Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1974, Az.: BVerwG II WD 23/74
Fälschung von Beschäftigungsnachweisen durch einen Soldaten als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten und gegen die Pflicht zum treuen Dienen; Verstoß gegen die Verpflichtung zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Bindung des Wehrdisziplinargerichts an ein strafrechtliches Urteil; Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Wehrdisziplinarrecht; Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) im Wehrdisziplinarrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 23/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 15.11.1973 - AZ: M 8 VL 19/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 46, 325 - 331
Prozessführer
Stabsfeldwebel ... geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das disziplinargerichtliche Verfahren vor dem Truppendienstgericht hat nicht, wie das Strafverfahren, den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Gesamtverhalten des Soldaten in bezug auf sein Dienstverhältnis zu ziehen sind.
- 2.
Die Verpflichtung des Berufungsgerichts, im Falle der vollen Berufungseinlegung gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts allen gegen den Soldaten in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass das erstinstanzliche Gericht den Soldaten von einem Teilvorwurf freigestellt hat.
- 3.
Die Wirkung des Urteils des Truppendienstgerichts in der ersten Instanz erschöpft sich, soweit das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO eingreift, in einer Begrenzung des Maßnahmekatalogs nach oben.
In demDisziplinargerichtliches Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. November 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
ferner
Generalleutnant von Reichert, Hauptfeldwebel Hüllen als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 8, Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 15. November 1973 aufgehoben.
Der Soldat wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der von diesem Verfahren betroffene Soldat war am 6. Dezember 1942 zur Wehrmacht eingezogen worden und bei Kriegsende als Obergefreiter in britische Kriegsgefangenschaft geraten. Am 3. Dezember 1956 wurde er als Hauptgefreiter zu einer Eignungsübung zur Bundeswehr einberufen, nach deren Ablauf er zunächst in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wurde. Am 26. April 1961 wurde dem inzwischen bis zum Feldwebel beförderten Soldaten mit der Urkunde vom 21. April 1961 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seit dem 7. März 1968 ist er Stabsfeldwebel.
Er wurde durchgehend im Fernmeldewesen der Bundeswehr, seit 1. April 1966 als Dienststellenleiter der Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle (GSVBw) ... eingesetzt und mit "voll befriedigend" bis "gut" beurteilt. Dabei wird er als gerader, gefestigter Charakter mit ernster Pflichtauffassung geschildert. Seine Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft werden hervorgehoben. Von dieser Verwendung wurde der Soldat wegen eines Teils der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorfälle abgelöst und seit dem 1. Juli 1971 zunächst zu Verteidigungskreiskommandos, dann zu einem Verteidigungsbezirkskommando kommandiert. Er nimmt zur Zeit an der Heeresoffizierschule H. an einem Offizierlehrgang (FD) teil, von dem er wegen dieses Verfahrens zunächst zurückgestellt worden war.
Strafregisterauszug und Disziplinarbuch des Soldaten weisen keine Eintragungen auf.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom km Juni 1973 als Dienstvergehen zur Last:
- 1.
Er habe am 1. Juli 1971 dem Befehlshaber im Wehrbereich III bewußt der Wahrheit zuwider gemeldet, er sei durch, den damaligen Bereichsfernmeldeführer D., Oberstleutnant H., genötigt worden, in das Besucherbuch der GSVBw ... nachträglich fünf tatsächlich nicht durchgeführte Dienstaufsichtsfahrten zu dieser Dienststelle einzutragen.
- 2.
Er habe in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1967 und dem 31. Juli 1969 die Bundesrepublik Deutschland um mindestens 6.000,00 DM geschädigt, indem er zwei Raumpflegerinnen entsprechend einer mit diesen 1966 getroffenen Vereinbarung bescheinigt habe, Arbeitsstunden geleistet zu haben, die diese tatsächlich nicht geleistet hatten.
Im Ermittlungsergebnis heißt es zu Punkt 1) der Anschuldigungsschrift:
"Für den Fall, daß das Gericht nicht für erwiesen ansieht, daß der Soldat die im Tatvorwurf zu Nr. 1 bezeichnete Meldung vom 01.07.1971 an den Befehlshaber im Wehrbereich III bewußt der Wahrheit zuwider abgegeben habe, wird dem Soldaten vorgeworfen, diese Meldung erstattet zu haben, obwohl es für ihn hätte offenbar sein müssen, daß der Inhalt der Meldung unrichtig war,"
Zu Punkt 2) der Anschuldigungsschrift wird im Ermittlungsergebnis ausgeführt:
"Für den Fall, daß das Gericht einen Vermögensschaden der Bundesrepublik Deutschland nicht als erwiesen ansieht, wird dem Soldaten hilfsweise vorgeworfen,
1.
er habe als Dienststellenleiter der GSVBw ... mit den Arbeiterinnen J. und Ho. ein leistungsgebundenes Entgelt in Form einer Arbeitszeit von täglich 6 Stunden vereinbart, obwohl er dazu keine Befugnis hatte,2
.er habe in der Zeit zwischen dem 01.05.1967 bis 31.07.1969 durch 'Sachlich-richtig' - Zeichnen den vorgenannten Arbeiterinnen bescheinigt, mindestens 1900 Arbeitsstunden geleistet zu haben, die diese tatsächlich nicht geleistet hatten."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 15. November 1973 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres.
Sie sah den von der Anschuldigungsschrift zu 1) erhobenen Vorwurf weder in seiner ursprünglichen noch in der im Ermittlungsergebnis hilfsweise angeschuldigten Form für erwiesen an, hielt den Soldaten aber zu dem weiteren Vorwurf für überführt, die Beschäftigungsnachweise, die der Leitende Maschinenmeister Imhof erstellt hatte, in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit "Sachlich richtig" gezeichnet und dadurch der Bundesrepublik Deutschland einen in der Höhe nicht bezifferbaren Schaden zugefügt zu haben. Einen Schaden der Bundesrepublik Deutschland sah die Kammer darin, daß den Baumpflegerinnen mehr Lohn gezahlt worden sei, als ihnen nach der geleisteten Arbeitszeit zugestanden habe. Dieses Verhalten des Soldaten wertete die Kammer als Verstoß gegen seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), und gegen die Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG). Er sei außerdem nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Er habe vorsätzlich gehandelt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung verschärft hafte (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Die Tat habe mit Rücksicht auf die lange Dauer des Fehlverhaltens erhebliches Gewicht. Doch seien besondere Milderungsgründe gegeben. Ein wirtschaftlich meßbarer Schaden sei letztlich nicht entstanden, weil die Raumpflegerinnen in der kürzeren Arbeitszeit die Leistungen erbracht hätten, die von ihnen in der vollen Arbeitszeit hätten verlangt werden können. Die Räume seien auch immer tadellos gereinigt gewesen. Der Soldat habe auch nicht eigene Interessen verfolgt; es sei ihm vielmehr darum gegangen, die Arbeitsfreude der Raumpflegerinnen zu erhalten und dadurch eine besonders gute Reinigung der Räume seiner Dienststelle zu gewährleisten. Es sei auch eigentlich nicht seine Aufgabe gewesen, die Arbeitsnachweise "Sachlich richtig" zu zeichnen; er habe diese Aufgabe aus Gefälligkeit für die an sich, zuständigen Bediensteten der Standortverwaltung übernommen. Diese hätten insoweit ihre Pflichten vernachlässigt, so daß bei dem Soldaten der Eindruck habe entstehen können, man nehme es dort nicht allzu genau. Diesen Eindruck habe er auch von seinem Disziplinarvorgesetzten gewinnen müssen, der auf die Mitteilung des Leitenden Maschinenmeisters I., die Raumpflegerinnen arbeiteten nicht die volle Zeit, diesem erklärt habe, er solle froh sein, daß er Raumpflegerinnen habe, die die Dienststelle sauber hielten. Der Soldat habe letztlich aus Gutmütigkeit gegenüber den Raumpflegerinnen so gehandelt. Auch aus seiner Person ergäben sich erhebliche Milderungsgründe. Er habe als Soldat im Zweiten Weltkrieg seine Pflicht getan und in der Bundeswehr überzeugende Leistungen erbracht, die auch nach der Kommandierung nicht nachgelassen hätten. Wenn gleichwohl das Dienstvergehen nach seinem Gewicht eine laufbahnhemmende Maßnahme erfordert habe, so reiche die nach Art und Dauer gelindeste Maßnahme aus. Dabei sei auch berücksichtigt worden, daß der Soldat bereits Laufbahnnachteile erlitten habe, da die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel und die Ausbildung zum Fachoffizier unterblieben seien.
Gegen dieses ihm am 7. Januar 1974 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seine Verteidiger am 1. Februar 1974 Berufung einlegen und wie folgt begründen lassen:
Es werde beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Soldaten freizusprechen. Das Urteil beruhe auf unrichtigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen. Die Kammer sei zutreffend davon ausgegangen, daß die Reinigungskräfte nicht der Aufsicht des Soldaten, sondern der des Maschinenmeisters I. unterstellt waren. Unrichtig sei die Feststellung, daß sie immer nur täglich sechs Stunden gearbeitet hätten; es habe sich dabei um die Mindestzeit gehandelt.
Es sei auch nicht zutreffend, daß so bis zum 31. Juli 1969 verfahren worden sei; vielmehr sei auch noch bis zum 23. September 1971 in derselben Weise abgerechnet worden, nachdem der Soldat keinen Einfluß mehr auf die Abrechnung hatte. Zu Unrecht sei das Urteil auch davon ausgegangen, daß die nach Feststellung der Kammer von I. mit den Raumpflegerinnen getroffene Vereinbarung dem Soldaten bekanntgewesen sei. Die Kammer habe diesen Schluß aus einer Aussage des Zeugen I. gezogen, die sie im übrigen als widerlegt angesehen habe. Zudem habe I. befürchten müssen, selbst Regreßforderungen ausgesetzt zu werden, seine Aussage sei von dieser Sorge beeinflußt gewesen. Die Ansicht der Kammer gehe auch fehl, wenn sie dem Soldaten vorwerfe, er hätte sich auf die von I. erstellten und mit dem Vermerk "aufgestellt und errechnet" unterschriebenen Beschäftigungsnachweise nicht verlassen dürfen. Er werde vielmehr durch diesen Vermerk entlastet. Wenn diese Zeichnung nicht der Reichshaushaltsordnung (RHO) entsprochen habe, so entspreche sie jedenfalls jahrelanger Übung in der Bundeswehr. Da der an sich unzuständige Soldat nicht aus eigener Überzeugung den Inhalt in vollem Umfang habe bestätigen können, habe sich seine Bescheinigung nach § 79 Abs. 2 RHO darauf beschränkt, daß sich bei sorgfältiger Prüfung Bedenken gegen die Richtigkeit des Rechnungsbeleges nicht ergeben hätten. Die Reinigungskräfte seien zu Zeiten tätig geworden, zu denen der Soldat nicht regelmäßig anwesend gewesen sei. Er habe sich auf den Maschinenmeister I. verlassen müssen, der, wie ihm bekannt gewesen sei, regelmäßig auch nach Dienstschluß in der Dienststelle geblieben sei, um mit einer der Raumpflegerinnen, bei der er gewohnt habe, nach Hause zu fahren. Routinemäßige Kontrollen durch den Soldaten hätten keine Beanstandung ergeben. Der Bundesrepublik Deutschland sei auch kein Schaden entstanden. Hätten die Reinigungskräfte nicht entsprechend der Vereinbarung mit dem Zeugen I. die besondere Vergünstigung gehabt, daß sie nach Erledigung ihrer Arbeit gehen durften, so hätten sie sich weniger beeilt. Die Bundesrepublik Deutschland habe den vollen Gegenwert für den Lohn erhalten, wie auch von Seiten der Bundeswehrverwaltung eingeräumt werde. Es fehle also an einer Schädigung der Bundesrepublik Deutschland.
Der Wehrdisziplinaranwalt ist der Berufung wie folgt entgegengetreten:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß es sich bei den sechs Stunden nicht um eine nur gelegentlich erreichte Mindestzeit, sondern um den Regelfall gehandelt habe. Die Kammer habe auch nicht Denkgesetze verletzt, wenn sie zu der Überzeugung gelangt sei, daß der Soldat von dieser Übung gewußt habe. Nach der allein maßgebenden juristischen Betrachtungsweise sei der Bundesrepublik Deutschland auch, wie das angefochtene Urteil zutreffend feststelle, ein Schaden entstanden.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich mit Schreiben vom 22. Mai 1974 zu der Berufung wie folgt geäußert:
Die Anschuldigungsschrift habe dem Soldaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Sachverhalte als Pflichtverletzungen vorgeworfen. Die Kammer habe den Soldaten nur in einem Punkt für überführt angesehen, ihn von dem unter 1) der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf dagegen freigestellt. Mit der Berufung greife der Soldat das Urteil der Kammer nur insoweit an, als er verurteilt worden sei. Zwar ergebe sich aus der Berufungsbegründung, daß die Berufung in vollem Umfang eingelegt sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei damit das Berufungsgericht verpflichtet, zu allen Punkten der Anschuldigungsschrift, auch soweit die Kammer eine Pflichtverletzung nicht festgestellt habe und diese Feststellungen von keiner Seite mit der Berufung angegriffen worden seien, eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen. Lediglich in einem Urteil des II. Wehrdienstsenats vom 10. Oktober 1967 - II WD 26/67 - sei die Beschränkbarkeit der Berufung des Soldaten auf den eine Pflichtverletzung feststellenden Teil des Urteils für einen Sonderfall bejaht worden, in dem die Kammer den mit der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf als nicht erwiesen behandelt und ein nicht angeschuldigtes Verhalten der Verurteilung zugrunde gelegt hatte. Aus prozeßökonomischen Gründen rege er an, die bisherige Rechtsprechung daraufhin zu überprüfen, ob diese aus rechtsdogmatischen Gründen zwingend sei. Er neige dazu, diese Frage zu verneinen. Zwar schließe formal das Verbot der reformatio in peius (§ 331 Abs. 1 StPO) es nicht aus, zum Nachteil des Soldaten andere tatsächliche Feststellungen zu treffen als die Kammer. Gerade im Disziplinarrecht seien aber für den weiteren dienstlichen Werdegang unter Umständen weniger die verhängte Disziplinarmaßnahme als die ihr zugrunde liegenden Feststellungen entscheidend, so daß sich für den Soldaten mit seiner Berufung das Risiko eines insoweit für ihn nachteiligeren Urteils verbinde. Zwar sei es überzeugend, wenn - im Gegensatz zum Strafrecht - mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens eine Beschränkbarkeit der Berufung auf einzelne, an sich selbständige Anschuldigungspunkte für die Fälle abgelehnt werde, in denen die Vorinstanz zu allen Anschuldigungspunkten ein pflichtwidriges Verhalten festgestellt habe. In diesen Fällen sei es auch bei einer nur die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung zu einem Anschuldigungspunkt angreifenden Berufung unumgänglich, das gesamte angeschuldigte Verhalten nachzuprüfen, weil bei der einheitlichen Ahndung des Verhaltens als Dienstvergehen alle Pflichtverletzungen einzubeziehen seien und die Berufung nicht teils in vollem Umfang und teilweise auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt werden könne. Derartige Überlegungen seien jedoch dann nicht zutreffend, wenn, wie hier, die Vorinstanz einen Teil der angeschuldigten Pflichtverletzungen ausgeschieden habe. Wenn sich hier die Nachprüfung des Berufungsgerichts auf den Teil des Urteils beschränke, der eine Pflichtverletzung festgestellt habe, so verletze das nicht den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, weil in dem von der Kammer ausgeschiedenen und vom Berufungsgericht als ausgeschieden zu behandelnden Anschuldigungspunkt eine in das Dienstvergehen einzubeziehende Pflichtverletzung nicht festgestellt worden sei. Insoweit liege das Problem nicht anders als bei einer auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung, bei der es das Berufungsgericht ebenfalls hinzunehmen habe, wenn von der Vorinstanz ein Teil der mit der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe als nicht erwiesen oder als nicht pflichtwidrig festgestellt worden sei. Damit seien diese Anschuldigungspunkte aus der durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bewirkten rechtlichen Verklammerung ausgeschieden, ohne daß demgegenüber geltend gemacht werden könne, mit Rücksicht auf diesen Grundsatz gebe es weder einen Teilfreispruch noch eine Teilrechtskraft, Zwar möge ein förmlicher Teilfreispruch oder eine Teileinstellung im Urteilstenor ausgeschlossen sein; das ändere jedoch nichts daran, daß aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein insofern doch abtrennbarer Teil der Anschuldigungspunkte ausgeschieden werden und der verbleibende Teil zur Verurteilung führen könne, die nicht etwa wegen der untrennbaren Einheit der angeschuldigten Pflichtverletzungen als ein Dienstvergehen ausgeschlossen sei. Wenn es zulässig sei, daß die erste Instanz die Einheit der angeschuldigten Pflichtverletzungen auflöse, indem sie die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil der Verurteilung zugrunde lege, so müsse es aus rechtlichen Gründen auch zulässig sein, daß das Berufungsgericht bei seiner Urteilsfindung von dieser nicht mehr bestehenden Einheit der angeschuldigten Pflichtverletzungen ausgehe, so daß zwar die Anschuldigungsschrift auch Grundlage seiner Entscheidung sei, aber nur, soweit die Vorinstanz dazu Pflichtverletzungen festgestellt habe. Die gegenteilige Ansicht ignoriere ohne zwingende Gründe das Ersturteil und schränke ohne Not die in § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO verankerte Dispositionsbefugnis des Berufungsführers ein. Gerade für den Soldaten müsse sich die Nichtbeschränkbarkeit der Berufung auf die Anschuldigungspunkte, in denen er verurteilt worden sei, als ernsthaftes Hemmnis auswirken, überhaupt Berufung einzulegen. Ein Erfolg seiner Berufung in den von ihm angegriffenen Punkten könne sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das Berufungsgericht in den Punkten, in denen ihn die Kammer freigestellt habe, viel schwerer wiegende Vorwürfe als erwiesen erachte. Zwar könne die von ihm - dem Bundeswehrdisziplinaranwalt - angeregte Lösung für die Einleitungsbehörde Anlaß sein, in solchen Fällen vorsorglich Berufung einzulegen, auch wenn sie sich sonst wegen Art und Höhe der erkannten Disziplinarmaßnahme mit dem Urteil der Kammer abgefunden hätte, obwohl diese einen Teil der Pflichtverletzungen ausgeschieden hatte. Aber auch diese Folge sei unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten vertretbar und entspreche dem wichtigen Grundsatz im disziplinargerichtlichen Verfahren, daß der Umfang einer Berufung nur so weit reiche, als sie substantiiert begründet werde.
Der Soldat hat durch seine Verteidiger mit einem Schriftsatz vom 5. Juni 1974 dazu vortragen lassen:
Sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Erwiderung des Wehrdisziplinaranwalts sei nur zu den Vorwürfen hinsichtlich der Stundenabrechnungen für die Raumpflegerinnen Stellung genommen worden. Schon daraus ergebe sich, daß das Berufungsgericht auch nur insoweit zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils berechtigt sei. Alle Verfahrens Ordnungen überließen es der Entscheidung des Rechtsmittelführers, das Risiko eines Rechtsmittels einzuschränken. Es handele sich nicht nur um eine Frage der Prozeßökonomie, sondern letztlich um eine solche der Rechtsschutzgewährung. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt habe mit Recht darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung durchbrochen werde. Dasselbe gelte, wenn nach rechtskräftiger Aburteilung eines Dienstvergehens ein weiteres, möglicherweise zeitlich vor dem abgeurteilten begangenes Dienstvergehen angeschuldigt werde. Gerade in diesem Fall zeige sich deutlich, daß unterschiedliche Lebenssachverhalte ohne Rücksicht auf den Begriff der Einheit des Dienstvergehens aus prozeßrechtlichen und möglicherweise auch aus prozeßtechnischen Gründen einer durchaus nicht einheitlichen Beurteilung unterliegen könnten. Auch die Wehrdisziplinarordnung enthalte Vorschriften, die trotz der Einheit des Dienstvergehens eine unterschiedliche prozessuale Beurteilung verschiedener Lebenssachverhalte erlaubten, wie z.B. in § 8, wo ausdrücklich auf "denselben Sachverhalt" abgestellt, oder § 93 und § 132 Abs. 2 Satz 2, wo von "Punkten" die Rede sei. Die Wehrdisziplinarordnung durchbreche damit selbst den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Auch eine Gegenüberstellung von § 103 WDO einerseits und § 111 Abs. 2 und § 116 WDO andererseits spreche gegen die aus dem Begriff der Einheit des Dienstvergehens gezogenen Folgerungen. Die Kammer habe, in strafrechtlichem Sinne gesehen, den Soldaten teilweise freigesprochen. Daraus folgere der Bundeswehrdisziplinaranwalt zu Recht, daß schon aus Gründen der Prozeßökonomie die Nachprüfung des Berufungsgerichts auf den der Verurteilung zugrunde gelegten Teil des Vorwurfs beschränkt sein müsse. Eine andere Lösung könne den Soldaten hindern, überhaupt Berufung einzulegen, wenn er nicht das Risiko eingehen wolle, daß vom Berufungsgericht viel schwerer wiegende Vorwürfe einer Verurteilung zugrunde gelegt werden. Außerdem belaste es ihn mit einem zusätzlichen Kostenrisiko, wenn die Nachprüfung des von der Kammer ausgeschiedenen Vorwurfs eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordere.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift Tatfeststellungen der Kammer an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich daraufhin zu würdigen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die dafür angemessene Maßnahme zu finden. Der Senat hatte dabei die von der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfe, entgegen der Ansicht des Bundeswehrdisziplinaranwalts und der Verteidiger, in vollem Umfang und auch insoweit nachzuprüfen, als die Kammer den Soldaten davon freigestellt hat.
Weder der Bundeswehrdisziplinaranwalt noch die Verteidiger stellen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens als solchen in Frage. Er ergibt sich aus dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 SG, § 10 Abs. 2 WDO), folgt aber auch unmittelbar aus dem Wesen des Disziplinarrechts. Das wehrdisziplinargerichtliche Verfahren hat nicht, wie das Strafverfahren, den Zweck, über einzelne Taten zu urteilen, sondern die Frage zu klären, welche Folgerungen aus dem Gesamt verhalten eines Soldaten, das die Anschuldigungsschrift dem Gericht zur Würdigung unterbreitet hat, für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind. Diese Frage kann nur einheitlich beantwortet werden.
Das von den Verfahrensbeteiligten erstrebte Ergebnis einer Beschränkung der Nachprüfungsbefugnis des Senats auf den der Verurteilung durch die Kammer zugrunde gelegten Vorwurf der Anschuldigungsschrift ist mit den auch von ihnen anerkannten Grundlagen des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren:
- a)
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt erkennt ausdrücklich an, daß eine Beschränkung der Berufung auf einzelne von mehreren Punkten, in denen die Kammer den Soldaten eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig befunden hat, wegen der Einheit des Dienstvergehens nicht zulässig ist, weil die Berufung nicht teilweise in vollem Umfang und teilweise auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt werden kann. Auch die Verteidiger greifen diese in ständiger Rechtsprechung von den Disziplinargerichten aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gezogene Folgerung nicht an.
- b)
Ebenso erkennt der Bundeswehrdisziplinaranwalt an, daß es einen Teilfreispruch und eine Teilrechtskraft im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht geben kann. Vorgeworfen wird dem Soldaten mit der Anschuldigungsschrift ein Dienstvergehen, die Verurteilung wegen eines solchen wird von der Einleitungsbehörde begehrt. Stellt das Wehrdienstgericht ein Dienstvergehen fest, so ist daneben für einen Teilfreispruch auch dann kein Raum, wenn das festgestellte Dienstvergehen nicht alle mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen umfaßt. Auch insoweit haben die Verteidiger Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung nicht erhoben.
Sowohl der Bundeswehrdisziplinaranwalt als auch die Verteidiger verkennen, daß bei einer vollen Berufung die Anschuldigungsschrift alleinige Grundlage der Entscheidung des Senats wird und die Wirkung des erstinstanzlichen Urteils sich - soweit das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO eingreift - in einer Begrenzung des Maßnahmekatalogs nach oben erschöpft. Nur bei einer - im Regelfall auf das Disziplinarmaß - beschränkten Berufung muß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen. Wenn daher die beiden Verfahrensbeteiligten dem Senat insoweit, als die Kammer den Soldaten von dem Vorwurf der Anschuldigungsschrift freigestellt hat, eine Nachprüfungsbefugnis absprechen und die Feststellungen des angefochtenen Urteils als den Senat bindend ansehen vollen, so verkennen sie die Wirkung der vollen Berufung, gehen vielmehr davon aus, daß sich diese auf einen Teil des Urteils beschränken läßt, während sie den anderen Teil wie bei einer beschränkten Berufung behandelt wissen wollen. Gerade diese Möglichkeit, die Berufung in ihrem Umfang zu teilen, hat aber der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Recht ausdrücklich verneint.
Die Wehrdienstgerichte sind verpflichtet, die Anschuldigungsschrift auszuschöpfen. Das gilt für jede Instanz, in der sie die Grundlage der disziplinargerichtlichen Entscheidung (§ 103 Abs. 1 WDO) bildet. Die Verpflichtung des Senats, beiden gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ist nicht dadurch hinfällig geworden, daß die Kammer den Soldaten von einem Teilvorwurf freigestellt hat. Dadurch ist nicht etwa ein Teil der Anschuldigungsschrift endgültig erledigt worden, wie Bundeswehrdisziplinaranwalt und Verteidiger offenbar annehmen wollen. Sie verkennen, daß dann das erstinstanzliche Urteil insoweit in Teilrechtskraft erwachsen sein müßte, die wiederum nur einen rechtlich abtrennbaren Teil der Entscheidung erfassen könnte. Um einen solchen handelt es sich aber, wie oben ausgeführt, gerade nicht, wenn die Kammer ihre Feststellung, der Soldat habe ein Dienstvergehen begangen, nicht auf alle mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen stützt. Es gibt, wie beide nicht verkennen, keinen Teilfreispruch neben der Feststellung des Dienstvergehens. Wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt gleichwohl diesem Teil des Urteils eine rechtliche Selbständigkeit zusprechen und daraus die Zulässigkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den anderen Teil des Urteils herleiten will, so kann dem nicht gefolgt werden. Nur in den Urteilsgründen enthaltene, in der Urteilsformel sich nicht niederschlagende Feststellungen können eine derartige rechtliche Selbständigkeit nicht beanspruchen. Auch insoweit sind daher die erstrebten Folgerungen mit den anerkannten Voraussetzungen nicht zu vereinbaren.
Da sich schon aus der Unteilbarkeit der Berufung und ebenso aus dem auf dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens beruhenden Ausschluß eines Teilfreispruchs zwingend ergibt, daß die Pflicht des Senats zur Ausschöpfung der Anschuldigungsschrift nicht eingeschränkt werden kann, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Wehrdisziplinarordnung Ausnahmen von dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zuläßt. In der hier allein zu entscheidenden Frage sieht sie solche Ausnahmen nicht vor.
Zu Unrecht sehen der Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihm folgend die Verteidiger in den Wirkungen einer auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung und in der Freistellung des Soldaten von einzelnen Vorwürfen der Anschuldigungsschrift Beispiele für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens. Der hier allein in Frage stehende verfahrensrechtliche Begriff der Einheit des Dienstvergehens, wie er für das Wehrdisziplinarrecht seine Ausgestaltung in § 10 Abs. 2 WDO erfahren hat, wird weder im einen noch im anderen Fall durchbrochen. § 10 Abs. 2 WDO setzt Pflichtverletzungen voraus, über die gleichzeitig entschieden werden kann. Wird der Soldat eines ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht schuldig oder wird dieses Verhalten als nicht pflichtwidrig befunden, so fehlt es an einer in das Dienstvergehen einzubeziehenden Pflichtverletzung. Die Kammer löst also nicht die Einheit des Dienstvergehens auf, wenn sie den Soldaten von einem Anschuldigungsvorwurf freistellt; dieses besteht - und hat von vornherein bestanden - nur aus den - unanfechtbar - festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen. Wird ausschließlich auf eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt, so sind damit die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen durch die Kammer unanfechtbar geworden. Der Senat hat seinen Zumessungserwägungen dann das Dienstvergehen zugrunde zu legen, das die Kammer festgestellt hat. Zwar weist der Bundeswehrdisziplinaranwalt zutreffend darauf hin, daß der Senat es dabei hinzunehmen hat, wenn die Feststellungen der Kammer fehlerhaft sind. Allein das ist keine Frage der Einheit des Dienstvergehens oder ihrer Auflösung, sondern eine Folge der in zulässiger Weise auf einen rechtlich selbständigen Teil des Urteils beschränkten Berufung.
Auch der von den Verteidigern angeführte Fall eines weiteren disziplinargerichtlichen Verfahrens wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung, die zeitlich vor oder während des rechtskräftig abgeurteilten Dienstvergehens begangen wurde, ist nicht geeignet, den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens in Frage zu stellen; denn diese neuerlich vorgeworfene Pflichtverletzung war nicht in dem ersten Verfahren Gegenstand der Anschuldigung und deshalb auch nicht der Entscheidung (§ 103 Abs. 1 WDO), folglich nach § 10 Abs. 2 WDO auch nicht in das Dienstvergehen einzubeziehen.
Mit ihrem Hinweis auf die Dispositionsbefugnis des Berufungsführers verkennen die Verteidiger, daß § 111 Abs. 2 WDO zwar von der Möglichkeit ausgeht, die Berufung zu beschränken, aber nichts darüber sagt, welche Art der Beschränkung zulässig ist. Im übrigen erfährt auch in anderen Verfahren diese Dispositionsbefugnis Einschränkungen. Auch im Strafverfahren kann das Rechtsmittel nur auf rechtlich zu verselbständigende Teile des Urteils beschränkt werden (BGHSt 21 S. 256, 258) [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]. Die Verteidiger verkennen weiter, daß § 103 Abs. 1 WDO, den er § 116 Abs. 1 WDO gegenüberstellen will, gemäß § 118 Satz 1 WDO auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt.
Weder Gesichtspunkte der Prozeßökonomie noch des Prozeßrisikos des Berufungsführers können gegenüber zwingenden Folgerungen aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens durchgreifen. Die Gefahr, daß der Senat den Soldaten in Punkten für überführt hält, in denen die Kammer ihn freigestellt hat, vermag der Soldat selbst abzuschätzen. Schließlich weiß niemand besser als er, ob er die ihm vorgeworfene Handlung begangen hat oder nicht. Ist er von einem gewichtigen Vorwurf zu Unrecht freigestellt, in einem weniger schwer wiegenden Punkt ebenfalls zu Unrecht schuldig befunden worden, so ist es seine Sache, das Risiko abzuwägen, daß er mit einer vollen Berufung eingeht. Im übrigen hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Recht hervorgehoben, daß das Verbot der Schlechterstellung es nicht ausschließt, einen schwerer wiegenden Sachverhalt festzustellen, als ihn die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat - eine Möglichkeit, die weder dem disziplinargerichtlichen Verfahren noch der hier in Rede stehenden Verfahrenssituation eigentümlich ist. Bei einer vollen Berufung gegen ein den Soldaten in allen Punkten schuldig findendes Urteil, die auch nach der Ansicht des Bundeswehrdisziplinaranwalts zur Nachprüfung des gesamten mit der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurfs führt, kann der Senat ebenso zu einzelnen Punkten gewichtigere als die von der Kammer festgestellten Verfehlungen für erwiesen halten, etwa statt des von der Kammer angenommenen Ehebruchs mit der Kameradenfrau eine Notzucht an dieser. Letztlich kann der Soldat mit seinem Rechtsmittel nicht bewirken, daß allenfalls für ihn günstigere, jedenfalls aber keine ungünstigeren Feststellungen als in der ersten Instanz getroffen werden dürfen.
Auch ein Kostenrisiko, auf das die Verteidiger besonders hinweisen, ist mit jedem Rechtsmittel verbunden. Erfordert die Nachprüfung eines von der Kammer nicht der Verurteilung zugrunde gelegten Punktes eine umfangreiche Beweisaufnahme und entstehen dadurch erhebliche Kosten, so wird regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 WDO der Soldat von diesen Kosten freizustellen sein, wenn der Senat zu demselben Ergebnis kommt wie die Kammer. Wird der Soldat in dieser Beweisaufnahme überführt, war er also dieser Pflichtverletzung entgegen der Ansicht der Kammer schuldig, so war auch das mit der vollen Berufung eingegangene Kostenrisiko für ihn vorhersehbar.
Die somit vom Senat in vollem Umfang seiner Entscheidung zugrunde zu legende Anschuldigungsschrift erwies sich zu dem unter 2) erhobenen Vorwurf als auslegungsbedürftig. Aus dem Hinweis auf eine "entsprechende Vereinbarung" war zu folgern, daß dem Soldaten zur Last gelegt werden sollte, die Abrechnungslisten in Kenntnis der Unrichtigkeit "Sachlich richtig" gezeichnet zu haben. Fahrlässige Unkenntnis ist ihm weder mit der Anschuldigungsformel noch mit der im Ermittlungsergebnis erhobenen Hilfsanschuldigung, an deren Zulässigkeit der Senat ebenso wie die Kammer keinen Zweifel hatte, vorgeworfen worden. Aus der Hilfsanschuldigung (unter 1.) war weiter zu schließen, daß die in der Anschuldigungsformel erwähnte Vereinbarung sich nicht nur auf die Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen bezog, sondern auch damit die Vereinbarung einer kürzeren Arbeitszeit unter gleichzeitiger Zusage, die volle tarifliche Arbeitszeit zu bescheinigen, gemeint war. Haupt- und Hilfsanschuldigung unterscheiden sich damit einmal in der Schadensfrage, zum anderen ist mit der Anschuldigungsformel ein einheitlicher Vorwurf erhoben worden, der entfällt, sobald ein Teil dieses Vorwurfs sich nicht erweisen läßt, während die Aufteilung der Hilfsanschuldigung die Absicht des Wehrdisziplinaranwalts erkennen läßt, dem Soldaten die beiden dort bezeichneten Pflichtverletzungen auch unabhängig voneinander vorzuwerfen.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, der Aussagen des Leitenden Maschinenmeisters I., der Frau Ho. und der Frau J., der verlesenen Aussagen des Oberstleutnants He., des Hauptmanns G., der Verwaltungsangestellten N., des Oberfeldwebels Hi., des Regierungsamtmanns S. und des Obersten Sch. vor der Kammer sowie der Abrechnungslisten für die Arbeiterinnen J. und Ho., deren Arbeitsverträgen und des Besucherbuches der GSVBw ..., die zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht wurden, folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu 1) der Anschuldigungsschrift:
Der Soldat, zu dieser Zeit Leiter der GSVBw ..., erstattete an den Befehlshaber im Wehrbereich III unter dem 1. Juli 1971 folgende schriftliche Meldung:
"Durch den Bereichsfernmeldeführer Dortmund wurde ich im Monat Mai genötigt, falsche Eintragungen im Dienstaufsichtsbuch der GSV Bw ... mit folgender Begründung zu vollziehen:
'Tragen Sie mir noch nachträglich 5 Dienstaufsichtsfahrten zur GSV Bw ... für die letzten Monate in das Kontrollbuch ein, damit ich meinen Vorgesetzten die Dienstaufsichtspflicht nachweisen kann.
Ich habe ja die GSV nur 2 oder 3 mal im Jahr besucht. Der Herr Befehlshaber und OTL H. haben sich für einen Besuch der GSV angekündigt.'
Das Dienstaufsichtsbuch wurde in meinem Dienstzimmer der GSV Bw ... aufbewahrt und Eintragungen nur in meiner Gegenwart vollzogen. Im Beisein von OTL He. wurde mir im Juni 1971 das Dienstaufsichtsbuch durch Hptm G. abgenommen und nicht wieder ausgehändigt.
Diese zusätzlich nachgetragenen Dienstaufsichtsfahrten sind in keinem Fahrbefehl bzw. in einer Dienstreisegenehmigung zu finden.
Ofw Hi., mein Vertreter, war gegenwärtig, als ich diese Nachtragungen durchführte. Maschinenmeister I. kam in mein Dienstzimmer, als ich die Eintragungen vornahm."
Bei dem in der Meldung genannten Dienstaufsichtsbuch handelte es sich um ein "Besucherbuch", wie es auf Anregung des Oberstleutnants Fleischmann bei den GSVBw geführt wurde, um Dienstaufsichtsbesuche bei diesen nachzuweisen. Der Soldat hat dieses Buch für seine Dienststelle angelegt, die einzelnen Seiten durch waagerechte Striche mit rotem Kugelschreiber in je drei Abschnitte eingeteilt, in denen jeweils nur ein Besuch eingetragen wurde.
Der Soldat läßt sich dahin ein, er habe eine Weisung des Oberstleutnants He. der in der Meldung behaupteten Art erhalten.
Der Senat hat nicht feststellen können, daß der Soldat bewußt wahrheitswidrig gemeldet hat, Oberstleutnant He. habe ihn zur Eintragung tatsächlich nicht durchgeführter Dienstaufsichtsfahrten in das Besucherbuch der GSVBw ... genötigt, noch daß der Soldat, wie hilfsweise angeschuldigt wird, hätte erkennen müssen, daß seine Meldung insoweit unrichtig war. Oberstleutnant He. bestreitet zwar, an den Soldaten ein Ansinnen der in der Meldung behaupteten Art gerichtet zu haben. Er will vielmehr angeordnet haben, von anderen Offizieren und Unteroffizieren in seinem Auftrag ausgeführte Dienstaufsichtsbesuche nachzutragen, und will dafür die Blankounterschriften gegeben haben. Wenn er dabei geäußert habe, nach der Ergänzung könne das Buch jedem General oder Oberst vorgelegt werden, so sei das scherzhaft gemeint gewesen.
Diese Aussage des Oberstleutnants He. war nicht geeignet, den Soldaten einer bewußt oder fahrlässig unrichtigen Meldung zum Nachteil seines Vorgesetzten zu überführen. Die Umstände, unter denen Oberstleutnant He. die Blankounterschriften leistete, wie die weitere Behandlung des Besucherbuches sprachen mehr für die Darstellung des Soldaten als für die des Oberstleutnants He.. Auch dieser hat eingeräumt, Blankounterschriften im Besucherbuch geleistet und den Soldaten zu ergänzenden Eintragungen aufgefordert zu haben. Auf Seite 7 unten des Besucherbuches setzte er seine Unterschrift in die letzte Spalte, in der bereits ein Besuch eines Hauptmanns vom 3. September 1970 eingetragen, aber noch Platz frei war. Der Soldat teilte diesen Abschnitt durch einen roten Strich und trug in diese Spalte über der Unterschrift ein "31.9.70 Dienstaufsicht". Oberstleutnant He., der Ende Juni 1971 das Besucherbuch zu seiner Dienststelle hatte mitnehmen lassen, überschrieb und änderte das Datum in "30.9.70" und ergänzte die Eintragung hinter dem Wort "Dienstaufsicht" wie folgt: "Über techn. (Fm) Anlagen u. Betrieb 13 n, sowie Schaltunterlagen durch ROS H. u. HF F. in meinem Auftrag". Eine weitere unverkennbar nachträglich erfolgte Eintragung mit der Unterschrift des Oberstleutnants He. findet sich auf Seite 5 des Besucherbuches in der mittleren Spalte, die einen Besuch des Oberfeldarztes Dr. Sch. vom 14. April 1970 auswies und durch einen roten Bleistiftstrich unterteilt wurde. Beide Eintragungen bestätigen die Einlassung des Soldaten, Oberstleutnant He. habe beim Durchblättern des Besucherbuches nach geeigneten Stellen gesucht, bei denen die vorhandene Eintragung genügend Raum ließ für eine weitere Eintragung. Weitere drei Blankounterschriften leistete Oberstleutnant He. nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Soldaten auf Seite 9 des Besucherbuches, ebenfalls zwischen bereits vorhandenen Eintragungen vor dem von Oberstleutnant He. selbst eingetragenen Besuch vom 18. März 1971. Das Blatt mit dieser Seite 9 wurde entfernt, nachdem das Buch im Juni 1971 von der GSVBw ... zur Dienststelle des Oberstleutnants He. mitgenommen worden war, ohne daß sich hat klären lassen, wer es entfernt hat. Auf den nunmehr von ihr durchnummerierten Seiten 9 bis 12 trug die Verwaltungsangestellte Nolte auf Anordnung des Oberstleutnants He. für die Zeit vom 18. Dezember 1970 bis 15. Februar 1971 sechs Besuche von Unteroffizieren und Mannschaften der Dienststelle des Bereichsfernmeldeführ ers bei der GSVBw ..., dann den Besuch des Oberstleutnants He. vom 18. März 1971 und für die Folgezeit bis zum 18. Juni 1971 weitere neun Besuche von Offizieren und Unteroffizieren nach. Sie ließ diese Eintragungen von den jeweils angegebenen Besuchern unterschreiben.
Es konnte dahingestellt bleiben, ob Oberstleutnant He. eindeutig eine Anweisung der in der Meldung behaupteten Art erteilt hat. Nach der Überzeugung des Senats hat er jedenfalls den von ihm behaupteten Zweck seiner Blankounterschriften dem Soldaten nicht so unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dieser ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte verkennen können. Der Soldat konnte vielmehr vernünftigerweise die Leistung der Blankounterschriften und den erteilten Auftrag, darüber Eintragungen vorzunehmen, nur so verstehen, daß er tatsächlich nicht durchgeführte Besuche des Oberstleutnants He. nachtragen sollte. Wenn Oberstleutnant He., wie auch das Besucherbuch ausweist, willkürlich Blankounterschriften in solche Spalten setzte, in denen die vorhandene Eintragung noch genügend Platz für eine weitere ließ, so war damit jeweils der Zeitraum, für den ein weiterer Besuch eingetragen werden sollte, durch die vorhandenen Eintragungen begrenzt. Der Soldat konnte also für seinen Nachtrag nur ein Besuchsdatum innerhalb dieses Zeitraums wählen, ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit ein Besuch stattgefunden hatte. Die Erklärung, die Oberstleutnant He. dafür gibt, ist in sich widersprüchlich. Er will einerseits dem Soldaten befohlen haben, sich bei der Dienststelle des Bereichsfernmeldeführers nach den Daten der Besuche zu erkundigen, andererseits behauptet er, er habe die Blankounterschriften nach Eintragungen in seinem Kalender und nach den Fahrbefehlen geleistet. Ist es schon unwahrscheinlich, daß Oberstleutnant He. bei dem Besuch am 18. März 1971 die Fahrbefehle des vergangenen Jahres mitführte und trotz der von ihm behaupteten Eile sich darin über die Daten der Besuche vergewisserte, so hätte er dann nach der Überzeugung des Senats selbst dem Soldaten die Daten der Besuche angeben oder sogar diese Daten zu seiner Unterschrift selbst eintragen können. Der Soldat konnte aus dem Verhalten des Oberstleutnants He. nur den Schluß ziehen, daß er Besuche eintragen sollte, auch wenn in dem durch die übrigen Eintragungen festgelegten Zeitraum solche nicht stattgefunden hatten.
Der Soldat konnte auch davon ausgehen, daß er jeweils Oberstleutnant He. als Besucher eintragen sollte. Bis zum 18. März 1971 waren in das Besucherbuch nur Besuche von Offizieren eingetragen und diese von den Besuchern selbst mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Der Soldat hatte deshalb keinen Anlaß zu der Annahme, Oberstleutnant He. wolle mit seinen Blankounterschriften nicht eigene, sondern Besuche von Unteroffizieren seiner Dienststelle bestätigen, zumal ein Besucherbuch seinen Zweck, Besuche bei der Dienststelle nachzuweisen, nur zuverlässig erfüllen kann, wenn die Besucher selbst unterschreiben. Auch bei den von der Verwaltungsangestellten N. vorgenommenen Nachträgen ist so verfahren worden. Hätte Oberstleutnant He. den Soldaten eindeutig aufgefordert, zu seinen Blankounterschriften Besuche von Unteroffizieren der Dienststelle des Bereichsfernmeldeführers einzutragen, so hätte nach der Überzeugung des Senats der Soldat mit Sicherheit auf diesen Widerspruch hingewiesen. Auch Oberstleutnant He. war sich offenbar darüber im klaren, daß die Leistung der Blankounterschriften so gedeutet werden konnte, wie es der Soldat getan hat. Anders wäre es nicht zu erklären, warum er - nach der Bekundung des Oberfeldwebels Hi. - diesen wegen seiner Aussage zu den Blankounterschriften fernmündlich zur Rede stellte und auf dessen Entgegnung, er habe die Unterschriften gesehen, äußerte, dann müsse er "es" wohl zugeben. Mit Recht hat die Kammer an dieses Verhalten des Oberstleutnants He. den Verdacht geknüpft, er hätte ohne die Aussage des Oberfeldwebels Hi. auch die Leistung der Blankounterschriften bestreiten wollen.
Da der von Oberstleutnant He. behauptete Zweck seiner Blankounterschriften für den Soldaten völlig fernliegend war, andererseits Oberstleutnant He. selbst keine noch nicht eingetragenen Besuche durchgeführt hatte, konnte der Soldat ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht annehmen, ihm werde angesonnen, tatsächlich nicht durchgeführte Dienstaufsichtsbesuche des Oberstleutnants He. in das Besucherbuch einzutragen. Wenn der Soldat in seiner Meldung angegeben hat, er sei zu diesem Verhalten "genötigt" worden, so war, wie die Kammer mit Recht angenommen hat, damit die mit dem Ansinnen eines Vorgesetzten regelmäßig verbundene Zwangssituation des Untergebenen und nicht etwa eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne gemeint.
Der Senat hat daher, ebenso wie die Kammer, die unter 1) der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Pflichtverletzung nicht feststellen können.
Zu 2) der Anschuldigungsschrift:
Die Standortverwaltung Siegen beschäftigte seit Oktober 1965 Frau Ho., seit Juni 1966 außerdem Frau J. als Reinigungskräfte zur Reinigung der Räume der GSVBw .... Nach einer Übergangszeit, in der die Dienststelle noch nicht voll eingerichtet war und diese Reinigungskräfte täglich nur vier bis fünf Stunden arbeiteten, betrug seit etwa Ende 1966 die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit zunächst 44, dann seit dem 1. Januar 1969 43 und später seit 1. Januar 1971 42 Stunden. In den monatlichen Beschäftigungsnachweisen, die der bei der GSVBw ... tätige Leitende Maschinenmeister I. auf Veranlassung der Standortverwaltung S. für diese Reinigungskräfte aufstellte, wurden während des zur Anschuldigung gestellten Zeitraums für jeden Arbeitstag je Arbeitskraft 8,48 Stunden, vom 1. Januar bis 31. Juli 1969 freitags jeweils 7,48 Stunden eingesetzt. Frau Ho. arbeitete wegen eines Urlaubs auf Grund des Mutterschutzgesetzes vom 5. Februar bis 14. Juni 1969 nicht, im übrigen wurden beide Arbeitskräfte durchgehend bis 23. September 1971 auf Grund der entsprechend erstellten Beschäftigungsnachweise für volle wöchentliche Arbeitszeit entlohnt. Der Leitende Maschinenmeister I. bestätigte mit seiner Unterschrift, die Liste "Aufgestellt und errechnet" zu haben. Bis einschließlich April 1967 unterschrieb in den Beschäftigungsnachweisen den Vermerk "Sachlich richtig und festgestellt" jeweils ein Zivil-Bediensteter der Bundeswehrverwaltung. Im Mai 1967 unterschrieb der Soldat die Beschäftigungsnachweise als "Sachlich richtig", nachdem er durch den zuständigen Bezirksverwalter der Standortverwaltung darum gebeten worden war, zur Beschleunigung des Abrechnungsverfahrens statt seiner zu zeichnen. Im Juni war zwar der Vermerk "Sachlich richtig und festgestellt" mit der Dienstgrad- und Dienststellungsbezeichnung des Soldaten angebracht, seine Unterschrift fehlt aber. In den folgenden Monaten bis einschließlich Oktober 1967 unterschrieb an dieser Stelle jeweils der Soldat, alle Rechnungen enthielten außerdem den Feststellungsvermerk eines Angestellten der Vergütungsgruppe V b. Die Nachweise für November und Dezember 1967 unterschrieb Oberstleutnant Pf. als Bereichsfernmeldeführer. Von Januar 1968 bis einschließlich August 1969 zeichnete jeweils der Soldat "Sachlich richtig und festgestellt", daneben findet sich auch hier in allen Fällen mit Ausnahme der Abrechnung für April 1968, die ein Regierungsinspektor zeichnete, der Feststellungsvermerk des Angestellten der Vergütungsgruppe V b. Seit September 1969 zeichnete jeweils ein Verwaltungsbeamter "Sachlich richtig". Seit Ende 1966 und bis September 1971 arbeiteten die beiden Reinigungskräfte weniger als die ihnen bescheinigte Arbeitszeit, und zwar täglich etwa sechs Stunden. Sie reinigten in dieser Zeit aber die Raumflächen, für die sie die volle Arbeitszeit zu verwenden gehabt hätten. Die Anlage wurde, solange der Soldat Leiter der Dienststelle war, sorgfältig gereinigt.
Der Soldat bestreitet, mit den Reinigungskräften eine kürzere als die ihnen bescheinigte Arbeitszeit vereinbart zu haben. Nach seiner Einlassung hat er auch nicht gewußt, daß die beiden Frauen nicht die in den Abrechnungslisten angegebenen Zeiten gearbeitet hätten, hat sich vielmehr darauf verlassen, daß der für die Reinigungskräfte zuständige Leitende Maschinenmeister I. die geleisteten Arbeitszeiten zutreffend angegeben habe.
Diese Einlassung war dem Soldaten nicht zu widerlegen. Beide Frauen haben übereinstimmend bekundet, sie seien von der Standortverwaltung darauf hingewiesen worden, für sie sei der Leitende Maschinenmeister I. zuständig, mit dem Soldaten hätten sie nichts zu tun. Beide konnten nicht sagen, wer ihnen erlaubt hatte, jeweils nach Beendigung ihrer Arbeit ohne Rücksicht auf die geleistete Arbeitszeit nach Hause zu gehen. Ihre Angaben gegenüber dem Regierungsamtmann S., der Soldat habe ihnen das erlaubt, erklärten beide mit ihrer Erregung angesichts der ihnen angedrohten Rückforderung überzahlter Beträge. Frau J. hat es darüber hinaus als wahrscheinlich bezeichnet, daß sie eine derartige Vereinbarung mit I. getroffen hatten. Dieser hat zwar eine solche Vereinbarung bestritten, andererseits aber bekundet, der Soldat habe den Arbeitsvertrag der Frauen nicht gekannt, und er, I., sei davon ausgegangen, die Frauen seien zur Reinigung bestimmter Flächen verpflichtet und hätten Anspruch auf volle Bezahlung, sobald sie diese gereinigt hätten. Danach lag es näher, daß er und nicht der mit den Reinigungskräften dienstlich nicht befaßte Soldat den Frauen erlaubte, nach Erledigung ihrer Arbeit nach Hause zu gehen.
Im Gegensatz zur Kammer hat der Senat auch nicht feststellen können, daß der Soldat die Arbeitsnachweise in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit unterschrieb. Sowohl der Leitende Maschinenmeister I. als auch beide Frauen haben ausgesagt, sie hätten dem Soldaten gegenüber nicht davon gesprochen, daß sie tatsächlich weniger als die tarifliche Arbeitszeit arbeiteten. Nach den örtlichen Gegebenheiten und den Arbeitszeiten der Reinigungskräfte konnte auch dem Soldaten durchaus über längere Zeit verborgen bleiben, daß die Frauen vor Ablauf der tariflichen Arbeitszeit nach Hause gingen. Zu reinigen waren ein Bunker und ein davon abseits liegendes Gebäude. Frau Ho. arbeitete oft in zwei Raten, weil sie zwischendurch nach Hause ging, um ihre Familie zu versorgen; Frau J. kam erst nachmittags. Die regelmäßige Dienstzeit des Soldaten endete gegen 17.00 Uhr. Beide Frauen haben bekundet, daß sie den Soldaten selten getroffen haben. Es konnte dahingestellt bleiben, ob vom Soldaten hätte erwartet werden können, sich über die von ihm behaupteten Stichproben hinaus von der Einhaltung der Arbeitszeit durch die Reinigungskräfte zu überzeugen, ehe er die Beschäftigungsnachweise "Sachlich richtig" zeichnete; denn ihm wird nicht vorgeworfen, in fahrlässiger Unkenntnis die Nachweise unterschrieben zu haben. Angeschuldigt ist, wie oben ausgeführt, in Kenntnis der Unrichtigkeit "Sachlich richtig" gezeichnet zu haben. Eine solche Kenntnis war dem Soldaten nicht nachzuweisen.
Der Soldat war danach freizusprechen; denn keiner der mit der Anschuldigungsschrift einschließlich der Hilfsanschuldigungen erhobenen Vorwürfe hat sich erweisen lassen.
4.
Die Kosten des gesamten Verfahrens waren nach § 130 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
von Reichert
Hüllen