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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1967, Az.: BVerwG II WD 26/67

Pflichtwidriger Gaststättenbesuch von Soldaten und seine disziplinarischen Konsequenzen; Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und seine Auswirkung auf die Beurteilung der Schuld; Sachlicher Umfang und Grundlage des Schuldvorwurfs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 26/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 10.03.1967

Das Bundesverwaltungsgericht. Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Oktober 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Krauß, ...,
Oberfeldwebel Schneider, ..., als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ..., als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 10. März 1967 insoweit aufgehoben, als es den Beschuldigten Jünemann wegen eines Dienstvergehens verurteilt hat.

Der Beschuldigte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens, die auf den Beschuldigten entfallen, und seine notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Beschuldigte trat am 6.4.1959 als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr ein. Am 27.10.1959 wurde er zunächst für eine Dienstzeit von vier Jahren zum Soldaten auf Zeit ernannt. Auf Grund mehrfacher Weiterverpflichtung wurde seine Verpflichtungszeit auf zwölf Jahre rechtswirksam festgesetzt; sie endet mit Ablauf des 31.3.1971.

2

Zum jetzigen Dienstgrad wurde der Beschuldigte am 10.7.1964 befördert. Nach Führung und Leistung ist er als "befriedigend" und "voll befriedigend" beurteilt.

3

II

In dem von dem Kommandeur der .../Panzergrenadierdivision eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift vom 21.12.1966 zur Last gelegt,

4

er habe es in der Nacht vom 31.1. zum 1.2.1966 in Hi. pflichtwidrig unterlassen, den fahruntüchtigen Feldwebel Kr. nach einer gemeinsamen Zechtour an der Trunkenheitsfahrt zu hindern. Er habe damit seine Kameradschaftspflicht verletzt und das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt.

5

Das Truppendienstgericht verband das Verfahren gegen den Beschuldigten mit dem gegen den. Feldwebel Kr.. Mit Urteil vom 10.3.1967 hat es den Feldwebel Kr.

6

zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von zwei Jahren

7

und den Beschuldigten J.

8

zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer eines Jahres

9

verurteilt.

10

Es hat allerdings den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Feldwebel Kr. nicht an der Trunkenheitsfahrt gehindert, als Pflichtverletzung ausgeschieden.

11

Dazu hat es festgestellt, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 31.1. zum 1.2.1966 zusammen mit dem Feldwebel Kr. nach einem Umtrunk in der Kaserne eine ausgedehnte Bierreise - jeder in seinem Personenkraftwagen - nach A., Ba. und schließlich nach Hi. unternommen. Dort hätten sich beide etwa von 2.00 bis 4.00 Uhr morgens in dem Lokal "M." aufgehalten, in diesem Lokal gegessen und wiederum Bier getrunken. Der Beschuldigte habe sich dabei aber meist mit anderen Gästen unterhalten und nicht auf Kr. geachtet. Sie hätten das Lokal zwar gemeinsam verlassen, seien aber getrennt abgefahren. Der Beschuldigte habe sich selbst und Kr. noch für fahrtauglich gehalten. "Für J., der genau dasselbe wie Kr. getrunken hatte, gab es gar keinen Zweifel, daß sie beide noch fahrtüchtig waren ....". Er habe mit sich selbst genug zu tun gehabt und sei daher nicht zu der Einsicht gekommen, sich um den anderen zu kümmern.

12

Bei diesem Sachverhalt hat das Truppendienstgericht ein Verschulden des Beschuldigten verneint.

"Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht durch Unterlassen kann nach Meinung der Kammer nur bewiesen werden, wenn J. erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, daß Kr. bereits fahruntauglich war bzw. sich durch weiteren Alkoholgenuß dem Zustand der Fahruntüchtigkeit mehr und mehr näherte."

13

Diese Voraussetzung sah die Kammer bei J. nicht als gegeben an.

14

Gleichwohl kam das Truppendienstgericht zur Verurteilung. Der Beschuldigte habe sich eines Dienstvergehens dadurch schuldig gemacht, daß er zur vorgerückten Stunde ein Lokal besucht habe, "in dem er nichts zu suchen hatte." Dies sei ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten unter der strafschärfenden Voraussetzung der Vorgesetzteneigenschaft (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG).

15

III

Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 5.4.1967 zugegangen war, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt, soweit es den Beschuldigten J. betrifft, unter dem 19.4.1967, eingegangen am gleichen Tage, Berufung zugunsten dieses Beschuldigten eingelegt. In der Begründung vom 3.5.1967, eingegangen am gleichen Tage, hat er ausgeführt, das angefochtene Urteil leide an einem schweren Verfahrensverstoß. Es treffe zwar zu, daß dem Beschuldigten kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, den Feldwebel Kr. nicht an einer Trunkenheitsfahrt gehindert zu haben. Insoweit werde das Urteil nicht angegriffen. Der Beschuldigte sei aber wegen des Besuches eines zweifelhaften Lokals verurteilt worden. Dieses Verhalten sei aber nicht angeschuldigt gewesen. Zu diesem Vorwurf sei der Beschuldigte auch niemals gehört worden. Die Verurteilung wegen des nicht angeschuldigten Sachverhalts sei unzulässig, weil die Anschuldigung zu den grundlegenden Prozeßvoraussetzungen des disziplinargerichtlichen Verfahrens gehöre. Überdies bedeute die Verurteilung auch einen Verstoß gegen den als Grundrecht anerkannten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG). Der Beschuldigte müsse hinsichtlich des von Truppendienstgericht ausgeschiedenen Anschuldigungspunktes freigesprochen, im übrigen das Verfahren mangels einer Anschuldigung eingestellt werden. Für eine Einstellung neben der Freisprechung bestehe jedoch kein praktisches Bedürfnis. In erster Linie gebiete aber der schwere Verfahrensmangel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 WDO).

16

Der Beschuldigte hat Gelegenheit gehabt, sich zur Berufung zu äußern.

17

Das Urteil ist, soweit es den Feldwebel Kr. betrifft, rechtskräftig geworden.

18

IV

1.

Die Berufung bezieht sich nicht auf denjenigen Teil des erstinstanzlichen Urteils, in dem der Beschuldigte von dem Vorwurf, er habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Kameraden an einer Trunkenheitsfahrt zu hindern, freigestellt worden ist. Einmal hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt ausdrücklich erklärt, insoweit werde das Urteil des Truppendienstgerichts nicht angegriffen. Zum anderen wird jener Vorwurf auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt der Einheit des Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG, § 8 Abs. 2 WDO) von der Berufung und der durch sie hervorgerufenen Nachprüfungspflicht des Senats ergriffen.

19

Wo der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens anzuwenden ist, besteht freilich die Notwendigkeit, über den disziplinaren Schuldvorwurf einheitlich zu befinden. Dort geht es auch nicht an, die Berufung auf einen von mehreren im erstinstanzlichen Urteil behandelten Anschuldigungspunkten zu beschränken. Eine dahingehende Erklärung in der Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift wäre unbeachtlich (vgl. Urteil des Ersten Disziplinarsenats des BDH vom 5.12.1962 - I D 1/62 - und die darin angeführten Entscheidungen, insbesondere BGH in NJW 1961, 2219 = JZ 1962, 170).

20

Diese Wirkungen kann die Einheit des Dienstvergehens jedoch nur dort zeitigen, wo die mehreren Dienstpflichtverletzungen auch zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht worden sind. Denn der sachliche Umfang des einem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstvergehens ergibt sich ausschließlich aus der Anschuldigungsschrift und ihren etwaigen Nachträgen (§ 79 Abs. 2 und 3, § 87 Abs. 1 WDO). Andere als die darin zum disziplinaren Schuldvorwurf erhobenen Dienstpflichtverletzungen dürfen die Wehrdienstgerichte nicht zum Gegenstand ihrer Urteilsfindung machen.

21

Gerade die Feststellung eines diesbezüglichen Verfahrensverstoßes des Truppendienstgerichts und die Beseitigung der Folge, die sich daraus zuungunsten des Beschuldigten ergeben hat, erstrebt hier aber der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der Berufung. Sie allein bilden das Ziel des Rechtsmittels. Nur durch die Verurteilung wegen des Gaststättenbesuchs, deren Aufhebung mangels Zulässigkeit der Bundeswehrdisziplinaranwalt begehrt, ist der Beschuldigte auch beschwert.

22

Geht man von der Vorstellung des Berufungsführers aus, so muß der Schuldspruch - den das Truppendienstgericht lediglich auf den für pflichtwidrig erachteten Gaststättenbesuch gestützt hat - aus prozessualen Gründen entfallen, ohne daß an seine Stelle eine andere Sachentscheidung treten könnte. Die Rüge, daß diese Pflichtverletzung nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung hätte gemacht werden dürfen, läßt sich auch überprüfen, ohne daß es dabei auf die Entscheidung über die andere Pflichtverletzung ankäme. Mit ihr wird nämlich das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung für die disziplinare Würdigung des pflichtwidrigen Gaststättenbesuches geltend gemacht und die Zulässigkeit einer Sachentscheidung hierüber im gegenwärtigen disziplinargerichtlichen Verfahren bestritten. Der Angriff des Bundeswehrdisziplinaranwalts stützt sich darauf, daß das Truppendienstgericht über die ihm durch die Anschuldigungsschrift gezogenen Grenzen hinweggegangen sei und mit seinem Schuldspruch eine nicht angeschuldigte Tat abgeurteilt habe. Darüber, ob diese überhaupt vom Truppendienstgericht in das Verfahren hätte einbezogen werden dürfen, kann auch - unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Entscheidung - vorweg befunden werden.

23

Die Frage, ob sich eine Berufung, mit der das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung gerügt wird, stets oder jedenfalls regelmäßig auch gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils wendet (vgl. einerseits Behnke in JW 1939, 722, andererseits BDH 3, 135, 218 sowie Urteile vom 6.12.1955 - I D 96/54 - und vom 6.2.1962 - I D 27, 28 und 30/61 -), kann hier auf sich beruhen. Eine Nachprüfung der Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage kommt nämlich auch sonst erst zum Zuge, wenn sich die Verfahrensrüge als unbegründet erweist. Erst dann darf in der Sache selbst entschieden werden.

24

Solange in der Schwebe ist, ob die Verfehlung, deren das Truppendienstgericht den Beschuldigten für schuldig befunden und deretwegen allein es ihn bestraft hat, überhaupt hätte beurteilt werden dürfen, können diese Dienstpflichtverletzung und der Vorwurf der Anschuldigungsschrift noch nicht als ein Dienstvergehen gesehen werden. Hierfür wäre erst Raum, wenn feststünde, daß der Vorwurf des pflichtwidrigen Gaststättenbesuches noch von der Anschuldigungsschrift umfaßt wird, ein Verstoß des Truppendienstgerichts gegen den § 87 Abs. 1 WDO also nicht vorliegt und der Schuldspruch demgemäß nicht schon mangels Zulässigkeit entfällt. Erst dann könnten mit den Tat- und Schuldfeststellungen zu dem pflichtwidrigen Gaststättenbesuch zugleich die - negativen - Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts zu dem Vorwurf, der Beschuldigte habe es pflichtwidrig unterlassen, seinen Kameraden an einer Trunkenheitsfahrt zu hindern, vom Berufungsgericht nachgeprüft werden.

25

Andernfalls würde der Beschuldigte der Gefahr ausgesetzt werden, bei Fortfall des - unzulässigen - Schuldspruches noch bezüglich des allein angeschuldigten, vom Truppendienstgericht als Dienstvergehen ausgeschiedenen und vom Bundeswehrdisziplinaranwalt nicht weiter verfolgten Vorwurfs schuldig befunden zu werden, obwohl er von diesem längst rechtskräftig freigesprochen wäre, wenn nicht unzulässigerweise ein weiterer Pflichtverstoß in die Urteilsfindung einbezogen worden wäre und nur zur Beseitigung dieses Verfahrensfehlers hätte Berufung eingelegt werden müssen.

26

2.

Im Rahmen der Prüfung durch den Senat ergibt sich:

27

Die Berufung ist begründet.

28

Der Senat konnte in der Sache erkennen; daran war er durch den Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung in der Berufungsbegründung nicht gehindert. Die Verurteilung wegen des pflichtwidrigen Gaststättenbesuches konnte keinen Bestand haben und mußte aufgehoben werden. Diese Pflichtverletzung war für das Urteil auszuscheiden. Für eine Teileinstellung ist im disziplinargerichtlichen Verfahren kein Raum. Auch auf die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs kommt es nicht an; denn die Pflichtverletzung kann in dem vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren nicht abgeurteilt werden. Es fehlt für sie an einer Prozeßvoraussetzung; sie war nicht angeschuldigt. Das Truppendienstgericht durfte diese Pflichtverletzung, nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung machen. Der Umfang und die Grenzen des Verfahrensgegenstandes werden allein durch die angeschuldigten Punkte bezeichnet. Nur sie dürfen Gegenstand der Urteilsfindung sein (§ 87 Abs. 1 WDO).

29

In dem verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift ist von dem Gaststättenbesuch durch den Beschuldigten nicht die Rede. Auch der übrige Teil der Anschuldigungsschrift ergibt für einen disziplinaren Vorwurf wegen des Gaststättenbesuches nichts. In der Darstellung des Ermittlungsergebnisses ist dieser Besuch durch den Beschuldigten zwar erwähnt worden, es wird aber ohne eine disziplinare Beanstandung lediglich geschildert, daß der Beschuldigte dort eine Bratwurst gegessen und daß er den Feldwebel Kr. beim weiteren Genuß von Alkohol beobachtet habe.

30

3.

Das Verfahren war mit einem Urteil, und zwar mit dem Freispruch des Beschuldigten, abzuschließen. Diese Folgerung hätte das Truppendienstgericht daraus ziehen müssen, daß es den Beschuldigten von dem einzigen Vorwurf der Anschuldigung, er habe es pflichtwidrig unterlassen, einen Kameraden an einer Trunkenheitsfahrt zu hindern, freigestellt hat. Seine tatsächlichen Feststellungen hierzu und deren rechtliche Würdigung waren von dem Senat nicht mehr zu prüfen. Er hatte das vom Truppendienstgericht infolge der fehlerhaften Behandlung der Sache Versäumte nachzuholen.

31

4.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 112 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Krauß
Schneider