Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1960, Az.: 4 StR 121/60
Täuschung über den guten Willen zur Rückzahlung ; Sicherungsübereignung zur Sicherung eines Darlehens; Vermögensschaden bei Sicherung des Anspruchs durch Sicherungsübereignung; Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungswilligkeit; Gewährung eines Darlehens als Vermögensverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 121/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 04.01.1960
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 15, 24 - 28
- DB 1960, 1123-1124 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 941 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 145-147 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Paul Bockelmann)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Handelsvertreter Gottfried H... aus B..., geboren am ... in D..., z.Zt. in dieser Sache in Strafhaft
Amtlicher Leitsatz
Der über den guten Willen seines Schuldners zur Rückzahlung Getäuschte ist trotz wertmäßig ausreichender Sicherung seiner Darlehnsforderung geschädigt, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung der zahlungsunwilligen Schuldners abhängt (hier, weil die sicherungsübereignete Sache im Besitz des Schuldners verblieben ist).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Januar 1960 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die seit dem 5. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus sowie zu 100 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Zuchthaus, verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, soweit er zum Nachteil der Volksbank B... des Betrugs im Rückfall schuldig befunden ist.
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Ende September 1958 hatte der Angeklagte kein Geld mehr. Da er nichts verdiente, bat er die Volksbank B..., ihm 1500 DM Kontokorrentkredit als Überbrückungsdarlehen bis zum 31. Dezember 1958 zu gewähren. Er erklärte ihr gegenüber, daß er den Kredit benötige, bis er Einnahmen aus seiner demnächst anlaufenden Tätigkeit bei der Firma P... & N... hätte. Über seine derzeitigen Einnahmen, seine Verschuldung und seine sonstigen Vermögensverhältnisse gab er in seinem Kreditantrag nichts an. Er wurde danach auch nicht gefragt, weil er dem Direktor S... der Bank durch einen Steuerberater als vertrauenswürdiger Kreditnehmer geschildert worden war und die Bank die vorgesehene Sicherung durch Übereignung des dem Angeklagten gehörigen Kraftwagens für ausreichend hielt. Sie verstand seinen Kreditantrag, wie der Angeklagte es auch wollte, u.a. dahin, daß er nach Kräften bemüht sein werde, die Bankschulden zurückzuzahlen. Der Angeklagte war aber nicht gewillt, den Kredit zurückzuzahlen, sondern hatte vor, es der Bank zu überlassen, Schritte zur Rückzahlung des Darlehens zu tun. Ihm kam es, wie ihm bei Stellung des Kreditantrags bewußt, nur darauf an, Geld für seinen Lebensunterhalt zu bekommen. 1000 DM erhielt er bar. 500 DM wurden als Genossenschaftseinlage verbucht. Am 1. Dezember 1958 bat der Angeklagte unter Hinweis darauf, daß er eine andere Vertretung mit Aussichten auf ein zwischen 2000 und 2500 DM liegendes Monatseinkommen übernommen habe, ihm den Kredit zu verlängern. Aufforderungen der Bank im Januar 1959, das Darlehen zurückzuzahlen, beantwortete er nicht. Ende März 1959 gab er seine Tätigkeit bei P... & N... auf und vorließ B..., ohne sich abzumelden. Der bei seiner Festnahme in Konstanz noch in seinem Besitz befindliche Kraftwagen wurde von der Bank sichergestellt und verwertet.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs begründet die Strafkammer wie folgt: Wenn die Volksbank B... auch durch Rückgriff auf den Genossenschaftsanteil des Angeklagten und durch die Verwertung des Kraftwagens den von ihr bewilligten Kredit wieder hereinbekommen und damit im Enderfolg keinen Schaden erlitten habe, so sei ihr Vermögen doch insoweit geschädigt, "als der Kredit und die Sicherheit durch das Verhalten des Angeklagten, der sich ohne Abmeldung von B... entfernt und dabei den sicherungsübereigneten Wagen mit sich genommen hatte, so daß die Bank erst nach dem ihr gehörigen Kraftwagen Nachforschungen anstellen lassen mußte, erheblich gefährdet worden ist".
Die Verurteilung des Angeklagten ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Ob dem Angeklagten mit Recht der Vorwurf eines vollendeten Betruges gemacht werden kann, hängt, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, bei der hier gegebenen Sachlage davon ab, ob die Gläubigerin trotz späterer Deckung ihrer Darlehensforderung durch Verwertung der dafür gegebenen Sicherheiten infolge eines täuschenden Verhaltens ihres jetzt angeklagten Schuldners geschädigt worden ist. Da die Bank in ihrem Verhältnis zum Angeklagten nur durch Darlehenszusage und -gewährung, also nur zu Beginn ihrer Rechtsbeziehungen, eine Vermögensverfügung getroffen hat und diese, wenn sie auf einer Irrtumserregung beruhen soll, durch eine vorangegangene Täuschung herbeigeführt worden sein muß, kommt als Form eines möglichen Betrugs nur der sog. Eingehungsbetrug in Betracht. Ein Betrug dieser Art ist aber nur dann gegeben, wenn bereits ein anfängliches irreführendes Verhalten des Angeklagten zu einer schädigenden Vermögensverfügung geführt hat. Aus diesem Grunde scheiden die spätere Entfernung des Angeklagten aus Bielefeld ohne Abmeldung und die Mitnahme des dem Angeklagten zur weiteren Benutzung seitens der Bank belassenen Kraftwagens entgegen der Meinung des Landgerichts als schadensursächliche Täuschungshandlungen des Angeklagten aus.
2.
Es kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte bei Stellung seines Kreditantrags der Volksbank seine monatlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seine Zweifel an der pünktlichen Rückzahlung hätte darlegen müssen (vgl. dazu die Anmerkung zu BGHSt 6, 198 [BGH 15.06.1954 - 1 StR 526/53] in LM Nr. 33 a zu § 263 StGB). Eine als Grundlage des Betrugsvorwurfs mögliche anfängliche Täuschungshandlung ist nämlich in der von der Strafkammer festgestellten Tatsache zu finden, daß der Angeklagte von vornherein nicht willens war, das Darlehen durch eigene Bemühung zurückzuzahlen, daß er aber durch Annahme des Darlehnsbetrages seine Zahlungsbereitschaft, also eine "falsche Tatsache", vorgespiegelt hat.
3.
Die Revision greift diese Feststellung zwar an. Sie meint, die Sicherheiten, die der Angeklagte der Bank gegeben habe, indem er sich 500 DM für den Genossenschaftsanteil abziehen ließ und seinen Kraftwagen zur Sicherung übereignete, sprächen gegen die Feststellung der Strafkammer, daß dem Angeklagten der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe.
Damit würdigt die Revision die Beweisaufnahme. Das aber ist unzulässig. Die Folgerung, daß der Angeklagte das Darlehen nicht zurückzahlen wollte, obwohl er die Darlehensforderung der Bank gesichert hatte, widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungsregeln. Es kommt durchaus vor, daß Personen, denen es zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts an Bargeld fehlt, sich durch Irrtumserregung andere Geldmittel beschaffen, indem sie sich zur Rückzahlung verpflichten und den gegen sie bestehenden Anspruch darauf sichern, dennoch aber nicht rückzahlungswillig sind. Daher konnte die Strafkammer auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten zur Rückzahlung schon beim Zustandekommen des Vertrages schließen, weil dieser bei Stellung seines Kreditantrags Bargeld unbedingt benötigte und die Höhe seines zukünftigen Verdienstes nicht übersehen konnte. Sie vermochte insoweit aber auch Folgerungen aus dem späteren Verhalten des Angeklagten zu ziehen, insbesondere daraus, daß er seinen Wohnort ohne Abmeldung und unter Mitnahme des zur Sicherung übereigneten Kraftwagens verließ. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist demnach möglich und das Revisionsgericht somit an die vom Beschwerdeführer beanstandeten Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.
4.
Die Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungswilligkeit stellt sich als tatbestandsmäßige Täuschungshandlung auch dann dar, wenn die Darlehensforderung, wie hier, wertmäßig durch Sicherungsübereignung unter Besitzbelassung beim Schuldner und durch Erwerb eines Genossenschaftsanteils hinreichend gesichert ist. Ob eine Ausnahme dann zu machen wäre, wenn die Verwertung der Sicherheiten, z.B. bei einem Faustpfand oder bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, ohne Mitwirkung des Schuldners möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
5.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hätte die Bank dem Angeklagten - wie diesem bewußt - den von diesem beantragten Kredit nicht zugesagt, wenn ihr dessen mangelnde Zahlungswilligkeit bekannt gewesen wäre. Da sie es dennoch tat, verfügte sie infolge der Täuschung des Angeklagten über ihr Vermögen.
6.
Dies führte dazu, daß sich im Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Bank, nämlich bei ihrer Kreditzusage an den Angeklagten, spätestens bei der Kreditgewährung, deren Vermögenslage ungünstiger gestützte, als sie zuvor war (vgl. RGSt 74, 129): Ihrer Verbindlichkeit und ihrer Leistung stand die Verpflichtung des nicht nur in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden, sondern auch zahlungsunwilligen Angeklagten zur Rückzahlung gegenüber. Mithin war ihr Anspruch auf Rückzahlung von vornherein gefährdet. Das jedoch stellt bereits eine Vermögensschädigung i.S. von § 263 StGB dar.
Der Beschwerdeführer meint, eine Gefährdung des Vermögens der Bank sei nicht eingetreten, weil ihre Rückzahlungsforderung ausreichend gesichert gewesen sei.
Dem kann der Senat nicht beitreten.
Wie schon vorstehend bei der Erörterung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen hervorgehoben, hat der Darlehensgläubiger regelmäßig ein durch das Wesen des Darlehensgeschäfts begründetes Interesse daran, daß er nicht über den Mangel des Rückzahlungswillens irregeführt wird. Wo der Zahlungswille des Schuldners fehlt, ist die Darlehensforderung gewöhnlich gefährdet, weil der - rechtzeitige und vollständige - Eingang der Darlehenssumme fast immer durch den schlechten Willen des Schuldners beeinträchtigt wird. Deshalb entsteht dem Gläubiger ein Nachteil, wenn der Rückzahlungswille von vornherein fehlt. Die durch eine solche Einstellung des Schuldners hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich des künftigen vertragsgemäßen Eingangs der Darlehenssumme mindert den Wert des Rückzahlungsanspruchs und bedeutet eine gegenwärtige Vermögensschädigung. Das gilt trotz wertmäßig ausreichender Sicherheiten auch dann, wenn der Gläubiger sich aus diesen Sicherheiten nicht ohne weiteres unabhängig von der Mitwirkung des Schuldners und dadurch von seinem guten Willen befriedigen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der zur Sicherung des Darlehens übereignete Kraftwagen ist von der Bank dem Angeklagten zur weiteren Benutzung überlassen worden. Er stand also zur Verwertung der Gläubigerin nur zur Verfügung, wenn der Angeklagte ihn für den Zugriff der Bank bereithielt und nicht, wie er es tat, an einen der Gläubigerin unbekannten Ort mitnahm. Sicherheiten, die nicht, wie etwa das schon erwähnte Faustpfand, in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Gläubigers überführt werden, sondern in der Hand des zahlungsunwilligen Darlehensschuldners verbleiben, machen die wegen des mangelnden Zahlungswillens des Schuldners an ??? minderwertige Darlehensforderung nicht vollwertig und stehen deshalb der Feststellung einer Schädigung selbst dann nicht entgegen, wenn ihr Wert zur vollen Deckung der Forderung ausreichen würde. Diese Beurteilung berührt sich mit den Grundsätzen, die das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 74, 129 dahin aufgestellt hat, daß nur Sicherheiten, die dem unmittelbaren und erfolgreichen Zugriff des Gläubigers zugänglich sind, wie z.B. ein vollwertiges Faustpfand oder die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Zahlungsfähigen, die - aus anderen Gründen in ihrem Wert geminderte - Darlehensforderung für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem hingegebenen Darlehensbetrag gleichwertig machen, während dies auch bei ausreichemdem Wert der Sicherheiten nicht der Fall sei, wenn der Gläubiger erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden müsse, um zu seinem Geld zu gelangen.
7.
Da, wie keiner näheren Erörterung bedarf, es dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht an der Vorstellung gefehlt hat, auf die erstrebte Bereicherung kein Recht zu besitzen, tragen die Feststellungen den angefochtenen Schuldspruch im Ergebnis, ohne daß der Unrechtsgehalt der Tat und der Umfang der Schuld des Angeklagten geringer zu bewerten wären, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.
8.
Auch die Darlegungen des Landgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen.
Seine Revision ist daher zu verwerfen.