstreckungsbescheid erlassen worden war, kaufte er am 28. Oktober 1983 im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft bei der Firma L. wiederum zwei von ihm benötigte Pkw-Reifen, die einschließlich Montage und Auswuchten 275,67 DM kosteten. Da er die ihm vom BSW darüber erstellte Rechnung vom 4. November 1983 mit Wissen und Wollen ebensowenig beachtete wie die Mahnungen vom 19. Dezember 1983 und vom 31. Januar 1984, kam es auf Betreiben der Gläubigerin im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens bisher ebenfalls zum Erlaß eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheids. Auch in diesem Fall hat das BSW bisher noch keine Leistungen erhalten.

47

Wie jeder andere Staatsbürger kann auch ein Soldat in der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit Darlehen aufnehmen, Ratenzahlungsgeschäfte abschließen und sonstige Verbindlichkeiten eingehen. Er kann dabei, ohne ein Dienstvergehen zu verüben, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch für sich allein keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Ebensowenig verletzt er Dienstpflichten, wenn er sich lediglich als schlechter Schuldner erweist und eingegangene Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt (BVerwG Urteil vom 8. August 1984 - 2 WD 9/84 -; vgl. auch BVerwGE 33, 327, 329) [BVerwG 14.08.1969 - II D 14/69]. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr einer Ansehensgefährdung oder -schädigung in sich. Solange es aber zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen kommt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil es in die private Sphäre des Soldaten fällt und weder der Disziplinarvorgesetzte noch der Wehrdisziplinaranwalt noch die Wehrdienstgerichte den Soldaten in finanziellen Angelegenheiten zu überwachen haben.

48

Leichtfertiges Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung nach den Umständen voraussehbar gestört wird. Eine derart schlechte private Wirtschaftsführung läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zum Sicherheitsrisiko. Hatte der Soldat beim Eingehen der Verpflichtung seine wirtschaftlichen Möglichkeiten leichtfertig nicht beachtet und konnte und mußte er deshalb von vornherein damit rechnen, daß er bei der Erfüllung in Verzug kommen werde, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich die Abwicklung des Schuldverhältnisses allein infolge Geldmangels verzögert habe und ihn daran kein Verschulden treffe. Leichtfertiges Schuldenmachen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn die leichtsinnig eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind. In solchen Fällen ist ansehensgefährdend oder sogar -schädigend jedoch nicht die leichtfertig begründete, aber vertragsgemäß abgewickelte Verbindlichkeit, sondern die Verbindlichkeit, die notleidend geworden ist und zu Mahnungen oder Zwangsmaßnahmen des Gläubigers geführt hat. Dem Soldaten ist insoweit wegen der leichtsinnigen Begründung jenes Schuldverhältnisses lediglich die erfolgreiche Berufung darauf verwehrt, daß er die vertragswidrige Abwicklung dieses Schuldverhältnisses nicht zu vertreten habe. Darüber hinaus handelt der Soldat seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) selbstverständlich dann in hohem Maße zuwider, wenn er sich beim Eingehen oder Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht. Er macht sich schließlich einer Verletzung der erwähnten Dienstpflicht dann schuldig, wenn er die Tilgung seiner Schulden nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (BVerwGE 43, 227).

49

In diesem Sinne hat der Soldat die ihm nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht vorsätzlich verletzt, außer Dienst sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, als er zu den Anschuldigungspunkten 2 und 4 sowie 3 und 7 mit Wissen und Wollen die aus Zeitungsabonnement und Krankenversicherungsvertrag sowie aus ärztlichen Behandlungen seiner Familienangehörigen ihm erwachsenen Verbindlichkeiten nicht erfüllte, sich wegen der Tilgung dieser Schulden nicht mit dem jeweiligen Gläubiger in Verbindung setzte, auf Mahnungen nicht reagierte und es jeweils zu gerichtlichen Mahnverfahren und schließlich zur Zwangsvollstreckung kommen ließ. Er hat ferner vorsätzlich gegen die Pflicht zur Ansehens- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen, als er die Verbindlichkeiten zu den Anschuldigungspunkten 1, 5 und 6 begründete. Er handelte dabei unlauter und unredlich, und zwar zu Anschuldigungspunkt 1 betrügerisch, weil er seinem Vertragspartner, der Firma N., bei Vertragsschluß nach der Verkehrsanschauung konkludent erklärte, daß er fähig und willig sei, den Vertrag zu erfüllen (BGHSt 15, 24 [BGH 03.06.1960 - 4 StR 121/60]). Tatsächlich hatte er aber damals weder das Geld, die Krankenversicherungsbeiträge für seine Familienangehörigen in Höhe von monatlich 170,91 DM zu bezahlen, noch die Mittel, die Rechnung des Dr. Karl-Heinz L. in Höhe von 76 DM zu begleichen. Er konnte noch nicht einmal das Zeitungsabonnement von monatlich rund 17 DM entrichten. Durch die Reifenkäufe zu den Anschuldigungspunkten 5 und 6 mißbrauchte er die ihm vom BSW eingeräumte Befugnis, in dessen Namen und für dessen Rechnung Verbindlichkeiten einzugehen, da er angesichts seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse wußte, daß es ihm unmöglich war, für den jeweiligen Kaufpreis im Innenverhältnis zum BSW aufzukommen. Er hat damit kraft seines vorgefaßten Willens in beiden Fällen das Vermögen des BSW durch Untreue geschädigt. Beurteilte er seine Lage realistisch, so war für ihn zu Anschuldigungspunkt 5 schon im März 1983 abzusehen, daß sein Geld nicht reichen werde, um die Forderung des BSW zu erfüllen. Um so unehrlicher handelte er, als er zu Anschuldigungspunkt 6 den Service des BSW zu einem Zeitpunkt erneut in Anspruch nahm, als dieser Einkaufs-Service für den Öffentlichen Dienst wegen der vorhergehenden Rechnung vom 28. März 1983 bereits erfolglos gerichtliche Schritte gegen ihn veranlaßt hatte.

50

Die von dem Soldaten in den sieben Anschuldigungspunkten schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen stellen gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen dar.

51

Dieses Dienstvergehen macht eine reinigende Maßnahme unumgänglich.

52

Ein Soldat, der pflichtwidrig Verbindlichkeiten eingeht und abwickelt, sei es im dienstlichen Bereich, sei es außerdienstlich, schädigt sein dienstliches Ansehen erheblich und weckt Zweifel an seinem Verantwortungsbewußtsein und seiner Zuverlässigkeit. Das gilt insbesondere für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Er gibt mit seinem verantwortungslosen Finanzgebaren, das weit über seine finanziellen Möglichkeiten hinausgeht, ihn innerhalb kurzer Zeit um viele tausend Mark verschuldet und seine Gläubiger weitgehend erfolglos auf den Weg der Zwangsvollstreckung verweist, ein sehr schlechtes Beispiel. Ein solcher Soldat stellt für die Bundeswehr ein Sicherheitsrisiko dar und kann nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden. Das hat sich hier durch Entzug des Sicherheitsbescheids bestätigt. Ein solcher Soldat gefährdet aber auch die Kreditwürdigkeit, die Angehörige des öffentlichen Dienstes allgemein im wirtschaftlichen Leben genießen. Zwar sind Beihilfemittel nicht zweckgebunden, es fällt jedoch für den Soldaten erschwerend ins Gewicht, wenn er Arztrechnungen nicht bezahlt, für die ihm der Dienstherr im Wege der Beihilfe teilweise Ersatz geleistet hat.

53

Der Berufung ist zuzugestehen, daß ein unbefangener, vernünftiger Beobachter ein derartiges Fehlverhalten weder der Bundeswehr als Institution noch den Soldaten einer bestimmten Dienstgradgruppe allgemein zur Last legen wird. Jener Dritte vertraut jedoch - mit Recht - darauf, daß ein längerdienender Soldat und insbesondere ein Offizier charakterlich so gefestigt ist, daß er sich auch finanziell im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hält. Mag die Gesellschaft das Eingehen und Abwickeln von Verbindlichkeiten heute leichter nehmen als zu früheren Zeiten, so lehnt sie, wie die Reaktion der Betroffenen hier zeigt, ein unlauteres Schuldenmachen und ein Leben auf Kosten der Gläubiger nach wie vor entschieden ab.

54

Der Soldat hat auch nicht in einer unverschuldeten Notlage versagt. Sein Vermögensverfall ist die Folge dessen, daß er über seine Verhältnisse gelebt und trotz Umschuldung und ernster Warnungen seine Lebensführung nicht geändert hat. Obwohl er sich durch die vorgezogene Auszahlung einer Lebensversicherung im Jahre 1978 von allen Schulden befreien konnte, häufte er bis November 1981 erneut Verbindlichkeiten in Höhe von rund 32.000 DM ohne Zinsen und Kosten an. Er ließ sich weder durch das Urteil der Truppendienstkammer vom 3. November 1981 noch durch die Mißbilligung des Kommandierenden Generals des Luftwaffenunterstützungskommandos vom 24. Januar 1983 beeindrucken, sondern setzte seinen verhängnisvollen Weg unablässig fort. Das war ausschlaggebend für die Maßnahmebemessung in diesem Verfahren. Der Soldat hat durch das vorliegende Dienstvergehen wiederholt in einschlägiger Weise versagt und sogar während der Frist des Beförderungsverbotes, das die Truppendienstkammer wegen des gleichartigen Dienstvergehens gegen ihn verhängt hatte. Er hat damit nicht nur die zweite Chance vertan, die sich ihm nach der Umschuldung im Jahre 1978 bot, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, sondern auch die eindringlichen Appelle in den Wind geschlagen, die die Truppendienstkammer und sein höherer Vorgesetzter an ihn richteten. Dadurch hat er sich als unverbesserlich gezeigt und bewiesen, daß selbst ein disziplinargerichtlich gegen ihn verhängtes Beförderungsverbot in seinem gesetzlich festgelegten Höchstmaß nicht geeignet ist, ihn nachhaltig an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu erziehen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten. Entsprechend dem Grundsatz des § 34 Abs. 2 WDO konnte daher gegen den Soldaten nicht mehr erneut ein Beförderungsverbot verhängt werden. Er hat die Achtung und das Vertrauen verscherzt, die seine herausgehobene dienstliche Stellung als Offizier erfordert. Da er zudem gemäß § 57 Abs. 1 WDO als Leutnant nicht mehr im Dienstgrad herabgesetzt werden durfte, mußte er zwangsläufig aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.

55

Daran konnte es nichts ändern, daß sich der Soldat in langer Dienstzeit bis zum Offizier emporgearbeitet und über 20 Jahre hinweg in allen seinen Dienststellungen mit großem Fleiß, mit Einfühlsamkeit und Hilfsbereitschaft sowie mit Ausdauer und Beständigkeit recht zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbracht hat, die sogar mit einer förmlichen Anerkennung gewürdigt werden mußten. Ein im dienstlichen Verkehr persönlich noch so schätzenswerter und im Dienstbetrieb für seine Umgebung noch so wertvoller Mitarbeiter kann nicht im Dienstverhältnis bleiben, wenn er für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden ist. Auch der Beweggrund des Soldaten, der Umstand, daß er sich um das Wohlergehen seiner Familie willen in die Schulden stürzte, konnte hier die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht hindern. Die weitaus überwiegende Zahl der Soldaten sorgt sich um das Wohl ihrer Familien und bemüht sich dennoch nach Kräften, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu bleiben und mit der ihr vom Gesetzgeber zugemessenen Besoldung hauszuhalten.

56

Die Auswirkungen der Entfernung aus dem Dienstverhältnis auf das Berufsleben des Soldaten, auf das Fortkommen seiner Familie und schließlich auf die Belange seiner Gläubiger sind nicht zu verkennen und nicht zu unterschätzen. Ebensowenig wie ein für das Wehrdienstverhältnis noch tragbarer Soldat aus sachfremden Gründen aber aus dem Dienstverhältnis entfernt werden darf, darf ein schlechthin untragbar gewordener Soldat deswegen im Dienst belassen werden. Die mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis verbundenen Härten sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewußt sein muß, daß er bei gravierender Verletzung seiner Pflichten auch seine berufliche Zukunft, das Wohl seiner Familie und die Realisierung der Ansprüche derjenigen Personen, denen er sich verpflichtet hat, aufs Spiel setzt.

57

Einen minder schweren Fall, der es nach § 58 Abs. 2 WDO hätte rechtfertigen können, dem Soldaten mindestens einen herabgesetzten Dienstgrad für eine Wiederverwendung auf Grund der Wehrpflicht zu belassen, vermochte der Senat - gleich der Truppendienstkammer - angesichts des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der Tat nicht anzuerkennen.

58

Eine Änderung des Unterhaltsbeitrages, der in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil bewilligt worden ist, zum Nachteil des Soldaten verbot sich, weil der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts von einem entsprechenden Antrag in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich abgesehen hat (§ 110 Abs. 3 WDO). Es bestand aber auch kein Grund, die Entscheidung der Kammer insoweit zugunsten des Soldaten zu verbessern, da sie ohnehin auf den nach § 105 Abs. 1 Satz 2 WDO gesetzlichen Höchstsatz lautet. Sollte sich der Soldat innerhalb der Bewilligungsdauer noch nicht in das zivile Erwerbsleben eingliedern können und bei deren Ablauf noch kein ausreichendes Einkommen erzielen, steht es ihm gemäß § 105 Abs. 3 WDO frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.

59

4.

Da die Berufung infolgedessen erfolglos blieb, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei einer solchen, in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Rogler
Dettmer