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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1990, Az.: BVerwG 1 D 1.90

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst; Handlungen im Zuge einer negativen Lebensphase (Alkoholabhängigkeit)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 1.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.10.1989 - AZ: XI VL 10/89

Prozessgegner

Bundesbahnassistent ... geboren ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Herbert Seidel, Bundesbahnbetriebsinspektor Holger Neun als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdiszlplinaranwalt,
Justizangestellte ... Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI ... vom 19. Oktober 1989 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI ... hat das Gehalt des Beamten in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 19. Oktober 1989 um ein Dreißigstel für fünf Jahre gekürzt.

2

Das Gericht hat festgestellt:

  1. a)

    Am 20. Oktober 1986 trat der Beamte seinen ab 7.30 Uhr vorgesehenen Dienst beim Bahnhof E. ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten erst um 8.10 Uhr an. Er will gemeint haben, der Dienst beginne erst um 8.00 Uhr; außerdem sei er wegen großen Verkehrsaufkommens mit seinem Auto nicht zügig vorangekommen.

  2. b)

    Zu seinem am 3. November 1986 für 7.30 Uhr vorgesehenen Dienst kam er erst um 8.20 Uhr, wiederum ohne Genehmigung. Auch in diesem Fall beruft er sich auf erhöhtes Verkehrsaufkommen.

  3. c)

    Am 17. November 1986 nahm er seinen um 12.00 Uhr planmäßig beginnenden Dienst wiederum ohne Genehmigung erst um 15.30 Uhr auf. Er will vergeblich versucht haben, fernmündlich die Genehmigung der Dienststelle zum späteren Dienstantritt einzuholen.

  4. d)

    Am 21. November 1986 tauschte er ohne Genehmigung seinen Dienst mit einem Kollegen.

  5. e)

    Am 1. Dezember 1986 erschien er zu seinem um 12.00 Uhr beginnenden Dienst nicht. Statt dessen bat er um 14.58 Uhr fernmündlich um einen Tag Urlaub. Der wurde ihm gewährt.

  6. f)

    In der Zeit vom 29. Dezember 1986 bis zum 5. Januar 1987 leistete er ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten vorsätzlich keinen Dienst. Er will in dieser Zeit Schwierigkeiten mit seiner Verlobten gehabt und sich deswegen über mehrere Tage betrunken haben.

  7. g)

    Am 17. Februar 1987 meldete er erst um 9.30 Uhr fernmündlich, daß er seinen für 3.30 Uhr vorgesehenen Dienst wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht habe antreten können.

  8. h)

    Der Aufforderung seines Dienstvorgesetzten, für diese Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen, kam er nicht nach.

  9. i)

    Ebensowenig befolgte er die Anweisung des Personalsachbearbeiters seiner Dienststelle, am 20. Februar 1987 gegen 12.00 Uhr im Personalbüro vorzusprechen. Er entschuldigte sich auch nicht.

  10. j)

    In der Zeit vom 23. Februar 1987 bis einschließlich 29. Mai 1988 blieb er dem Dienst vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund fern. Er hatte damals finanzielle Schwierigkeiten. Zudem hatte Anfang 1987 die Beziehung zu seiner Verlobten geendet. Er hat hierauf seine Wohnung verlassen und zeitweilig bei dem Bistrobesitzer P. in Z. gewohnt sowie in dessen Pizzeria insbesondere beim Ausschank geholfen. Er will in dieser Zeit täglich erhebliche Mengen Alkohol, ca. 1 Flasche Schnaps, getrunken haben. Seit Anfang 1988 habe er des öfteren daran gedacht, den Dienst wieder aufzunehmen, dies jedoch aus Scham unterlassen. Erst nach einem Gespräch Anfang 1988 mit seiner neuen Freundin, die jetzt mit ihm verheiratet ist, sei er allmählich vom Alkohol losgekommen; seit Dienstantritt am 30. Mai 1988 trinke er überhaupt keinen Alkohol mehr.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat die Entschuldigungen des Beamten für versäumten Dienst oder verspäteten Dienstantritt, für den unterbliebenen Nachweis einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung, für den unzulässigen Diensttausch und für seinen Ungehorsam gegenüber der Weisung, auf der Dienststelle zu erscheinen, aus tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht gelten lassen. Es hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, dienstliche Anordnungen zu befolgen und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2, 55 Satz 2, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Die Pflichtverletzungen müßten, heißt es, insbesondere wegen der langen Dauer des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst zur Dienstentfernung des Beamten führen. Hier sei jedoch ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses möglich, weil der Beamte, während er dem Dienst ferngeblieben sei, dem Alkohol verfallen gewesen sei. Sein Verhalten sei mithin Ausfluß einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase.

4

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil tritt der Bundesdisziplinaranwalt der Annahme einer die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichenden beendeten negativen Lebensphase entgegen. Er meint, die Versuche des Beamten, seinen Aufenthalt zu verschleiern und dennoch seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bewiesen ein persönlichkeitsimmanentes Fehlverhalten des Beamten und schlössen deshalb die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus.

5

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die hier auszusprechende Disziplinarmaßnahme zu befinden.

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

7

1.

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt für kürzere Zeiträume, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte dennoch über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 5. Mai 1988 - BVerwG 1 D 129.87-, 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 31.88 - und 8. November 1989 - BVerwG 1 D 3.89 -, Zumindest eine nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens ist demgemäß in der Rechtsprechung des erkennenden Senats als so unerträglich gewertet worden, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt.

8

2.

Gesichtspunkte, die gegenüber einer verschuldeten Ausfallzeit in der hier feststehenden Größenordnung entlastende Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor. Der Beamte hat insbesondere nicht im Zuge einer negativen Lebensphase gehandelt.

9

Eine solche kann nicht in jedem Fall als Grund zur Milderung der an sich verwirkten Disziplinarmaßnahme entschuldigend wirken. Sie kann in diesem Sinne nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihr ein verständlicher Anlaß zugrunde liegt, der die nachfolgende Versagensperiode nach Grund und Dauer erklärbar und im ethischen Sinne entschuldbar macht. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier: Der Beamte hat nicht im Zuge einer so umschriebenen negativen Lebensphase versagt; sein Handeln stellt sich vielmehr aufgrund seines in der Hauptverhandlung von dem Senat gewonnenen Persönlichkeitsbildes und der weiteren zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel als in seiner Persönlichkeit verwurzelten Mangel dar.

10

a)

Schon im Jahre 1974 mußte ihm zweimal die fristlose Kündigung seines damaligen Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Bundesbahn angedroht werden, weil er im Frühjahr und im Juli des Jahres, im Juli an seinem Geburtstag und am Tage davor, schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben war. Seine schon hierin zutage tretende Unzuverlässigkeit und das mangelnde Interesse an seiner Arbeit ergeben sich zusätzlich aus der Beurteilung vom 3. Dezember 1987. Danach war er im Dienst unzuverlässig, verrichtete allenfalls das Notwendigste, zeigte kein Interesse an sorgfältiger Dienstausübung und war nicht ausreichend gewissenhaft und pflichtbewußt. Seine Leistungen mußten insgesamt als nicht genügend bewertet werden. Dieser Eindruck wird bestärkt durch die für den Senat bindend festgestellten, vom Beamten aber auch eingeräumten Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes in den oben dargestellten Einzelfällen. Insgesamt zeigt sich hiernach, daß die Neigung des Beamten, den Dienst verspätet oder auch gar nicht anzutreten, nicht persönlichkeitsfremd sondern Teil seiner Persönlichkeit ist. Schon das schließt die Annahme einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichenden, inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase in dem oben dargestellten Sinne aus.

11

b)

Das muß auch im Hinblick darauf gelten, daß der Beamte, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. der Aussage des Zeugen P. ergibt, während der Dauer seines Fernbleibens jedenfalls nicht seelisch alkoholabhängig und damit jedenfalls imstande war, der Einsicht zu entsprechen, daß er die einfache Pflicht der Dienstleistung bei der Deutschen Bundesbahn zu erfüllen hat. Nach seiner eigenen Einlassung hat er während seines Aufenthalts bei dem Zeugen P. dort bei der Bedienung der Kunden, insbesondere als Zapfer gearbeitet. Ständig beitrunken mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit war er danach ebensowenig wie alkoholabhängig dienstunfähig.

12

c)

Die Beschreibung seiner Lebensverhältnisse während der Dauer des Fernbleibens vom Dienst ergibt zudem, daß der Beamte nur bis zum Frühjahr 1988 exzessiv dem Alkohol zugesprochen hat. Danach war er aus eigener Kraft imstande, sich allmählich von seiner Neigung zu übersteigertem Alkoholgenuß zu lösen. Nach der mit seiner Einlassung übereinstimmenden Darstellung seiner jetzigen Ehefrau war er wenigstens seit April 1988 jedenfalls nicht mehr in dem Maße dem Alkohol ergeben, daß er nicht zum Dienst hätte erscheinen können. Tatsächlich hat er den Dienst trotzdem erst Ende Mai 1988 wieder aufgenommen. Der Senat läßt seine Einlassung, er habe sich aus Scham gescheut, bei seiner Dienststelle vorzusprechen, aus tatsächlichen wie rechtlichen Gründen nicht gelten. Irgendwann hätte und hat er sich zu diesem Entschluß ohnehin durchringen können. Im übrigen kann noch so begründete Scham eine so erhebliche Pflichtverletzung wie das Fernbleiben vom Dienst jedenfalls für längere Zeit weder rechtfertigen noch entschuldigen.

13

3.

Dem Beamten ist ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Er erscheint dem Senat im Hinblick darauf einer Unterstützung nicht unwürdig, daß seine dienstlichen Leistungen zeitweise nicht zu beanstanden waren, im Jahre 1985 sogar als "gut" bewertet wurden. Nach dem Wegfall seiner Dienstbezüge ist er, da auch seine Ehefrau nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung gegenwärtig ohne Einkünfte ist, eines Unterhaltsbeitrages in dem vollen durch das Gesetz ermöglichten Umfange bedürftig. Die Bestimmung der Laufzeit geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, bis zu ihrem Ende eine andere, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Frau sichernde Einkommensquelle zu erschließen. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen des Beamten nicht eintreten, steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

14

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Sträter